Urteil
2 K 4408/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2001:0612.2K4408.99.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf seinem Grundstück Gemarkung C. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000, 0000/00 in S. , C1. 00. Das Grundstück war bis 1991 mit einem Wohngebäude bebaut. 1991 beantragte und erhielt der Kläger von dem damals zuständigen Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Umbau des Wohnhauses und die Errichtung einer Doppelgarage. Nach Erhalt der Genehmigung riss der Kläger das Wohngebäude bis auf die Kellermauern ab, was durch die Baugenehmigung nicht gedeckt war. Der Beigeladene legte mit Bescheid vom 15.12.1994 die Baustelle still. Das in östlicher Richtung vom klägerischen gelegene Grundstück C1. 00 ist mit einem Wochenendhaus bebaut. Es handelt sich um einen eingeschossigen Holzbau mit Steinkeller. Die sich in südlicher Richtung befindlichen Häuser, C1. 00 und C1. 00, sind genehmigte Einfamilienwohnhäuser. Das Einfamilienwohnhaus C1. 000in westlicher Richtung ist ebenfalls genehmigt. In nördlicher Richtung, also zur C2.---straße hin, steigt das Gelände von der Straße C1. stark an. Vom streitgegenständlichen Grundstück aus, welches gegenüber dem Straßeniveau "C1. " schon etwa 3 m höher liegt, lassen sich nur noch die Giebel der südlich der Straße C2.---straße gelegene Wohnhausbebauung erkennen. Unter dem 14.04.1998 stellte der Kläger den hier streitgegenständlichen Antrag auf Errichtung eines Neubaus. Mit Bescheid vom 22.07.1998 wurde der Antrag durch den Beigeladenen abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB richte. Öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB würden dem Vorhaben aber entgegenstehen, da zum einen der geänderte Flächennutzungsplan für das Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft ausweise. Zum anderen werde eine vorhandene Splittersiedlung verfestigt. Die im Jahre 1991 erteilte Genehmigung für einen Wohnhausumbau führe nicht zu einer anderen Bewertung, da das Wohnhaus abgerissen sei und daher keinen Bestandsschutz mehr vermitteln könne. Der Kläger legte hiergegen fristgerecht Widerspruch mit der Begründung ein, das Grundstück befinde sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Der Bebauungszusammenhang bestehe zwischen den Straßen „C1. “ und „C2.---straße “. Insgesamt stellte sich die Umgebung als eine geschlossene Bebauung von 30 Häusern dar. Nachdem der Beigeladene dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.1999 zurück. Das Grundstück liege im Außenbereich. Für die Straßen „C1. “ und „C2.---straße “ könne kein für die Annahme eines Bebauungszusammenhanges erforderlicher Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit festgestellt werden. Daher komme mangels Privilegierung des Bauvorhabens des Klägers nur eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB in Betracht. Jedoch widerspreche das Vorhaben der Darstellung im Flächennutzungsplan und es verfestige eine Splittersiedlung. Der Kläger hat am 04.06.1999 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass sein Grundstück im Innenbereich eines Ortsteils liege. Darüber hinaus genieße sein Wohngebäude Bestandsschutz. Er wolle sein Wohngebäude lediglich wiederaufbauen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.07.1998 des Rheinisch-Bergischen Kreises (00-00 -00000/00) und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 04.05.1999 (00.0.0-000/00) zu verpflichten, dem Kläger eine Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 0000, 0000, 0000/00 in S. gemäß Antrag vom 14.04.1998 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seit Januar 2001 nimmt der Beklagte die Aufgaben der unteren Bauaufsicht wahr. Er bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Gegen ungenehmigte Bebauung in der Gemarkung C. beabsichtige der Beklagte vorzugehen. Zur Zeit ermittle er das Ausmaß ungenehmigter Bebauung. Anhörungsschreiben bezüglich möglicher Ordnungsverfügungen seien aber noch nicht erlassen worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat am 18.05.2001 Beweis erhoben durch Einnahme des Augenscheins durch die