Urteil
11 K 9765/97
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:0528.11K9765.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin für das Rechnungsjahr 1994 nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i. V. m. § 3 der Verordnung über den Ausgleich gemeinschaftlicher Leistungen im Straßenplanungsverkehr (vom 2. Au-gust 1977 - BGBl. I S. 1460 -, PBefAusglV) zu gewährenden Ausgleichs für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Personenverkehrs. Die Klägerin gab in diesem Jahr sog. "Monatskarten für Auszubildende - an Schulträger" aus. Jahreskarten wurde für den Schulverkehr nicht angeboten. Der einzige betrof-fene Schulträger - die Stadt M. - bestellte zum Schuljahresbeginn die voraussichtlich benötigten Monatskarten, woraufhin ihr die Klägerin für jeden Fahrschüler einen Stammausweis und elf Wertmarken - für jeden Schulmonat eine - zusandte. Nicht benötigte Monatsmarken wurden zurückgegeben und gegen Gutschrift mit der Klägerin verrechnet. Solche Rückgaben - und auch Nachbestellungen - erfolgten am 4. und 25. Januar, 20., 21. und 22. Februar, 13. und 20. März, 4. Mai, 8., 9., 16, 17. und 22 August, 25. Oktober sowie 17. und 22. November 1994. Mit Schreiben vom 22.05.1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäß § 45a PBefG für das Kalenderjahr 1994 in Höhe von 2.548.061 DM. Mit Bescheid vom 8. August 1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Ausgleichsleistung in Höhe von nur 2.389.856,00 DM. Die Abweichung in Höhe von 158.205,00 DM ergab sich daraus, dass die Beklagte bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistung für 95% der von der Klägerin an den Schulträger ausgegebenen Monatskarten eine Ausnutzungsdauer von 21,8 Tagen statt des in § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefAusglV für Monatskarten vorgesehenen Wertes von "höchstens 26 Tagen" zugrundelegte. Hierin folgte sie einem Erlass des damaligen Ministe-riums für Stadtentwicklung und Verkehr vom 10. März 1994. In Nordrhein-Westfalen war bis zur Anwendung des Erlasses vom 10. März 1994 die Praxis gebilligt worden, die Monatskarten auch dann wie Monatskarten zu berechnen, wenn sie - mit Ausnahme des Ferienmonats - nachweislich das ganze Jahr über abgenommen würden mit der Folge, dass die Gültigkeitstage pro Jahr mit 11 Monaten nach 26 Gültigkeitstagen je Monat insgesamt 286 Tage betrugen. Dies hatte zur Folge, dass von den Verkehrsträgern keine Jahreskarten, sondern nur noch Monatskarten angeboten wurden. 3 Zielsetzung des Erlasses war es, ab dem Schuljahr 1994/1995 die Anzahl der für Monatskarten im Jahr anrechenbaren Gültigkeitstage an die Anzahl der tatsächlichen Schultage (weniger als 230 im Jahr) anzupassen. Dieses Ziel sollte durch eine Gleichsetzung der über das ganze Jahr hinweg abgenommenen Monatskarten mit Jahreskarten erfolgen, die gemäß § 3 Abs. 2 PBefAusglV mit höchstens 240 Gültigkeitstagen abgerechnet werden können. Dabei stellt der Erlass die Vermutung auf, dass 95% der an Schulträger verkauften Monatskarten das ganze Jahr über abgenommen werden und nur die verbleibenden 5% für Schüler bestimmt sind, die die Monatskarten nicht das ganze Jahr über nutzen. Bei der Abrechnung einzelner Monatskarten ergeben sich unter Zugrundelegung einer Gültigkeitsdauer von 21,8 Tagen 239,8 Gültigkeitstage im elf-monatigen Schuljahr, unter Zugrundelegung einer Gültigkeitsdauer von 26 Tagen ergäben sich 286 Gültigkeitstage im elfmonatigen Schuljahr. 