Urteil
18 K 40/98.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:0507.18K40.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.10.1997 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 19.04.1966 in T. geborene Klägerin zu 1) und deren 1985, 1988, 1992 und 1994 in T. geborenen Kinder, die Kläger zu 2) - 5), sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 05.09.1997 von An- kara aus mit dem Flugzeug über Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fand eine Anhörung im Rahmen der Vorprüfung statt. Dort erklärte die Klägerin zu 1), dass sie ausgereist sei, weil sie zu ihrem Mann wollte. Ihr Mann habe viele Schwierigkeiten gehabt, sie wisse aber nicht viel davon. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.10.1997 die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Zugleich wurden die Kläger unter Abschiebungsandrohung in den Irak/kurdische Sicherheitszone zur Ausreise binnen 1 Monats aufgefordert. Der Bescheid wurde den Klägern am 23.12.1997 ausgehän- digt. 4 Hiergegen richtet sich die am 03.01.1998 beim Verwaltungsgericht eingegange- ne Klage. Zur Begründung berufen sich die Kläger im wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. 5 Die Kläger beantragen, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.10.1997 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen sowie hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren 18 K 0000/96.A sowie den In- halt des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 11 Die zulässige Klage ist begründet. 12 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländi- scher Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberech- tigte gemäß Art.16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). 13 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sin- ne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitglie- dern oder dem einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Eine Grup- penverfolgung liegt vor, wenn eine durch gemeinsame Merkmale - wie z.B. die ethni- sche Volkszugehörigkeit - verbundene Gruppe als solche Ziel politischer Verfol- gungsmaßnahmen ist, so dass im landesweiten, regionalen oder lokalen Bereich je- des Gruppenmitglied allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, politische Verfolgung zu befürchten hat, 14 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 333 ff, und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89- BVerfGE 83, 216 = NVwZ 1991, 768 = DVBl 1991, 531. 15 Voraussetzung ist, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erleiden, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Um dies annehmen zu können, müssen die die Angehörigen der Gruppe treffenden Verfolgungsschläge nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut fallen, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied und damit auch für den Asylbewerber die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.1992 - 9 B 130.92 - InfAuslR 1993, 31. 16 Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann, und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, 17 sog. inländische Fluchtalternative, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1989 - 2 BvR 403, 1501/84 - DVBl 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85,139 ff. 18 Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr der Verfolgung gleich, 19 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, InfAuslR 1994, 201; OVG NW, Urteil vom 05.05.1999, - 9 A 4671/98.A -. 20 Hat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten oder ist er wegen unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderungen fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist. Asylrechtlicher Schutz kann dem Asylsuchenden dabei grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet, 21 vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 sowie Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27.04.1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 sowie Urteil vom 15.05.1990 - a.a.O.. 22 Im Rahmen des bei erlittener Vorverfolgung anzuwendenden sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes sind an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen der schon einmal erlittenen Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen. Es muss mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Asylsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung, die bei vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden die Asylanerkennung ausschließt, ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Für die Verneinung einer zumutbaren Fluchtalternative genügt nicht jede (noch so geringe) Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts; auch muss die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, so dass jeder auch nur geringe Zweifel an der Sicherheit des Asylsuchenden vor politischer Verfolgung seinem Begehren zum Erfolg verhelfen müsste. Lassen sich aber ernsthafte Bedenken nicht ausräumen, so wirken sie sich nach diesen Maßstäben zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung, 23 vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147,181,182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70,169; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 - DVBl. 1996, 1257 (1259) und BVerwG, Urteil vom 18.02.1997 - 9 C 9/96 - NVwZ 1997, 1134 ff. 24 Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, liegt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung dann vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Ob eine beachtliche Wahrscheinlichlichkeit besteht, ist dabei nicht unter rein quantitativen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern es kommt darauf an, ob der Asylsuchende bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhaltes und bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles die begründete Furcht vor politischer Verfolgung ernsthaft hegen muss, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob eine bestimmte Tatsache vom Asylsuchenden als konkrete Bedrohung empfunden wird, sondern auch darauf, ob hierfür ausreichende objektive Anhaltspunkte bestehen, die bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen ernsthafte Furcht vor politischer Verfolgung hervorrufen können. Dabei müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände - qualitativ - ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gründe, 25 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74,51 und vom 15.03.1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, 197 f.; BVerwG, Urteile vom 19.05.1987 - 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258; vom 23.02.1988 - BVerwG 9 C 32.87 - und vom 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143. 26 Droht die Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Wer in einem Teil seines Heimatstaates mit regionaler politischer Verfolgung rechnen muss und nur in anderen Gebieten, in denen der Staat seine Gebietsgewalt und Verfolgungsmacht vorübergehend eingebüßt hat, von ihm nicht verfolgt wird, kann auf diese Landesteile nur verwiesen werden, wenn sie allen Anforderungen an eine innerstaatliche Fluchtalternative entsprechen. Das setzt namentlich voraus, dass die Zurückkehrenden dort - nach dem sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab - hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben können und dass ihnen dort - nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - auch keine anderen unzumutbaren existentielle Nachteile und Gefahren drohen, die an ihrem Herkunftsort so nicht bestünden. Das gilt auch, wenn sie vor der Ausreise in dieser Gegend gelebt haben und von dort geflohen sind; dann können sie sich allerdings nicht auf etwaige sonstige dort drohende Gefahren und Nachteile berufen, da diese nicht verfolgungsbedingt sind, 27 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1990, a.a.O., Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 73.90 -, InfAuslR 1991, 181, Beschluss vom 22.05.1996 - 9 B 136.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 186, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 - und vom 05.10.1999 - 9 C 15/99 - . 28 Die im Rahmen der inländischen Fluchtalternative erforderliche hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist auch bei unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden im Falle des Entstehens eines beachtlichen Nachfluchtgrundes nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu beurteilen, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260. 30 Für die aufgrund einer Rückschau zu beantwortende Frage, ob der Asylsuchende von politischer Verfolgung betroffen war oder diese ihm unmittelbar drohte, ist auf den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Asylsuchenden abzustellen. Für die asylrechtliche Zukunftsprognose hinsichtlich einer ihm im - hypothetischen - Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat drohenden politischen Verfolgung ist hingegen das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, NVwZ 1993, 791; Urteil vom 05.10.1999 - 9 C 15/99 - und vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -. 32 In zeitlicher Hinsicht ist die Zukunftsprognose nicht auf das beschränkt, was im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt - hier im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer - gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist. Vielmehr ist eine auf "absehbare Zeit" ausgerichtete Prognose erforderlich. Welcher Zeitraum absehbar und daher in die Prognose einzubeziehen ist, lässt sich nicht allgemeingültig für alle in Betracht kommenden Herkunftsländer von Asylsuchenden bestimmen, sondern hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, einschließlich den Besonderheiten des Verfolgerstaates, ab, 33 vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.1986 - 9 B 165.86 -, NVwZ 1987, 60; OVG NW, Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -. 34 Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180. 36 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. 37 Das Gericht ist auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr in den Irak sowohl wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und der Herkunft aus T. aus ethnischen Gründen als auch wegen der illegalen Ausreise und nachfolgenden Asylantragstellung als auch wegen Sippenhaft politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG droht. 