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Beschluss

10 L 1065/01

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO: Ist deren Erlass mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden, bedarf es unzumutbarer Nachteile bei Unterbleiben und hoher Erfolgsaussicht in der Hauptsache. • Staatsangehörigkeitsausweise sind deklaratorisch und begründen nur eine widerlegbare Vermutung der deutschen Staatsangehörigkeit. • Für die Einreise in die Bundesrepublik sind vorrangig deutsche Reisepässe maßgeblich; die Passbehörde hat die Staatsangehörigkeit auch ohne Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises eingehend zu prüfen (§1 Abs.3, §6 Abs.2 PassG).
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Antrag auf Erteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen abgelehnt • Zur einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO: Ist deren Erlass mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden, bedarf es unzumutbarer Nachteile bei Unterbleiben und hoher Erfolgsaussicht in der Hauptsache. • Staatsangehörigkeitsausweise sind deklaratorisch und begründen nur eine widerlegbare Vermutung der deutschen Staatsangehörigkeit. • Für die Einreise in die Bundesrepublik sind vorrangig deutsche Reisepässe maßgeblich; die Passbehörde hat die Staatsangehörigkeit auch ohne Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises eingehend zu prüfen (§1 Abs.3, §6 Abs.2 PassG). Die Antragsteller begehrten durch einstweilige Anordnung die vorläufige Erteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 10 K 3829/01. Sie begründeten ihren Antrag mit dem Ziel, in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu können. Die Antragsgegnerin, eine Verwaltungsbehörde, verweigerte die sofortige Aushändigung der Ausweise. Die Antragsteller beriefen sich auf gesundheitliche und altersbedingte Gründe, die eine schnelle Entscheidung erforderlich machen sollten. Die Behörde hielt hingegen fest, dass für die Einreise in erster Linie Reisepässe erforderlich seien und dass Staatsangehörigkeitsausweise nur deklaratorische Bedeutung hätten. Es wurde gerügt, dass ohne Ausweise unzumutbare Nachteile entstünden; die Behörde wies darauf hin, dass die Passbehörde die Staatsangehörigkeit auch ohne Ausweis prüfen könne. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde demgegenüber zur Entscheidung gestellt. • Zulässigkeit: Eine einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO ist möglich, wenn sie erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint; Anspruch und Anordnungsgrund sind gem. §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO glaubhaft zu machen. • Vorwegnahme der Hauptsache: Ergibt sich durch die Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache, setzt der Erlass voraus, dass ohne Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und die Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache sehr hoch ist. • Keine Darlegung unzumutbarer Nachteile: Die Antragsteller haben die Dringlichkeit und das Vorliegen unzumutbarer Nachteile nicht ausreichend glaubhaft gemacht; hohes Alter allein reicht nicht zwingend aus. • Erforderlichkeit der Ausweise: Staatsangehörigkeitsausweise sind für die Einreise nicht ausreichend oder zwingend; für die Passerteilung sind primär deutsche Reisepässe erforderlich und die Auslandsvertretung prüft die Staatsangehörigkeit eigenständig (§1 Abs.3 PassG, §6 Abs.2 PassG). • Verfahrensrechtliche Hinweise: Kann die Passerteilung ohne Ausweis nicht erfolgen, steht den Antragstellern der Rechtsweg gegen die Auslandsvertretung offen; die Passbehörde ist nicht an einen vorgelegten Staatsangehörigkeitsausweis gebunden, dieser begründet nur eine widerlegbare Vermutung. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Begründet wurde dies damit, dass sie keinen hinreichenden Anordnungsgrund dargelegt haben und kein unzumutbarer Nachteil durch das Unterbleiben der Ausweiserteilung ersichtlich ist. Staatsangehörigkeitsausweise sind für das erstrebte Ziel der Einreise nicht erforderlich, da vorrangig Reisepässe zu beantragen sind und die Passbehörde die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Ausweis zu prüfen hat. Wegen des vorhandenen direkteren Rechtsweges zur Passerteilung ist eine einstweilige Gewährung der begehrten Ausweise nicht erforderlich; der Streitwert wurde auf 16.000 DM festgesetzt.