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Urteil

10 K 10622/97

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:0326.10K10622.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wohnt mit seiner Familie in Pulheim-Geyen, seine Tochter W. be- sucht das Abtei-Gymnasium in Brauweiler. Am 23.06.1997 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Schülerjahreskarte für das Schuljahr 1997/98 gestellt; die Tochter des Klägers besuchte zu diesem Zeitpunkt die Klasse 5 d. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.07.1997 ab. Gemäß § 5 Abs. 2 Schfk-VO entstünden nur notwendige Fahrkosten, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schüler der Sekundarstufe I (Schüler der Klassen 5 bis 10) mehr als 3,5 km betrage, wobei der kürzeste Weg zugrundezulegen sei. Die erforderliche Mindestentfernung werde hier nicht erreicht, deshalb bestehe kein Anspruch auf Ausstellung einer kos- tenlosen Schülerjahreskarte. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Entfer- nung zum nächstgelegenen Gymnasium in Pulheim betrage ca. 3,5 km, die Wegstrecke über die Landstraße Sintern-Brauweiler zum Abtei-Gymnasium in Brau- weiler betrage ca. 4 km, über den Feldweg ca. 3,5 km. Eine genaue Messung der Wegstrecken sei nicht erforderlich, da die Kostenübernahme zwingend sei, wenn der Schulweg wegen örtlicher Gegebenheiten, des ungeeigneten Zustandes oder der besonderen Gefährlichkeit unzumutbar sei. Alle drei Wegstrecken führten auf 1 km (Sintern-Brauweiler) bzw. 2 km (Geyen-Pulheim) durch Felder, d.h. unbewohntes Gebiet und seien zudem - was der entscheidende Umstand sei - unbeleuchtet. Es wäre unverantwortlich, zumindest in der dunklen Jahreszeit morgens kurz nach 7 Uhr, zehnjährige Schulkinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad auf einen der drei ge- nannten Schulwege zu schicken. 3 Mit Bescheid vom 28.10.1997 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nächst- gelegene Schule sei hier das Gymnasium Pulheim, Hackenbroicher Straße. Die Ent- fernung zwischen der Wohnung S.--------straße 0 und dem nächstgelegenen Ein- gang des Schulgrundstückes betrage 3.246 m. Der Schulweg sei nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Schfk-VO besonders gefährlich. An diesem Begriff seien nach der Recht- sprechung strenge Anforderungen zu stellen, d.h. es müssten die normalen Gefah- ren des großstädtischen Straßenverkehrs weit überschritten sein. Ein unbeleuchteter Weg überschreite die normalen entsprechenden Gefahren nicht. In ländlichen Gebie- ten sei kaum ein zusammenhängender Schulweg von 3,5 km vorhanden, der durch- gängig beleuchtet sei. Dies würde zwangsläufig dazu führen, dass jeder einen An- spruch auf Kostenübernahme hätte. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Auch nach Einschätzung der Behörde handele es sich um eine gefährliche Wegstrecke, wenn ein Schulweg unbeleuchtet sei. Eine besondere Gefährlichkeit i.S. der SchfkVO sei jedoch nicht gegeben. 4 Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung seines Vor- bringens aus dem Vorverfahren führt der Kläger aus, dass alle in Betracht kommen- den Schulwege besonders gefährlich seien. Denn insbesondere in der dunklen Jah- reszeit sei es nicht zu verantworten, ein zehnjähriges Kind auf einen solchen Weg zu schicken. Auf derartigen Wegstrecken sei die Gefahr von kriminellen Delikten an Kindern besonders wahrscheinlich. Denn es könne nicht davon ausgegangen wer- den, dass Autofahrer, die im fraglichen Bereich 70 km/h fahren dürften, entsprechen- de Vorgänge wahrnehmen würden. Im Deliktsfalle müsste man daher den Erzie- hungsberechtigten den Vorwurf der mangelnden Aufsichts- und Fürsorgepflicht ma- chen. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber die Rechtsbegriffe „be- sonders gefährlich" oder „ungeeignet" derart eng gefasst wissen wolle. Insoweit kön- ne nicht verlangt werden, dass der Betroffene sich an der Macht des Faktischen ori- entieren müsse, weil die Stadt Pulheim es bisher versäumt habe, die entsprechen- den Zustände (unbeleuchtete Schulwege) zu beseitigen. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.07.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1997 zu verpflichten, die Fahrkosten für das Schuljahr 1997/98 in Höhe von 550,00 DM zu erstatten. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er vertieft zur Begründung die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 13 Der Bescheid des Beklagten vom 16.7.1997 und sein Widerspruchsbescheid vom 28.10.1997 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 14 Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der im Schuljahres 1997/98 aufgewendeten Fahrkosten für die Fahrt seiner Tochter W. zum Abtei-Gymnasium in Brauweiler zu, denn die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind nicht gegeben. 15 Der Beklagte hat nur die Kosten zu tragen, die für die Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück notwendig entstehen (§ 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz vom 24.03.1980, hier anwendbar in der Fassung vom 20.1.1995 (BASS 1997/98 - 11-04 Nr. 3.1) - SchfkVO -). Diese Anforderungen sind für den Schulweg W. nicht gegeben. 