38 1. Die Kammer ist davon überzeugt, dass den Klägern schon wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und ihrer Herkunft aus der Provinz T. , an der zu zweifeln kein Anlass besteht, bei einer Rückkehr in den Irak politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG droht, da für irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit aus den autonomen Regionen des Nordirak jedenfalls seit der Anfal-Kampagne im Jahre 1988 bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Gefahr der Gruppenverfolgung allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit besteht. 39 Dabei ist vorab im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 17.05.1999 - 18 K 1103/97.A - nochmals hervorzuheben, dass die Situation im Nordirak völkerrechtlich und asylrechtlich einzigartig ist: Die autonomen kurdischen Provinzen im Nordirak gehören völkerrechtlich nach wie vor zum irakischen Staat; eine neue staatsähnliche Gewalt konnte bis heute in diesen Gebieten nicht errichtet werden, 40 vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 25.05.1998, Lagebericht vom Januar 1999, vom 25.10.1999 und vom 15.02.2001. 41 Asylrechtlich ist die Situation insofern einzigartig, als unzweifelhaft jedenfalls seit der Anfal-Kampagne im Jahre 1988 bis zum Abzug der letzten irakischen Truppen aus den Kurdenregionen des Nordirak im Herbst 1991 eine Gruppenverfolgung bestand und ein Vernichtungs- und Verfolgungsprogramm fortbesteht, 42 vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 25.08.1993, vom 08.07.1997 und vom 30.03.1999, 43 der Umsetzung erneuter Verfolgungsmaßnahmen aber gewissermaßen ein - nicht dauerhaftes, sondern vorübergehendes - "Vollstreckungshindernis" entgegensteht. Die asylrechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes hängt also wesentlich von der Vornahme einer sicherheitspolitischen Bedrohungseinschätzung ab. Bei dieser im Rahmen der erforderlichen Zukunftsprognose vorzunehmenden Bedrohungseinschätzung ist daher unter besonderer Berücksichtigung der Zumutbarkeit einer Rückkehr kurdischer Flüchtlinge in diese Gebiete mit großer Vorsicht vorzugehen. In zeitlicher Hinsicht ist eine auf "absehbare Zeit" ausgerichtete Prognose erforderlich. Welcher Zeitraum absehbar und daher in die Prognose einzu- beziehen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, einschließlich den Besonderheiten des Verfolgerstaates, ab, 44 vgl. OVG NW, Urteil vom 05.05.1999, a.a.0.. 45 Im Falle des Nordirak ist daher nach Überzeugung der Kammer aufgrund der aufgeführten Besonderheiten eine zumindest mittel- bis langfristige Zeitspanne in die Betrachtung miteinzubeziehen. Andernfalls würde nordirakischen Asylsuchenden eine Rückkehr in ein Gebiet zugemutet, das binnen kürzester Zeit zur "tödlichen Falle" werden kann, 46 vgl. Pro Asyl, "...keinen staatlichen Sanktionen unterworfen", Bericht vom August 2000, 47 was auch bezogen auf einen längeren Zeitraum die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nach Überzeugung der Kammer überschreiten würde. Bei der auf "absehbare" Zeit anzustellenden Zukunftsprognose ist angesichts der unverändert klaren politischen Ziele des irakischen Regimes ferner zu berücksichtigen, dass es für die Annahme eines hinreichenden Schutzes im Nordirak erforderlich ist, konkrete Anhaltspunkte für eine Verfestigung der derzeitigen - im wesentlichen verfolgungsfreien - Situation zu haben. Solche Anhaltspunkte könnten etwa Anzeichen für Veränderungen der politischen Kräfteverhältnisse im Zentralirak sein oder Anhaltspunkte für eine Aufgabe des Verfolgungsprogramms durch das derzeitige Regime oder auch Anhaltspunkte für eine völkerrechtliche Anerkennung einer neuen Herrschaftsgewalt im Nordirak. Es kann dagegen nach Auffassung der Kammer nicht umgekehrt verlangt werden, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon konkrete Anhaltspunkte für einen alsbaldigen Zugriff des irakischen Regimes auf diese Gebiete vorliegen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil ein solcher erneuter Zugriff durch das zentralirakische Regime zur Vermeidung kalkulierbarer Gegenwehr zweifellos immer unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments erfolgen würde, ebenso wie dies auch bei dem kurzfristigen Einmarsch der irakischen Truppen im August/September 1996 der Fall war, 48 vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.10.1999 an VG Greifswald. 