Berichterstatterin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Ortstermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides gemäß § 71 BauO NRW. Die Ablehnung des Vorhabens durch den Beklagten und den Beigeladenen erfolgte rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn dem Vorhaben des Klägers stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften gemäß §§ 71 Abs. 2 i. V. m. 75 Abs. 1 BauO NRW entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen, denn es befindet sich im Außenbereich. Bei der Ansiedlung „C1. “ handelt es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB. Der Begriff der "im Zusammenhang bebauten Ortsteile" umfaßt zwei Komponenten, zum einen den Bebauungszusammenhang und zum anderen den Ortsteil. Nur ein Bebauungszusammenhang, der auch Ortsteil ist, vermittelt ein Baurecht nach BauGB § 34. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein städtebauliches Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 -, ZfBR 1999, 109 = NVwZ 1999, 527 = BRS 60, 81 = BauR 1999, 232; BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 2.98 -. Betrachtet man die Bebauung der Straße C1. für sich, so scheidet die Annahme eines Ortsteils aus. Die Bebauung entlang der Straße „C1. “, die nur aus 12 Wohnhäusern und 4 Wochenendhäusern besteht, kommt kein hinreichendes, und schon gar kein eigenes städtebauliches Gewicht innerhalb der Gemeinde S. zu. Dies scheitert an der geringen Zahl von Wohnhäuser, die hinsichtlich der Größe der Stadt S. nicht ins Gewicht fällt. Dass diese Bebauung bzw. die Dauerwohnnutzung wohl teilweise ungenehmigt erfolgt ist, spielt für die Beurteilung des Ortsteilcharakters keine Rolle, denn der Beklagte ist bislang jedenfalls noch nicht gegen die Bebauung vorgegangen. Entgegen der Auffassung des Klägers bilden die Bebauung an der westlichen C2.---straße zusammen mit der Bebauung an der Straße „C1. “ auch keinen eigenen Ortsteil. Denn zwischen den genannten Straßen bzw. Straßenteilen besteht kein einheitlicher Bebauungskomplex. Dieser fehlt schon deswegen, weil zwischen der Bebauung an der Straße „C1. “, an der die klägerischen Grundstücke liegen, und der „C2.---straße “ kein Bebauungszusammenhang besteht. Das Kriterium für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs ist der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -. Allgemeine geographisch-mathematische Maßstäbe können für die Beurteilung Bebauungszusammenhanges oder seine Unterbrechung nicht herangezogen werden, es bedarf immer einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts mit seinen ganz speziellen Umständen nach der Verkehrsauffassung. Vgl. BVerwG, Urteil vom. 15.05.1997 - 4 C 23.95 -; BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -. Aufgrund des Eindrucks, den die Kammer durch die Einnahme des Augenscheins des klägerischen Grundstücks durch die Berichterstatterin vermittelt bekommen hat, und aufgrund der in den Bauakten befindlichen Pläne kommt die Kammer zu der rechtlichen Wertung, dass ein Bebauungszusammenhang zwischen den beiden Straßen nicht besteht. Das Gelände liegt, wie die Straßennamen schon nahelegen, im Bereich eines Hanges. Die Straßen verlaufen, bis auf den Beginn der Straße C1. , an dem die Straße stark fällt, im wesentlichen entlang der Höhenlinien des Hanges. Die Grundstücke nördlich der Straße C1. steigen zur C2.---straße hin stark an. Zwischen C2.---straße und C1. befindet sich ein solcher Höhenunterschied, dass von der Straße C1. weder die Bebauung noch die C2.---straße sichtbar ist. Ein Eindruck der Zusammengehörigkeit entsteht ferner auch deswegen nicht, weil die Bebauung der beiden Straßen offensichtlich unterschiedlich und unabhängig voneinander entstanden ist. Während die Bebauung der Straße „C1. “ einen völlig ungeordneten Eindruck macht, die mit Errichtung von herrenhausartigen Anwesen (Haus 28a und später Haus 14) begann, sich in Behelfsbauten aus den 30er Jahren fortsetzte und schließlich mit drei, äußerlich sehr unterschiedlichen Einfamilienwohnhäusern aus den 60er und Anfang der 70er Jahre endet, macht die Bebauung der westlichen C2.