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Urteil

4 K 2305/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2001:0316.4K2305.98.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Zwischen den Beteiligten ist streitig, in wessen Zuständigkeit die Entscheidung über eine Sperrung der Kitschburger Straße im Abschnitt zwischen Dürener Straße und Friedrich-Schmidt Straße für den KfZ-Verkehr während der Schulferien im Sommer täglich von 18.00 - 22.00 Uhr fällt. Die Kitschburger Straße verläuft zwischen der Aachener und der Dürener Straße in nord-südlicher Richtung durch den Stadtbezirk 3 - Lindenthal -; andere Stadtbezirke berührt sie nicht. Sie durchschneidet den Stadtwald, eine großflächige Grünanlage und Naherholungsgebiet der Stadt Köln. Parallel zu ihr verläuft östlich in einer Entfernung von rd. 500 m der Stadtwaldgürtel, der vierspurig ausgebaut ist. Ebenfalls parallel zur Kitschburger Straße verläuft westlich - in einer Entfernung von rd. 1 km - die Militärringstraße. Die Kitschburger Straße ist im Gesamtverkehrskonzept der Stadt Köln nicht klassifiziert. Dort ist ausgeführt: "Die Kitschburgerstraße führt mitten durch den östlichen Teil des Stadtwaldes und schränkt mit der Belastung einer Hauptverkehrsstraße in den Spitzenstunden dessen Erholungswert ein. Sie bildet in der Verlängerung des Maarweges zusammen mit der Mommsenstraße einen parallelen Verkehrszug zum Gürtel. ..." Im Vorbehaltsnetz der Feuerwehr - einer Anlage zum Gesamtverkehrskonzept der Stadt Köln - ist die Kitschburger Straße als "Vorbehaltsroute außerhalb der Hauptstraßen" aufgeführt. Dabei führt die Verlängerung der Kitschburger Straße in südöstlicher Richtung, die Mommsenstraße, an der an der Gleueler Straße gelegenen Feuer- und Rettungswache Lindenthal (FW3) vorbei. Über die Streckenführung Mommsenstraße, Kitschburger Straße, Maarweg und Äußere Kanalstraße bildet die Kitschburger Straße zudem ein Teilstück einer Straßenachse, die zu der im Stadtbezirk 4 (Ehrenfeld) gelegenen Feuer- und Rettungswache FW 4 führt. Eine im Oktober 1972 an einem Sonntag durchgeführte Verkehrszählung ergab, dass die Kitschburger Straße im Stundenmittel von 720 KfZ befahren wurde. Eine am 10. Mai 1975 - im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung - durchgeführte Verkehrszählung ergab eine Belastung der Kitschburger Straße mit 1.076 KfZ je Stunde. Eine am 24. Mai 1975 in der Zeit von 14.00 - 15.00 Uhr durchgeführte Verkehrszählung ergab, dass die Kitschburger Straße von 782 KfZ befahren wurde. Am 14. September 1993 führte das Amt für Straßen- und Verkehrstechnik der Stadt Köln eine Verkehrszählung für den Bereich der Kitschburger Straße durch. Dabei wurden die Verkehrsströme aus der Mommsenstraße, der Dürener Straße und aus der Decksteiner Straße berücksichtigt. Die Verkehrszählung ergab, dass die Kitschburger Straße an diesem Tag im Zeitraum von 15.00 - 19.00 Uhr von insgesamt 4.032 KfZ befahren wurde. Dies entspricht einem mittleren Wert von 1.008 KfZ pro Stunde. Im August 1996 nahmen Mitglieder der Klägerin an einem Tag selbst eine Verkehrszählung vor. Sie ermittelten die Verkehrsbelastung der Kitschburger Straße in der Zeit zwischen 15 und 19 Uhr mit 3.722 Fahrzeugen. Die Klägerin fasste am 7. März 1991 den Beschluss, die Verwaltung zu beauftragen, die Kitschburger Straße an Wochenenden in der Zeit von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr sowie an Feiertagen zu sperren. Diese Sperrung wird seit dieser Zeit durchgeführt und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Am 29. April 1996 beschloss die Klägerin, die Kitschburger Straße im Bereich des Stadtwaldes zusätzlich täglich während der Sommerferien (4. Juli 1996 - 17. August 1996) probeweise zu sperren. Hinzugefügt war der Zusatz, dass eine Absperrbarke aufzustellen und für die Rettungsfahrzeuge eine Durchfahrbreite von 3,50 m vorzusehen sei sowie eine Hinweisbeschilderung mit dem Wortlaut "Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge frei" aufgestellt werden solle. In seiner Sitzung vom 13. Juni 1996 lehnte der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr diese zusätzliche