4 Gegen den Bewilligungsbescheid vom 8. August 1995 legte die Klägerin am 7. September 1995 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass § 3 Abs. 2 PBefAusglV für Monatskarten die Anrechnung einer Ausnutzungsdauer von 26 Tagen vorsehe und § 3 Abs. 5 PBefAusglV hiervon Abweichungen lediglich dann gestatte, wenn diese 25% überschreiten. Dies sei bei einer Abweichung von 4,2 Tagen nicht der Fall. Widersprüchlich an dem Vorgehen der Beklagten sei, dass die Kostensatzverordnung auf der Basis von 286 Gültigkeitstagen berechnet worden sei, während die Berechnung der von der Klägerin erbrachten Personenkilometerleistung nunmehr auf lediglich 240 Gültigkeitstagen beruhen solle. Die gesetzlichen Bestimmungen ließen keinen Raum für diese unterschiedlichen Bewertungen. Schließlich handle es sich bei den von der Klägerin ausgegebenen Ausweisen nicht um Jahres-, sondern um Monatskarten. Der Schulträger sei nämlich nicht verpflichtet, die Monatskarten für ein komplettes Jahr abzunehmen. Auch habe die Genehmigungsbehörde gemäß § 39 PBefG einem Tarif zugestimmt, der Jahreskarten nicht vorsehe. 5 Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen wurde der Widerspruch von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1997 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte unter Bezugnahme auf den Erlass vom 10. März 1994 aus, dass die Annahme von 21,8 Gültigkeitstagen je Monatskarte mit den Vorschriften der PBefAusglV in Übereinstimmung stehe. Die Abweichung beruhe nicht auf der Anwendung von § 3 Abs. 5 PBefAusglV, der sich im übrigen nur auf § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefAusglV beziehe, sondern auf einem Abzug von den "Höchstwerten" des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV. Dieser Abzug stehe im Beurteilungsspielraum der Festsetzungsbehörde. Auf die Frage, "ob von dem Schulträger abgenommene Monatskarten letztlich Jahreskarten gleichgesetzt werden können", komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Es sei nämlich davon auszugehen, dass monatlich "in der Regel und im Jahresdurchschnitt" nur 21,8 Ausbildungstage anfielen. Rückblickend bestätige "auch die sofortige Einführung der Schülerjahreskarte nach der Änderung der Berechnung des Ausgleichs die Richtigkeit der dem Erlass zugrundeliegenden These der Gleichsetzung von 11 Monatskarten für Schulträger mit Jahreskarten." Die Berechnung des Ausgleichs habe auch ohne Anpassung der Kostensatzverordnung erfolgen dürfen, da das zur Anpassung der Kostensatzverordnung erstellte Gutachten generell eine Verringerung der Gesamtkosten der repräsentativen Unternehmen ergeben habe, dies aber im Interesse der Unternehmen noch nicht in die Kostensatzverordnung eingeflossen sei. Eine Verschlechterung sei daher nicht eingetreten. Auch bestehe kein Anspruch auf den Erlass einer neuen Kostensatzverordnung. Dem Verordnungsgeber stehe insoweit ein normgeberisches Ermessen zu, das nicht überschritten worden sei. Die Überprüfung der Verordnung sei zeitnah eingeleitet worden, wobei in diesem Zusammenhang auch die Vorteile der Unternehmen durch die vorangegangene günstige Berechnung hätten berücksichtigt werden dürfen. 6 Am 3. November 1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass bereits der Erlass nicht zutreffend angewendet worden sei, da dieser erst ab dem Schuljahr 1994/1995 habe gelten sollen, die Beklagte den Erlass aber für alle im Jahr 1994 an Schulträger verkaufte Monatskarten zugrundegelegt habe. Im übrigen ist sie der Auffassung, die an Schulträger verkauften Monatskarten unterschieden sich nicht von sonst üblichen Monatskarten, insbesondere handele es ich nicht um sog. Monatskarten im Jahresabonnenment. Die Schulträger hätten monatlich neu disponieren können und bezahlten auch lediglich monatlich für die jeweilige Bestellung. Vor allem dürften die Länder nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 PBefAusglV - und zwar nur im Einzelfall, nicht landeseinheitlich - von den Vorgaben