---straße einen einheitlicheren und geordneteren Charakter von Einfamilienhäusern etwa derselben Entstehungszeit. Weder prägt die vorhandene Bebauung der C2.---straße die Bebauung der Straße C1. noch umgekehrt. Der zwischen beiden Straßen liegende Hang wirkt trennend. Ob die westliche C2.---straße zusammen mit der östlichen C2.---straße einen Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB bildet, ist vorliegend nicht zu entscheiden, denn die klägerischen Grundstücke stehen mit der westlichen C2.---straße nicht in einem Bebauungszusammenhang wie oben schon für die gesamte Straße „C1. “ dargelegt wurde. Da es sich bei dem Vorhaben des Klägers unstreitig nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handelt, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB ist das geplante Einfamilienhaus mit Doppelgarage unzulässig, weil es entgegen der Auffassung des Klägers öffentliche Belange beeinträchtigt und auch keinen Ersatzbau darstellt. Das Vorhaben widerspricht der Darstellung des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan weist die streitbefangene Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft aus. Ferner steht dem Vorhaben des Klägers § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB entgegen, denn es lässt die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich vorliegend nicht um eine sog. „Baulücke im Außenbereich“. Eine Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung ist nicht zu befürchten, wenn sich ein Wohnbauvorhaben der vorhandenen Bebauung unterordnet, sich - ohne zusätzliche Ansprüche oder Spannungen auszulösen - organisch in eine bestehende Baulücke einfügt und keine Vorbildwirkung hat. In diesem Fall stünden auch die Darstellung des Flächennutzungsplans der Füllung einer einzelnen baulich vorgeprägten Baulücke nicht entgegen, OVG NRW, Urteil vom 27.02.1996 -11 A 1897/94-. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, denn es liegt keine Lücke innerhalb der Splittersiedlung vor. Denn das östliche Nachbargrundstück zu den streitbefangenen Grundstücken des Klägers, ist lediglich mit einem Wochenendhaus und nicht mit einem Wohnhaus bebaut. Ein Wochenendhaus prägt aber eine Splittersiedlung -ähnlich wie einen Ortsteil- nicht im gleichen Maße wie ein zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, ZfBR 1984, 254; BH 406.11 § 34 BBauG Nr 97; BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, BH 406.11 § 34 BauGB Nr 149. Das Wochenendhaus stellt auch die in östlicher Richtung letzte bauliche Anlage der Straße "C1. " dar. Danach folgen lediglich Wald- und Wiesenflächen. Prägt also das östliche Nachbarhaus als Wochendhaus die Splittersiedlung nicht in derselben Weise wie ein Wohnhaus, so würde die Verwirklichung des klägerischen Bauvorhabens die Splittersiedlung erweitern. Denn dann könnte wohl auch den Eigentümern des unbebauten Grundstücks 0000 bzw mit einer Garage bebauten Grundstücks 0000 eine Wohnbebauung nicht versagt werden. Genauso erfolgreich könnten dann die Eigentümer des mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks C1. 00 in südwestlicher Richtung die Nutzungsänderung bzw. Umbau in ein Wohnhaus beantragen. Die Splittersiedlung wird auch nicht mehr durch die unstreitig bis 1991 bestehende Wohnbebauung auf den klägerischen Grundstücken geprägt, denn das Wohnhaus ist seit 1991 bis auf die Fundamente und Kellerwände abgerissen. Eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 35 Abs. 4 Ziffer 2 BauGB, wonach ein gleichartiges Wohngebäude an gleicher Stelle unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Außenbereich errichtet werden darf, sog. Ersatzbau. Zwar stand auf den klägerischen Grundstücken bis 1991 ein Wohngebäude, jedoch hat der Kläger dieses bis auf die Kellermauern und die Fundamente 1991 abgerissen; selbst die Kellerdecke ist nicht mehr vorhanden. § 35 Abs. 4 Ziffer 2 BauGB setzt aber implizit voraus, dass das zu ersetzende Gebäude bei Genehmigungserteilung noch besteht und Bestandsschutz genießt. Dieses ist bei der vorliegenden Bausubstanz, die nicht einmal mehr als Ruine bezeichnet werden kann, nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, denn er hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt.