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Urteil

18 K 10953/97.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2001:0507.18K10953.97A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.11.1997 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.11.1997 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. T a t b e s t a n d Die am 03.12.1959 in I. geborene Klägerin zu 1) und deren 1983, 1986, 1988 und 1991 in L. geborenen Kinder, die Kläger zu 2) - 5), sind irakische Staatsan- gehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 04.09.1997 von Ankara aus mit dem Flugzeug über Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein und stell- ten einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fand eine Anhörung im Rahmen der Vorprüfung statt. Dort erklärte die Klägerin zu 1), dass ihre gesamte Familie an ihrem damaligen Wohnort L. im März 1996 vom irakischen Geheimdienst verhaftet worden sei unter dem Vorwurf, den Peshmerga bei dem Auf- stand im Jahre 1991 geholfen zu haben. Ihr Ehemann, der Kläger des abgeschlos- senen Verfahrens 18 K 0000/97.A, sei eine Woche zuvor verhaftet worden, die ge- meinsame Freilassung sei 4 Monate später erfolgt. Sie seien danach nach T. gegangen, ihr Ehemann sei ca. eineinhalb Monate später ausgereist. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.11.1997 die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Der Bescheid wurde den Klägern am 04.12.1997 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 10.12.1997 beim Verwaltungsgericht eingegange- ne Klage. Zur Begründung berufen sich die Kläger im wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin zu 1) sei nach ihrer Eheschließung im Jahre 1979 nach L. gezogen und habe dort bis zu ihrer Verhaftung gelebt. Ergänzend berufen sich die Kläger auf Sippenhaft wegen ihres Ehemannes bzw. Vaters und legen Flugtickets der Air Alpha vor. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.11.1997 zu verpflich- ten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen sowie hilfsweise, festzustel- len, dass Abschiebungshindernisse vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren 18 K 3384/97.A und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn eine durch gemeinsame Merkmale - wie z.B. die ethnische Volkszugehörigkeit - verbundene Gruppe als solche Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen ist, so dass im landesweiten, regionalen oder lokalen Bereich jedes Gruppenmitglied allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, politische Verfolgung zu befürchten hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 333 ff, und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89- BVerfGE 83, 216 = NVwZ 1991, 768 = DVBl 1991, 531. Voraussetzung ist, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erleiden, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Um dies annehmen zu können, müssen die die Angehörigen der Gruppe treffenden Verfolgungsschläge nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut fallen, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied und damit auch für den Asylbewerber die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.1992 - 9 B 130.92 - InfAuslR 1993, 31. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann, und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, sog. inländische Fluchtalternative, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1989 - 2 BvR 403, 1501/84 - DVBl 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85,139 ff. Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr der Verfolgung gleich, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 14. 12. 1993 - 9 C 45.92 -, InfAuslR 1994, 201; OVG NW, Urteil vom 05.05.1999, - 9 A 4671/98.A -. Hat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten oder ist er wegen unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderungen fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist. Asylrechtlicher Schutz kann dem Asylsuchenden dabei grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 sowie Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27.04.1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 sowie Urteil vom 15.05.1990 - a.a.O.. Im Rahmen des bei erlittener Vorverfolgung anzuwendenden sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes sind an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen der schon einmal erlittenen Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen. Es muss mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Asylsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung, die bei vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden die Asylanerkennung ausschließt, ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Für die Verneinung einer zumutbaren Fluchtalternative genügt nicht jede (noch so geringe) Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts; auch muss die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, so dass jeder auch nur geringe Zweifel an der Sicherheit des Asylsuchenden vor politischer Verfolgung seinem Begehren zum Erfolg verhelfen müsste. Lassen sich aber ernsthafte Bedenken nicht ausräumen, so wirken sie sich nach diesen Maßstäben zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147,181,182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70,169; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 - DVBl. 1996, 1257 (1259) und BVerwG, Urteil vom 18.02.1997 - 9 C 9/96 - NVwZ 1997, 1134 ff. Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, liegt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung dann vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Ob eine beachtliche Wahrscheinlichlichkeit besteht, ist dabei nicht unter rein quantitativen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern es kommt darauf an, ob der Asylsuchende bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhaltes und bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles die begründete Furcht vor politischer Verfolgung ernsthaft hegen muss, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob eine bestimmte Tatsache vom Asylsuchenden als konkrete Bedrohung empfunden wird, sondern auch darauf, ob hierfür ausreichende objektive Anhaltspunkte bestehen, die bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen ernsthafte Furcht vor politischer Verfolgung hervorrufen können. Dabei müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände - qualitativ - ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gründe, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74,51 und vom 15.03.1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, 197 f.; BVerwG, Urteile vom 19.05.1987 - 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258; vom 23.02.1988 - BVerwG 9 C 32.87 - und vom 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143. Droht die Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Wer in einem Teil seines Heimatstaates mit regionaler politischer Verfolgung rechnen muss und nur in anderen Gebieten, in denen der Staat seine Gebietsgewalt und Verfolgungsmacht vorübergehend eingebüßt hat, von ihm nicht verfolgt wird, kann auf diese Landesteile nur verwiesen werden, wenn sie allen Anforderungen an eine innerstaatliche Fluchtalternative entsprechen. Das setzt namentlich voraus, dass die Zurückkehrenden dort - nach dem sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab - hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben können und dass ihnen dort - nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - auch keine anderen unzumutbaren existentielle Nachteile und Gefahren drohen, die an ihrem Herkunftsort so nicht bestünden. Das gilt auch, wenn sie vor der Ausreise in dieser Gegend gelebt haben und von dort geflohen sind; dann können sie sich allerdings nicht auf etwaige sonstige dort drohende Gefahren und Nachteile berufen, da diese nicht verfolgungsbedingt sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1990, a.a.O., Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 73.90 -, InfAuslR 1991, 181, Beschluss vom 22.05.1996 - 9 B 136.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 186, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 - und vom 05.10.1999 - 9 C 15/99 -. Die im Rahmen der inländischen Fluchtalternative erforderliche hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist auch bei unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden im Falle des Entstehens eines beachtlichen Nachfluchtgrundes nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260. Für die aufgrund einer Rückschau zu beantwortende Frage, ob der Asylsuchende von politischer Verfolgung betroffen war oder diese ihm unmittelbar drohte, ist auf den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Asylsuchenden abzustellen. Für die asylrechtliche Zukunftsprognose hinsichtlich einer ihm im - hypothetischen - Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat drohenden politischen Verfolgung ist hingegen das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, NVwZ 1993, 791; Urteil vom 05.10.1999 - 9 C 15/99 - und vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -. In zeitlicher Hinsicht ist die Zukunftsprognose nicht auf das beschränkt, was im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt - hier im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer - gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist. Vielmehr ist eine auf "absehbare Zeit" ausgerichtete Prognose erforderlich. Welcher Zeitraum absehbar und daher in die Prognose einzubeziehen ist, lässt sich nicht allgemeingültig für alle in Betracht kommenden Herkunftsländer von Asylsuchenden bestimmen, sondern hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, einschließlich den Besonderheiten des Verfolgerstaates, ab, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.1986 - 9 B 165.86 -, NVwZ 1987, 60; OVG NW, Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -. Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Das Gericht ist auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr in den Irak sowohl wegen Sippenhaft als auch wegen der illegalen Ausreise und nachfolgenden Asylantragstellung politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG droht. 1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft wegen ihres Ehemannes bzw. Vaters, dem durch bestandskräftigen Bescheid vom 13.12.1996 Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt wurde (18 K 3384/97.A). Das Auswärtige Amt bestätigt in ständiger Auskunftpraxis, dass Familienangehörige Verfolgter mit staatlichen Maßnahmen bis zu Folterungen rechnen müssen. Dies gelte typischerweise gegenüber Angehörigen von politisch oppositionellen Irakern; dabei könne nicht mehr von nur vereinzelt praktizierten Fällen gesprochen werden. Im Irak habe die Kontrolle und die Ausübung von Druck gegenüber der eigenen Bevölkerung Vorrang vor anderen Erwägungen, vgl. Auswärtiges Amt vom 06.07.88 und 25.01.89 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 31.10.89, 27.11.89, 15.08.90 und vom 28.10.1997 und Lageberichte vom 25.10.1999 und 15.02.2001 ; vgl. auch amnesty international vom 21.02.89, vom 26.02.90 sowie vom 17.11.1997. Den genannten Auskünften lässt sich nicht entnehmen, dass es hinsichtlich der Anwendung von Sippenhaft eine altersmäßige Begrenzung gibt. Lediglich in einer Auskunft hat das Auswärtige Amt die Einschätzung abgegeben, dass ein 3 Monate altes Kind wohl nicht einbezogen würde, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28.10.1997. Dass und in welchem Umfang im Irak Sippenhaft auch gegenüber Minderjährigen praktiziert wird, ist u.a. durch die Ermordung von Familienangehörigen der aus Jordanien in den Irak zurückgekehrten hochrangigen Offiziere, General Hussein Kamil Hassan und Oberst Saddam Kamil Hassan, belegt worden. Nach Presseberichten sind nicht nur die beiden Offiziere, Schwiegersöhne von Saddam Hussein, sondern auch zwei Schwestern der Offiziere, einer ihrer Ehemänner und ihre fünf und neun Jahre alten Kinder sowie drei weitere Kinder der Kamel-Sippe und weitere Dutzende von Erwachsenen getötet worden, vgl. Die Welt vom 29.02.96: "Saddam ließ Enkelkinder töten"; SZ vom 28.02.96: "Saddam lässt angeblich weitere Angehörige töten"; FAZ vom 29.02.96: "Der Mord von Bagdad". Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse geht die Kammer davon aus, dass der irakische Staat insbesondere auch solchen Asylbewerbern besondere Aufmerksamkeit schenken wird, deren Familienangehörige in einem anderen Land als politisch Verfolgte angesehen werden, weil sie glaubhaft gemacht haben, dass der irakische Staat sie aus politischen Gründen verfolgt und die deshalb als Asylberechtigte anerkannt worden sind. Der irakische Staat sieht - wie weiter unten noch auszuführen sein wird - schon die Stellung eines Asylantrages als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und als Kritik am herrschenden System im Irak an, durch die der Asylsuchende die dem irakischen Staat zukommende Loyalität verletzt. Dies gilt um so mehr, wenn der solchermaßen um Schutz vor politischer Verfolgung Nachsuchende als Asylberechtigter anerkannt wird. Nach der Erkenntnislage ist der Zugriff des irakischen Staates auf den Familienangehörigen des eigentlichen politischen Gegners, dessen er nicht habhaft werden kann, überwiegend wahrscheinlich. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative in den theoretisch allein in Betracht kommenden Gebieten des Nordirak (Schutzzone) besteht für die Kläger nicht. Dies ergibt sich schon aus der allgemeinen Bewertung der Sicherheitslage für Kurden im Nordirak auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung der Kammer, wonach diese dort einer Gruppenverfolgung unterliegen, vgl. Urteile der Kammer vom 16.01.1998 - 18 K 1597/97.A -, vom 20.04.1998 - 18 K 2239/95 -, vom 17.05.1999 - 18 K 1103/97.A - und vom heutigen Tage - 18 K 40/98.A -. Die Kläger können dort in Anwendung des herabgestuften Wahr- scheinlichkeitsmaßstabes keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung finden, da ein Wiedereinmarsch der irakischen Armee in diese Gebiete nicht ausgeschlossen werden kann. Die wesentlichen Rahmenbedingungen für die instabile Sicherheitslage im Nordirak haben sich seit der letzten grundlegenden Entscheidung der Kammer weiter verschärft: Eine effektive und dauerhafte staatsähnliche Herrschaftsorganisation durch eine der beiden Kurdenparteien PUK und KDP hat sich nicht herausgebildet und auch mit einer internationalen Anerkennung eines kurdischen Teilstaates im Nordirak ist nach wie vor nicht zu rechnen. Die völkerrechtliche