Gerichtsbescheid
10 K 8316/97
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2001:0327.10K8316.97.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 07.08.1997 und seines Widerspruchsbescheides vom 01.09.1997 verpflichtet, den Klägern die Fahrkosten für den Besuch des Friedrich-Wilhelm-Gymnasiums Severinstraße durch ihren Sohn E. im Schuljahr 1997/98 zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 07.08.1997 und seines Widerspruchsbescheides vom 01.09.1997 verpflichtet, den Klägern die Fahrkosten für den Besuch des Friedrich-Wilhelm-Gymnasiums Severinstraße durch ihren Sohn E. im Schuljahr 1997/98 zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Mit Bescheid vom 07.08.1997 lehnte es der Beklagte gegenüber den Klägern ab, die Fahrkosten für den Besuch des Friedrich-Wilhelm-Gymnasiums Severinstraße in Köln durch den Sohn E. der Kläger für das Schuljahr 1997/1998 zu erstatten, weil es sich bei diesem Gymnasium nicht um die nächstgelegene Schule handele. Es könne nur die Übernahme der Fahrkosten zum - nächstgelegenen - Gymnasium Schaurtestraße beansprucht werden. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machten die Kläger geltend, sie hätten für ihren Sohn das Friedrich-Wilhelm-Gymnasium gewählt, weil diese Schule Latein als 1. Fremdsprache anbiete. Außerdem sei diese Schule leichter zu erreichen als die nächstgelegene Schule in Deutz, da ein Umsteigen nicht erforderlich sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.1997 unter Wiederholung der Begründung des Ausgangsbescheids zurück und führte ergänzend aus, dass das unterschiedliche Angebot der ersten Fremdsprache keinen eigenen Schultyp begründe. Mit ihrer am 16.09.1997 dagegen erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dem Besuch des nächstgelegenen Gymnasiums Schaurtestraße stünden schulorganisatorische Gründe entgegen, da dessen Kapazität erschöpft sei. Zudem habe die Grundschullehrerin aus pädagogischen Gründen ihrem Sohn empfohlen, ein Gymnasium zu besuchen, in dem er nicht mehr mit ehemaligen Grundschulmitschülern zusammen sei. Die Kläger legen eine Bescheinigung des Gymnasiums Schaurtestraße vom 04.09.1997 vor, aus der hervorgeht, dass der Sohn der Kläger nicht in die Jahrgangsstufe 5 aufgenommen werden kann, da die Kapazität der beiden Klassen erschöpft sei. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 07.08.1997 und seines Widerspruchsbescheides vom 01.09.1997 zu verpflichten, ihnen die Fahrkosten für den Besuch des Friedrich-Wilhelm-Gymnasiums Severinstraße durch ihren Sohn E. im Schuljahr 1997/98 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, das nächstgelegene Gymnasium Schaurtestraße sei von der Wohnung der Kläger aus mit einer durchgängigen Straßenbahnlinie und einem kurzen Fußweg zu erreichen. Die vom 04.09.1997 stammende Bescheinigung, wonach die Klassenkapazitäten erschöpft seien, sei für den Rechtsstreit ohne Belang, da die Kläger ihren Sohn nicht innerhalb der jeweils Ende Februar für das kommende Schuljahr endenden Anmeldefrist am Gymnasium Schaurtestraße angemeldet hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 07.08.1997 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 01.09.1997 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der im Schuljahr 1997/98 aufgewendeten Fahrkosten für die Fahrt ihres Sohnes E. zum Friedrich-Wilhelm-Gymnasium Severinstraße zu. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme liegen vor. Der Beklagte hat gemäß §§ 1, 2 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz vom 24.03.1980 - SchFG -, hier anwendbar in der Fassung der Verordnung vom 20.01.1995 (BASS 1996/97 - 11-04 Nr. 3.1) - SchfkVO - die Kosten zu tragen, die für die Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Notwendig können Fahrkosten gemäß §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 SchfkVO nur für den kürzesten Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule entstehen, soweit dieser Schulweg - bei Schülern der Sekundarstufe 1, zu denen der Sohn der Kläger gehört - in der einfachen Entfernung mehr als 3,5 km beträgt. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, sind Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur in Höhe des Betrages zu übernehmen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde (§ 9 Abs. 7 SchfkVO). Nächstgelegene Schule ist gemäß § 9 Abs. 3 SchfkVO für Schüler der nicht bereits in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SchfkVO aufgeführten Schulen, wenn - wie hier - für sie kein Schuleinzugsbereich gebildet worden ist, die Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart, bei Sonderschulen und berufsbildenden Schulen auch des gewählten Schultyps sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Für den Sohn der Kläger war im Schuljahr 1997/98 das von ihm besuchte Friedrich-Wilhelm-Gymnasium Severinstraße nächstgelegene Schule im Sinne dieser Vorschrift. Denn seinem Besuch des räumlich näher gelegenen Gymnasiums Schaurtestraße standen zu Beginn des Schuljahres 1997/1998 schulorganisatorische Gründe entgegen. Zu den schulorganisatorischen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 3 S. 2 SchfkVO sind alle diejenigen Maßnahmen und Umstände zu rechnen, die von einem Schulträger oder der Leitung einer Schule im Rahmen der Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen bzw. verursacht werden, wie die Festlegung der Zahl der Klassen und der Anzahl der Schüler pro Klasse auf der Grundlage der dazu ergangenen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, ferner die auf die Zahl der vorhandenen Plätze abgestellte Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers. Bei einer von einer Schulleitung erklärten Ablehnung der Aufnahme eines Schülers aus Kapazitätsgründen stehen damit dem Besuch dieser Schule durch den betroffenen Schüler schulorganisatorische Gründe entgegen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.08.1979 - VIII A 1716/77 -, Urteil vom 15.09.1995 - 19 A 1262/94 -, Beschluss vom 19.10.2000 - 19 E 113/00 -. Solche Gründe haben aber Anfang September 1997 der Aufnahme des Sohnes der Kläger in die Klasse 5 des Gymnasiums Schaurtestraße entgegenzunehmen. Denn aus der vorgelegten, von diesem Gymnasium den Klägern ausgestellten Bescheinigung geht hervor, dass ihr Sohn aus Kapazitätsgründen nicht in die Jahrgangsstufe 5 dieses Gymnasiums aufgenommen werden konnte. Damit sind die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Feststellung, dass die räumlich nächste Schule nicht die „nächstgelegene“ Schule ist, erfüllt. Weitere Voraussetzungen sind dem Wortlaut des hier einschlägigen § 9 Abs. 3 S. 2 SchfkVO nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus kein Hinweis dafür, dass darauf abzustellen ist, wer die schulorganisatorischen Hinderungsgründe für eine Aufnahme des Schülers verschuldet oder zu vertreten hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.08.1979 - VIII A 1716/77 -, Beschluss vom 19.10.2000 - 19 E 113/00 -. Die Versäumung der für die Anmeldung von Schülern vorgesehenen Anmeldefrist durch die Kläger ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von entscheidender Bedeutung. Die in Verwaltungsvorschriften festgesetzten Anmeldefristen dienen nur der Erleichterung der organisatorischen Maßnahmen der Schulträger und Schulleiter, haben aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht zur Folge, dass derjenige Schüler, der die Anmeldefrist versäumt hat, vom Schulbesuch für dieses Schuljahr ausgeschlossen ist. Ihre Nichteinhaltung führt deshalb nicht dazu, dass allein aus diesem Grunde die Anmeldung und Aufnahme eines Schülers abgelehnt werden kann. Rechtlich besteht damit stets die Möglichkeit, dass Schüler, die während der Anmeldezeiten aus welchen Gründen auch immer nicht zum Schulbesuch für eine bestimmte Schule angemeldet worden sind, nachträglich - auch während eines Schuljahres - noch in eine Schule zum Schulbesuch aufgenommen werden und aufgenommen werden müssen, soweit Plätze vorhanden sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.08.1979, a.a.O.. Vorliegend war also die Aufnahme des Sohnes der Kläger in das Gymnasium Schaurtestraße im September 1997 allein deshalb unmöglich, weil bei diesem Gymnasium zu diesem Zeitpunkt nicht genügend Plätze vorhanden gewesen sind. Ist damit das - von der Wohnung der Kläger unstreitig mehr als 3,5 km entfernte - Friedrich-Wilhelm-Gymnasium Severinstraße als nächstgelegene Schule anzusehen, hat der Beklagte den Klägern die für dessen Besuch anfallenden Schülerfahrkosten in vollem Umfang zu erstatten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.