Urteil
21 K 4678/98
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2001:0423.21K4678.98.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d: Der Kläger hatte für sein Fachhochschul-Studium, das er im Februar 1992 erfolgreich abgeschlossen hatte, darlehensweise Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - erhalten. Durch Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. September 1996 stellte das Bundesverwaltungsamt den Gesamtbetrag des dem Kläger in den Kalenderjahren 1987 bis 1992 geleisteten Darlehens zur Ausbildungsförderung mit insgesamt37. 976,00 DM fest, setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1992 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 1997 fest und forderte den Kläger zur Rückzahlung des Darlehens in vierteljährlichen Raten von 600,00 DM auf. Für den Fall der Rückzahlung des Darlehens bis zum Rückzahlungsbeginn in einer Summe stellte das Bundesverwaltungsamt zugleich die Gewährung eines Nachlasses von 16.329,68 DM in Aussicht. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid wurde am 19. September 1996 an die dem Bundesverwaltungsamt bekannte Anschrift des Klägers I.-------straße 0, 00000 B. zur Post aufgegeben. Im Januar 1997 wandte sich der Kläger unter Angabe einer Anschrift in L. an das Bundesverwaltungsamt und bat um Informationen über die Modalitäten der Rückzahlung des von ihm bezogenen Darlehens. Ein Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes gab der Kläger in seinem Schreiben nicht an. Das Bundeverwaltungsamt übersandte dem Kläger daraufhin ein Informationsblatt, in dem u.a. im Abschnitt "Hinweise zur vorzeitigen Rückzahlung nach § 18 Abs. 5 b BAföG" ausgeführt ist: "Sofern Sie Ihr Darlehen vorzeitig zurückzahlen wollen, warten Sie bitte den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid ab." Nachdem der Kläger die Tilgung des Darlehens nicht aufgenommen hatte, ergingen im zweiten Halbjahr 1997 zwei Mahnbescheide der Bundeskasse Düsseldorf, die ebenfalls an die B1. Anschrift des Klägers gerichtet waren. Mit Schreiben vom 14. November 1997, ebenfalls gerichtet an die B1. Anschrift des Klägers, wies das Bundesverwaltungsamt auf das Bestehen eines Zahlungsrückstandes von insgesamt 1.208,00 DM hin. Im Verlaufe eines im Februar 1998 gegen den Kläger eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens teilte der Kläger unter Angabe seiner Anschrift in L. mit Schreiben vom 4. März 1998 mit, dass ein Schreiben des Hauptzollamtes B. , das an seine frühere B1. Anschrift gerichtet gewesen sei und ihm von den Nachmietern seiner früher bewohnten Wohnung nach L. weitergeleitet worden sei, die erste Nachricht sei, die er im Zusammenhang mit der Rückzahlung seines Ausbildungsförderungsdarlehens erhalten habe. Zugleich beantragte er sinngemäß die Gewährung eines Nachlasses und trug vor, sich diesbezüglich im Januar 1997 an das Bundesverwaltungsamt gewandt und von dort die Information erhalten zu haben, dass auf eine Benachrichtigung zu warten und sonst nichts zu unternehmen sei. Das Bundesverwaltungsamt gewährte dem Kläger daraufhin durch Bescheid vom 20. April 1998 einen Nachlass von 14.847,04 DM für den Fall, dass der Kläger bis zum 15. Mai 1998 einen Betrag von 23.140,96 DM einzahle. Gegen diesem Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 1998 sinngemäß Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug: Er sei nicht dafür verantwortlich, dass er keine Kenntnis von der anstehenden Rückzahlung des Darlehens erhalten habe. Erst durch seinen Schriftwechsel habe die Lage geklärt und eine ordnungsgemäße Rückzahlung ermöglicht werden können. Er bestreite, dass Rückzahlungsraten bereits fällig geworden seien, denn er sei von den Forderungen nicht in Kenntnis gesetzt worden. Am 11. Mai 1998 überwies der Kläger an die Bundeskasse Düsseldorf einen Betrag von 21.646,32 DM, der seinem Darlehenskonto am 15. Mai 1998 gutgeschrieben wurde. Durch Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1998 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Fälligkeit der Rückzahlungsraten aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG unabhängig vom Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides eintrete. Der Kläger hat am 11. Juni 1998 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und ergänzend vorträgt: Eine Abschrift des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 13. September 1996 habe er erstmals als Anlage zum angefochtenen Bescheid vom 20. April 1998 erhalten. Da er vor diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Einsetzen der Rückzahlungsverpflichtung gehabt habe, seien Rückzahlungsraten auch nicht fällig geworden. Den Nicht-Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides habe er nicht zu vertreten. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsamt in dem ihm auf seine Anforderung vom Januar 1997 hin übersandten Informationsblatt im Zusammenhang mit der Nachlassgewährung ausdrücklich dazu aufgefordert, den Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides abzuwarten. Aus seinem dieser Aufforderung entsprechenden Verhalten dürften ihm keine nachteiligen Folgen hinsichtlich der Höhe der Nachlassgewährung erwachsen. Durch Bescheid vom 11. Juni 1998 erhob das Bundesverwaltungsamt vom Kläger Zinsen in Höhe von 1.987,41 DM wegen eines Zahlungsrückstandes vom 30. Juni 1997 bis zum 14. Mai 1998. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1998 zurück. Zuvor hatte der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 22. Juni 1998 seine Klage um das Begehren erweitert, den Zinsbescheid vom 11. Juni 1998 aufzuheben. Zur Begründung trägt er insoweit vor, dass seine Einzahlung von 21. 646,32 DM nicht berücksichtigt worden sei. Mit Schriftsatz vom 15. August 1998 hat der Kläger seine Klage um das Begehren erweitert, festzustellen dass die Nichterteilung/Falscherteilung der Auskunft über die Fälligkeit der Darlehensrückzahlung, die von ihm begehrt worden sei, eine Amtspflichtverletzung darstelle. Hinsichtlich dieses Begehrens hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2001 zurückgenommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 20. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1998 zu verpflichten, dem Kläger einen Nachlass nach § 18 Abs. 5 b Satz 2 BAföG in Höhe von 16.329,68 DM zu gewähren, 2. den Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11.Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1998 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich hinsichtlich des streitbefangenen Nachlasses auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1998 und trägt zum angegriffenen Zinsbescheid vor, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV unter denen die Erhebung von Zinsen ausnahmsweise ausgeschlossen sei, nicht vorliegen. Der Kläger habe seiner aus § 12 DarlehensV folgenden Mitteilungspflicht nicht genügt, weil er dem Bundesverwaltungsamt seinen Wohnungswechsel nicht angezeigt habe. Zum Zeitpunkt der Versendung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 13. September 1996 sei dem Bundesverwaltungsamt als Wohnadresse des Klägers die Anschrift I.-------straße 0 in 00000 B. bekannt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines Nachlasses nach § 18 Abs. 5 b Satz 2 BAföG in Höhe von 16. 329,86 DM. Der lediglich einen Nachlass in Höhe von 14. 847,04 DM zuerkennende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 20. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1998 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Darlehenstilgung ist § 18 Abs. 5 b Satz 2 BAföG i.V. mit § 6 Abs. 1 DarlehensV. Nach der zuerst genannten Vorschrift ist auf Antrag ein Nachlass nach Maßgabe der Anlage zur DarlehensV von der Darlehens(rest)schuld zu gewähren, wenn das Darlehen vorzeitig getilgt wird. Gegenstand eines Nachlasses können nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut (" vorzeitig getilgt") nur diejenigen Darlehensteile sein, die im Zeitpunkt der Tilgung noch nicht zur Rückzahlung fällig waren. Angesichts der vom Kläger erstmals in seinem Schreiben vom 4. März 1998 - sinngemäß - beantragten Nachlassgewährung ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsamt im angegriffenen Bescheid vom 20. April 1998 den Nachlassbetrag von der ursprünglich zurückzuzahlenden Darlehensschuld des Klägers abzüglich der bis zum 28. Februar 1998 fällig gewordenen monatlichen Rückzahlungsraten ermittelt hat. Denn die Fälligkeit der ersten - und damit auch der weiteren - Rückzahlungsrate ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 14. Juni 1999 - 16 A 2169/98 -, NVwZ 2000, 217 (nur Leitsatz). Hiernach war von einer im Zeitpunkt der Nachlassbeantragung noch nicht fälligen Darlehens(rest)schuld von 35.776,00 DM auszugehen, weil von der insgesamt zurückzuzahlenden Darlehensschuld von 37. 976,00 DM für die Monate April 1997 bis Februar 1998 (= 11 Monate) jeweils 200,00 DM bereits zur Rückzahlung fällig geworden waren. Nach der Tabelle der Anlage zu § 6 Abs. 1 DarlehensV ist bei der Ablösung eines Darlehens bis zu einschließlich 36.000,00 DM ein Nachlasssatz von 41,5 v.H. anzuwenden, so dass sich der im Bescheid vom 20. April 1998 ausgewiesene Nachlass von 14. 847,04 DM ergibt. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. September 1996 - zunächst - nicht bekanntgegeben worden sei und das Bundesverwaltungsamt in dem ihm auf Anforderung zugesandten Informationsblatt hinsichtlich der Nachlassgewährung ausdrücklich dazu auffordert, den Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides abzuwarten. Der Eintritt der Fälligkeit der Rückzahlungsraten ist nach der bereits erwähnten Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG zum einen nämlich nicht davon abhängig, dass dem Darlehensnehmer ein Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid bekanntgegeben geworden ist. Zum anderen kann der Kläger aber auch unter Berücksichtigung der ihm durch das genannten Merkblatt vom Bundesverwaltungsamt gegebenen Informationen nicht so behandelt werden, als seien Rückzahlungsraten in der Zeit von April 1997 bis Februar 1998 nicht fällig geworden und deshalb bei der Feststellung der "nachlassfähigen" Darlehensschuld mit zu berücksichtigen. Dabei kann auf sich beruhen, ob in Fällen der vorliegenden Art die Vorschriften über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 27 Sozialgesetzbuch 10. Buch - SGB X - zur Anwendung gelangen können oder das in der Rechtsprechung entwickelte Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches in Betracht kommen kann. Denn es liegen jedenfalls die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches bzw. einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, durch Zahlung des Betrages von 21. 646,32 DM bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate, also bis zum 30. April 1997, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ihm der begehrte höchstmögliche Nachlass von 16.329,68 DM gewährt werden konnte. Für die Frage, ob die Fristversäumung unverschuldet war, kommt es darauf an, ob der Beteiligte diejenige Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaft und sachgemäß seine Rechte und Pflichten wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. In Anwendung dieses Maßstabes ist zunächst auf den bereits wiederholt angesprochenen Umstand Bedacht zu nehmen, dass sich der Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehensrückzahlungsraten unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG, ergibt, und es wird dem Darlehensnehmer vom Gesetzgeber angesonnen, diesen Fälligkeitszeitpunkt anhand des Endes der für seine Förderung maßgeblichen Förderungshöchstdauer selbst zu erkennen. Vor diesem Hintergrund kann den Kläger nicht entschuldigen, dass in dem ihm übersandte Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes auf Seite 3 zu den Voraussetzungen einer Nachlassgewährung nach § 18 Abs. 5 b dazu aufgefordert wird, den Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides abzuwarten. Denn dem Kläger hätten sich bei Anwendung der vom zu erwartenden und ihm zumutbaren Sorgfalt jedenfalls Zweifel daran aufdrängen müssen, ob diese Aufforderung auch in seinem Fall Geltung beanspruchen könne. Dem Kläger hätte nämlich bei sorgfältigem Studium des ihm übersandten Merkblatts auffallen können, dass der Zeitpunkt, zu dem dem Darlehensnehmer ein Feststellungsbescheid erteilt wird - etwa 4 1/2 nach Ablauf der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts, vgl. den Eingangsabsatz des dem Kläger erteilten Informationsschreibens des Bundesverwaltungsamtes - , in seinem Falle bereits längere Zeit überschritten war. Die Förderungshöchstdauer endete im Falle des Klägers nämlich mit Ablauf des Monats März 1992, so dass ihm, ausgehend von den Angaben im Informationsblatt des Bundesverwaltungsamtes, etwa im September 1996 ein Feststellungsbescheid hätte zugehen müssen. Im Zeitpunkt des Erhaltens des Informationsblattes Anfang 1997 war dieser Zeitpunkt bereits beträchtlich überschritten und der Beginn der Rückzahlungsverpflichtung (30. April 1997) war nicht mehr in weiter Ferne. Bei dieser im Falle des Klägers gegebenen Sachlage, die von den Vorgaben, wie sie im Informationsblatt des Bundesverwaltungsamtes dargestellt sind, abwichen, durfte der Kläger nicht ohne Sorgfaltsverstoß darauf vertrauen, dass der auf Seite 3 des Informationsblattes gegebene Hinweis, für eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens den Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides abzuwarten, auch in atypischen Fällen wie dem seinen Geltung haben würde. Vielmehr hätte es einer ein Verschulden ausschließenden sorgfältigen Sachbehandlung entsprochen, in dieser Lage zumindest Erkundigungen beim Bundesverwaltungsamt nach dem Verbleib des seinerzeit bereits länger überfälligen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides einzuholen. Wenn der Kläger in dieser Situation untätig blieb und ohne weitere Veranlassung dem Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides entgegen sah, erweist sich dies umso weniger als entschuldbar, als in den ihm gegebenen