Sperrung ab. Hierzu vertrat der Ausschuss die Auffassung, dass die Entscheidung über eine mögliche Ausdehnung der Sperrung der Kitschburger Straße in seine und nicht in die Zuständigkeit der Klägerin falle. Es handele sich um eine Angelegenheit von überörtlicher Bedeutung. Dies ergebe sich daraus, dass die Kitschburger Straße im Vorbehaltsnetz der Feuerwehr als Vorbehaltsroute ausgewiesen sei und sie ein Teilstück einer überbezirklichen Straßenachse zwischen den Stadtbezirken 4, 3 und 2 bilde. Der daraufhin zur Streitentscheidung angerufene Hauptausschuss der Stadt Köln entschied, dass für die Entscheidung über die Sperrung der Kitschburger Straße der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr zuständig sei, soweit diese nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen sei. Wegen der gesamtstädtischen Bedeutung der Kitschburger Straße scheide eine Zuständigkeit der Klägerin aus. Am 18. Mai 1998 beschloss die Klägerin, die Kitschburger Straße im Bereich des Stadtwaldes in den Sommerferien 1998 für den KfZ-Verkehr täglich in der Zeit von 18.00 - 22.00 Uhr zu sperren. Hierzu beschloss der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr am 4. Juni 1998, diesen Beschluss vorerst nicht umzusetzen, bis das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen sei. Die Klägerin hat am 24. März 1998 mit dem Ziel Klage erhoben, in der fraglichen Angelegenheit ihre Entscheidungszuständigkeit festzustellen. Sie ist der Auffassung, dass die Entscheidung über eine Sperrung der Kitschburger Straße gem. § 37 Abs. 1 GO NW i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3.1 der Hauptsatzung der Stadt Köln in ihre Zuständigkeit falle. Die Kitschburger Straße sei im Gesamtverkehrskonzept der Stadt Köln nicht klassifiziert, führe nicht über die Bezirksgrenzen des Stadtbezirks 3 hinaus und sei auch nicht in eine Verkehrsberuhigungsmaßnahme mit überbezirklicher Auswirkung einbezogen. Dem betroffenen Teilstück der Kitschburger Straße komme im Sinne der Hauptsatzung keine wesentlich über den Bezirk hinausgehende Bedeutung zu. Nach dem Gesamtverkehrskonzept der Stadt Köln handele es sich bei ihr nicht um eine Hauptstraße oder einen Hauptverkehrsstraßenzug. Dies treffe vielmehr für die parallel zur Kitschburger Straße verlaufende Militärringstraße und den Stadtwaldgürtel zu, über die nach dem Gesamtverkehrskonzept der Hauptverkehr in nordsüdlicher Richtung im Stadtbezirk Lindenthal abgewickelt werden solle. Das Gesamtverkehrskonzept messe der Kitschburger Straße auch unter Einbeziehung des Maarwegs keine überbezirkliche Bedeutung zu. Denn dessen Funktion als Hauptstraße ende bereits nördlich der Aachener Straße. Im Übrigen mache bereits die jetzige Sperrung der Kitschburger Straße an Wochenenden und Feiertagen deutlich, dass diese Teilsperrung den Verkehrsfluss in Köln-Lindenthal nicht tangiere. Die Verkehrsverhältnisse zu den streitigen Sperrzeiten seien in etwa mit denen an Wochenenden und Feiertagen vergleichbar. Unerheblich sei auch, dass die Kitschburger Straße im Vorbehaltsnetz der Feuerwehr als Vorbehaltsroute ausgewiesen sei. Das Vorbehaltsnetz werde durch die Sperrung nicht berührt, da sie so erfolgen solle, dass die Feuerwehr trotz der Sperrung ständig freie Durchfahrt habe. Im Übrigen habe die bereits seit Jahren praktizierte Sperrung der Straße an den Wochenenden gezeigt, dass eine Inanspruchnahme der Kitschburger Straße durch Rettungsfahrzeuge praktisch nicht erfolge. Die vorgesehene Sperrung der Kitschburger Straße entspreche auch dem Gesamtverkehrskonzept, das vorsehe, dass die Verkehrsstärke auf dieser Straße verringert werden solle. Darüber hinaus habe die Klägerin für die Verlängerung der Kitschburger Straße, die Mommsenstraße, in eigener Zuständigkeit Verkehrsberuhigungsmaßnahmen beschlossen; ihre Zuständigkeit hierfür sei bis heute nicht bezweifelt worden. Soweit entgegen der Konzeption des Gesamtverkehrskonzeptes Verkehr vom Gürtel oder vom Militärring auf die Kitschburger Straße ausweiche, führe dies ebenfalls nicht dazu, dieser überbezirkliche Bedeutung beizumessen. Denn allein der Umstand, dass eine Straße bestimmungswidrig von überbezirklichem Durchgangsverkehr genutzt werde, verleihe ihr noch keine überbezirkliche Bedeutung. Die vorgesehene Sperrung werde sich auch nicht auf die Nachbarbezirke auswirken. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie bezüglich der Entscheidung zur Sperrung des Straßenabschnitts der Kitschburger Straße in Lindenthal im Bereich des Stadtwaldes während der schulischen Sommerferien in den täglichen Abendzeiten, d.h. von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr, zuständig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage sei zweifelhaft, da der von der Klägerin angeführte Beschluss, die Kitschburger Straße zu sperren, sich nur auf die Sommerferien des Jahres 1996 bezogen habe und es damit an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten fehle. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Kitschburger Straße sei im Sinne der Hauptsatzung der Stadt Köln überbezirklich bedeutsam. Denn ihr komme nach dem seinerseits gesamtstädtisch relevanten Vorbehaltsnetz der Feuerwehr die Funktion einer Vorbehaltsroute für Feuerwehreinsätze zu. Bei dem Vorbehaltsnetz handele es sich um ein gesamtstädtisches Netzwerk von großen Straßen, die möglichst jederzeit ohne Einschränkungen befahrbar seien. Dabei sei die Kitschburger Straße ein Teilstück der Streckenführung, die die in verschiedenen Stadtbezirken gelegenen Feuerwachen 3 und 4 miteinander verbinde. Diese Streckenführung sei von bezirksübergreifender Bedeutung, da über sie primär die Kräfteergänzung bei Einsatzlagen stattfinde. Dabei werde nach der Einsatzstrategie der Feuerwehr der Stadt Köln bei Einsatzlagen in einem "Rendezvousverfahren" ein Löschzug unter Einbeziehung von mindestens zwei Feuer- und Rettungswachen gebildet. Der Umstand, dass die Klägerin bei der Sperrung der Kitschburger Straße eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge freihalten wolle, ändere nichts daran, dass die betroffene Straße in dieses überbezirkliche Konzept einbezogen bleibe. Die überbezirkliche Bedeutung der Kitschburger Straße ergebe sich auch aus ihrer bei den Verkehrszählungen festgestellten tatsächlichen Verkehrsbelastung. Sie entspreche mit 4.032 Kraftfahrzeugen im Beobachtungszeitraum nahezu derjenigen der Dürener Straße, die mit 4.915 Kraftfahrzeugen festgestellt worden sei. Bei der Dürener Straße handele es sich unstreitig um eine Hauptstraße. Aus dieser nahezu gleichwertigen Verkehrsauslastung der Kitschburger Straße im Vergleich zur Dürener Straße folge, dass sie als überbezirkliche Verbindungsstraße zwischen den Stadtbezirken 2, 3 und 4 anzusehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1, 1. Alternative VwGO statthaft. Die Beteiligten streiten i. S. d. Vorschrift über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, das sich aus der Anwendung von Vorschriften des gemeindlichen Innenrechts (§ 37 Abs. 1 GO NW und § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.1 der Hauptsatzung der Stadt Köln) auf den streitigen Sachverhalt ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1992 - 15 A 1858/91 -. Die Klägerin hat auch das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen gerichtlichen Feststellung ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung über die Sperrung der Kitschburger Straße. Ungeachtet des Umstands, dass unmittelbar streitauslösend die von der Klägerin für das Jahr 1996 beschlossene Sperrung der Kitschburger Straße war, dauert das streitige Rechtsverhältnis auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt an. Die Klägerin muss in der fraglichen Angelegenheit gegenwärtig und zukünftig mit Einschränkungen der von ihr beanspruchten Entscheidungskompetenz durch den Beklagten rechnen. Denn der Beklagte nimmt weiterhin den Rechtsstandpunkt ein, dass die von der Klägerin ebenfalls weiterhin beabsichtigte Sperrung der Kitschburger Straße grundsätzlich bezirksübergreifende Bedeutung habe und deshalb nicht in ihre Zuständigkeit falle. Auch ist die streitige Maßnahme - nämlich die Sperrung in den Sommerferien als solche - bisher nicht durchgeführt. Ein Feststellungsurteil mit dem erstrebten Inhalt kann deshalb die Grundlage dafür schaffen, dass die Klägerin ihre eigene Vorstellung über die Sperrung der Kitschburger Straße in die Tat umzusetzen vermag. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie die Feststellung ihrer Entscheidungszuständigkeit gegenüber dem beklagten Rat der Stadt Köln begehrt, während das streitige Rechtsverhältnis unmittelbar gegenüber dem am Verfahren nicht beteiligten Ausschuss für Tiefbau und Verkehr besteht. Zwar muss im Regelfall das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten selbst gegeben sein, weil das erforderliche Feststellungsinteresse gerade dem Beklagten gegenüber im Allgemeinen nur unter dieser Voraussetzung bejaht werden kann. Jedoch kann ausnahmsweise auch ein an einem streitigen Rechtsverhältnis nicht beteiligter Dritter Streitgegner einer Feststellungsklage sein, wenn gerade diesem Dritten gegenüber ein Feststellungsinteresse besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 -, NWVBl. 1993, 265 (266); OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1992 - 15 A 1858/91 -. Dies trifft hier in Bezug auf den beklagten Rat der Stadt Köln zu. Dieser hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den vom Ausschuss für Tiefbau und Verkehr im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsstandpunkt, die fragliche Straßensperrung falle nicht in die Entscheidungszuständigkeit der Klägerin, zu eigen gemacht. Darüber hinaus hat er das streitige Rechtsverhältnis insoweit mitbestimmt, als er die Vorschrift der Hauptsatzung, auf deren Grundlage der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr die Entscheidungszuständigkeit für sich reklamiert, erlassen hat. Er hat es deswegen auch in der Hand, künftig ähnlich gelagerte Konfliktfälle zu beeinflussen, indem er diese Vorschrift aufrecht erhält oder ändert. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 1905/89 -, NWVBl. 1993, 263 ff (264). Die Klägerin hat schließlich auch deshalb ein berechtigtes Interesse an der rechtskräftigen Klärung der Angelegenheit gegenüber dem Beklagten, weil dieser die Ausschüsse bildet und ihre Befugnisse regelt (§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 Satz 1 GO NW). Ob mit nachfolgenden vergleichbaren Angelegenheiten wieder der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr befasst sein wird oder ein anderer Ausschuss bzw. der Beklagte selbst, steht derzeit nicht fest. Dies hängt allein davon ab, ob und wem der Beklagte diesbezügliche Angelegenheiten nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NW künftig überträgt. Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 - 1 K 833/96 -, NWVBl. 1997, 402 ff (403). Schließlich hat die Klägerin - unbeschadet der Frage, ob es sich hierbei um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Feststellungsklage handelt - das Verfahren vor dem Hauptausschuss, das für Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Bezirksvertretungen und den Ausschüssen vorgesehen ist (§ 37 Abs. 2 GO NW), durchgeführt. Vgl. hierzu: Pabst, Die Kompetenzverteilung zwischen Rat und Bezirksvertretungen in kreis- freien Städten, NWVBl. 1998, S. 223 ff (S. 227). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung, die Kitschburger Straße im Abschnitt zwischen Friedrich-Schmidt Straße und Dürener Straße während der schulischen Sommerferien täglich von 18.00 - 22.00 Uhr für den KfZ-Verkehr mit Ausnahme des Verkehrs von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen zu sperren, fällt nicht in die Zuständigkeit der Klägerin. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NW entscheiden die Bezirksvertretungen, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NW ausschließlich zuständig ist, in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Dies trifft für die hier fragliche Angelegenheit nicht zu. Dabei kommt der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.1 der Hauptsatzung für die Bestimmung der Zuständigkeit der Klägerin keine konstitutive Bedeutung zu. Zwar kann der Rat nach § 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO NW die näheren Einzelheiten zur Zuständigkeit der Bezirksvertretung in der Hauptsatzung regeln und dabei die in Satz 1 der Vorschrift aufgezählten Aufgaben im Einzelnen abgrenzen. Diese Vorschrift gibt dem Rat aber keine wie immer geartete Dispositionsbefugnis, was den Aufgabenbestand der Bezirksvertretungen angeht. Danach handelt es sich bei § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.1 der Hauptsatzung lediglich um eine deklaratorische, normkonkretisierende Satzungsvorschrift. vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 -, a. a. O. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1992 - 15 A 1858/91 -. Dieses Verständnis des § 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO NW entspricht der bereits zu § 13 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung i. d. F. vom 13. August 1984 vertretenen Auffassung, die im Wesentlichen mit der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und der Intention des Gesetzgebers begründet wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 - a. a. O. S. 266 ff. Weder der Wortlaut des § 37 GO NW noch seine Entstehungsgeschichte bieten Anhaltspunkte dafür, dass sich durch ihr Inkrafttreten an dem bisherigen Rechtszustand etwas geändert hat. So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 - 1 K 833/96 - NWVBl. 1997, 402 ff (403); Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Band I, Stand: Mai 2000, § 37, Nr. II.1; Pabst, a. a. O., NWVBl. 1998, 223 ff (224). Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NW liegen nicht vor. Es handelt sich hier um eine Angelegenheit, deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Ausschlaggebend für die Abgrenzung zwischen Angelegenheiten mit überbezirklicher Bedeutung und solchen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, sind Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des jeweiligen Entscheidungsgegenstandes. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 -, a. a. O. S. 266. Eine überbezirkliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn eine Angelegenheit unter objektiven Gesichtspunkten von gesamtstädtischem Interesse ist, etwa weil mit ihr Vor- und Nachteile für die gesamte Stadt verbunden sind. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 - 1 K 833/96 -, NWVBl. 1997, 402 ff (403). Nach diesen Maßstäben kommt der Entscheidung, die Kitschburger Straße im Abschnitt zwischen Friedrich-Schmidt Straße und Dürener Straße während der schulischen Sommerferien täglich von 18.00 - 22.00 Uhr für den KfZ-Verkehr mit Ausnahme des Verkehrs von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen zu sperren, eine wesentlich über den Stadtbezirk 3 hinausgehende Bedeutung zu. Dies ist bereits deswegen der Fall, weil die von der Klägerin beabsichtigte Sperrung zur Überzeugung des Gerichts stadtbezirksübergreifend zu erheblichen Erschwernissen bei Feuerwehr- und Rettungseinsätzen führen wird. Die Kitschburger Straße ist derzeit als Vorbehaltsroute für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im Vorbehaltsnetz der Feuerwehr ausgewiesen. Sie hat damit nach den Angaben des Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, unter anderem die Funktion, den Feuerwehr- und Rettungsverkehr aufzunehmen, der bei Einsatzlagen dadurch entsteht, dass zur Zusammenstellung eines Löschzugs im sogenanntem "Rendezvousverfahren" eine Kräfteergänzung zwischen den in verschiedenen Stadtbezirken - Stadtbezirk 3 und 4 - gelegenen Feuer- und Rettungswachen erfolgt. Dass der Kitschburger Straße diese Funktion auch tatsächlich zukommt und es sich nicht lediglich um die Bewältigung ausschließlich stadtbezirksbezogenen Verkehrs von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen handelt, erschließt sich nachvollziehbar aus der konkreten Lage und Einbindung der Kitschburger Straße in das übrige Verkehrsnetz. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und der eigenen Ortskenntnis des Gerichts ist die Kitschburger Straße - wenn auch selbst ausschließlich im Stadtbezirk 3 verlaufend - das Teilstück eines stadtbezirksübergreifenden Straßenzuges, bestehend aus Mommsenstraße, Kitschburger-Straße, Maarweg und Äußere Kanalstraße. An diesem Verkehrszug liegen die Feuer- und Rettungswache 3 des Stadtbezirks 3 und die Feuer- und Rettungswache 4 im Stadtbezirk 4. In diese Funktion einer stadtbezirksübergreifenden Route für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge greift die Entscheidung der Klägerin, die Kitschburger Straße in dem von ihr beabsichtigten Umfang zu sperren, wesentlich erschwerend ein. Zwar sollen Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge von der Sperrung der Kitschburger Straße ausgenommen sein und für sie eine 3,50 m breite Durchfahrt freigehalten werden. Jedoch bleiben trotz dieser Maßnahmen negative Auswirkungen auf den Einsatz von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen in einem solchen Maß gegeben, dass die vorbezeichnete Funktion der Kitschburger Straße derartig beeinträchtigt wird, dass Änderungsbedarf für das stadtbezirksübergreifende Vorbehaltsnetz der Feuerwehr - zumindest bezogen auf die Stadtbezirke 3 und 4 - besteht. Die an den beiden Absperrstellen auf der Kitschburger Straße auch bei einer freigehaltenen Durchfahrtbreite von 3,50 m erforderlich werdende Geschwindigkeitsreduzierung beeinträchtigt bereits die Effizienz des Einsatzes der Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge erheblich. Ausschlaggebend kommt hinzu, dass die auf der Kitschburger Straße sich bei ihrer Sperrung - gewünscht - aufhaltenden Fußgänger, Rad-, Roller- und Rollschuhfahrer bei den mit hoher Geschwindigkeit durchzuführenden Alarmfahrten ein solches Sicherheitsrisiko bedeuten, dass sich die Durchfahrt für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge praktisch nur noch im Schritttempo durchführen läßt. Damit ist bei einer Sperrung der Kitschburger Straße die im Vorbehaltsnetz bisher vorgesehene stadtbezirksübergreifende Route für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge faktisch "gekappt". Dass angesichts dieser Situation stadtbezirksübergreifender Änderungsbedarf für das Vorbehaltsnetz der Feuerwehr besteht, insbesondere um das "Rendezvousverfahren" zwischen den in den benachbarten Stadtbeziken 3 und 4 gelegenen Feuer- und Rettungswachen sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Neben dieser - bereits für sich tragenden - Begründung der überbezirklichen Bedeutung der Angelegenheit kommt der Sperrung der Kitschburger Straße auch deswegen eine wesentlich über den Stadtbezirk 3 hinausgehende Bedeutung zu, weil sie zu einer Kappung einer stadtbezirksübergreifend bedeutsamen Verbindungsstraße führen würde, in deren Folge ein überbezirklicher Verkehrsstrom auf andere Straßen mit stadtbezirksübergreifender Funktion ausweichen würde. Zwar ist es zutreffend, dass die Kitschburger Straße für sich allein genommen nicht über die Grenze des Stadtbezirks 3 hinausführt. Jedoch rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass sie lediglich der Bewältigung eines stadtbezirksbezogenen Verkehrs innerhalb des Stadtbezirks 3 dient und ihre Sperrung der Bedeutung nach deshalb nicht wesentlich über den Stadtbezirk 3 hinausgeht. Dafür, dass auf der Kitschburger Straße zu einem wesentlichen Teil ein stadtbezirksübergreifender Verkehr abgeleitet wird, spricht vielmehr ihre konkrete Lage und Einbindung in das sonstige Netz von Straßen, die ihrerseits über die Grenzen des Stadtbezirks 3 hinausführen. Die Kitschburger Straße ist ihrer Lage nach in den durchgehenden Straßenzug Mommsenstraße-Kitschburger Straße-Maarweg-Äußere Kanalstraße eingebunden. Damit geht sie als Teilstück in einer durchgehenden Straßenverbindung auf, die vergleichbar dem Gürtel und der Militärringstraße eine Verbindung der Stadtbezirke 2, 3 und 4 herstellt. Diese Bedeutung der Kitschburger Straße als Teilstück einer bezirksübergreifenden Verbindungsstraße wird auch durch das Schreiben des Polizeipräsidenten der Stadt Köln vom 21. Mai 1997 an das Amt für Straßen- und Verkehrstechnik bestätigt, indem dort ausgeführt ist, dass die Kitschburger Straße neben dem Gürtel und der Militärringstraße die einzige Verbindungsstraße zwischen den Stadtteilen Lindenthal, Deckstein und Sülz nach Braunsfeld bzw. Ehrenfeld sei. Zumindest der Stadtteil Ehrenfeld liegt im Stadtbezirk 4. Hiermit übereinstimmend