Beschluss
14 L 727/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2001:0629.14L727.01.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über Baumfällarbeiten an Eisenbahnstrecken auf dem Gebiet der Stadt Köln. Bereits im Jahre 1996 war es zwischen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, der E. AG, und dem Antragsgegner zu Gesprächen über das Verfahren bei entsprechenden Maßnahmen gekommen. In einem Gespräch vom 30.05.1996 gelangte man zu dem Ergebnis, dass die E. AG Bewuchs bis zu einem Abstand von 2,50 m ab der Mitte des äußeren Gleises (sog. "Regellichtraum") sowie Äste, welche die Signalsicht behindern, zurückschneiden darf, ohne den Antragsgegner zu beteiligen. In einem über das Gespräch angefertigten Vermerk des Antragsgegners heißt es, alle Beteiligten gingen davon aus, dass die genannten Maßnahmen im Sinne der Gefahrenabwehr notwendig seien; das bedeute aber im Umkehrschluss, dass die E. AG keinen Kahlschlag vornehme. Im Frühjahr 2001 wurde der Antragsgegner darauf aufmerksam, dass die Antragstellerin an insgesamt mindestens 17 überwiegend rechtsrheinischen Stellen des Stadtgebietes umfangreiche Rodungsarbeiten durchführt. Der Antragsgegner wandte sich daraufhin unter dem 02.03.2001 an die Antragstellerin und erklärte, bei den vorgenommenen Maßnahmen handele es sich um Verstöße gegen die Baumschutzsatzung der Stadt Köln sowie um Eingriffe im Sinne des Landschaftsgesetzes NW. Die Antragstellerin werde aufgefordert, die Maßnahmen unverzüglich einzustellen bzw. nur noch nach Maßgabe der Vereinbarung aus dem Jahre 1996 durchzuführen. Für den Fall, dass die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht nachkommt, drohte der Antragsgegner an, eine Stilllegungsverfügung zu erlassen. Insoweit gab er der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Zugleich leitete der Antragsgegner ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Antragstellerin ein. Die Antragstellerin kündigte mit Schreiben vom 05.03.2001 an, sie werde weitere notwendige Arbeiten nur noch nach Maßgabe der Vereinbarung aus dem Jahre 1996 durchführen. In der Folgezeit stellte der Antragsgegner fest, dass weitere Rodungsarbeiten durchgeführt wurden. Im Falle einer Maßnahme in Köln- Humboldt/Gremberg stellte der Antragsgegner die Arbeiten vor Ort ein. Mit Ordnungsverfügung vom 13.03.2001 untersagte der Antragsgegner der E. AG, Baumfällarbeiten auf dem gesamten Stadtgebiet von Köln außerhalb des Regellichtraumprofils ohne Genehmigung seiner Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Ausdrücklich von dieser Anordnung ausgenommen wurden Rückschnittmaßnahmen zur Beseitigung akuter und unmittelbarer Gefahren im Sinne des § 4 Allgemeines Eisenbahngesetz, die dem Antragsgegner allerdings unverzüglich nach Bekanntwerden der Gefahr angezeigt werden sollten. Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte der Antragstellerin ein Zwangsgeld von 30.000,- DM für den Fall an, dass sie der Verfügung nicht in vollem Umfang nachkomme. Zur Be- gründung gab der Antragsgegner an, er habe festgestellt, dass die Antragstellerin umfangreiche Rodungsarbeiten durchgeführt habe. Darin liege ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung der Stadt Köln und das Landschaftsgesetz NW. Um weitere Störungen zu verhindern, sei die Verfügung notwendig. Mit Schreiben vom 20.03.2001 wandte sich der Antragsgegner an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie an das Bundesministerium für Verkehr und regte an, eine einheitliche Regelung über die Frage der Einhaltung des Naturschutzrechts im Zusammenhang mit Eisenbahnstrecken herbeizuführen. Des weiteren wandte sich der Antragsgegner an das Eisenbahn-Bundesamt mit der Bitte, seine Untere Landschaftsbehörde zu unterstützen und in der Funktion als Aufsichtsbehörde die Verstöße gegen die Baumschutzsatzung der Stadt Köln und das Landschaftsgesetz NW zu unterbinden. Das Eisenbahn-Bundesamt teilte daraufhin mit Schreiben von demselben Tage mit, es sei für Genehmigungen im Zusammenhang mit Unterhaltungsarbeiten an Be- triebsanlagen der Eisenbahn zuständig. Es übe jedoch mangels bundesrechtlicher Regelung keine Aufsichtsfunktion über Eisenbahnen des Bundes in Bezug auf das Einhalten naturschutzrechtlicher Normen aus. Sofern über das zur Unterhaltung der Betriebsanlagen notwendige Maß hinaus Rodungsarbeiten durchgeführt würden, sei die nach dem Landesrecht zuständige Sonderordnungsbehörde befugt, Ordnungsverfügungen zu erlassen. Mit Schreiben an den Antragsgegner vom 21.3.2001 erklärte die Antragstellerin, sie sei