Informationen zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es für die Erlangung des höchstmöglichen Nachlassbetrages erforderlich ist, die "vorzeitige Rückzahlung... bis zum gesetzlichen Rückzahlungsbeginn (= 5 Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer)" zu erbringen. Auch unter dem Gesichtspunkt des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kommt die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines Nachlasses von 16.329,68 DM nicht in Betracht. Es erscheint schon fraglich, ob das auf richterlicher Rechtsfortbildung beruhende Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches im Bereich der hier in Rede stehenden Verwaltung und Einziehung von Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz überhaupt Anwendung finden kann. Denn der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist prinzipiell gegen einen Sozialleistungsträger gerichtet, und das Bundesverwaltungsamt ist bei der Erfüllung der ihm im Bereich der Ausbildungsförderung übertragenen Aufgaben kein solcher für Sozialleistungen zuständiger Leistungsträger i.S.v. § 12 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1997 - 7 S 2237/96 -, ESVGH 47, 240 (nur Leitsatz). Sozialleistungen im Recht der Ausbildungsförderung sind ausschließlich die von den in § 18 Abs. 2 SGB I genannten Leistungsträgern während der Förderungsphase gewährten Leistungen. Die gesamte Rückzahlungsphase, die nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 durch das Bundesverwaltungsamt bzw. die Bundeskasse Düsseldorf verwaltet wird, ist einschließlich der sozialen Komponenten der gesetzlichen Rückzahlungsregelungen nicht den Sozialleistungen zuzurechnen, vgl. Urteile des erkennenden Gerichtes vom 16. März 2000 - 21 K 4792/98 - und vom 21. Februar 2001 - 21 K 10074/97 -, nicht veröffentlicht. Ungeachtet dessen würde die begehrte Verpflichtung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches aber auch aus einem anderen Grunde ausgeschlossen sein. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist stets auf eine Naturalrestitution gerichtet und setzt voraus, dass der Leistungsträger zur Gewährung der Naturalrestitution durch eine zulässige Amtshandlung rechtlich in der Lage ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 1997- 8 C 38.95 -, NJW 1997, 2966. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines Nachlasses von 16.329,68 DM würde das Bundesverwaltungsamt indessen zu einer rechtlich nicht zulässigen Amtshandlung zwingen. Denn die Gewährung des begehrten Nachlassbetrages setzte voraus, entgegen der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 5 b Satz 2 BAföG bei der Ermittlung des Nachlassbetrages auch denjenigen Teil der vom Kläger zurückzuzahlenden Darlehensschuld zu berücksichtigen, der im Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen vorzeitigen Tilgung bereits zur Rückzahlung fällig geworden war. Eine solche gesetzeswidrige Vorgehensweise kann dem Bundesverwaltungsamt auch nicht aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches angesonnen werden. 2. Die gegen den Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1998 gerichtete Klage hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig (geworden), soweit die Beklagte den angefochtenen Zinsbescheid teilweise - in Höhe eines Betrages von 12,66 DM - dadurch aufgehoben hat, dass der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2001 erklärt hat, den Bescheid dahin abzuändern, dass vom Kläger Zinsen in Höhe von - nur noch - 1.974,75 DM gefordert werden. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil der Zinsbescheid vom 11. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1998 und der Abänderung vom 23. April 2001 rechtmäßig ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtenen Zinsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG i.V.m. § 8 DarlehensV. Nach der zuerst genannten Vorschrift ist das Darlehen, das grundsätzlich nicht zu verzinsen ist, vgl. § 18 Abs. 1 BAföG, mit 6 v.H. für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zinserhebung sind im Falle des Klägers erfüllt. Denn der Kläger war verpflichtet, die erste vierteljährliche Rückzahlungsrate von 600,00 DM zur Tilgung seines Darlehens bis spätestens zum 30. Juni 1997 zu entrichten. Der Kläger hat indessen erstmals im Mai 1998 eine Tilgungsleistung erbracht, indem er den Betrag von insgesamt 21. 