Beschluss
6 NC 2/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:0215.6NC2.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 6.000 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht. 4 Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn der Studienbewerber nicht das seinerseits Erforderliche und Mögliche veranlaßt, damit er das Studium seiner Wahl im Bewerbungssemester von Anfang an aufnehmen kann. Dazu gehört es grundsätzlich, dass der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dem Verwaltungsgericht spätestens am ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemester vorliegt. 5 vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.1.1997 - Bs III 157/96 -, NVwZ-RR 1998, 314 m.w.Nachw.. 6 Die Vorlesungszeit für das Wintersemester 2000/2001 begann am 16.10.2000. Zum einen ging der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erst am 19.1.2001, demnach drei Monate nach Beginn der Vorlesungszeit, bei Gericht ein. Zum anderen ging der Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum Studium des Studiengangs Psychologie/Diplom zum Wintersemester 2000/2001 erst am 14.11.2000 beim Antragsgegner ein. Die Anträge für die Zulassung zum Wintersemester 2000/2001 waren jedoch bis spätestens zum 15.9.2000 bei der Universität einzureichen. Sowohl der Antrag bei der Universität als auch der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind damit so spät eingegangen, dass offensichtlich ist, dass der Kläger nicht das Erforderliche und Mögliche veranlaßt hat, um rechtzeitig das Studium seiner Wahl aufzunehmen. 7 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Der Streitwert ist gemäß §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG festgesetzt worden (= ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren) (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -). 9