des § 3 Abs. 2 PBefAusglV abweichen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. § 3 Abs. 5 PBefAusglV beziehe sich mit seiner ersten Variante ("Durchschnittswerte für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2") auf § 3 Abs. 2 PBefAusglV in seiner Gesamtheit, also auch auf die Anzahl der Gültigkeitstage gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV. Es handle sich dabei um in der politischen Meinungsbildung gefundene "Durchschnittswerte", die die Ausnutzung von Zeitfahrausweisen betreffen. Soweit § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV das Wort "höchstens" verwende, habe der Verordnungsgeber damit die Fälle berücksichtigen wollen, in denen das Verkehrsunternehmen bereits von sich aus wegen des tatsächlichen Angebots oder wegen einer tariflichen Festlegung der Gültigkeitsdauer von Zeitfahrausweisen die Zahl der "höchstens" anrechenbaren Gültigkeitstage unterschreite. Ein solcher Fall läge bei der Klägerin ebenso wie die Voraussetzungen einer Abweichung gemäß § 3 Abs. 5 PBefAusglV lägen ebenfalls nicht vor. Außerdem führe die Vorgehensweise der Beklagten zu einer Differenzierung zwischen Schülern und sonstigen Auszubildenden. Dies stehe im Widerspruch zu § 45a PBefG und zur PBefAusglV, welche einheitlich von "Ausbildungsverkehr" sprächen. Zu beachten sei diesbezüglich, dass sonstige Auszubildende auch am Wochenende Unterrichtsstätten besuchen würden. Dies sei in die Pauschalierungen des § 3 Abs. 2 PBefAusglV eingegangen. Ferner müsste bei einer Reduzierung der Gültigkeitstage die Anzahl der Fahrten je Gültigkeitstag entsprechend ansteigen. Diese Werte korrespondierten miteinander. So entspreche es allgemeiner Erfahrung, dass etwa bei Wegfall des Samstagsunterrichts wegen des dann anfallenden Nachmittagsunterrichts die Fahrtenhäufigkeit in der Woche ansteige. Schließlich bestehe eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen der Anzahl der Gültigkeitstage nach § 3 Abs. 2 PBefAusglV und den von den Ländern gemäß § 45a Abs. 2 PBefG festzulegenden verkehrsspezifischen Kosten, da diese auf Kostensätzen je Personenkilometer beruhten und die Personenkilometer sich bei einer Reduzierung der Gültigkeitstage verringern würden. Zur Wahrung des Anspruchs nach § 45a Abs. 2 Satz 1 PBefG dürften die Gültigkeitstage daher nur im Zuge einer gleichzeitigen Anhebung der Kostensätze reduziert werden. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Ausgleichsleis-tungen gemäß § 34a PBefG für das Abrechnungsjahr 1994 in Höhe von insgesamt 158.205,00 DM zuzüglich 4% Zinsen seit dem 3. November 1997 zu gewähren, und den Bescheid der Beklagten vom 8. August 1995 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1997 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie trägt insbesondere vor, dass § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV durch den Zusatz "höchstens" klarstelle, dass es sich bei den angegebenen Gültigkeitstagen um Obergrenzen handle, von denen abgewichen werden dürfte. Die Regelung des § 3 Abs. 5 PBefAusglV beziehe sich nur auf die Festlegung der Fahrtenhäufigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefAusglV. Eine Abweichung in der Zahl der Gültigkeitstage könne nämlich nicht "durch Verkehrszählung" nachgewiesen werden. 