Beschluss
33 K 8075/99.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:0116.33K8075.99PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Beteiligte hinsichtlich der Vergabe leis- tungsbezogener Vergütungsbestandteile verpflichtet ist, soweit nicht eine zuständige Stufenvertretung nach § 82 Abs. 1 oder 5 BPersVG in gleicher Weise anstelle des Antragstellers beteiligt wurde, dem Antragsteller regelmäßig Zahlen, Arten, Stufen und Empfänger der gewährten Leistungen offenzulegen einschließlich der Einsicht in Listen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 1 G r ü n d e 2 I 3 Die Verfahrensbeteiligten streiten über den Umfang des Unterrichtungsrechts der Personalvertretung und das Vorliegen von Beteiligungstatbeständen im Zusammen- hang mit der Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien im Geschäftsbe- reich des Beteiligten. 4 Der Antragsteller hat zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen am 23. Sep- tember 1999 das Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt zur Begründung im We- sentlichen vor: Der Beteiligte räume ihm - dem Antragsteller - nicht die Befugnisse ein, die ihm bei Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien unter Beach- tung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuständen. So müsse seine Unterrich- tung in der Weise erfolgen, dass er umfassend und so rechtzeitig über die bevorste- henden jeweiligen Vergabeentscheidungen und deren Gründe informiert werde, dass er noch vor Vollzug der Vergabeentscheidung Stellung nehmen und in die Ermes- sensentscheidung einzustellende Erwägungen einbringen könne. Auch wenn nach Nr. 5.3.1 der Bestimmungen über die leistungsbezogene Besoldung von Beamten und Soldaten im nachgeordneten Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung - Erstfassung - vom 02. November 1998, VMBl. 1998, 368 ff. (im folgenden: VV) ein Kriterienkatalog nicht aufzustellen sei, sei eine sachgerechte Vergabeentscheidung in der Praxis ohne Vergabekatalog gar nicht denkbar. Dies belege auch der im Anhö- rungstermin vorgelegte vom Beteiligten unter der Bezeichnung "Leistungsbezogene Besoldung, Vergabegrundsätze" verwendete Punktekatalog. Die Aufstellung eines Kriterienkatalogs unterliege aber seiner Mitbestimmung. 5 Der Antragsteller stellt sein ursprüngliches Begehren klar und beantragt, 6 festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, soweit nicht eine zustän- dige Stufenvertretung nach § 82 Abs. 1 oder 5 BPersVG in gleicher Weise an- stelle des Antragstellers beteiligt wurde, 1. jeweils unter Beachtung der Rechtsgrundsätze aus BVerwG vom 22.12.1993 - 6 P 15.92 - : a)(früher b)) ihm insbesondere regelmäßig (monatlich) Zahlen, Arten, Stufen und Empfänger der gewährten Leistungen offenzulegen einschließlich der Einsicht in Listen, b)(früher c)) dem Antragsteller die Auswahlgründe hierfür jeweils zu erläutern, c)(Früher d)) diese Unterrichtung in der Weise vorzunehmen, dass die Unter- richtung vor Vergabeentscheidungen erfolgt, dass dem Antragsteller Gelegen- heit zu einer informellen Stellungnahme zu geben ist, und dass erst danach die Vergabeentscheidung unter ermessensfehlerfreier Berücksichtigung dieser Stellungnahme erfolgt, 7 2. jeweils unter Beachtung dieser Grundsätze sowie der Grundsätze aus BVerwG vom 22.04.1998 - 6 P 4.97 - : den Antragsteller bei der etwaigen Festlegung oder faktischen Anwendung von Auswahlkriterien über den Einzelfall hinaus im Wege der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG einschließlich des Initiativrechts zu beteili- gen, 8 3. jeweils unter Beachtung der Grundsätze auch der Entscheidung des BVerwG vom 09.12.1998 - 6 P 6.97 - : den Antragsteller bei der Vergabe über- oder außertariflicher Leistungsbezo- gener Vergütungen an Angestellte oder Arbeiter im Wege der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG zu beteiligen, insoweit mangels Tarifvertrag ohne Tarifvorrang. 