49 Die Besonderheiten im Falle des Nordirak führen ferner dazu, dass sich bei der Frage, ob ein Asylsuchender unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist, eine ex-post-Betrachtung verbietet. Die Gefahrenprognose hinsichtlich eines erneuten Zugriffs des Zentralirak auf die autonomen Gebiete im Nordirak kann sich im Laufe der Zeit und möglicherweise gerade wegen des Zeitablaufs selbstverständlich ändern, aber lediglich im Rahmen eines kontinuierlichen Prozesses bezogen auf die Zukunft. Mit anderen Worten: Wur- de für vergangene Zeiträume ab 1991 einmal das Bestehen einer Gruppenverfolgung für nordirakische Kurden bejaht, so sind jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt ausgereiste Kurden aus begründeter Furcht vor einem Wiederaufleben der Verfolgungsmaßnahmen und mithin vorverfolgt ausgereist, selbst wenn die Zukunftsprognose ab einem späteren Zeitpunkt positiver ausfallen sollte und mit einem Wiederaufleben der Verfolgungsmaßnahmen dann nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre. 50 Vorliegend bedeutet dies, dass die Kläger - auch unter dem Aspekt der Gruppenverfolgung - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kammer im Zeitpunkt ihrer Ausreise im September 1997 vorverfolgt waren, 51 vgl. Urteile der Kammer vom 10.05.96 - 18 K 3235/94.A -, v. 05.09.1997 - 18 K 832/96.A -, 52 so dass der herabgestufte Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung zugrundezulegen ist. Den Klägern kann daher asylrechtlicher Schutz nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen, insbesondere hier also ein Wiedereinmarsch der irakischen Armee in den Nordirak, mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. 53 Gemessen an diesen Kriterien hält die Kammer an ihrer Auffassung, dass Kurden aus den autonomen Regionen des Nordirak einer Gruppenverfolgung unterliegen, 54 vgl. hierzu grundlegend Urteil der Kammer vom 10.05.96 - 18 K 3235/94.A -, zuletzt Urteile der Kammer v. 05.09.1997 - 18 K 832/96.A -, v. 20.04.1998 - 18 K 2239/95.A - und vom 17.05.1999 - 18 K 1103/97.A -, 55 auch unter Berücksichtigung der überwiegenden - gegenläufigen - obergerichtlichen Rechtsprechung, 56 vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -; OVG Schleswig- Holstein, Urteile vom 18.02.1998 - 2 L 41/96 - und - 2 L 166/96 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.1998 - 7 A 11433/97.OVG -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.07.1998 - 2 L 169/97 -; Bayr. VGH, Urteile vom 13.08.1998 - 27 B 98.32046 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 08.09.1998 - 9 L 2142/98 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 11.12.1998 - A 1 S 398/98 - und - A 1 S 394/98 -;OVG NW, Urteile vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A - und vom 30.01.2001 - 9 A 3080/98.A -, 57 nach Auswertung der neuerlichen Gutachten, Stellungnahmen und Presseberichte fest. 58 Die hierfür in der letzten grundlegenden Entscheidung der Kammer, 59 vgl. Urteil vom 17.05.1999 - 18 K 1103/97.A -, 60 angeführten Gründe bestehen fort und die Kammer sieht sich in der dort vorgenommenen kritischen Sicherheitsanalyse durch die bis heute eingetretenen weiteren politischen Entwicklungen sowie die neuesten Lageberichte und Gutachten bestärkt. 61 Die wesentlichen Rahmenbedingungen für die instabile Sicherheitslage im Nordirak haben sich seitdem weiter verschärft: Eine effektive und dauerhafte staatsähnliche Herrschaftsorganisation durch eine der beiden Kurdenparteien PUK und KDP hat sich nicht herausgebildet und auch mit einer internationalen Anerkennung eines kurdischen Teilstaates im Nordirak ist nach wie vor nicht zu rechnen. Die völkerrechtliche Zugehörigkeit der Kurdenregionen zum Irak wird nicht in Frage gestellt. Die wirtschaftliche Lage im Nordirak hat sich zwar entspannt und das Washingtoner Abkommen vom September 1998 hat zumindest zu einer gewissen Befriedung zwischen den Parteien geführt. Wesentliche vorgesehene Schritte wie die Einrichtung gemeinsamer Verwaltungsstrukturen und die Durchführung von Wahlen wurden aber nach wie vor nicht umgesetzt, 62 vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 15.03.2000 und 13.12.2000 sowie Lagebericht vom 15.02.2001; UNHCR, Stellungnahme zur Situation im Nordirak, Januar 2001. 63 Die Machtposition von Saddam Hussein und seiner Clique ist nicht nur nach innen stärker als je zuvor, sondern inzwischen hat die irakische Regierung, u.a. bedingt durch den israelisch-palästinensischen Konflikt, auch die internationale Isolation überwunden. Im Herbst 2000 nahm der Irak erstmals wieder am Arabischen Gipfel in Kairo teil ebenso wie an der Islamischen Konferenz in Doha. Nach der Eröffnung des internationalen Flughafens in Bagdad finden inzwischen ständig internationale Flüge u.a. aus Frankreich, Rußland, China und allen Anrainerstaaten einschließlich der Türkei statt. Zahlreiche Botschaften und diplomatische Vertretungen wurden wiedereröffnet, 64 vgl. FAZ vom 29.03.2000, 02.08.2000 und 17.11.2000; NZZ vom 18.08.2000; Washington Post vom 30.09.2000; Chicago Tribune vom 22.10.2000; SZ vom 05.12.2000; Welt am Sonntag vom 09.01.2001; 65 Es ist zudem deutlich geworden, dass nicht nur mit einer Rückkehr der Waffenkontrolleure der UNO nicht mehr zu rechnen ist, sondern darüberhinaus die Sanktionen insgesamt in absehbarer Zeit fallen werden. Nicht nur von arabischer Seite werden diese Sanktionen nicht mehr eingehalten. Der Ruf nach einer Lockerung bzw. Aufhebung des Embargos erschallt inzwischen fast einhellig und hat u.a. zum Rücktritt des hochrangigen deutschen Diplomaten Graf Hans von Sponek vom Posten des Chefkoordinators der UN-Hilfe im Irak geführt. Selbst in den USA und Großbritannien mehren sich die kritischen Stimmen und auch innerhalb der derzeitigen US-Regierung werden Alternativen gesucht, 66 vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 04.12.2000 an VG Greifswald; NZZ vom 07.01.2000; FAZ vom 29.03.2000; Washington Post vom 30.09.2000; Los Angeles Times vom 30.10.2000; BBC vom 20.11.2000; Welt am Sonntag vom 09.01.2001; SZ vom 20.02.2001; Chicago Tribune vom 03.03.2001; Royal Institute of International Affairs vom 10.03.2001. 