12 Eine Abweichung von den Werten des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV sei zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Übererfüllung des gesetzlichen Anspruchs nach § 45a PBefG auch notwendig gewesen. Ziel des Anspruch sei es, Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr auszugleichen. Die Pauschalierungen der PBefAusglV verwirkliche, indem sie von vornherein Sonn- und Feiertage sowie Ferien nicht berücksichtigen würden. Eine Jahreskarte käme mithin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 Var. 1 PBefAusglV nur mit 240 Gültigkeitstagen zur Anrechnung. Im Hinblick auf Monatskarten sei es konsequent, eine Angleichung an diesen Wert in den Fällen vorzunehmen, in denen diese unstreitig für das ganze Schuljahr (11 Monate) gekauft worden seien und daher wie echte Jahreskarten wirken würden. Für diese Karten sei daher nur eine Gültigkeitsdauer von 21,8 Tagen festzusetzen. Jedenfalls aber könnten diese Karten als "unechte Jahreskarten" angesehen und damit der für Jahreskarten geltenden Regelung des § 3 Abs. 2 PBefAusglV unterworfen werden. Mit dieser Sachbehandlung werde insbesondere auf die Verkaufspolitik der Verkehrsunternehmen reagiert, die in der Vergangenheit statt Jahreskarten nur noch Monatstickets angeboten hätten, um so in den Genuss einer günstigeren Ausgleichsberechnung nach § 3 Abs. 2 PBefAusglV zu kommen. Ferner sei eine Reduzierung der Gültigkeitstage nach § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV ohne gleichzeitige Anpassung der Kostensätze nach § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG zulässig, da ein Rechtsanspruch auf die Anpassung der Kostensätze nicht bestehe. Schließlich habe sie entgegen der Annahme der Klägerin den Erlass vom 10. März 1995 nur anteilig auf die dem Schuljahr 1994/1995 zufallenden Monatskarten angewandt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 1995 sowie der Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1997 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, auch soweit durch ihn der beantragte Ausgleich gemäß § 45a PBefG abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist daher nicht zur Gewährung weiterer Ausgleichsleistungen zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nicht aus § 45a PBefG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 PBefAusglV. Zwischen den Beteiligten ist insoweit nur streitig, wie die Berechnung der Personen-Kilometer zu erfolgen hat, soweit hierfür die Anzahl der Gültigkeitstage je Zeitfahrausweis gemäß § 3 Abs. 2 PBefAusglV von Bedeutung ist. 18 Die Beklagte hat ihrer Berechnung zu Recht bei 95% der von der Klägerin verkauften Monatskarten einer Gültigkeitsdauer von 21,8 Tagen je Karte zugrundegelegt, da diese wegen der im Regelfall erfolgten Nachfolgeabnahmen im Hinblick auf das Abrechnungsjahr den Jahreskarten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 Var. 3 PBefAusglV gleichzustellen sind. Diese Gleichstellung ist von der Beklagten kalkulatorisch durch die Anrechnung von 21,8 Gültigkeitstagen je Monatskarte vollzogen worden. Hierdurch ergibt sich nämlich über das elf-monatige Schuljahr hinweg annähernd die für Jahreskarten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV höchstens anrechenbare Gültigkeitsdauer von 240 Tagen. Nicht entscheidungserheblich ist daher die Frage, ob - wie die Beklagte zunächst vorgetragen hat - die festsetzende Behörde die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV "höchstens" anrechenbaren Gültigkeitsdauern je Zeitfahrausweis bei der Berechnung der Ausgleichsleistung unterschreiten darf 19 (zu dieser Frage vgl. VG Potsdam, Urteil vom 1. August 1997, 3 K 1537/96; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 30. Juni 1999, 4 A 11/98). 20 Bei den von der Klägerin ausgegebenen Monatskarten handelt es sich nicht um Monatskarten im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV. Dies ergibt sich aufgrund einer Auslegung der PBefAusglV anhand des Zweckes des Ausgleichs gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß § 45a PBefG. Danach kann bei der Berechnung der Ausgleichsleistung für die Zuordnung der verkauften Fahrausweise zu einem der Fahrtausweistypen des § 3 Abs. 2 PBefAusglV nicht lediglich auf die nominelle Gültigkeitsdauer eines Fahrausweises abgestellt werden 21 (so auch VG Köln, Urteil vom 25.10.1989, 4 K 4773/88, S. 9f.; OVG Münster, Urteil vom 12.12.1990, Az.: 13 A 50/90, in: TransportR 1991, S. 197, 198; a. A. Bidinger/Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 3 PBefAusglV Anm. 6). 