9 Der Beteiligte beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Er trägt im Wesentlichen vor: Eine weitergehende Unterrichtung als im bisherigen Umfang könne nicht erfolgen, weil schutzwürdige Interessen der betroffenen Be- schäftigten und Soldaten sowie die Wahrung des Betriebsfriedens (Berücksichtigung des "Neidfaktors") dies nicht zuließen. Die Vergabe von Leistungszulagen und Leis- tungsprämien erfolge in seinem Geschäftsbereich nicht nach einem Auswahlkrite- rienkatalog, so dass ein Beteiligungsrechts des Antragstellers nicht bestehe. Der im Anhörungstermin vorgelegte Punktekatalog beinhalte keine Auswahlgrundsätze, sondern sei lediglich ein Leitfaden für technische Anweisungen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten 33 K 8075/99.PVB und 33 K 5020/99.PVB Bezug genommen. 13 II 14 Der Antrag hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 15 Das - nunmehr - unter Nr. 1 a) erfasste Feststellungsbegehren ist begründet. Zwar erkennt der Beteiligte den Unterrichtungsanspruch des Antragstellers hinsichtlich der Vergabe leistungsbezogener Vergütungsbestandteile grundsätzlich an. Jedoch bestehen zwischen den Beteiligten - wie auch im Anhörungstermin deutlich wurde - unterschiedliche Auffassungen zur Durchführung dieser Unterrichtung, so dass die gerichtliche Feststellung auf den gesamten vom Antrag zu 1 a) erfassten Gegenstand erstreckt worden ist. 16 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zur Gewährung von Leistungszulagen nach der Postleistungszulagenverordnung ergangenen Beschluss vom 23. Dezember 1993 - 6 P 15.92 -, Personalrat 1994, 78 ff. grundsätzliche Ausführungen zum Informationsrecht der Personalvertretung gemacht. Diese Grundsätze sind auch bei Anwendung der Leistungsprämien- und - zulagenverordnung vom 01. Juli 1997, BGBl. I, S. 1598, gemäß Nr. 6 der Durchführungshinweise sowie der Anwendung der Leistungsstufenverordnung vom 01. Juli 1997, BGBl I, S. 1600, gemäß Nr. 5 der Durchführungshinweise in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht zu beachten (vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. September 1997, GMBl. 1997, 455). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zum Informationsanspruch der Personalvertretung u.a. ausgeführt: 17 ..."Die Grenze zwischen dem, was nach diesem Kollektivauftrag an Information noch verlangt werden kann, und dem, was bereits in eine unzulässige allgemeine Überwachung fiele, ist nach dem Maßstab der Erforderlichkeit zu ermitteln. Er folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG und ist wie folgt anzuwenden: 18 ... Kaum weniger bedeutsam erscheint die Aufgabe der Überwachung bei der nicht mitbestimmungspflichtigen Festsetzung von Leistungszulagen im Einzelfall (auf sie erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG nicht - vgl. Beschluss vom 27. Februar 1985 - 6 P 9.84 - a.a.O.). Ohne ausreichende Unterrichtung könnte der Personalrat seiner ihm durch § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG übertragenen Überwachungsaufgabe, die bei den gerade hier bestehenden Spielräumen besonders gefordert ist, insoweit nicht nachkommen. Den für die vergleichende Bewertung erforderlichen Überblick könnte er auf andere Weise nicht gewinnen. Eine diesbezüglich umfassende (§ 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG) Information darf daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor die Besorgnis einer Rechtsverletzung dargelegt wird. Auch hier erfordert die Überwachungsaufgabe einen breiten, jedenfalls über Konfliktfälle hinausgehenden Kenntnisstand und muss auch in diesen Fällen auf die Vermeidung von Konflikten und damit auf die Erhaltung des Friedens in der Dienststelle abzielen. 19 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich die Erforderlichkeit der vom Antragsteller begehrten Information nicht damit verneinen, dass ihre Eignung zur sachgerechten Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben nach § 67 Abs. 1 Satz 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG in Frage zu stellen wäre. Die Namen der Empfänger von Leistungszulagen vermögen dem Personalrat zumindest Anhaltspunkte dafür zu liefern, ob die Zulagenpraxis dem auch an die Dienststelle gerichteten Auftrag des § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gerecht wird. Der Personalrat kann ihnen beispielsweise Hinweise entnehmen, ob es angezeigt ist, der Frage nachzugehen, ob eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Gruppen unter den Beschäftigten unterblieben ist, wie etwa einer solchen von Frauen und Männern, Deutschen und Ausländern, Angehörigen von Gewerkschaften und nicht gewerkschaftlich gebundenen Beschäftigten, Angehörigen verschiedener Gewerkschaften, oder auch früherer und gegenwärtiger Personalratsmitglieder im Verhältnis zu den übrigen Beschäftigten. 