Zugehörigkeit der Kurdenregionen zum Irak wird nicht in Frage gestellt. Die wirtschaftliche Lage im Nordirak hat sich zwar entspannt und das Washingtoner Abkommen vom September 1998 hat zumindest zu einer gewissen Befriedung zwischen den Parteien geführt. Wesentliche vorgesehene Schritte wie die Einrichtung gemeinsamer Verwaltungsstrukturen und die Durchführung von Wahlen wurden aber nach wie vor nicht umgesetzt, vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 15.03.2000 und 13.12.2000 sowie Lagebericht vom 15.02.2001; UNHCR, Stellungnahme zur Situation im Nordirak, Januar 2001. Die Machtposition von Saddam Hussein und seiner Clique ist nicht nur nach innen stärker als je zuvor, sondern inzwischen hat die irakische Regierung, u.a. bedingt durch den israelisch-palästinensischen Konflikt, auch die internationale Isolation überwunden. Im Herbst 2000 nahm der Irak erstmals wieder am Arabischen Gipfel in Kairo teil ebenso wie an der Islamischen Konferenz in Doha. Nach der Eröffnung des internationalen Flughafens in Bagdad finden inzwischen ständig internationale Flüge u.a. aus Frankreich, Rußlands, China und allen Anrainerstaaten einschließlich der Türkei statt. Zahlreiche Botschaften und diplomatische Vertretungen wurden wiedereröffnet, vgl. FAZ vom 29.03.2000, 02.08.2000 und 17.11.2000; NZZ vom 18.08.2000; Washington Post vom 30.09.2000; Chicago Tribune vom 22.10.2000; SZ vom 05.12.2000; Welt am Sonntag vom 09.01.2001; Es ist zudem deutlich geworden, dass nicht nur mit einer Rückkehr der Waffenkontrolleure der UNO nicht mehr zu rechnen ist, sondern darüber hinaus die Sanktionen insgesamt in absehbarer Zeit fallen werden. Nicht nur von arabischer Seite werden diese Sanktionen nicht mehr eingehalten. Der Ruf nach einer Lockerung bzw. Aufhebung des Embargos erschallt inzwischen fast einhellig und hat u.a. zum Rücktritt des hochrangigen deutschen Diplomaten Graf Hans von Sponek vom Posten des Chefkoordinators der UN-Hilfe im Irak geführt. Selbst in den USA und Großbritannien mehren sich die kritischen Stimmen und auch innerhalb der derzeitigen US-Regierung werden Alternativen gesucht, vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 04.12.2000 an VG Greifswald; NZZ vom 07.01.2000; FAZ vom 29.03.2000; Washington Post vom 30.09.2000; Los Angeles Times vom 30.10.2000; BBC vom 20.11.2000; Welt am Sonntag vom 09.01.2001; SZ vom 20.02.2001; Chicago Tribune vom 03.03.2001; Royal Institute of International Affairs vom 10.03.2001. Es liegt dabei nach Überzeugung der Kammer auf der Hand, dass die zu erwartende Aufhebung der Sanktionen mit einer Aufhebung der Flugverbotszonen und einer Wiedererlangung der unmittelbaren Herrschaft des irakischen Regimes über die kurdischen Gebiete einhergehen wird. Auf die begrenzte Schutzfunktion der Flugverbotszonen wurden bereits im Urteil der Kammer vom 17.05.1999 hingewiesen. Die Politik der irakischen Regierung einer ständigen Unterminierung des Flugverbots ist inzwischen bereits außerordentlich erfolgreich: Ständige Durchbrechungen des Flugverbots und die Missachtung des Erfordernisses, sich eine UNO-Erlaubnis für jede Start- und Landebewegung zu holen, sind offensichtlich, vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 04.12.2000 an VG Greifswald. Die völkerrechtliche Absicherung der Flugverbotszonen durch die UNO- Resolution 688 vom 05.04.1991 ist ohnehin fraglich, da diese Resolution strenggenommen nur die Grundlage für die Errichtung der Sicherheitszone in dem Gebiet von der irakischen Staatsgrenze im Norden bis zu der durch die Städte Zakho - Dohuk - Aqra verbundenen Linie war, aus der sich die Anti-Irak-Koalition aber bereits im Juni 1991 zurückzog. Die Flugverbotszone wurde zusätzlich zu der Sicherheitszone durch die alliierten Streitkräfte am 19.04.1991 nördlich des 36. Breitengrades errichtet, vgl. UNHCR, Stellungnahme zur Situation im Nordirak, Januar 2001; Pro Asyl, Republik des Schreckens, August 1999, S. 54 ff, und es wird zunehmend auf deren Völkerrechtswidrigkeit hingewiesen bzw. umgekehrt darauf, dass ein Einmarsch der irakischen Truppen in den Nordirak jedenfalls keinen Verstoß gegen Völkerrecht darstellen würde, vgl. Pro Asyl, Republik des Schreckens, August 1999, S. 54 ff; Reuters, 15.11.2000; SZ vom 20.02.2001; In ihrer Einschätzung sieht sich die Kammer vor allem aber auch dadurch bestätigt, dass die irakische Regierung im Südirak inzwischen sogar - trotz formalen Fortbestands der Flugverbotszone und auch weiterhin regelmäßiger Kontrollflüge der USA und Großbritanniens - die uneingeschränkte verwaltungsmäßige Kontrolle wiederhergestellt hat, so dass das Flugverbot dort bereits vollständig seine praktische Grundlage verloren hat, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.02.2001. Die Aushöhlung dieser Flugverbotszone und Wiederherstellung der uneingeschränkten Gebietsgewalt der irakischen Regierung im Südirak verlief dabei unter Ausübung schwerster Menschenrechtsverletzungen an den dort ansässigen Marsch-Arabern, vgl. Pro Asyl, Republik des Schreckens, August 1999, S. 71 ff; TAZ vom 26.05.1999, ohne dass dies eine nennenswerte Reaktion von Seiten der USA und Großbritanniens hervorgerufen hätte mit Ausnahme der routinemäßigen Kontrollflüge. Die bis zum heutigen Tage fortdauernden Kontrollflüge und auch die erste größere Angriffsoperation im Februar 2001, die mit einer zunehmenden Bedrohung durch irakische Flugabwehrstellungen in der südlichen Flugverbotszone begründet wurden, müssen vor diesem Hintergrund ebenso erstaunen wie sie deren offensichtliche Nutzlosigkeit belegen. Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer weniger als zuvor die Auffassung, dass die nördliche Flugverbotszone irgendeine relevante Schutzfunktion für die dort lebenden Kurden erfüllen kann, vgl. so aber OVG NW, Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A - und vom 30.01.2001 - 9 A 3080/98.A -, und die Kammer hält auch Überlegungen, dass eine eventuelle Aufhebung des Wirtschaftsembargos keinerlei Konsequenzen für die Flugverbotszone hätte, vgl. so BayVGH, Urteil vom 22.05.2000 - 15 B 98.31916 -, für nicht vertretbar. Die Kammer teilt vielmehr uneingeschränkt die bereits oben wiedergegebene Auffassung des Deutschen Orient-Instituts, Gutachten vom 04.12.2000 an VG Greifswald, dass die schrittweise und schleichende Aufhebung der Sanktionen mit einer Rückkehr der staatlichen Macht in die Kurdenregionen des Nordens verbunden sein wird. Eine Rückkehr der irakischen Staatsmacht in diese Regionen wird im übrigen auch inzwischen von allen Anrainerstaaten einschließlich der Türkei gefordert, um das dort entstandene Machtvakuum zu schließen, vgl. Reuters, vom 14.06.2000; Washington Post vom 04.03.2001. Es hat darüber hinaus eine Reihe von militärischen Anzeichen für ein erneutes Vorgehen Bagdads gegen die Kurdenregionen gegeben, die von massiven Truppenkonzentrationen über die Ernennung von Qusay Hussein zum Kommandanten einer Militäreinheit im Nordirak bis hin zu wiederholten - wenn auch nur kurzfristigen - Invasionen gehen, vgl. Siamend Hajo/Eva Savelsberg, Gutachten vom 18.12.2000 an VG Greifswald; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 31.01.2000; Pro Asyl, "...keinen staatlichen Sanktionen unterworfen", August 2000; amnesty international, Gutachten vom 20.09.1999 und ai-Journal 02/01; Sunday Times vom 23.07.2000; AFP vom 23.09.2000; Telegraph vom 30.11.2000; BBC vom 12.12.2000; NZZ vom 13.12.2000; CNN vom 13.12.2000; Dass sich die irakischen Truppen nach dem wiederholten Eindringen in den Nordirak bislang immer wieder zurückgezogen haben, wertet die Kammer dabei nicht als einen Nachweis für die Effektivität des von den USA und Großbritannien überwachten Flugverbots, vgl. so aber OVG NW, Urteil vom 30.01.2001 - 9 A 3080/98.A -, sondern lediglich als Teil der von Saddam Hussein verfolgten Strategie, vgl. FAZ vom 11.10.1999; Time.com 23.02.2001; Royal Institute of International Affairs vom 10.03.2001. Die Kammer hält nach alledem an ihrer Auffassung fest, dass Befürchtungen, dass der Nordirak jederzeit wieder dem Zentralirak angegliedert werden kann, sehr real sind und eine reine Frage der Zeit, wobei wegen des engen politischen Zusammenhangs mit dem zu erwartenden Ende der Sanktionen auch die Rückkehr der zentralirakischen Staatsgewalt in den Nordirak in absehbarer Zeit keineswegs ausgeschlossen ist, vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 04.12.2000 an VG Greifswald; Siamend Hajo/Eva Savelsberg, Gutachten vom 18.12.2000 an VG Greifswald; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 31.01.2000; Pro Asyl, "...keinen staatlichen Sanktionen unterworfen", August 2000; amnesty international, Gutachten vom 20.09.1999; 3706/00 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 27.06.2000 - A 3 K 12091/98 -; VG München, Urteil vom 15.05.2000 - M 27 K 00.50334 -; Allgemeine Rekurskommission der Schweiz, Entscheidung vom 12.07.2000 - EMARK 2000/15 -. In seinem neuesten Lagebericht geht selbst das Auswärtige Amt davon aus, dass ein erneutes militärisches Vorgehen Bagdads gegen die Kurdenparteien im Nordirak nicht ausgeschlossen werden kann, vgl. Lagebericht vom 15.02.2001; so auch schon Auskunft vom 13.12.2000 an VG Greifswald. Die Kammer misst dieser Einschätzung, die sich so in vorangegangenen Lageberichten noch nicht fand, angesichts der bekannten zurückhaltenden Auskunftspraxis des Auswärtigen Amtes besondere Bedeutung zu und nimmt die darin zum Ausdruck kommende Befürchtung außerordentlich ernst. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative in den Gebieten des Nordirak (Schutzzone) besteht für die aus dem Zentralirak stammenden Kläger nach Überzeugung der Kammer hier auch deshalb nicht, weil sie über keine ausreichenden familiären Bindungen in den Nordirak verfügen. Denn sie könnten dort gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine ihr Überleben auf Dauer sichernde Existenzgrundlage finden. Vgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.1998 - 7 A 11433/97.OVG -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.07.1998 - 2 L 169/97 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.01.1999 - A 2 S 2429/98 - und vom 05.12.2000 - A 2 S 1/98 -; OVG NW, Beschluss vom 16.07.1999 - 9 A 4736/98.A -; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 25.10.1999 und 15.02.2001; UNHCR, Bericht vom 23.06.1998 und von Januar 2001; Deutsches Orient- Institut, Auskunft vom 21.05.1999 an VG Sigmaringen. Die Kläger haben sich nach ihren Angaben zwar von August 1996 bis zu ihrer Ausreise bei verschiedenen Verwandten in T. aufgehalten. Sie hatten aber kein festes zu Hause und mussten ständig bei unterschiedlichen Verwandten unterkommen, denen sie nur zur Last fielen. Es erscheint bei dieser Sachlage ausgeschlossen, dass die nach der Ausreise des Ehemannes und Vaters noch 5-köpfige Familie der Kläger dort auf Dauer eine ausreichende Lebensgrundlage hätte finden können. 2. Den Klägern droht ferner wegen der Asylantragstellung und der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr in den Zentralirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Die Kammer hält - insoweit in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung - , vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.1998 - 7 A 11433/97.OVG -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.01.1999 - A 2 S 2429/98 - und vom 05.12.2000 - A 2 S 1/98 -; BayVGH, Urteile vom 23.03.2000 - 23 B 99.32990 - und vom 22.05.2000 - 15 B 98.31916 -; Nieders. OVG, Beschluss vom 03.09.1999 - 9 L 3438/99 -, an ihrer bisherigen Auffassung fest, dass der irakische Staat die Stellung eines Asylantrages als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und als Kritik am herrschenden System im Irak ansieht, durch die der Asylsuchende die dem irakischen Staat zukommende Loyalität verletzt, und ihm deshalb bei einer Rückkehr Bestrafung droht, die politische Verfolgung darstellt, vgl. hierzu zuletzt Urteil der Kammer vom 20.04.1998, a.a.O.. Das Auswärtige Amt bestätigt diese grundsätzliche Einschätzung in seinem jüngsten Lagebericht, vgl. Lagebericht vom 15.02.2001, wenn es dort heißt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass irakische Sicherheits- und Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die Nähe von im irakischen STGB und anderen Rechtsvorschriften enthaltene Straftatbestände rücken, die das "Verbreiten von Falschnachrichten" über den Irak im Ausland sowie Kritik und Beleidigung der Staatsorgane unter schwere Strafe stellen. Erfahrungswerte gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten Asylbewerbern lägen zwar nicht vor. Die irakische Sicherheitsdienste gingen jedoch offensichtlich willkürlich und unsystematisch vor, so dass eine generelle Einschätzung des Umgangs mit ehemaligen Asylbewerbern kaum zu treffen sei. Die noch in vorangegangenen Lageberichten, vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 31. 08. 1998, vom Januar 1999 und vom 25.10.1999, vorgenommene Einschränkung, es könne davon ausgegangen werden, dass auch dem irakischen Regime bewusst sei, dass es sich bei irakischen Asylbewerbern und Flüchtlingen vielfach um Wirtschaftsflüchtlinge handele, so dass vor diesem Hintergrund Verfolgungsmaßnahmen aufgrund bloßer Asylantragstellung nicht wahr- scheinlich seien, falls nicht besondere Umstände im Einzelfall vorlägen, wird im jüngsten Lagebericht nicht mehr aufrechterhalten. Die weiteren bekannten Auskunftsquellen bejahen ebenfalls die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung alleine wegen Asylantragstellung und illegaler Ausreise bei einer Rückkehr in den Zentralirak, vgl. amnesty international, Gutachten vom 10.12.1996 an VG Magdeburg und vom 28.10.1997 an VG Arnsberg; UNHCR, Gutachten vom 12.05.1997; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 10.11.1997, vom 30.06.1998, vom 30.04.1999 an VG Frankfurt, vom 06.12.1999 an OVG Mecklenburg- Vorpommern und vom 05.09.2000 an VG Sigmaringen . Da das Verbleiben im westlichen Ausland und dort vor allem auch in der Bundesrepublik offenbar besonders negativ gewertet wird, vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 30.04.1999 an VG Frankfurt; vom 06.12.1999 an OVG Mecklenburg-Vorpommern und vom 05.09.2000 an VG Sigmaringen, führen auch die in dem jüngsten Lagebericht vom 15.02.2001 genannten Fälle von Rückführungen irakischer Flüchtlinge aus dem Iran und Jordanien zu keiner anderen Beurteilung. Auch auf immer wieder verkündete Amnestien können sich irakische Flüchtlinge nach allgemeiner Einschätzung nicht verlassen, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.02.2001; Deutsches Orient-Institut, u.a. Gutachten vom 05.09.2000 an VG Osnabrück. Bei Zugrundelegung dieser Auskunftslage und unter besonderer Be- rücksichtigung des totalitären Charakters des irakischen politischen Systems hat die Kammer keinen Zweifel, dass irakischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr in den Zentralirak wegen der Stellung eines Asylantrags und der illegalen Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dies gilt nach Überzeugung der Kammer auch für die noch minderjährigen Kläger zu 2) bis 5). Die Einschätzung, dass minderjährigen Asylbewerbern aus dem Zentralirak weder wegen der Asylantragstellung noch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft wegen der Asylantragstellung der Eltern politische Gefährdung bei Rückkehr droht, da der irakische Staat den Minderjährigen den für sie durch die Eltern gestellten Asylantrag nicht zurechnen wird, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.01.2000 - 9 L 4267/99 -; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 30.04.1999 an OVG Lüneburg, vom 31.10.1999 und vom 06.12.1999, teilt die Kammer nicht. Soweit sich das OVG Lüneburg bei seiner Entscheidung auf die genannten Gutachten des Deutschen Orient-Instituts gestützt hat, hat dieses selbst seine Einschätzung in einem weiteren Gutachten inzwischen dahingehend präzisiert und erläutert, dass auch Minderjährigen bei einer längeren Auslands- abwesenheit Repressalien drohen. Die Tatsache der Asylantragstellung als solche steht danach nach Auffassung des Deutschen Orient-Instituts zu Unrecht viel zu sehr im Vordergrund, problematisch sei vielmehr das Verlassen des Landes und der langjährige Aufenthalt im westlichen, also verfeindeten Ausland. Dies gelte auch für Kinder, wobei diese ab einem gewissen Alter von ca. 15/16 Jahren vom irakischen Regime ohnehin nicht mehr als Kinder angesehen würden. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 05.09.00 an VG Sigmaringen. Auf der Grundlage dieser neueren Auskunft hat das Gericht daher keinen Zweifel, dass auch den minderjährigen Klägern zu 2)-5), die sich inzwischen bereits fast 4 Jahre als Asylbewerber in der Bundesrepublik aufhalten, politische Verfolgung bei Rückkehr in den Zentralirak droht. Für die 1983 und 1986 geborenen Kläger zu 3) und 4) gilt dies ohnehin schon deshalb, weil sie vom irakischen Regime als strafmündig angesehen werden. Der insoweit gegebene subjektive Nachfluchtgrund ist hier auch asylerheblich, da die Kläger sich bereits vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einer politisch bedingten Gefährdungslage befunden haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1992 - 9 C 57.91 -. Auch für die Erheblichkeit des subjektiven Nachfluchttatbestandes der Asylantragstellung ist Voraussetzung, dass sich die Aktivitäten des Ausländers in der Bundesrepublik als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung darstellen, vgl. § 28 Satz 1 AsylVfG. Die nach außen hervorgetretene politische Betätigung im Heimatland muss sich aber nicht bereits vor der Ausreise des Ausländers zu einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr politischer Verfolgung verdichtet haben. Freilich reichen lediglich subjektive Befürchtungen des Ausländers, von politischer Verfolgung bedroht werden zu können, oder eine in dieser Hinsicht bestehende bloße Möglichkeit nicht aus. Es muss vielmehr aufgrund objektiver Umstände zumindest eine latente Gefährdungslage bestanden haben, die durch politische Gründe bedingt gewesen sein muss. Unter einer latenten Gefährdungslage ist dabei eine Lage zu verstehen, in der dem Ausländer vor seiner Ausreise im Heimatstaat politische Verfolgungsmaßnahmen zwar - noch - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorla- gen, die ihren Eintritt als nicht ganz entfernt erscheinen ließen. Sie entspricht damit im wesentlichen einer Situation, in die zurückzukehren einem Vorverfolgten nicht angesonnen werden kann. Eine in dieser Weise gekennzeichnete latente Gefährdungslage kann z.B. vorliegen, wenn sich der Ausländer in seinem Hei- matstaat durch regimekritische Äußerungen verdächtig gemacht hat, eine von der herrschenden Staatsdoktrin abweichende politische Überzeugung zu besitzen. Sie ist indessen nicht auf diesen Fall beschränkt. Eine nicht ganz entfernt liegende politische Verfolgungsgefahr kann auch dann gegeben sein, wenn ein Ausländer, der sich in seinem Heimatstaat nicht politisch betätigt hat, dort aus sonstigen Gründen, z.B. wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung oder seiner Volkszugehörigkeit, das Misstrauen seines Heimatstaats hervorgerufen hat. Je nach den konkreten Um- ständen des einzelnen Falls lässt sich in einer solchen Situation ein plötzliches Umschlagen in konkrete politische Verfolgung auch aus geringfügigem Anlass nicht hinreichend sicher ausschließen. Wer aus Furcht hiervor seinen Heimatstaat verlässt und einen - sodann politische Verfolgung