verpflichtet, ihre Anlagen in betriebssicherem Zustand zu halten. Einschränkungen durch das Landesnaturschutzrecht bestünden aufgrund des § 38 BNatSchG nicht. Insbesondere stellten Unterhaltungsarbeiten an Bahnstrecken keinen Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts dar, sondern nur eine Wiederherstellung des ursprünglichen, planfestgestellten Zustandes. Am 22.03.2001 kam es zu einem Gespräch zwischen den Beteiligten. Dabei wies die Antragstellerin darauf hin, dass das Eisenbahn-Bundesamt sie in den vergangenen Jahren wiederholt aufgefordert habe, die Betriebssicherheit auf den Kölner Strecken- abschnitten wieder herzustellen. Bei den jetzt durchgeführten Maßnahmen sei es nicht um die Beseitigung akut drohender Gefahren gegangen; die Maßnahmen seien teilweise schon im Jahre 2000 ausgeschrieben und vergeben worden. Unter dem 02.04.2001 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 13.03.2001 ein. Zur Begründung erklärte sie, es fehle an der sachlichen Zuständigkeit des Antragsgegners, da in den Aufgabenbereich des Eisenbahn-Bundesamtes eingegriffen werde. Dessen Aufsicht erstrecke sich auch auf die Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit Bahnbetriebsanlagen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung finde überdies auf Bahnanlagen aufgrund des Funktionsvorbehalts des § 38 BNatSchG keine Anwendung. Am 03.04.2001 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen in der Widerspruchsschrift. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 02.04.2001 - - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13.03.2001 (000000 00/00/00-0000-0/00) wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, er habe die Maßnahmen der Antragstellerin schon deshalb unterbinden dürfen, weil die Antragstellerin gegen die Vereinbarung aus dem Jahre 1996 verstoßen habe. Im übrigen begründe § 38 BNatSchG keine Anwendungssperre für die Vorschriften des Naturschutzrechts, sondern er begrenze lediglich deren inhaltliche Reichweite. Der Antragsgegner werde durch die Ordnungsverfügung nicht an der Durchführung unmittelbar die Betriebssicherheit betreffender Arbeiten gehindert. Eine zwischenzeitlich erstellte Untersuchung ergebe, dass der Antragsgegner im Rahmen der Arbeiten im Frühjahr 1671 Bäume gefällt habe, die ihrem Umfang nach unter Schutz der städtischen Baumschutzsatzung fallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es der Antragstellerin nicht an der Antragsbefugnis. Die Ordnungsverfügung ist allerdings an die E. AG gerichtet und nicht an die Antragstellerin. Auch der Verfügungstenor nennt die E. AG als Adressaten der Unterlassungsanordnung. Im Wege der Auslegung ergibt sich jedoch, dass die Antragstellerin Adressat der Verfügung ist. Der Bescheid ist an die E. AG, "Geschäftsbereich Netz", adressiert. Der Geschäftsbereich Netz der E. AG ist im Juni 1999 ausgegründet worden und in der Antragstellerin aufgegangen. Dem entsprechend ist die Antragstellerin als Adressatin der Verfügung anzusehen. Die Antragstellerin hat sich durch die Verfügung auch stets angespro- chen gesehen, wie sich aus der Erhebung des Widerspruchs und des Eilantrages ergibt. Auch aus ihrer Sicht besteht daher kein Zweifel daran, dass sie Adressatin der Verfügung ist. Der Antrag ist indes unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen. Bei der in diesem Verfahren gebotenen Interessenabwägung kann das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes insbesondere dann überwiegen, wenn dieser sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Entscheidung als rechtswidrig erweist. Vorliegend überwiegt nach der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an dem Vollzug der Verfügung. Gewisse Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Teils des Verfügungstenors werden durch ein erhebliches Interesse an der vorläufigen Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges überwogen. Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung ist § 14 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - OBG NW -. Danach kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsgegner war als örtliche Ordnungsbehörde für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. Allerdings ist der Antragsgegner wegen Verstößen gegen das Landschaftsgesetz NW und die Baumschutzsatzung der Stadt Köln tätig geworden, die sich im Rahmen von Maßnahmen auf Eisenbahnbetriebsanlagen ereignet haben. Grundsätzlich sind im Hinblick auf die bundesrechtlichen Vorschriften über den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes die Naturschutzbehörden des Landes gehindert, ihre landesrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber den Bahnunternehmen des Bundes auszuüben. Denn das Bundesrecht enthält eine abschließende Regelung bezüglich des Vollzugs des Naturschutzrechts auf Anlagen der Eisenbahnen des Bundes, soweit der Bau, die Unterhaltung und das Betreiben der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind. Insoweit liegt die Verwaltungskompetenz grundsätzlich beim Eisenbahn-Bundesamt - EBA -. Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird gemäß Art. 87e Abs. 1 Grundgesetz - GG - in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27.12.1993 - EVerkVerwG - ist die Aufgabe der Eisenbahnaufsicht dem EBA übertragen worden. Diesem obliegt nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 EVerkVerwG die Eisenbahnaufsicht einschließlich der technischen Aufsicht sowie der Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes. § 2 Abs. 4 der Eisenbahnbau- und Betriebsverordnung in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27.12.1993 - EBO - enthält die entsprechende Ermächtigungsgrundlage, aufgrund derer das EBA Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebes erlassen kann. Der Bund hat somit auf der Grundlage seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Nr. 6a GG für die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes eine abschließende Regelung hinsichtlich der Unterhaltung der Bahnanlagen getroffen. Die einheitlichen Sicherheitsstandards, die vor ihrer Privatisierung die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichsbahn als Hoheitsträger selbst erlassen und durchgesetzt hatten, soll nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr durch das Eisenbahn-Bundesamt gewährleistet werden, vgl. die Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 12/4609, S. 91. Dabei beinhaltet die Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 4 EBO auch eine Befugnis des EBA, eine Veränderung oder Beseitigung der Vegetation entlang der Bahnstrecke durch Rückschnitte anzuordnen oder zu genehmigen, da es sich insoweit um typische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit an Bahnanlagen handelt, ebenso VG Darmstadt, Beschl. v. 27.08.1996 - 8 G 911/96 (2)-, S. 8. Dem entsprechend ist ausschließlich das EBA gehalten, die erforderlichen naturschutzrechtlichen Erwägungen bei Veränderungen der Vegetation entlang der Bahnanlagen anzustellen. Der Bund hat hierbei die Vollzugshoheit auch über das Naturschutzrecht einschließlich der landesrechtlichen Regelungen sich selbst vorbe- halten und dem EBA zugewiesen. Die Behörden der Länder sind in entsprechenden Fällen auf eine Beteiligung beschränkt, vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 31.88 -, BVerwGE 82, 17 ff.; BVerwG, Urt. v. 29.03.1993 - 7 A 2.92 -, BVerwGE 92, 258 ff.; BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 -, Natur und Recht 2000, 581 f. Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich zwar jeweils auf Planfeststellungen mit der ihnen eigenen Konzentrationswirkung; es besteht aber kein Anlass, in Fällen, in denen es um eine Unterhaltungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 EBO geht, etwas anderes anzunehmen. Denn dem EBA sollte - wie oben bereits ausgeführt - die Möglichkeit gegeben werden, einheitliche Standards für die Sicherheit von Bahnanlagen zu schaffen und durchzusetzen. Die Gesamtentscheidung über entsprechende Maßnahmen dem EBA zuzuweisen, ist auch sachgerecht, da nur diese Behörde die erforderliche Sachkenntnis hinsichtlich der bei Bahnanlagen erforderlichen Standards besitzt. Gerade die Frage, welche Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Land- schaftsbild erforderlich sind, um die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten, wird die örtliche Landschaftsbehörde kaum beantworten können. Im übrigen dürfte es auch in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, behördliche Entscheidungen, die den Eisenbahnverkehr betreffen, bei einer Behörde zu konzentrieren, damit die bundeseigenen Bahnunternehmen nicht mit einer Vielzahl verschiedener Behörden kommunizieren müssen. Nach alledem steht der Unteren Landschaftsbehörde in der Regel kein Recht zu, den Vollzug des Naturschutzrechts durch eigene Anordnungen zu betreiben; die Vollzugshoheit ist vielmehr vollständig auf das EBA übertragen. Das EBA dürfte daher auch für die Erteilung einer Befreiung von der auf § 45 Landschaftsgesetz NW beruhenden örtlichen Baumschutzsatzung und für die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Landschaftsgesetz NW zuständig sein. Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn es an einer Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes fehlt, obwohl eine solche aus Sicht des Naturschutzrechts erforderlich wäre. Den Ordnungsbehörden kommt u.a. die Funktion zu, Verstöße gegen geltende Rechtsvorschriften als Bestandteil der "öffentlichen Sicherheit" zu unterbinden. Solange die sachlich zuständige Behörde nicht tätig wird, sei es, dass sie den Anlass für ein behördliches Einschreiten (noch) nicht kennt, sei es, dass sie aus anderen Gründen zu einem Handeln nicht bereit oder in der Lage ist, steht der örtlichen Ordnungsbehörde eine Notkompetenz zu, aufgrund derer sie den Verstoß vorläufig unterbinden kann, vgl. auch VG Darmstadt, Beschl. v. 27.08.1996 - 8 G 911/96 (2)-, S. 7, in einem ähnlichen Fall. Diese Kompetenz ist vorliegend gegeben. Da das EBA bislang keine Entscheidung getroffen hat, wohl weil es sich insoweit für unzuständig hält (vgl. etwa das Schreiben des EBA an den Antragsgegner vom 20.03.2001, BA 3 Bl. 60), ist der Antragsgegner befugt, die Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorgaben durch eine entsprechende Verfügung vorläufig zu sichern. Angesichts der vorstehenden Überlegungen bestehen allerdings erhebliche Bedenken in bezug auf den Tenor der Ordnungsverfügung vom 13.03.2001. Ist nämlich der Antragsgegner aufgrund seiner "Notkompetenz" nur zum Erlass einer vorläufigen Stilllegungsverfügung befugt, so muss dies auch im Tenor zum Ausdruck kommen. In der Verfügung vom 13.03.2001 kommt indes in keiner Weise zum Ausdruck, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt, die nur das aktuelle Bündel von Maßnahmen der Antragstellerin betrifft. Überdies ist der Satzteil "ohne Genehmigung der Stadt Köln - Untere Landschaftsbehörde -" jedenfalls dann unrichtig, wenn damit eine Genehmigung im technischen Sinne gemeint ist, denn zu einer solchen Genehmigung ist der Antragsgegner - wie vorstehend ausgeführt - nicht befugt. Richtigerweise müsste es lauten "bis zu einer Genehmigung/Anordnung des Eisenbahn-Bundesamtes", denn durch eine solche Entscheidung würde die vor- läufige Entscheidung des Antragsgegners gegenstandslos. Im übrigen bestehen hinsichtlich Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung keine Bedenken. Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Hinsichtlich der Unklarheit über den Adressaten der Verfügung gilt das oben Gesagte, aufgrund der objektiven Anhaltspunkte ist eine Auslegung der Verfügung mit hinreichender Bestimmtheit möglich. Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, da die Antragstellerin gegen geltendes Recht verstoßen hat, nämlich § 64 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz NW und §§ 2, 3 Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 29.02.1996 - BSchS. Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, die genannten Vorschriften seien aufgrund des § 38 Nr. 3 BNatSchG nicht anwendbar, ist dem nicht zu folgen. Nach § 38 BNatSchG dürfen Flächen, die bestimmten privilegierten Zwecken dienen, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. In § 38 Nr. 3 wird keine Anwendungssperre für bestimmte naturschutzrechtliche Vorschriften normiert. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit eine Maßnahme des Naturschutzes die bestandsgeschützte Nutzung beeinträchtigen würde, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 A 4/00 -, NVwZ 2001, 562 ff.; ähnlich für § 38 Nr. 1 BNatSchG auch schon VGH Kassel, Beschl. v. 09.09.1985 - 3 TG 1640/85 -, NVwZ 1986, 676; vgl. auch Gassner/Bendomir- Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, § 38 Rn. 9. Die Antragstellerin ist somit aufgrund des § 38 Nr. 3 BNatSchG grundsätzlich nicht von der Notwendigkeit entbunden, bei entsprechenden Arbeiten eine Befreiung von der Baumschutzsatzung zu erwirken. Auch § 64 Landschaftsgesetz NW ist auf Maßnahmen der Antragstellerin anwendbar. Da es der Antragstellerin freisteht, eine Anordnung im Sinne des § 64 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW beim EBA zu erwirken und im Rahmen dieses Verfahrens die Belange des Bahnverkehrs berücksichtigt werden können, wird die bestimmungsgemäße Nutzung ihrer Anlagen nicht beeinträchtigt. Im Rahmen der entsprechenden behördlichen Entscheidungen ist die Privilegierung des § 38 BNatSchG zu berücksichtigen; das materielle Naturschutzrecht kann dabei durchaus durch § 38 Nr. 3 BNatSchG zurückgedrängt werden. Dass vorliegend in vielen Fällen gegen die Baumschutzsatzung der Stadt Köln verstoßen worden