67 Es liegt dabei nach Überzeugung der Kammer auf der Hand, dass die zu erwartende Aufhebung der Sanktionen mit einer Aufhebung der Flugverbotszonen und einer Wiedererlangung der unmittelbaren Herrschaft des irakischen Regimes über die kurdischen Gebiete einhergehen wird. Auf die begrenzte Schutzfunktion der Flugverbotszonen wurde bereits im Urteil der Kammer vom 17.05.1999 hingewiesen. Die Politik der irakischen Regierung einer ständigen Unterminierung des Flugverbots ist inzwischen bereits außerordentlich erfolgreich: Ständige Durchbrechungen des Flugverbots und die Missachtung des Erfordernisses, eine UNO-Erlaubnis für jede Start- und Landebewegung einzuholen, sind offensichtlich, 68 vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 04.12.2000 an VG Greifswald. 69 Die völkerrechtliche Absicherung der Flugverbotszonen durch die UNO- Resolution 688 vom 05.04.1991 ist ohnehin fraglich, da diese Resolution strenggenommen nur die Grundlage für die Errichtung der Sicherheitszone in dem Gebiet von der irakischen Staatsgrenze im Norden bis zu der durch die Städte Zakho - Dohuk - Aqra verbundenen Linie war, aus der sich die Anti-Irak-Koalition aber bereits im Juni 1991 zurückzog. Die Flugverbotszone wurde zusätzlich zu der Sicherheitszone durch die alliierten Streitkräfte am 19.04.1991 nördlich des 36. Breitengrades errichtet, 70 vgl. UNHCR, Stellungnahme zur Situation im Nordirak, Januar 2001; Pro Asyl, Republik des Schreckens, August 1999, S. 54 ff, 71 und es wird zunehmend auf deren Völkerrechtswidrigkeit hingewiesen bzw. umgekehrt darauf, dass ein Einmarsch der irakischen Truppen in den Nordirak jedenfalls keinen Verstoß gegen Völkerrecht darstellen würde, 72 vgl. Pro Asyl, Republik des Schreckens, August 1999, S. 54 ff; Reuters, 15.11.2000; SZ vom 20.02.2001; 73 In ihrer Einschätzung sieht sich die Kammer vor allem aber auch dadurch bestätigt, dass die irakische Regierung im Südirak inzwischen sogar - trotz formalen Fortbestands der Flugverbotszone und auch weiterhin regelmäßiger Kontrollflüge der USA und Großbritanniens - die uneingeschränkte verwaltungsmäßige Kontrolle wiederhergestellt hat, so dass das Flugverbot dort bereits vollständig seine praktische Grundlage verloren hat, 74 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.02.2001. 75 Die Aushöhlung dieser Flugverbotszone und Wiederherstellung der uneingeschränkten Gebietsgewalt der irakischen Regierung im Südirak verlief dabei unter Ausübung schwerster Menschenrechtsverletzungen an den dort ansässigen Marsch-Arabern, 76 vgl. Pro Asyl, Republik des Schreckens, August 1999, S. 71 ff; TAZ vom 26.05.1999, 77 ohne dass dies eine nennenswerte Reaktion von Seiten der USA und Großbritanniens hervorgerufen hätte mit Ausnahme der routinemäßigen Kontrollflüge. Die bis zum heutigen Tage fortdauernden Kontrollflüge und auch die erste größere Angriffsoperation im Februar 2001, die mit einer zunehmenden Bedrohung durch irakische Flugabwehrstellungen in der südlichen Flugverbotszone begründet wurden, müssen vor diesem Hintergrund ebenso erstaunen wie sie deren offensichtliche Nutzlosigkeit belegen. 78 Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer weniger als zuvor die Auffassung, dass die nördliche Flugverbotszone irgendeine relevante Schutzfunktion für die dort lebenden Kurden erfüllen kann, 79 vgl. so aber OVG NW, Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A - und vom 30.01.2001 - 9 A 3080/98.A -, 80 und die Kammer hält auch Überlegungen, dass eine eventuelle Aufhebung des Wirtschaftsembargos keinerlei Konsequenzen für die Flugverbotszone hätte, 81 vgl. so BayVGH, Urteil vom 22.05.2000 - 15 B 98.31916 -, 82 für nicht vertretbar. Die Kammer teilt vielmehr uneingeschränkt die bereits oben wiedergegebene Auffassung des Deutschen Orient-Instituts, 83 Gutachten vom 04.12.2000 an VG Greifswald, 84 dass die schrittweise und schleichende Aufhebung der Sanktionen mit einer Rückkehr der staatlichen Macht in die Kurdenregionen des Nordens verbunden sein wird. Eine Rückkehr der irakischen Staatsmacht in diese Regionen wird im übrigen auch inzwischen von allen Anrainerstaaten einschließlich der Türkei gefordert, um das dort entstandene Machtvakuum zu schließen, 85 vgl. Reuters, vom 14.06.2000; Washington Post vom 04.03.2001. 