22 Darüber hinaus müssen - und zwar unabhängig von einer Abonnementsbindung - Nachfolgeabnahmen berücksichtigt werden. 23 Die dem § 3 PBefAusglV übergreifend zugrundeliegende Überlegung besteht darin, einen Ausgleich nur für Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr zu gewähren, weshalb Sonn- und Feiertage sowie Ferienzeiten bei der Ermittlung der anzuerkennenden Gültigkeitstage ausgeschieden werden. Der Bundesrat hat in seiner Begründung zu § 3 PBefAusglV zur Zielsetzung wie folgt Stellung genommen: 24 "Bei der Ausnutzung der Zeitfahrausweise muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die von den einzelnen Verkehrsunternehmen festgesetzte Gültigkeitsdauer der Fahrausweise allein nicht maßgeblich sein kann. Ausgleichspflichtig sind nur die Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr, der - jedenfalls in der Regel - weder an Sonn- und Feiertagen, noch in den Ferienzeiten stattfindet. Diese Zeiten werden daher nach § Abs. 2 der Verordnung bei der Ermittlung der anzuerkennenden Gültigkeitstage ausgeschieden" (Begründung zu § 3 PBefAusglV, BR-Drs 246/77, S. 13). 25 Die Unterscheidung in § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefAusglV zwischen Jahres-, Monats- und Wochenkarten ist vor diesem Hintergrund allein deshalb erforderlich, weil bei Monats- und Wochenkarten nicht abstrakt festgestellt werden kann, welche ausbildungsfreien Zeiten in den konkreten Gültigkeitszeitraum der Fahrkarte fallen. Zugunsten des Verkehrsunternehmen bringt daher § 3 Abs. 2 Satz 3 PBerfAusglV bei Wochen- und Monatskarten nur die mit Gewissheit ausbildungsfreien Sonntage in Abzug, nicht aber mögliche Feiertage oder Ferienzeiten. So wurde ein ursprünglich geplanter Ansatz von 280 anrechenbaren Gültigkeitstagen je Jahreskarte als überhöht verworfen, weil bei Jahreskarten "neben den 52 Sonntagen Feiertage und Urlaub/Ferien zu berücksichtigen" seien 26 (BR-Drs 246/77 - Beschluss -; S. 8). 27 Eine nach Fahrtausweistyp differenzierte Anrechnung von Gültigkeitstagen verliert dann ihre Rechtfertigung, wenn Wochen- oder Monatskarten unstreitig ein ganzes Jahr über abgenommen wurden, wie es hier der Fall ist. Damit steht fest, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Karten dieselben ausbildungsfreien Zeiten anfallen, wie es bei einer Jahreskarte der Fall gewesen wäre. Dann muss die übergreifende Zielsetzung des § 3 Abs. 2 PBefAusglV wieder zum Zuge kommen, nämlich die Beschränkung des Ausgleichs auf Mindereinnahmen allein im Ausbildungsverkehr. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, bei der Berechnung der Ausgleichsleistung diejenigen ausbildungsfreien Zeiten abzuziehen, wie diese in der Vorschrift für das Jahr insgesamt pauschaliert wurden. § 3 Abs. 2 Satz 2 Var. 3 PBefAusglV geht davon aus, dass im Verlaufe eines Jahres höchstens an 240 Tagen ausgleichspflichtiger Ausbildungsverkehr geleistet wird. Über das elf- monatige Schuljahr hinweg enthält somit ein Monat durchschnittlich (240:11) 21,8 anrechnungsfähige Gültigkeitstage. Bei der Anrechnung von nur 21,8 Tagen je Monatskarte handelt es sich somit - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht um einen weiteren pauschalierenden Abzug von den Festsetzungen der PBefAusglV durch die festsetzende Behörde, sondern um die unmittelbare Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 3 Var. 3 PBefAusglV. 28 Damit sind auch die weiteren Einwendungen der Klägerin entkräftet, soweit sie einen solchen Abzug voraussetzen. Es wird deshalb nur darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Schülerverkehr und sonstigem Ausbildungsverkehr lediglich im Rahmen der gemäß § 3 Abs. 2 PBefAusglV vorgesehenen Unterscheidung zwischen Monats- und Jahreskarten der Ermittlung der verkauften - "echten" und "unechten" - Jahres- und Monatskarten diente und eine Rückwirkung auf die Abwägungen, die den in dieser Vorschrift getroffenen Pauschalierungen zugrundeliegen, deshalb nicht angenommen werden kann. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Abhängigkeit zwischen der Anzahl der Gültigkeitstage nach § 3 Abs. 2 PBefAusglV und der Kostensatzverordnung gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG dergestalt, dass eine Reduzierung der Gültigkeitstage auch eine Anhebung der Kostensätze nach sich ziehen müsste, nicht besteht. Dies würde letztlich bedeuten, dass der Anspruch nach § 45a PBefG in seiner Höhe von der Anzahl der ausbildungsbedingten Beförderungsfälle unabhängig wäre. Die vom Verordnungsgeber in zulässiger Weise bezweckte Anpassung der Pauschalierungen des § 3 Abs. 2 PBefAusglV an den tatsächlich geleisteten Ausbildungsverkehr würde dann nämlich durch die entsprechende Erhöhung des anderen Faktors des gemäß § 45a Abs. 2 PBefG zu bildenden Produktes bedeutungslos. 29 Zutreffend ist allerdings, dass die Kostensatzverordnung insoweit in Zusammenhang mit der Anrechnung von Gültigkeitstagen nach der PBefAusglV steht, als die Personenkilometerzahl der repräsentativen Unternehmen nach § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG ebenfalls unter Rückgriff auf die PBefAusglV errechnet wird. Eine Senkung der anrechenbaren Gültigkeitstage verringert die Zahl der Personenkilometer und führt, da die effektiven Kosten des repräsentativen Unternehmens hiervon nicht berührt werden, zur Erhöhung der verkehrsspezifischen Kosten; umgekehrt führt eine Erhöhung der anrechenbaren Gültigkeitstage zu einer Sen-kung der verkehrsspezifischen Kosten. Da die angewendete Kostensatzverordnung vom 11. Juli 1991 (GVBl. NW 1991, S. 334) auf der Anrechnungspraxis vor dem Erlass des damaligen MSV vom 10. März 1994 beruhte und demgemäß auf der pauschalen Anrechnung von 286 Gültigkeitstagen für über das ganze Schuljahr hinweg abgenommene Monatskarten, würde eine Neuberechnung des Kostensatzes unter Berücksichtigung der veränderten Anrechnungspraxis, die nur 240 Gültigkeitstage in Ansatz bringt, zu einer Erhöhung der verkehrsspezifischen Kosten führen. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass der Klägerin ein entsprechend höherer Anspruch auf Ausgleichsleistungen zusteht, da die Gewährung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäß § 45 a Abs. 2 Satz 2 PBefG notwendig die Festlegung eines Kostensatzes durch Rechtsverordnung voraussetzt. Den Gerichten ist die Zuerkennung eines Ausgleichs unmittelbar aus § 45a PBefG aus Gründen des Gewaltentrennungsprinzips verwehrt 30 (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.10.1984, Az. 13 A 16/84, in: TransportR 1985, S. 226). 31 Dem Verordnungsgeber des § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG ist vielmehr im Rahmen seines normgeberischen Ermessens freigestellt, ob und wie er eine veränderte Anrechnungspraxis in die Berechnung der Kostensätze einfließen lassen möchte. 