ist, nach deren §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 Bäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 60 cm in 1 m Höhe nicht ohne Erlaubnis entfernt werden dürfen, ist nach dem Ergebnis der durch den Antragsgegner vorgelegten Untersuchung vom 02.05.2001 offensichtlich. Die Antragstellerin ist den Ergebnissen dieser Untersuchung auch nicht entgegengetreten. Die betreffenden Gleisabschnitte dürften ganz überwiegend im Innenbereich und damit im Bereich der Baumschutzsatzung gelegen haben. Es hätte eine Befreiung von der Baumschutzsatzung beantragt werden müssen. Auch ein Verstoß gegen § 64 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz NW liegt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung vor. Die Antragstellerin hat auch nach dem 1. März umfangreiche Rodungsarbeiten durchführen lassen, in deren Rahmen auch Hecken und Gebüsche entfernt worden sind. Dies ist an den durch den Sachverständigen S. angefertigten Fotografien zu erkennen, die überwie- gend vollständig gelichtete Böschungen zeigen. Eine behördliche Entscheidung im Sinne des § 64 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW, welche die Antragstellerin von dem Verbot des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz NW befreien würde, ist nicht ersichtlich. Als Auftraggeberin der Rodungsarbeiten war die Antragstellerin Handlungsstörerin und somit taugliche Adressatin der Verfügung. Gegen die Ermessensausübung sind Bedenken nicht ersichtlich. Nachdem ein Vertreter der Antragstellerin bei der Besprechung am 21.3.2001 erklärt hatte, unmittelbar drohende, akute Gefahren seien nicht zu beseitigen gewesen (Beiakte 3 Bl. 99) - etwas anderes wäre angesichts der offenbar jahrelang zurückgestellten Arbeiten auch wenig naheliegend - entspricht es einer nachvollziehbaren Ermessensbetätigung, dass der Antragsgegner sich entschlossen hat, die Arbeiten zunächst stillzulegen. Die zwischen den Beteiligten bestehenden Absprachen einschließlich der Vereinbarung aus dem Jahre 1996 standen dem schon deshalb nicht entgegen, weil die Antragstellerin sich an diese Absprachen offenbar nicht gebunden fühlte. Dass der Antragsgegner seine Verfügung auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt hat, ist angesichts der Vielzahl der bereits betroffenen und nach der Planung der Antragstellerin noch ausstehenden Flächen nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die Anordnung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,- DM sind weder ersichtlich, noch vorgetragen. Auch die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar erklärt, woraus sich das Interesse an dem So- fortvollzug der Maßnahme ergibt. Damit kann auch der Hilfsantrag der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Insgesamt fällt die durch § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Soweit die Verfügung des Antragsgegners eine vorläufige Stilllegung der Baumfällarbeiten enthält, ist sie rechtmäßig. Bedenken bestehen insoweit, als die Vorläufigkeit im Tenor der Verfügung nicht zum Ausdruck, die Verfügung also ihrem Wortlaut nach über eine vorläufige Anordnung hinausgeht. Dies ist indes nachvollziehbar, da das EBA sich dem Antragsgegner gegenüber (fälschlicherweise) hinsichtlich des Naturschutzes generell für unzuständig erklärt hat. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsgegner die Verfügung aufhebt, wenn das sachlich zuständige EBA eine Anweisung oder Genehmigung in Bezug auf die betreffenden Maßnahmen erläßt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Unklarheiten bei der Tenorierung der Verfügung im Laufe des Widerspruchsverfahrens geheilt werden können. Den Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Verfügung steht ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges gegenüber. Die Fortführung der Fällarbeiten könnte zu irreparablen Schäden führen. Dies erscheint nicht akzeptabel, zumal der Verstoß gegen das Landschaftsrecht außer Frage steht; die Maßnahmen hätten nicht ohne eine behördliche Entscheidung durchgeführt werden dürfen. Sonstige Erwägungen, die im Rahmen der durch § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht dargelegt, warum sie auf die auf die sofortige Durchführung der Rodungsarbeiten angewiesen ist, zumal Maßnahmen zur Beseitigung akuter Gefahren von der Stilllegung ausdrücklich ausgenommen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; die Kammer hat dabei den Auffangstreitwert zugrunde gelegt und diesen wegen des nur vorläufigen Charakters dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert.