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Urteil

1 K 3055/99

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2001:0308.1K3055.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer- gerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer- gerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Bei dem Kläger handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) des Tarifvertrages über die Qualifizierung der Arbeitnehmer aus der Land- und Forstwirtschaft und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze der Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juli 1995. Dieser Tarifvertrag wurde zwischen den Mitgliederverbänden des Gesamtverbandes der ... Arbeitgeberverbände sowie dem Arbeitgeberverband, einerseits und der Gewerkschaft andererseits geschlossen. Die Beklagte erklärte diesen Tarifvertrag unter dem 30. Januar 1996 gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich. Der Tarifvertrag sieht vor, dass der Kläger seine Maßnahmen durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Zahlreiche Arbeitgeber verweigerten in der Folgezeit Zahlungen, weil sie der Auffassung waren, dass die Beklagte den Tarifvertrag wegen Fehlens der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG genannten Voraussetzungen nicht für allgemeinverbindlich habe erklären dürfen. Der Kläger erhob daraufhin in rd. 400 Fällen Zahlungsklage gegen Arbeitgeber. Die Verfahren sind z. Zeit überwiegend zweitinstanzlich beim Hessischen Landesarbeitsgericht anhängig. In den Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 1) und 2) hat das Hessische Landesarbeitsgericht die Verhandlungen bis zur Erledigung dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt (Az.: 00 Sa 00000/00 (A ), 00 Sa 0000/00 (A)). Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass die Beklagte berechtigt war, den Tarifvertrag vom 3. Juli 1995 für allgemeinverbindlich zu erklären. Zur Zulässigkeit der Klage trägt der Kläger vor, er habe ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, da die Allgemeinverbindlicherklärung ihm eine im Tarifvertrag vorgegebene Stellung vermittle. Die Klage sei zudem auch begründet, da die Einhaltung des notwendigen Organisationsgrades von der Beklagten geprüft und zutreffend beurteilt worden sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung berechtigt war, den Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeit- nehmer aus der Land- und Forstwirtschaft und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze der Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juli 1995 für allgemeinverbindlich zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig, da zwischen ihr und dem Kläger kein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestehe. Sie habe nie in Zweifel gezogen, dass sie zu Recht den Tarifvertrag vom 3. Juli 1995 für allgemeinverbindlich erklärt habe. Die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, die Klage sei unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung der Klage habe. Ferner sei die Klage auch unbegründet, da die Beklagte ihrer Allgemeinverbindlicherklärung unzutreffende Zahlenwerte zugrunde gelegt habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988, DVBl. 1989, 562 ist unzulässig. Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte berechtigt war, den Tarifvertrag vom 3. Juli 1995 für allgemeinverbindlich zu erklären. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann u.a. die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1990 - 2 C 1.89 -, Buchholz 421.5 BBiG Nr. 16, und vom 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 128; Happ, in Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 22 und 29 zu § 43; Pietzcker, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdnr. 23 zu § 43; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 13. Aufl., Rdnr. 20 zu § 43. Die Feststellungsklage ist daher immer gegen den sachlichen Streitgegner zu richten vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 15 zu § 43. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Die Beklagte ist - wie der Kläger - der Auffassung, dass ihre Allgemeinverbind- licherklärung den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG genügt und von ihr zu Recht erlassen worden ist. Es besteht zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Streit über die Frage, ob die Allgemeinverbindlicherklärung rechtmäßig ist. Somit besteht auch kein berechtigter Anlass für den Kläger, gerade diese Partei zu verklagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.