86 Es hat darüberhinaus eine Reihe von militärischen Anzeichen für ein erneutes Vorgehen Bagdads gegen die Kurdenregionen gegeben, die von massiven Truppenkonzentrationen über die Ernennung von Qusay Hussein zum Kommandanten einer Militäreinheit im Nordirak bis hin zu wiederholten - wenn auch nur kurzfristigen - Invasionen gehen, 87 vgl. Siamend Hajo/Eva Savelsberg, Gutachten vom 18.12.2000 an VG Greifswald; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 31.01.2000; Pro Asyl, "...keinen staatlichen Sanktionen unterworfen", August 2000; amnesty international, Gutachten vom 20.09.1999 und ai-Journal 02/01; Sunday Times vom 23.07.2000; AFP vom 23.09.2000; Telegraph vom 30.11.2000; BBC vom 12.12.2000; NZZ vom 13.12.2000; CNN vom 13.12.2000. 88 Dass sich die irakischen Truppen nach dem wiederholten Eindringen in den Nordirak bislang immer wieder zurückgezogen haben, wertet die Kammer dabei nicht als einen Nachweis für die Effektivität des von den USA und Großbritannien überwachten Flugverbots, 89 vgl. so aber OVG NW, Urteil vom 30.01.2001 - 9 A 3080/98.A - 90 sondern lediglich als Teil der von Saddam Hussein verfolgten Strategie, 91 vgl. FAZ vom 11.10.1999; Time.com 23.02.2001; Royal Institute of International Affairs vom 10.03.2001. 92 Die Kammer hält nach alledem an ihrer Auffassung fest, dass Befürchtungen, dass der Nordirak jederzeit wieder dem Zentralirak angegliedert werden kann, sehr real sind und eine reine Frage der Zeit, wobei wegen des engen politischen Zusammenhangs mit dem zu erwartenden Ende der Sanktionen auch die Rückkehr der zentralirakischen Staatsgewalt in den Nordirak in absehbarer Zeit keineswegs ausgeschlossen ist, 93 vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 04.12.2000 an VG Greifswald; Siamend Hajo/Eva Savelsberg, Gutachten vom 18.12.2000 an VG Greifswald; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 31.01.2000; Pro Asyl, "...keinen staatlichen Sanktionen unterworfen", August 2000; amnesty international, Gutachten vom 20.09.1999; 3706/00 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 27.06.2000 - A 3 K 12091/98 -; VG München, Urteil vom 15.05.2000 - M 27 K 00.50334 -; Allgemeine Rekurskommission der Schweiz, Entscheidung vom 12.07.2000 - EMARK 2000/15 -. 94 In seinem neuesten Lagebericht geht selbst das Auswärtige Amt davon aus, dass ein erneutes militärisches Vorgehen Bagdads gegen die Kurdenparteien im Nordirak nicht ausgeschlossen werden kann, 95 vgl. Lagebericht vom 15.02.2001; so auch schon Auskunft vom 13.12.2000 an VG Greifswald. 96 Die Kammer misst dieser Einschätzung, die sich so in vorangegangenen Lageberichten noch nicht fand, angesichts der bekannten zurückhaltenden Auskunftspraxis des Auswärtigen Amtes besondere Bedeutung zu und nimmt die darin zum Ausdruck kommende Befürchtung außerordentlich ernst. 97 2. Den Klägern droht darüberhinaus wegen der Asylantragstellung und der illegalen Ausreise, die im Hinblick auf die obigen Ausführungen hier als subjektive Nachfluchtgründe auch erheblich sind, bei einer Rückkehr in den Zentralirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Asylantrag und illegale Ausreise der Kläger als subjektive Nachfluchtgründe sind dabei aus den oben unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen hier auch asylrechtlich beachtlich und führen ebenfalls zur Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a GG. 98 Die Kammer hält - insoweit in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung - , 99 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.1998 - 7 A 11433/97.OVG -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -; VGH Baden- Württemberg, Urteile vom 21.01.1999 - A 2 S 2429/98 - und vom 05.12.2000 - A 2 S 1/98 -; BayVGH, Urteile vom 23.03.2000 - 23 B 99.32990 - und vom 22.05.2000 - 15 B 98.31916 -; Nieders. OVG, Beschluss vom 03.09.1999 - 9 L 3438/99 -, 100 an ihrer bisherigen Auffassung fest, dass der irakische Staat die Stellung eines Asylantrages als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und als Kritik am herrschenden System im Irak ansieht, durch die der Asylsuchende die dem irakischen Staat zukommende Loyalität verletzt, und ihm deshalb bei einer Rückkehr Bestrafung droht, die politische Verfolgung darstellt, 101 vgl. hierzu zuletzt Urteil der Kammer vom 20.04.1998, a.a.O.. 102 Das Auswärtige Amt bestätigt diese grundsätzliche Einschätzung in seinem jüngsten Lagebericht, 103 vgl. Lagebericht vom 15.02.2001, 104 wenn es dort heißt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass irakische Sicherheits- und Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die Nähe von im irakischen StGB und anderen Rechtsvorschriften enthaltene Straftatbestände rücken, die das "Verbreiten von Falschnachrichten" über den Irak im Ausland sowie Kritik und Beleidigung der Staatsorgane unter schwere Strafe stellen. Erfahrungswerte gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten Asylbewerbern lägen zwar nicht vor. Die irakische Sicherheitsdienste gingen jedoch offensichtlich willkürlich und unsystematisch vor, so dass eine generelle Einschätzung des Umgangs mit ehemaligen Asylbewerbern kaum zu treffen sei. Die noch in vorangegangenen Lageberichten, 105 vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 31. 08. 