Beschluss
15 L 989/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2001:0704.15L989.01.00
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Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller ab sofort amtsangemessen zu beschäftigen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller ab sofort amtsangemessen zu beschäftigen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, 1. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anord- nung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Ende 1995 durchge- führte Versetzung des Antragstellers zur Restrukturie- rungsabteilung L. - jetzt DB Arbeit GmbH - gemäß Be- scheid vom 23.01.1996 rückgängig zu machen; 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, den Antragsteller ab sofort amtsangemessen zu beschäftigen; 3. hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.06.2001 gegen die amtsunange- messene Beschäftigung bzw. Nichtbeschäftigung anzuord- nen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwal- tungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (An- ordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts gefährdet ist (Anordnungsgrund). Da die einstweilig Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache (in einem Klageverfahren) grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt, wenn es für den betreffenden Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei einem späte- ren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen ließen, notwendig ist, dass das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung erläßt. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich des geltend gemachten An- spruchs auf amtsangemessene Beschäftigung vor; der Antragsteller hat insoweit An- ordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund folgt hier daraus, dass dem Antragsteller nicht zumutbar ist, sich wegen der Klärung der Frage, ob die Beschäftigung bei der Bahnreinigungsgesellschaft beziehungsweise seine gegenwärtige Nichtbeschäftigung dem Status eines Bundesbahnobersekretärs entspricht, auf das Ergebnis eines möglicherweise mehrjährigen Verwaltungsstreitverfahrens verweisen zu lassen. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Antrages auf amtsangemessene Beschäftigung auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Grundsätzlich hat der Beamte einen Anspruch darauf "amtsgemäß" beschäftigt zu werden, d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt- funktionellen Sinne, vgl. BVerwG, Urteile v. 27.01.1992 - 2 C 45/89 -, NVwZ 1992 S. 1096 u. 01.06.1995 - 2 C 20.94 -, NVwZ 1997 S. 72 f. m. w. N. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amts zum Ausdruck gebracht. Zwar hat der Beamte weder einen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) noch einen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Dienstpostens. Er muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Auf- gabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen hin- nehmen, jedoch nur nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Dem Beamten darf deshalb ohne sein Einverständnis grundsätzlich keine Tätigkeit zuge- wiesen werden, die - gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d.h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines status- rechtliches Amtes - "unterwertig" ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 45/89, NVwZ 1992, S. 1096. In Einschränkung der oben aufgezeigten Grundsätze eröffnet § 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG - (BGBl. 1993 I S. 2378) die Möglichkeit, einen Beamten vorübergehend unterwertig zu beschäftigen, wenn dienstliche Gründe beim Bundeseisbahnvermögen oder dienstli- che oder betriebliche Gründe bei einer Gesellschaft, der der Beamte gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen ist, es erfordern. Dienstliche Gründe sind dabei solche, die sich aus Änderungen der Organisation des Bundeseisenbahnvermögens oder der Gesellschaft ergeben. Dass die Voraussetzungen für eine unterwertige Beschäftigung nach dieser Vorschrift vorliegen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die gegenwärtige Art der Beschäftigung bzw. Nichtbeschäftigung des Antragstellers nur vorübergehend sein soll. Darüber hinaus kommt eine unterwertige Beschäftigung in den Fällen des § 42 Abs. 3 Satz 4 BBG in Betracht: Danach kann einem Beamten zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Eine Grenze bildet insoweit die Laufbahngruppe, der der Beamte angehört. Hier stellt sich der zuletzt vorgenommene Einsatz des Antragstellers bei der Bahnreinigungsgesellschaft für einen Bundesbahnobersekretär weder in Bezug auf sein statusrechtliches Amt noch in Bezug auf seine Laufbahn (mittlerer Dienst) als amtsangemessene Beschäftigung dar. Erst recht wird mit der Nichtbeschäftigung des Antragstellers dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt. Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine amtsgemäße Beschäftigung des Antragstellers sei hier aus in dessen Person liegenden Gründen nicht möglich. Im einzelnen hat sie auf einen längerfristig geplanten Einsatz des Antragstellers bei der DB Bahnbau GmbH in X. verwiesen, wo der Antragsteller ab dem 21.03.2000 mit amtsangemessenen Büroarbeiten beschäftigt werden sollte. Dieser Einsatz habe bereits am 05.04.2000 wegen Überforderung des Antragstellers ab- gebrochen werden müssen. Ein Beschäftigungsversuch bei der DB Arbeit in L. ab dem 27.11.00 habe wegen fehlerhafter Arbeiten bei der Aktenablage am 05.12.00 ebenfalls abgebrochen werden müssen. Schließlich sei ein Vermittlungsversuch zum Grenzschutzpräsidium X. aus in der Person des Antragstellers liegenden Gründen gescheitert. Unbeschadet der Tatsache, dass die genannten Beschäftigungsversuche jeweils nach kurzer Zeit abgebrochen worden sind, berührt die Frage, ob der Antragsteller den an ihn gestellten Anforderungen genügt, nicht dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Vielmehr handelt es sich hier um eine Frage der Dienstfähigkeit. Gelangt der Dienstherr im Rahmen seiner Dienstaufsicht zu der Auffassung, dass der Beamte in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht in der Lage ist, die mit dem amtsgemäßen Aufgabenbereich verbundenen Dienstgeschäfte ordnungsgemäß zu erfüllen, so darf er dem nicht dadurch begegnen, dass er den Beamten über die in § 43 Abs. 3 S. 4 BBG gezogene Grenze hinaus gegen dessen Willen unterwertig beschäftigt. Dem Dienstherrn verbleibt in diesem Fall allenfalls die Möglichkeit, ein Zuruhesetzungsverfahren einzuleiten. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 1 begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Ende 1995 durchgeführte Versetzung zur Restrukturierungsabteilung L. gemäß Bescheid vom 23.01.1996 rückgängig zu machen, bleibt sein Antrag erfolglos. Insoweit stellt sich der Antrag nach § 123 Abs. 5 VwGO bereits als unstatthaft dar, da der Antragsteller Rechts- schutz insoweit durch ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines rechtzeitig eingelegten Widerspruchs gegen die Versetzung, hätte erlangen können. Auch wenn die "Arbeitsplatzübertragung" mit Schreiben vom 23.01.1996 als Umsetzung und nicht als Versetzung einzustufen wäre, bleibt der Antrag ohne Erfolg, da es insoweit an einem Anordnungsgrund fehlt. Nachdem der Antragsteller einen Zeitraum von über 5 Jahren hat verstreichen lassen, um sich gegen diese Maßnahme zu wehren, ist die besondere Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung außerhalb eines Hauptverfahrens nicht ersichtlich. Da der Hauptantrag zu 2 erfolgreich war, braucht über den Hilfsantrag nicht mehr entschieden zu werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - und berücksichtigt die Streitgegenstände der beiden Hauptanträge jeweils mit dem halben Regelstreitwert.