Urteil
26A K 7708/98
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2001:0308.26A.K7708.98.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger bezog während seines Studiums im Fachbereich Informatik, das er mit der Diplomprüfung am 30. Juli 1993 abschloss, Ausbildungsförderung als Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz -BAföG-. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 21. März 1998 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers aus den Jahren 1989 bis 1993 auf den Gesamtbetrag von 22.778,00 DM fest, setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 1993, und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 1998 fest und forderte den Kläger zur Rückzahlung in Vierteljahresraten ab dem 31. Dezember 1998 auf. Dieser Bescheid wurde als einfacher Brief an die damals bekannte Anschrift des Klägers, L.-----straße 00, 00000 S. gesandt. Nachdem der Bescheid mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" an das Bundesverwaltungsamt zurückgekommen war, ermittelte die Beklagte die seinerzeit aktuelle Anschrift des Klägers in der T.-----straße 0 in 00000 S. . Zusammen mit dem Bescheid über die pauschalierten Kosten der Anschriftenermittlung vom 14. Mai 1998 übersandte die Beklagte dem Kläger den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 21. März 1998 an die neue Adresse. Beide Bescheide wurden am 15. Mai 1998 zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 25. Mai 1998 beantragte der Kläger unter Hinweis auf sein beigefügtes Abschlusszeugnis die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18 b Abs. 1 BaföG sowie eines studiendauerabhängigen Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG. Mit Bescheid vom 17. Juni 1998 gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger einen Teilerlass wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums in Höhe von 2.000,00 DM, da der Kläger sein Studium zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich beendet habe. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 31. Juni 1998, bei der Beklagten eingegangen am 6. Juli 1998 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, das für ihn zuständige Studentenwerk habe ihm auf Nachfrage mitgeteilt, dass bei der Eintragung seiner Daten über abgeleistete Praktikumssemester ein Fehler unterlaufen sei. Dadurch sei die Förderungshöchstdauer falsch berechnet worden. Sie ende tatsächlich im März 1994. Von daher habe er Anspruch auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass in Höhe von 5.000,00 DM, da er sein Studium unter Berücksichtigung der korrekten Förderungshöchstdauer mindestens vier Monate vor deren Ende abgeschlossen habe. Das Studentenwerk S. vermerkte in der Änderungsmitteilung vom 29. Juni 1998, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen am 21. Juli 1998, den März 1994 als Ende der Förderungshöchstdauer. Das Bundesverwaltungsamt wertete den Widerspruch des Klägers als Widerspruch gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 21. März 1998 sowie als Widerspruch gegen die Nichtgewährung eines den Betrag von 2.000,00 DM übersteigenden Teilerlasses im Bescheid vom 17. Juni 1998. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 1998 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid als unzulässig, weil verfristet, zurück. § 18 Abs. 5 a Satz 2 BAföG verbiete ohne Einschränkung die Überprüfung der Festsetzung der Förderungshöchstdauer nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag wies es auch den Widerspruch gegen die Ablehnung des weitergehenden Teilerlasses wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums als unbegründet zurück, da der Kläger seine Ausbildung nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich abgeschlossen habe. Die Förderungshöchstdauer für das absolvierte Studium habe mit Ablauf des Monats September 1993 geendet. Eine vom Kläger anschließend beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte das Bundesverwaltungsamt unter Hinweis auf § 18 Abs. 5 a Satz 2 Bafög ab. Der Kläger hat am 18. September 1998 Klage gegen den "Feststellungsbescheid vom 19. Mai 1998" sowie den "Widerspruchs-bescheid vom 24. August 1998" erhoben und hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X beantragt. Hierzu trägt er ergänzend vor, nach Zugang des Feststellungsbescheides vom 19. Mai 1998 habe das für ihn zuständige Studentenwerk zunächst auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Förderungshöchstdauer für sein Studium 8 Semester betrage. Da diese Auskunft mit der Fest-setzung im Feststellungsbescheid übereinstimmte, habe er keinen Widerspruch eingelegt. Nachdem er von einem Studienkollegen erfahren habe, dass bei diesem bei gleichen Studienbedingungen eine Förderungshöchstdauer von 9 Semestern festgesetzt worden sei, habe er das Studentenwerk gebeten, seine Förderungshöchstdauer nochmals zu überprüfen. Dieses habe dann am 29. Juni 1998 die fehlerhafte Ermittlung der Förderungshöchstdauer festgestellt. Deswegen habe er erst am 31. Juni 1998 Widerspruch einlegen können. Da er durch eine falsche Auskunft des Studentenwerks an der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs gehindert worden sei, sei ihm hinsichtlich der unverschuldeten Fristversäumnis schon wegen des Vertrauens von Bürgern auf die Recht-mäßigkeit von Behördenauskünften Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Änderung des Feststellungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1998 zu verpflichten, die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1994 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Ergänzend zum Inhalt der angefochtenen Bescheide trägt sie vor, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht unverschuldet sei. Ein Irrtum über die mutmaßlichen Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs sei kein Wiedereinsetzungsgrund. Eine generelle Praxis, nach der Änderungsmitteilungen hinsichtlich der Förderungshöchstdauer auch nach Bestandskraft des Feststellungsbescheides berücksichtigt würden, gebe es nicht. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2000 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Ver- waltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Einzelrichter kann mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Ver-waltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 21. März 1998 ist unanfechtbar geworden mit der Folge, dass eine sachliche Überprüfung der materiellen Richtigkeit der im Bescheid festgestellten Förderungshöchstdauer nicht mehr stattfinden kann (§ 18 Abs. 5 a Satz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz -BAföG-). Der Kläger hat die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 21. März 1998 ist am 15. Mai 1998 an die damals aktuelle Anschrift des Klägers abgesandt worden und diesem nach eigenem Bekunden am 19. Mai 1998 zugegangen. Die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs endete mithin am 19. Juni 1998. Der Widerspruch des Klägers gegen die Feststellung der Förderungshöchstdauer im Bescheid vom 21. März 1998 ist indes erst am 6. Juli 1998, also verspätet beim Bundesverwaltungsamt eingegangen. Dem Kläger kann hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 60 VwGO nicht gewährt werden. Er war nämlich nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn die für einen gewissenhaften Beteiligten gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 - 4 C 74/74 - BVerwGE 50, 248 (254); Kopp/Schenke, VwGO 12. Aufl., § 60 Anm. 9 mwNw. Der Kläger hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die sein verschulden an der Fristversäumnis ausschließen. Soweit er sich darauf beruft, er habe erst am 29. Juni 1998, also nach Ablauf der Widerspruchsfrist, vom zuständigen Studentenwerk erfahren, dass die Feststellung der Förderungshöchstdauer im Bescheid vom 21. März 1998 unrichtig ist, kann ihn das nicht entlasten. Die fehlende Kenntnis von der Mangelhaftigkeit eines Verwaltungsaktes ist ebensowenig ein Wiedereinsetzungsgrund wie allgemein eine unrichtige Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1995 - 2 BvR 1899/95 -, NJW 1996, 512; BVerwG, Beschluss vom 15.3.1989 - 7 B 40/89 -, NVwZ-RR 1989, 591; Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 60 Anm. 33; Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Anm. 9 mwNw. Sinn der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, denjenigen von den Folgen der Fristversäumnis zu verschonen, der die Rechtsmittelfrist nicht einhalten konnte, nicht aber denjenigen, der ein Rechtsmittel nicht einlegen wollte; sie dient nicht dazu, dem Betroffenen die Geltendmachung nachträglich entdeckter Fehler zu ermöglichen, auch wenn die Unkenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes auf einem nicht verschuldeten Irrtum beruhte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.1989 - 7 B 40/89 -, a.a.O. Soweit der Kläger behauptet, er sei deshalb von der rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs abgehalten worden, weil das Studentenwerk ihm zunächst auf Nachfrage eine unrichtige Auskunft zur Förderungshöchstdauer gegeben habe, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Wiedereinsetzungsantrags. Denn eine solche Auskunft kann der Beklagten nicht zugerechnet werden. Das Studentenwerk ist nicht die Behörde, gegenüber der die Frist, hinsichtlich der der Kläger Wiedereinsetzung beantragt, einzuhalten war. Aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 5 a Satz 2 BAföG war das Bundesverwaltungsamt nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheides vom 21. März 1998 nicht mehr befugt, von sich aus in eine Überprüfung des Bescheides einzutreten und eine Änderung der bereits bestandskräftigen Feststellung der Förderungshöchstdauer - zugunsten oder zuungunsten des Darlehensnehmers - vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16.7.1986 - 16 A 1151/85 -, FamRZ 1987,420 und vom 6.2.1991 - 16 A 1621/89 -, FamRZ 1991, 999. Von daher ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsamt die Änderungsmitteilung des Studentenwerks Regensburg hinsichtlich der Förderungshöchstdauer vom 29. Juni 1998 nicht mehr zum Anlass genommen hat, noch in der Sache zu entscheiden. Nach den Gesamtumständen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Berufung der Beklagten auf die Bestandskraft des Feststellungsbescheides im Hinblick auf den Normzweck des § 18 Abs. 5 a Satz 2 BAföG rechtsmissbräuchlich wäre. Die fragliche Feststellung der Förderungshöchstdauer im Bescheid vom 21. März 1998 ist auch wirksam (§ 39 Sozialgesetzbuch -Ver-waltungsverfahren- SGB X), da Nichtigkeitsgründe nach § 40 Abs. 1, 2 SGB X offensichtlich nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.