646,32 DM an die Bundeskasse Düsseldorf überwiesen hat. Angesichts dessen hat er den Zahlungstermin (30. Juni 1997) um mehr als 45 Tage überschritten. Weitere Voraussetzungen für die Erhebung von Zinsen - etwa eine Mahnung oder ein Verschulden des Darlehensnehmers am Zahlungsverzug - sieht die genannte gesetzliche Regelung nicht vor. Dementsprechend bestimmt § 8 Abs. 4 Satz 1 DarlehensV, dass die Erhebung von Zinsen nach § 18 Abs. 2 BAföG unabhängig davon erfolgt, ob dem Darlehensnehmer ein Rückzahlungsbescheid nach § 10 DarlehensV zugegangen ist. Abweichend hiervon tritt nach § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV die Rechtsfolge einer Zinserhebung nicht ein, solange der Rückzahlungsbescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Es kann indessen nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des genannten Ausnahmetatbestandes des § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV im Falle des Klägers vorgelegen haben. Der Annahme fehlenden Vertretenmüssens steht nämlich entgegen, dass der Kläger seiner aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DarlehensV folgenden Verpflichtung nicht entsprochen hat, dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich jeden Wohnungswechsel schriftlich mitzuteilen, und es spricht alles dafür, dass der vom Kläger vorgetragene Nichtzugang des Rückzahlungsbescheides vom 13. September 1996 darauf zurückzuführen ist, dass dem Bundesverwaltungsamt in Folge dieser Verletzung der Mitteilungspflicht die aktuelle Anschrift des Klägers nicht bekannt war. Denn nach der Lebenserfahrung, die ihren Ausdruck u.a. auch in der Regelung des § 37 Abs. 2 erster Halbsatz SGB X gefunden hat, kann davon ausgegangen werden, dass eine mit zutreffender Anschrift versehene Postsendung den Adressaten auch tatsächlich erreicht. Dieser Erfahrungssatz wird im konkreten Falle nicht dadurch entkräftet, dass im Rahmen des Schriftwechsels zwischen dem Kläger und dem Bundesverwaltungsamt ein behördliches Schreiben (vom 12. März 1998), welches an die zutreffende (L1. ) Anschrift des Klägers gerichtet war, mit dem postalischen Vermerk "unbekannt verzogen" an das Bundesverwaltungsamt zurückgelaufen war. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, sichergestellt zu haben, dass Postsendungen, die an seine frühere Anschrift in B. eingingen, an ihn weitergeleitet wurden. Denn allein mit einer solchen Vorkehrung konnte derKläger den Zugang des Rückzahlungsbescheides nicht gewährleisten und damit ein Vertretenmüssen i.S. v. § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV ausschließen. Denn nach den einschlägigen beförderungsrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Post AG (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für Briefdienst Inland - AGB BfD Inl. -) konnte eine Zustellung der den Rückzahlungsbescheid enthaltenden und mit der Anschrift des Klägers in B. versehenen Briefsendung zulässigerweise gar nicht erfolgen, weil der Kläger unter dieser Anschrift nicht wohnhaft war, vgl. Ziffer 6. 1 Abs. 1 Satz 1 AGB BfD Inl. Die Im Zeitpunkt der Versendung des Rückzahlungsbescheides vom 13. September 1996 an der früheren B1. Anschrift des Klägers wohnhafte Frau W. T. gehörte auch nicht zu den empfangsberechtigten Personen i.S. der Bestimmungen der Ziffern 6.1.1 bis 6.1.4 AGB BfD Inl.. Dass nach Angaben des Klägers ungeachtet dieser postbeförderungsrechtlichen Vertragsbedingungen an ihn gerichtete Briefsendungen an seine frühere B1. Anschrift noch zu einem Zeitpunkt zur Auslieferung gelangt sind, als er dort schon lange nicht mehr wohnhaft war, kann ebenso wenig zu einer dem Kläger günstigen Beurteilung führen wie der Umstand, dass der an die frühere B1. Anschrift des Klägers gerichtete Rückzahlungsbescheid, zwei Mahnbescheide der Bundeskasse Düsseldorf sowie ein Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 14. November 1997 nicht als unzustellbar an die Absender zurückgelaufen sind. Denn für die Annahme des Vorliegens des Ausnahmefalles des § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV ist die Feststellung notwendig, dass der Rückzahlungsbescheid dem Darlehensnehmer auch dann nicht zugegangen sein würde, wenn er seiner aus dem Darlehensverhältnis herrührenden Mitteilungspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DarlehensV genügt hätte. Eine solche Feststellung ist indessen vorliegend nicht möglich. Die Höhe der im angefochtenen Zinsbescheid erhobenen Zinsen ist nach der Abänderung dieses Bescheides im Verhandlungstermin vom 23. April 2001 nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Zinsen auf der Grundlage der im Fälligkeitszeitpunkt bestehenden gesamten Darlehensschuld des Klägers berechnet worden sind. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 DarlehensV, gegen dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht keine rechtlichen Bedenken zu erheben sind, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 -, FamRZ 1992, 483. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.