Beschluss
33 K 9797/00.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:0116.33K9797.00PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antragsteller zu 1. meldete mit Schreiben vom 17. Februar 2000 beim Betei- ligten das Interesse an, dass der Antragsteller zu 2. an dem vom Deutschen Beam- tenbund am 13. bis 15. März 2000 in L veranstalteten Seminar "Vergabe von Leis-tungszulagen und Leistungsprämien" teilnehmen solle. Die Seminarkosten wa- ren mit 400,00 DM beziffert. Er bat um Vorabprüfung, ob eine Kostenübernahme er- folgen könne. Bereits am 4. bis 6. August 1999 hatte der Antragsteller zu 2. an dem ebenfalls vom Deutschen Beamtenbund veranstalteten Seminar "Beteiligung der Personalvertretung bei der Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien" nach Entsendung durch den Antragsteller zu 1. teilgenommen. 4 Der Beteiligte lehnte unter dem 10. März 2000 die Kostenübernahme mit der Be- gründung ab, dem Antragsteller fehle das objektive Schulungsbedürfnis. 5 Daraufhin beschloss der Antragsteller zu 1. in seiner Sitzung vom 13. März 2000, seinen Vorsitzenden, den Antragsteller zu 2., zur Teilnahme an dem vorgenannten Seminar zu entsenden. Mit Schreiben vom selben Tag informierte der Antragsteller zu 1. den Beteiligten über diesen Beschluss und beantragte er unter Hinweis auf § 46 Abs. 6 BPersVG die Kostenübernahme und Freistellung des Antragstellers zu 2.. 6 Der Antragsteller zu 2. nahm an dem Seminar vom 13. bis 15. März 2000 teil, wobei er sich vorläufig Erholungsurlaub gewähren ließ. 7 Der Beteiligte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 16. Mai 2000 ab. Zur Be- gründung führte er aus, dass er nach Überprüfung der Angelegenheit an seiner bis- herigen Auffassung festhalte. Da der Antragsteller zu 2. wegen des gleichen Themas bereits im August 1999 an einem Seminar teilgenommen habe, sei schon kein objek- tives Schulungsbedürfnis des Antragstellers zu 1. ersichtlich. 8 Mit dem am 22. November 2000 eingeleiteten Beschlussverfahren machen die An- tragsteller im Wesentlichen geltend: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Frei- stellung des Antragstellers zu 2. zur Teilnahme an dem gewünschten Seminar und für die Kostenübernahme durch den Beteiligten seien erfüllt (gewesen). Auch das objektive Schulungsbedürfnis habe vorgelegen. Die Schulungsveranstaltung sei ein Aufbauseminar gewesen, in dem insbesondere die zwischenzeitliche Entwicklung in der Rechtsprechung zum Thema Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprä- mien erörtert worden sei. Diese Rechtsmaterie sei nach wie vor Gegenstand etlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen Personalvertretungen und Dienststellenleitun- gen 9 Die Antragsteller beantragen, 10 festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet gewesen ist, den Antragsteller zu 2. für die Teilnahme an dem Seminar "Dienstrechtsreform/ Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien" vom 13. bis 15. März 2000 in L unter Übernahme der notwendigen Kosten freizustellen. 11 Der Beteiligte beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Er wiederholt und vertieft seine bisherigen Ablehnungsgründe. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten 33 K 5020/99.PVB und 33 K 9797/00.PVB Bezug genommen. 15 II. 16 Der Antrag ist nicht begründet. 17 Der Beteiligte ist nicht verpflichtet gewesen, den Antragsteller zu 2. auf der Grundlage des Entsendungsbeschlusses des Antragstellers zu 1. zur Teilnahme an dem Seminar "Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien" in L vom 13. bis 15. März 2000 unter Übernahme der notwendigen Kosten freizustel- len. 18 Gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG sind Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die durch die Teilnahme an einer solchen Veran- staltung entstandenen notwendigen Kosten sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG von der Dienststelle zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 19 Voraussetzung für den Freistellungsanspruch und die Kostenübernahmepflicht ist zunächst die objektive Erforderlichkeit der Schulung. Objektiv erforderlich ist die Schulung dann, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die für die sachgerechte Wahrnehmung der von dem betreffenden Personalrat zu bewältigenden Aufgaben erforderlich sind. Bereits an diesem Erfordernis scheitert das Begehren der Antragsteller. Denn der Antragsteller zu 2. hatte bereits am 4. bis 6. August 1999 an einem vom selben Veranstalter durchgeführten Seminar mit gleicher Thematik teilge- nommen. Für die Teilnahme an jenem Seminar hat ein objektives und subjektives Schulungsbedürfnis bestanden (Beschlüsse der Kammer vom 28. Juli 1999 - 33 L 1790/99.PVB - und vom 16. Januar 2001 - 33 K 5020/99.PVB). Auch wenn die Programme beider Seminare nicht identisch sind und die Schulungsveranstaltung vom 13. bis 15. März 2000 als Aufbauseminar zur Thematik Vergabe von Leistungszulagen/Leistungsprämien konzipiert gewesen sein mag, ist für die Kammer gleichwohl nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 1. (und damit auch der Antragsteller zu 2.) bereits sieben Monate nach der Seminarteilnahme einer weiteren, vertiefenden Schulung bedurfte. Die im Aufbauseminar vermittelten Kenntnisse mögen durchaus förderlich gewesen sein; dass sie aber für den Antragsteller zu 1. unerlässlich waren, um die Aufgaben als Personalvertretung bei der Vergabe von Leitungszulagen und Leistungsprämien sachgerecht wahrzunehmen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. So ist weder dargelegt noch ansonsten erkennbar, dass sich sieben Monate nach der (ersten) Schulung die Erkenntnislage zur Thematik Vergabe von Leitungszulagen und Leistungsprämien so grundlegend verändert hatte, dass eine ergänzende Schulung vonnöten war. Durch die Teilnahme an dem ersten Seminar war der Antragsteller zu 2. mit der Thematik im Grundsatz so vertraut gemacht worden, dass er sich selbst über die weitere Entwicklung in der Verwaltungspraxis, die aufgetretenen Probleme und deren Lösungen bzw. Lösungsversuche sowie etwaige dazu ergangene richterliche Entscheidungen durch Lesen der personalvertretungsrechtlichen Zeitschriften informieren konnte. Als weitere Erkenntnisquellen kamen und kommen ferner ggf. der Erfahrungsaustausch mit Kollegen anderer Personalvertretungen, Einholen von Informationen bei Stufenvertretungen und Gewerkschaften bzw. Verbänden in Betracht. Der Antragsteller zu 1. hatte im Übrigen bereits im September 1999 zur Klärung verschiedener Rechtsfragen unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe das Beschlussverfahren eingeleitet (33 K 8075/99.PVB) und sich auf diese Weise um Gewinnung weiterer Erkenntnisse für seine praktische Arbeit bemüht. 20 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.