16 Gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten zunächst grundsätzlich nur dann notwendig, wenn der Schulweg, d.h. der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule (§ 7 Abs. 1 SchfkVO), in der einfachen Entfernung für Schüler der Sekundarstufe I wie W. mehr als 3,5 km beträgt. Die nächstgelegene Schule ist hier das Gymnasium Pulheim (Hackenbroicher Straße), die Entfernung zwischen der elterlichen Wohnung und dieser Schule liegt nach den vom Kläger nicht bestrittenen Feststellungen des Beklagten unter 3,5 km. 17 Gemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO entstehen allerdings unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. 18 Ein Schulweg ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO zunächst insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Dass diese Beispielsfälle vorliegen, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. 19 Der maßgebliche Schulweg ist auch nicht deshalb als besonders gefährlich anzusehen, weil eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch kriminelle Übergriffe festgestellt werden könnte - 20 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18.04.1989 - 16 A 2246/86 -, 21 wobei auf das Alter der Tochter des Klägers abzustellen ist 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.11.1989 - 16 A 2639/88 - OVG E 41.296 - . 23 Eine die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass ein Schulkind auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten wird, ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der betroffene Schüler z.B. aufgrund seines Alters und/oder seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist - 24 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.1999 - 19 A 4220/96 -, NWVBl. 2000, 230 -. vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.11.1989, a.a.O. -. 25 Zwar ist die Tochter des Klägers als zu Beginn des in Rede stehenden Bewilligungszeitraumes 10jähriges Mädchen zu dem in diesem Sinne risikobelasteten Personenkreis zu zählen, sie befand sich indes auf ihrem Schulweg nicht in einer schutzlosen Situation. Zwar ist die L 183 (in dem hier maßgeblichen Abschnitt zwischen Geyen und Pulheim) auf einer Länge von 1 bis 2 km beidseitig unbebaut und auch unbeleuchtet. Sie grenzt hier jedoch nicht etwa an Wald- oder Buschgelände, sondern auf beiden Straßenseiten an offenes Feld. Der ca. 1 m breiten Seitenstreifen, der den Fuß-/Fahrradweg von der Fahrbahn trennt, ist eben- falls nicht mit Büschen o.ä. bewachsen. Von daher ist dieser Weg aus allen Richtungen ohne weiteres einsehbar. Dies gilt letztlich auch für die dunkle Jahreszeit, da der Fuß-/Gehweg wegen der geringen Entfernung zur Fahrbahn immer wieder durch den vorbeifahrenden Kraftfahrzeugverkehr angeleuchtet wird. Im Hinblick auf die Verbindungsfunktion der L 183 zwischen den Ortsteilen darf auch angenommen werden, dass gerade morgens zur Zeit des Berufsverkehrs die Straße nicht nur vereinzelt von Autofahrern und auch anderen Verkehrsteilnehmern benutzt wird. Aufgrund dieser Gegebenheiten kann einerseits nicht davon ausgegangen werden, dass die fragliche Strecke besonders für kriminelle Übergriffe prädestiniert ist. Andererseits erscheint auch die Vermutung nicht gerechtfertigt, dass im Falle eines Übergriffs dieser von keinem bemerkt und daher dem betroffenen Kind keine Hilfe geleistet werden würde. Denn allein der Umstand, dass im fraglichen Bereich eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zugelassen ist, begründet nicht die Annahme, dass vorbeifahrende Autofahrer Vorgänge neben der Fahrbahn nicht mehr wahrnehmen. Zwar kann bei dieser Situation gleichwohl, wie allgemein, eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Das Fehlen einer Bebauung und einer Straßenbeleuchtung reichen indes nicht aus, von einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung auszugehen. Insoweit unterscheidet sich der Schulweg der Tochter des Klägers von einem für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Waldweg - 26 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.1999, a.a.O. - 27 oder von einem mit Büschen bestandenen Wirtschaftsweg - 28 vgl. VG Köln, Urteil vom 10.01.1984 - 10 K 2235/83 -; 29 es handelt sich vielmehr um eine im ländlichen Raum nicht ungewöhnliche Situation. 30 Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Eltern aufgrund ihrer Fürsorge- und Aufsichtspflicht es verantworten können oder wollen, ihr Kind einer nicht auszuschließenden Gefährdung auszusetzen, ist dagegen für die Auslegung der hier einschlägigen Vorschriften nicht maßgeblich. Denn es besteht keine aus höherrangigem Recht ableitbare Verpflichtung der öffentlichen Hand, den Eltern durch Gewährung entsprechender Leistungen eventuell weitergehende Fürsorge- pflichten abzunehmen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.