ist die Bedeutung der Kitschburger Straße im Gesamtverkehrskonzept der Stadt Köln dahingehend beschrieben, dass sie in der Verlängerung des Maarweges zusammen mit der Mommsenstraße einen parallelen Verkehrszug zum Gürtel bilde. Letzterem kommt - zwischen den Beteiligten unstreitig - ebenfalls stadtbezirksübergreifende Bedeutung zu. Neben dieser stadtbezirksübergreifenden Verbindungsfunktion spricht auch die hohe Verkehrsbelastung der Kitschburger Straße mit KfZ-Verkehr dafür, dass auf ihr zu einem wesentlichen Teil ein stadtbezirksübergreifender Verkehr abgewickelt wird. So haben die von dem Beklagten durchgeführten Verkehrszählungen eine erhebliche Belastung der Kitschburger Straße mit stündlich zwischen 700 und 1000 Fahrzeugen ergeben. Diese tatsächliche Verkehrsbelastung ist von der Klägerin auch nicht bezweifelt worden. Die von Mitgliedern der Klägerin im August 1993 durchgeführte Verkehrszählung hat die vorgenannte Verkehrsbelastung vielmehr ausdrücklich bestätigt und den Beschluss, die Kitschburger Straße zu sperren, zumindest mit motiviert. Dass es sich bei dieser Anzahl von Fahrzeugen um einen ausschließlich oder überwiegend stadtbezirksbezogenen Verkehr handeln könnte, hält die Kammer für ausgeschlossen. So reicht die Verkehrsbelastung der Kitschburger Straße in quantitativer Hinsicht an diejenige der Dürener Straße heran, die mit 1.250 Fahrzeugen stündlich ermittelt worden ist. Dabei ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Dürener Straße zu einem wesentlichen Teil auch der Bewältigung eines stadtbezirksübergreifenden Verkehrs dient. Dass auf der Kitschburger Straße zu einem wesentlichen Teil auch ein überbezirklicher Verkehr stattfindet, wird schließlich auch durch das Gesamtverkehrskonzept bestätigt. Denn dort ist ausgeführt, dass es sich bei der Kitschburger Straße um eine Straße "mit der Belastung einer Hauptverkehrsstraße" handelt. An der vorstehenden Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass die Klägerin die Kitschburger Straße nur für eine begrenzte Zeit sperren möchte, in der das Verkehrsaufkommen nach ihrem Vorbringen geringer als vorstehend festgestellt sein soll. Denn dass die Bedeutung der Sperrung der Kitschburger Straße hier wesentlich über den Stadtbezirk 3 hinausgeht, ergibt sich allein aus der überbezirklichen Bedeutung der Kitschburger Straße als solcher . Wollte man hingegen für die Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit auf den konkreten Zeitpunkt der Sperrung und die Verkehrsbelastung der Kitschburger Straße zu dieser Zeit abstellen, hinge die Zuständigkeitsverteilung zwischen der jeweiligen Bezirksvertretung und dem Rat bzw. seinen Ausschüssen von Voraussetzungen ab, die nur auf Grund umfangreicher Erhebungen festgestellt werden könnten. Das wäre aber mit dem Zweck und der gesetzgeberischen Intention des § 37 Abs. 1 GO NW, im vorhinein eine möglichst klare Abgrenzung der Zuständigkeiten vorzunehmen, unvereinbar. Vor dem Hintergrund der nach alledem für sich bereits hinreichend aussagekräftigen Tatsachen, die für einen stadtbezirksübergreifenden Verkehr auf der Kitschburger Straße sprechen, konnte die Kammer auch darauf verzichten, - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - die Richtung der Verkehrsströme auf der Kitschburger Straße nach Quelle und Ziel im Einzelnen festzustellen. Mit der zeitweisen Sperrung der Kitschburger Straße als einer überbezirklich bedeutsamen Verbindungsstraße und der damit einhergehenden Unterbrechung des stadtbezirksübergreifenden Verkehrsstromes sind auch konkrete Auswirkungen für die benachbarten Stadtbezirke verbunden. Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 16. Juli 1992 - 4 K 740/91 -. Denn der Verkehrsstrom auf der Kitschburger Straße wird auf andere, ihrerseits überbezirklich bedeutsame Straßen wie Militärringstraße und Gürtel ausweichen. Hiermit ist nicht nur während der Sperrzeiten zu rechnen, sondern auch darüber hinaus, wenn sich die Kitschburger Straße für den stadtbezirksübergreifenden Verkehr infolge ihrer zeitweisen Sperrung als "unsichere Route" erweisen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.