20 Auch der Umstand, dass es der Personalvertretung verwehrt ist, einer Beurteilung der Leistungen der Beschäftigten durch die Dienststelle ein eigenes Leistungsurteil entgegenzusetzen, lässt die geforderte Information nicht als zur Aufgabenwahrnehmung entbehrlich oder untauglich erscheinen. Ergibt sich aus dem Vergleich der Leistungsempfänger im Ergebnis ein unterschiedliches Ausmaß der Zulagengewährung, so kann ihr schon allein das Veranlassung geben, dem weiter nachzugehen, indem sie sich etwa eine nachvollziehbare Begründung dafür geben lässt ..." 21 In Anwendung dieser Grundsätze kann der Antragsteller verlangen, dass er regelmäßig über die Vergabe der leistungsbezogenen Vergütungsbestandteile unterrichtet wird. Die zusammenfassende Unterrichtung für die in einem Jahr oder gar zwei Jahren erfolgten Vergaben erschweren die Überwachungsaufgabe des Antragstellers. Deshalb ist eine häufigere, auf kürzere Vergabezeiträume bezogene Unterrichtung des Antragstellers vonnöten. Es obliegt grundsätzlich dem Antragsteller, festzulegen, für welche Vergabezeiträume er jeweils informiert werden möchte; er hat dabei jedoch Gründe der Sachgerechtigkeit und der Verwaltungspraxis (z.B. haushaltsrechtliche Vorgaben, Vergabezeiträume, Berichtspflichten gegenüber vorgesetzten Dienststellen) zu berücksichtigen. Der Kammer erscheint die Unterrichtung über die in einem Quartal erfolgten Vergaben praxisgerecht. 22 Der Beteiligte hat ausweislich der im Anhörungstermin vorgelegten Unterlagen den Antragsteller hinsichtlich der Zivilbeschäftigten bislang über die Namen der Empfänger und die Art der vergebenen leistungsbezogenen Vergütung, nicht aber über deren jeweilige Höhe unterrichtet. Bezüglich der Soldaten sind dem An- tragsteller die Anzahl der jeweils gewährten Leistungsarten, die vergebene und zur Verfügung gestellte Gesamtsumme sowie die Namen der Empfänger mitgeteilt worden, ohne dass allerdings die Leistungsart dem jeweiligen Empfänger zugeordnet wäre. Zur sachgerechten Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Vergabepraxis ist die Unterrichtung sowohl über die Zuordnung der jeweiligen Leistungsart zu dem genannten Empfänger als auch über den Leistungsbetrag vonnöten. Ferner ist auch die Unterrichtung des Antragstellers über die etwaige Festsetzung einer Leistungsstufe oder das Verbleiben in einer Stufe und über den Namen des Betroffenen vorzunehmen. Denn nur in Kenntnis aller dieser Informationen kann der Antragsteller die Vergabeentscheidungen des Beteiligten nachvollziehen und ist ihm eine Bewertung der Vergabepraxis dahin möglich, ob eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Gruppen unter den Zivilbeschäftigten und Soldaten unterblieben ist. Der Offenlegung dieser Angaben stehen keine vorrangig schützenswerten Interessen der betroffenen Bediensteten, insbesondere keine Gesichtspunkte des Persönlichkeitsschutzes entgegen. Insoweit kann auf die einschlägigen Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1993 (vgl. a. a. O., S. 81) Bezug genommen werden. Die Offenlegung kann auch nicht mit Hinweis auf eine Gefahr für den Betriebsfrieden unterbleiben. Die Mitglieder des Antragstellers unterliegen gemäß § 10 BPersVG der Geheimhaltungspflicht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie die ihnen in ihrer Funktion bekannt gegebenen Personaldaten weitergeben und bei Kollegen der Leistungsempfänger Neid wecken. 23 Allerdings kann der Antragsteller nicht verlangen und beansprucht dies auch nicht, dass ihm die vorgenannten Angaben in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 81)) herausgearbeiteten Grundsätzen kann der Antragsteller nur beanspruchen, die vom Beteiligten er- stellte(n) Liste(n) über die Empfänger der vergebenen leis- tungsbezogenen Vergütungsbestandteile innerhalb der Dienststelle einzusehen. Hierbei darf der Antragsteller sich zwar Notizen machen, er darf sie aber weder vollständig abschreiben noch fotokopieren; auch sind ihm lückenlose Kopien nicht zeitweise zur Verfügung zu stellen. 