nach sich ziehenden - Asylantrag stellt, erbringt aus der Sicht des Verfolgerstaates sozusagen den endgültigen Beweis für eine bereits zuvor vermutete, auf abweichender politischer Gesinnung beruhende politische Gegnerschaft. Durch die Asylantragstellung ist der Ausländer in eine konkrete Verfolgungsgefahr geraten, die angesichts der schon vor seiner Ausreise bestehenden latenten Gefährdungslage mit Leichtigkeit - etwa durch ein unbedachtes Wort - bereits im Heimatstaat hätte eintreten können. Unter solchen Umständen ist der subjektive Nachfluchtgrund der Beantragung von Asyl nach Sinn und Zweck der Asylverbürgung als vom Tatbestand des Art. 16 a Abs. 1 GG erfasst anzusehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170, 173, und 11.04.1989 - 9 C 53.88 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 110; BVerwG, Beschluss vom 06.04.1990 - 9 B 334.89 -. Der Asylantrag der Kläger ist ein asylrechtlich beachtlicher selbstgeschaffener Nachfluchtgrund. Denn die Kläger haben sich schon vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit in einer latenten Gefährdungslage befunden. Das erkennende Gericht geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass einer Gruppenverfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit nur die aus dem Nordirak stammenden Kurden unterliegen. Hierzu gehören die aus L. stammenden Kläger nicht. Die Gefährdung eines irakischen Staatsangehörigen im Sinne einer latenten Gefahr ist jedoch unter Berücksichtigung der im Irak nach wie vor bestehenden Willkürherrschaft nach Überzeugung des Gerichts bei einem kurdischen Volkszugehörigen anders zu bewerten als bei einem arabischen Volkszugehörigen. Diese Einschätzung wird für die Kurden, die wie die Kläger aus den unmittelbar an die autonomen Kurdenregionen angrenzenden Gebieten stammen, nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass das Regime von Saddam Hussein in diesen Gebieten eine massive Politik der Arabisierung betreibt, in deren Rahmen in erheblichem Umfang unter Anwendung massiver Einschüchterung und Repression zwangsweise Umsiedlungen durchgeführt werden, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.02.2001; Pro Asyl, Irak - Republik des Schreckens, August 1999, S. 79 ff. Eine latente Gefährdung der Kläger bestand darüber hinaus auch wegen der im Irak nach wie vor praktizierten Sippenhaft im Hinblick auf ihren Ehemann bzw. Vater. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1) verwiesen. Da die Kläger wegen dieser latenten Gefährdung ihren Heimatstaat verlassen und einen - sodann politische Verfolgung nach sich ziehenden - Asylantrag gestellt haben, erbringen sie aus der Sicht des irakischen Staates sozusagen den endgültigen Beweis für eine bereits zuvor vermutete, auf abweichender politischer Gesinnung beruhende politische Gegnerschaft. Unter sol- chen Umständen ist der subjektive Nachfluchtgrund der Beantragung von Asyl nach Sinn und Zweck der Asylverbürgung als vom Tatbestand des Art. 16 a Abs. 1 GG erfasst anzusehen. Auch insoweit können die Kläger aus den oben aufgeführten Gründen nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Soweit zum Teil sogar die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Wiedereinmarsches bejaht wird, gleichwohl aber eine Gefährdung wegen der Asylantragstellung abgelehnt wird, da die irakische Armee selbst im Falle eines Wiedereinmarsches sich für die Frage der Asylantragstellung und/oder illegalen Ausreise nicht interessieren würde, vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.2000 - 23 B 99.32990 - so teilt die Kammer diese Auffassung. In der Tat dürfte die Tatsache der Asylantragstellung und/oder illegalen Ausreise für sich genommen im Falle eines Wiedereinmarsches der irakischen Armee in den Nordirak wohl keine wesentliche Rolle spielen, dies aber deshalb, weil diese Umstände gegenüber der dann wiederauflebenden Gruppenverfolgung der Kurden an Bedeutung verlieren. Auch die zu erwartende Gruppenverfolgung, in die die Kläger im Falle eines etwaigen Aufenthalts in diesen Gebieten miteinbezogen würden, stellt aber politische Verfolgung dar und schließt es aus, dass die Kläger auf diese Gebiete als Zufluchtsorte verwiesen werden können. 3. Ob die Kläger darüber hinaus auch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte wegen des vorgetragenen individuellen Einzelschicksals, insbesondere wegen der behaupteten Verhaftung durch den irakischen Geheimdienst haben, konnte bei dieser Sachlage offenbleiben, ist aber unter Berücksichtigung der hier aufgetretenen Widersprüche zu dem Vorbringen ihres Ehemannes bzw. Vaters in seinem Asylverfahren zumindest zweifelhaft. Insoweit kann auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 17.11.1997 verweisen werden. 4. Aus den oben Ziffer 1) und 2) aufgeführten Gründen haben die Kläger desweiteren einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.