32 Einer Gleichstellung von Monatskarten, die das ganze Schuljahr über angenommen werden, mit Jahreskarten im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV steht ebenfalls nicht entgegen, dass die Genehmigungsbehörde gemäß § 39 PBefG einen Tarif genehmigt hat, der Jahreskarten nicht vorsieht. Die Genehmigung ist nicht präjudiziell für die Einstufung von Zeitfahrausweisen als Jahres-, Monats- oder Wochenkarten im Sinne des § 3 Abs. 2 PBefAusglV. Die Funktion der Genehmigung nach § 39 PBefG liegt nicht darin, im Hinblick auf den nach § 45a PBefG zu gewährenden Ausgleich für klare Verhältnisse zu sorgen 33 (so auch VG Köln, Urteil vom 25.10.1988, a.a.O.; a. A. Bidinger/ Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 3 PBefAusglV Anm. 6). 34 Weder § 39 PBefG noch § 3 Abs. 2 PBefAusglV sehen eine solche Verknüpfung vor. Auch ist es nicht widersprüchlich, unter Berücksichtigung der Organisationsvorstellungen der Unternehmen einen Tarif zu genehmigen, der Jahreskarten nicht vorsieht, andererseits aber Monatskarten, die über das Jahr hinweg abgenommen werden, für Zwecke des Ausgleichs nach § 45a PBefG Jahreskarten gleichzustellen. 35 Unerheblich für die Frage der Gleichstellung von Monatskarten mit Jahreskarten ist schließlich, ob für den Schulträger eine Abnahmeverpflichtung bestand 36 (vgl. zu den sog. Abonnementskarten VG Köln, Urteil vom 25.10.1988, a. a. O.; OVG Münster, Urteil vom 12.12.1990, a. a. O.). 37 Die Monatskarten der Klägerin unterlagen einer solchen Abonnementsbindung unstreitig nicht, da der Schulträger über die benötigte Anzahl von Fahrausweisen monatlich neu disponieren konnte. Wie aber bereits dargelegt, betrifft die Binnendifferenzierung des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV nicht die Verteilung bzw. den Ausgleich des - allerdings geringen - betriebswirtschaftlichen Risikos, welches in einer nur kurzfristigen Bindung des Schulträgers gesehen werden mag. Maßgeblich für die Anrechnung von Gültigkeitstagen ist allein, ob festgestellt werden kann, inwieweit die Klägerin innerhalb des Gültigkeitszeitraums der verkauften Karten ausgleichspflichtigen Ausbildungsverkehr geleistet hat. Diese wirtschaftliche Überlegung liegt letztlich auch dem Urteil des OVG Münster vom 12.12.1990 zugrunde 38 (a. a. O., S. 198, rechte Spalte oben). 39 Insoweit ist unstreitig, dass die Klägerin in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle Monatskarten für das gesamte Schuljahr verkauft hat. Von Nachfolgeabnahmen ging ersichtlich auch die Klägerin aus, indem sie dem Schulträger für jeden Fahrschüler einen Stammausweis zusandte und entsprechend bereits zu Anfang des Schuljahres sämtliche Wertmarken zusandte, die voraussichtlich innerhalb des Schuljahres abgefordert werden würden. Die Annahme, dass wengistens 95% der an Schulträger verkauften Monatskarten das ganze Schuljahr über abgenommen werden, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Auch die Klägerin hat dieser Annahme auf die Nachfrage des Gerichts vom 18. August 2000 nicht widersprochen. 40 Unerheblich ist schließlich der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe den Erlass nicht ordnungsgemäß vollzogen, indem sie ihn bereits vor Beginn des Schuljahres 1994/95 angewendet habe. Die Beklagte ist dem mit dem Einwand entgegen getreten, sie habe den Erlass nur anteilig (für das Schuljahr 1994/95) angewendet. Selbst wenn die Annahme der Klägerin zuträfe, wäre die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, da es sich bei der Frage des ordnungsgemäßen Vollzuges eines Erlasses um ein reines Verwaltungsinternum handelt. Um einen möglichen Verstoß gegen den Gleichheitssatz geltend zu machen, hätte die Klägerin darlegen und nachweisen müssen, dass vergleichbare Beförderungsunternehmen im gleichen Zeitraum von der Änderung der Verwaltungspraxis verschont würden. Dies hat die Klägerin nicht dargelegt und nicht geltend gemacht. 41 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 Nr. 11 ZPO.