24 Der Antrag zu 1 b) ist unbegründet. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass ihm der Beteiligte die Auswahlgründe für jede Vergabeentscheidung hinsichtlich der leistungsbezogenen Vergütungsbestandteilen jeweils begründet. Eine solche regelmäßig abzugebende Begründung ist zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben des Antragstellers nicht erforderlich und liefe auf eine un- zulässige allgemeine Überwachung hinaus. Etwas Gegenteiliges ist den (entscheidungserheblichen) Gründen des vorgenannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Es obliegt dem Antragsteller nicht, wie er offenbar annimmt, jede einzelne Vergabeentscheidung einer Einzelfallkontrolle zu unterziehen. Vielmehr beschränkt sich seine Überwachungsaufgabe auf die Vergabepraxis und dabei vornehmlich darauf, dass keine Gruppen sachwidrig benachteiligt werden. Hierzu genügt es (zunächst), dass der Antragsteller die ihm entsprechend dem Antrag zu 1 a) gegebenen Informationen auswertet. Sind danach dem Antragsteller einzelne Vergabeentscheidungen nicht plausibel und bestehen Anhaltspunkte für die Benachteiligung einer Gruppe von Bediensteten, so kann er im Einzelfall beanspruchen, dass der Beteiligte die dem Antragsteller nicht plausibel erscheinende Vergabeentscheidung erläutert. 25 Der Antrag zu 1 c) ist ebenfalls unbegründet. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass ihm bereits vor einer Vergabeentscheidung jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und diese Stellungnahme bei der Ermessenserwägung über die Vergabe berücksichtigt wird. Ein solche Befugnis überschreitet den In- formationsanpruch des Antragstellers; sie beinhaltet im Ergebnis ein Anhörungsrecht, das vom BPersVG für die Vergabe leistungsbezogener Vergütungsbestandteile nicht vorgesehenen ist. 26 Der Antrag zu 2. und 3. hat ebenfalls keinen Erfolg. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beteiligte bei der - jeweils durch Einzelfallentscheidung erfolgende - Vergabe leistungsbezogener Vergütungsbestandteile für den im Antrag zu 2. und 3. erfassten Personenkreis abweichend von der in Nr. 5.3.1 VV getroffenen Anordnung des BMVg einen Kriterienkatalog aufstellt, der dann der Mitbestimmung des Antragstellers unterläge. Etwas Gegenteiliges folgt nicht aus dem im Anhörungstermin vorgelegten Punktekatalog "Leistungsbezogene Besoldung, Vergabegrundsätze". Bei diesem Punktekatalog handelt es sich entgegen der irritierenden Verwendung des Begriffes "Vergabegrundsätze" nicht um die Aufstellung von bei der Vergabeentscheidung zu berücksichtigenden Auswahlkriterien. Es werden nicht einmal die Anspruchsvoraussetzungen näher dargelegt oder etwa deren beabsichtigte Handhabung durch die Behörde erläutert. Erst recht fehlen aber Kriterien für die Auswahl unter den "Vergabe -würdigen", die allesamt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung leistungsbezogener Vergütungsbestandteile erfüllen. Der Punktekatalog beinhaltet lediglich "Merkposten", die bei der verwaltungstechnischen Abwicklung der Vergabe leistungsbezogener Vergütungsbestandteile - also in formeller Hinsicht - zu beachten sind. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf eine rechtmäßige Vergabeentscheidung nicht notwendigerweise der Aufstellung eines Kriterienkatalogs. Der Verordnungsgeber schreibt einen solchen Kriterienkatalog nicht vor. Ein Kriterienkatalog ist auch keine unabdingbare Voraussetzung, um eine rechtmäßige Vergabeentscheidung zu treffen. Die Vergabeentscheidung beruht vielmehr auf einer Einzelfallprüfung und der Feststellung des für den Dienstherrn handelnden Amtswalters, dass der vorgesehene Empfänger der Leistung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des (jeweiligen) leistungsbezogenen Vergütungsbestandteils erfüllt. 27 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Be- schlussverfahren kein Raum.