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Urteil

1 K 958/98

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entgelte für Preselection und Nummernportabilität sind nach § 25 Abs. 1 TKG genehmigungspflichtig, weil sie als Teil des Sprachtelefondienstes der ex-ante-Entgeltregulierung unterfallen. • Die Regulierungsbehörde darf durch feststellenden Verwaltungsakt die Genehmigungspflichtigkeit eines Entgelts im Einzelfall feststellen, weil dies dem Zweck der präventiven Preiskontrolle dient. • Zur Einordnung als Sprachtelefondienst ist auf die Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 15 TKG abzustellen; technische Leitwegänderungen durch Programmierung sind als Vermittlung und Transport von Sprache zu qualifizieren.
Entscheidungsgründe
Preselection und Nummernportabilität als genehmigungspflichtiger Sprachtelefondienst • Entgelte für Preselection und Nummernportabilität sind nach § 25 Abs. 1 TKG genehmigungspflichtig, weil sie als Teil des Sprachtelefondienstes der ex-ante-Entgeltregulierung unterfallen. • Die Regulierungsbehörde darf durch feststellenden Verwaltungsakt die Genehmigungspflichtigkeit eines Entgelts im Einzelfall feststellen, weil dies dem Zweck der präventiven Preiskontrolle dient. • Zur Einordnung als Sprachtelefondienst ist auf die Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 15 TKG abzustellen; technische Leitwegänderungen durch Programmierung sind als Vermittlung und Transport von Sprache zu qualifizieren. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin und Betreiberin ehemals marktbeherrschender Telekommunikationsnetze. Sie bot seit 1.1.1998 Preselection (dauerhafte Voreinstellung eines Verbindungsnetzbetreibers) und Nummernportabilität (Mitnahme der Rufnummer bei Betreiberwechsel) an, technisch umgesetzt durch Programmierungen in Teilnehmervermittlungsstellen. Die Beklagte wies die Klägerin mit Bescheid vom 6.1.1998 darauf hin, dass Entgelte für diese Leistungen gemäß § 25 Abs. 1 TKG genehmigungspflichtig seien. Die Klägerin klagte und behauptete, diese Entgelte seien nicht dem Sprachtelefondienst zuzuordnen und daher nicht genehmigungspflichtig. Die Beklagte hielt entgegen, die Leistungen seien integrale Bestandteile des Sprachtelefondienstes und unterlägen der ex-ante-Entgeltregulierung, da sie für die Inanspruchnahme alternativer Anbieter entscheidend seien. • Klage ist zulässig; der Bescheid ist als mit Außenwirkung versehenen Verwaltungsakt anfechtbar, da er verbindlich die Genehmigungspflicht feststellt. • Die Beklagte ist befugt, durch feststellenden Verwaltungsakt über die Genehmigungspflichtigkeit zu entscheiden; dies ergibt sich aus dem Zweck des § 25 Abs. 1 TKG, der eine präventive Preiskontrolle ermöglicht und Rechtssicherheit für Unternehmen und Vertragspartner schaffen soll. • Obwohl keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage genannt ist, lässt sich die Ermächtigung aus Zweck und Systematik des TKG ableiten; ein Ausschluss solcher Feststellungen würde dem Regelungszweck widersprechen. • Zur Einordnung ist die Begriffsbestimmung des Sprachtelefondienstes nach § 3 Nr. 15 TKG maßgeblich: Transport und Vermittlung von Sprache in Echtzeit zu Netzabschlusspunkten. • Technisch sind Preselection und Rufnummernportabilität durch Leitwegänderungen in Vermittlungsrechnern realisiert, die beim Aufbau und Halten jeder Verbindung wirksam werden; daher sind sie Teil der zur Sprachvermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen. • Es spricht nicht gegen die Einordnung, dass die Maßnahmen einmalig programmiert werden oder Teilleistungen darstellen; viele einmalige oder einzelne technische Maßnahmen werden dem Sprachtelefondienst zugerechnet und wirken sich bei jeder Verbindung aus. • Die inhaltliche Nähe zu ausdrücklich im TKG geregelten Leistungen (vgl. § 43 Abs. 5 und 6) und zeitliche Parallelen im Gesetz bestätigen die Einordnung als Sprachtelefondienst. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 1998 ist rechtmäßig. Die Entgelte der Klägerin für Preselection und Rufnummernmitnahme sind nach § 25 Abs. 1 TKG genehmigungspflichtig, weil diese Leistungen als Bestandteil des Sprachtelefondienstes im Sinne des § 3 Nr. 15 TKG anzusehen sind. Die Regulierungsbehörde durfte im Wege eines feststellenden Verwaltungsakts die Genehmigungspflicht im Einzelfall feststellen, um die präventive Preiskontrolle und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Klägerin hat daher im Klageverfahren keinen Erfolg und trägt die Kosten des Verfahrens.