1998, vom Januar 1999 und vom 25.10.1999, 106 vorgenommene Einschränkung, es könne davon ausgegangen werden, dass auch dem irakischen Regime bewusst sei, dass es sich bei irakischen Asylbewerbern und Flüchtlingen vielfach um Wirtschaftsflüchtlinge handele, so dass vor diesem Hintergrund Verfolgungsmaßnahmen aufgrund bloßer Asylantragstellung nicht wahr- scheinlich seien, falls nicht besondere Umstände im Einzelfall vorlägen, wird im jüngsten Lagebericht nicht mehr aufrechterhalten. Zusätzlich wird in diesem letzten Lagebericht ausdrücklich betont, dass die hohe Strafandrohung für das illegale Verlassen des Landes auch aus- und wiedereinreisende Kurden im Nordirak betrifft, sofern sie in den Machtbereich Bagdads gelangen, da das Bagdader Regime an der Einheit des Landes einschließlich Nordirak festhalte. 107 Die weiteren bekannten Auskunftsquellen bejahen ebenfalls die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung alleine wegen Asylantragstellung und illegaler Ausreise bei einer Rückkehr in den Zentralirak, 108 vgl. amnesty international, Gutachten vom 10.12.1996 an VG Magdeburg und vom 28.10.1997 an VG Arnsberg; UNHCR, Gutachten vom 12.05.1997; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 10.11.1997, vom 30.06.1998, vom 30.04.1999 an VG Frankfurt, vom 06.12.1999 an OVG Mecklenburg- Vorpommern und vom 05.09.2000 an VG Sigmaringen . 109 Das Deutsche Orient-Institut hat zwar zum Teil differenziert insoweit, als es für aus dem Nordirak stammende Kurden annahm, dass das irakische Regime diesen gegenwärtig die Flucht wohl nicht "verübeln" werde, weil sie nach dessen Auffassung in erster Linie vor den kurdischen Lokalpotentaten und nicht vor der irakischen Staatsmacht fliehen, und von der Asylantragstellung jedenfalls bei einer Rückkehr in den Nordirak wohl auch keine Kenntnis erlange, 110 vgl. so Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 10.11.1997 und vom 30.06.1998. 111 Allerdings hat das Deutsche Orient-Institut in den nachfolgenden Stellungnahmen durchaus klargestellt, dass zumindest bei einer Rückkehr in den von der irakischen Regierung beherrschten Teil des Irak die Stellung eines Asylantrags und die illegale Ausreise - zumal nach längerem Verbleiben im westlichen Ausland - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer staatlichen Verfolgung führen kann. Da das Verbleiben im westlichen Ausland und dort vor allem auch in der Bundesrepublik offenbar besonders negativ gewertet wird, 112 vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 30.04.1999 an VG Frankfurt; vom 06.12.1999 an OVG Mecklenburg-Vorpommern und vom 05.09.2000 an VG Sigmaringen, 113 führen auch die in dem jüngsten Lagebericht vom 15.02.2001 genannten Fälle von Rückführungen irakischer Flüchtlinge aus dem Iran und Jordanien zu keiner anderen Beurteilung. Auch auf immer wieder verkündete Amnestien können sich irakische Flüchtlinge nach allgemeiner Einschätzung nicht verlassen, 114 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.02.2001; Deutsches Orient-Institut, u.a. Gutachten vom 05.09.2000 an VG Osnabrück. 115 Bei Zugrundelegung dieser Auskunftslage und unter besonderer Be- rücksichtigung des totalitären Charakters des irakischen politischen Systems hat die Kammer keinen Zweifel, dass irakischen Staatsangehörigen zumindest bei einer Rückkehr in den Zentralirak wegen der Stellung eines Asylantrags und der illegalen Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 116 Dies gilt nach Überzeugung der Kammer auch für die noch minderjährigen Kläger zu 2) bis 5). Die Einschätzung, dass minderjährigen Asylbewerbern aus weder wegen der Asylantragstellung noch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft wegen der Asylantragstellung der Eltern politische Gefährdung bei Rückkehr droht, da der irakische Staat den Minderjährigen den für sie durch die Eltern gestellten Asylantrag nicht zurechnen wird, 117 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.01.2000 - 9 L 4267/99 -; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 30.04.1999 an OVG Lüneburg, vom 31.10.1999 und vom 06.12.1999, 118 teilt die Kammer nicht. Soweit sich das OVG Lüneburg bei seiner Entscheidung auf die genannten Gutachten des Deutschen Orient-Instituts gestützt hat, hat dieses selbst seine Einschätzung in einem weiteren Gutachten inzwischen dahingehend präzisiert und erläutert, dass auch Minderjährigen bei einer längeren Auslands- abwesenheit Repressalien drohen. Die Tatsache der Asylantragstellung als solche steht danach nach Auffassung des Deutschen Orient-Instituts zu Unrecht viel zu sehr im Vordergrund, problematisch sei vielmehr das Verlassen des Landes und der langjährige Aufenthalt im westlichen, also verfeindeten Ausland. Dies gelte auch für Kinder, wobei diese ab einem gewissen Alter von ca. 15/16 Jahren vom irakischen Regime ohnehin nicht mehr als Kinder angesehen würden, 119 vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 05.09.00 an VG Sigmaringen. 120 Auf der Grundlage dieser neueren Auskunft hat das Gericht daher keinen Zweifel, dass auch den minderjährigen Klägern zu 2)-5), die sich inzwischen bereits fast 4 Jahre als Asylbewerber in der Bundesrepublik aufhalten, politische Verfolgung bei Rückkehr in den Zentralirak droht. Für den 1985 geborenen Kläger zu 2) gilt dies ohnehin schon deshalb, weil er vom irakischen Regime als strafmündig angesehen wird. 121 Auf eine inländische Fluchtalternative in den kurdischen Regionen des Nordirak können die Kläger nicht verwiesen werden. Dies gilt schon deshalb, weil die Kläger aus den oben unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen dort keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung haben, denn ein Wiedereinmarsch der irakischen Armee in diese Gebiete und damit ein Wiederaufleben der Gruppenverfolgung kann in Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht ausgeschlossen werden. 122 Soweit zum Teil sogar die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Wiedereinmarsches bejaht wird, gleichwohl aber eine Gefährdung wegen der Asylantragstellung abgelehnt wird, da die irakische Armee selbst im Falle eines Wiedereinmarsches sich für die Frage der Asylantragstellung und/oder illegalen Ausreise nicht interessieren würde, 123 vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.2000 - 23 B 99.32990 - so teilt die Kammer diese Auffassung. In der Tat dürfte die Tatsache der Asylantragstellung und/oder illegalen Ausreise für sich genommen im Falle eines Wiedereinmarsches der irakischen Armee in den Nordirak wohl keine wesentliche Rolle spielen, dies aber deshalb, weil diese Umstände gegenüber der dann wiederauflebenden Gruppenverfolgung der Kurden an Bedeutung verlieren. Auch die Gruppenverfolgung stellt aber politische Verfolgung dar und gehört keineswegs zu den sonstigen Nachteilen, die die Kläger - weil aus T. und damit dem potentiellen Gebiet der inländischen Fluchtalternative stammend - als nicht verfol- gungsbedingt hinnehmen müssten. 124 3. Die Kläger haben ferner einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft wegen ihres Ehemannes bzw. Vaters, dem durch bestandskräftigen Bescheid vom 26.04.1996 Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt wurde (18 K 5044/96.A). 125 Das Auswärtige Amt bestätigt in ständiger Auskunftpraxis, dass Familienangehörige Verfolgter mit staatlichen Maßnahmen bis zu Folterungen rechnen müssen. Dies gelte typischerweise gegenüber Angehörigen von politisch oppositionellen Irakern; dabei könne nicht mehr von nur vereinzelt praktizierten Fällen gesprochen werden. Im Irak habe die Kontrolle und die Ausübung von Druck gegenüber der eigenen Bevölkerung Vorrang vor anderen Erwägungen, 126 vgl. Auswärtiges Amt vom 06.07.88 und 25.01.89 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 31.10.89, 27.11.89, 15.08.90 und vom 28.10.1997 und Lageberichte vom 25.10.1999 und 15.02.2001 ; vgl. auch amnesty international vom 21.02.89, vom 26.02.90 sowie vom 17.11.1997. 127 Den genannten Auskünften lässt sich nicht entnehmen, dass es hinsichtlich der Anwendung von Sippenhaft eine altersmäßige Begrenzung gibt. Lediglich in einer Auskunft hat das Auswärtige Amt die Einschätzung abgegeben, dass ein 3 Monate altes Kind wohl nicht einbezogen würde, 128 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28.10.1997. 129 Dass und in welchem Umfang im Irak Sippenhaft auch gegenüber Minderjährigen praktiziert wird, ist u.a. durch die Ermordung von Familienangehörigen der aus Jordanien in den Irak zurückgekehrten hochrangigen Offiziere, General Hussein Kamil Hassan und Oberst Saddam Kamil Hassan, belegt worden. Nach Presseberichten sind nicht nur die beiden Offiziere, Schwiegersöhne von Saddam Hussein, sondern auch zwei Schwestern der Offiziere, einer ihrer Ehemänner und ihre fünf und neun Jahre alten Kinder sowie drei weitere Kinder der Kamel-Sippe und weitere Dutzende von Erwachsenen getötet worden, 130 vgl. Die Welt vom 29.02.96: "Saddam ließ Enkelkinder töten"; SZ vom 28.02.96: "Saddam lässt angeblich weitere Angehörige töten"; FAZ vom 29.02.96: "Der Mord von Bagdad". 131 Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse geht die Kammer davon aus, dass der irakische Staat insbesondere auch solchen Asylbewerbern besondere Aufmerksamkeit schenken wird, deren Familienangehörige in einem anderen Land als politisch Verfolgte angesehen werden, weil sie glaubhaft gemacht haben, dass der irakische Staat sie aus politischen Gründen verfolgt und die deshalb als Asylberechtigte anerkannt worden sind. Der irakische Staat sieht - wie ausgeführt wurde - schon die Stellung eines Asylantrages als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und als Kritik am herrschenden System im Irak an, durch die der Asylsuchende die dem irakischen Staat zukommende Loyalität verletzt. Dies gilt um so mehr, wenn der solchermaßen um Schutz vor politischer Verfolgung Nachsuchende als Asylberechtigter anerkannt wird. Nach der Erkenntnislage ist der Zugriff des irakischen Staates auf den Familienangehörigen des eigentlichen politischen Gegners, dessen er nicht habhaft werden kann, überwiegend wahr- scheinlich. 132 Auch insoweit können die Kläger aus den oben aufgeführten Gründen nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. 133 4. Aus den oben aufgeführten Gründen haben die Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 134 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 VwGO, 83 b Abs.1 AsylVfG. 135