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Urteil

9 K 8088/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:0905.9K8088.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. De- zember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 10. Februar 2000 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 23. September1996 auf Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports gemäß §§ 18 ff RettG für vier Krankentransportwagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin betreibt ein Krankentransportunternehmen mit Sitz in Köln. Mit Schreiben vom 23. September 1996 stellte sie beim Beklagten einen nicht näher konkretisierten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports im Erftkreis. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 1998 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die beantragte Genehmigung könne im Hinblick auf § 19 Abs. 4 RettG nicht erteilt werden, da zu erwarten sei, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt werde. Im vorgesehenen Betriebsbereich, dem Gebiet des Erftkreises, sei der Bedarf an Krankentransporten durch die von den Rettungswachen des öffentlichen Rettungsdienstes vorgehaltenen Krankentransportwagen zu 365 % gedeckt. Die Auslastung liege derzeit bei nur 27 % und eine annähernde Kostendeckung sei 1996 und 1997 nur deshalb erreicht worden, weil in diesen Jahren eine höhere Auslastung habe erreicht werden können. Bei einer zu erwartenden gleichbleibenden Anzahl von durchzuführenden Krankentransporten würde das Tätigwerden eines Unternehmens in diesem Bereich zu einem Rückgang der Einsatzzahlen des öffentlichen Rettungsdienstes führen, was Einnahmeausfälle und damit Gebührenerhöhungen zur Folge hätte. Dies stelle eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst dar, da es nicht im öffentlichen Interesse liegen könne, durch die Betätigung eines privaten Unternehmens die Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes in einer Weise zu verringern, dass Gebüh- renerhöhungen zu Lasten der Versicherungsträger notwendig seien. 3 Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2000, zugestellt am 15. Februar 2000, zurück. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens hatte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2000 ihren Antrag dahingehend konkretisiert, dass die Genehmigung für die Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports im Erftkreis mit insgesamt vier Krankentransportfahrzeugen begehrt werde. 4 Zur Begründung der Ablehnung des Widerspruchs führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus, der Beklagte halte einen funktionsfähigen Rettungsdienst vor, da die in der Notfallrettung einzuhaltende Hilfsfrist von 12 Minuten in ländlichen Gebie- ten, von der hier auszugehen sei, nach einer vorgelegten Aufstellung bei 97,78 % aller Einsätze eingehalten werde. Damit sei die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG im Rahmen der beantragten Genehmigungserteilung zu beachten. Die Erteilung einer Genehmigung auch für nur zwei zusätzliche Krankentransportwagen würde aber hier bereits Gebührenerhöhungen von 15 % zur Folge haben, da es sich bei den anfallenden Kosten im öffentlichen Rettungsdienst zu über 75 % um Fixkos- ten handele. Auch eine Kapazitätseinschränkung der vorgehaltenen Fahrzeuge im öffentlichen Rettungsdienst sei nicht möglich, da dies angesichts der flächenmäßigen Ausdehnung des Erftkreises dazu führe, dass eine flächendeckende Sicherstellung der Versorgung mit Krankentransporten im Rahmen des öffentlichen Rettungsdiens- tes nicht mehr gewährleistet sei. 5 Bereits am 30. September 1998 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG sei hier nicht anwendbar. Durch die vorgelegten Zahlen hinsichtlich der Eintreffzeiten bei der Notfallrettung habe der Beklagte nicht den Nachweis erbracht, dass seine Notfallrettung tatsächlich funktionsfähig sei. Der Beklagte gehe offenbar davon aus, dass für das gesamte Kreisgebiet die Eintreffzeit von 12 Minuten, die für den ländlichen Bereich gelte, maßgebend sei. Die Struktur des Gebietes des Beklagten entspreche aber nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid einem hochverdichteten Umland, was es nahelege, hier die für innerörtliche Bereiche maßgebende Frist von 8 Minuten anzusetzen. Jedenfalls aber habe der Beklagte in seiner Auflistung den Begriff des innerörtlichen Bereiches verkannt. Die vorgelegte Zusammenstellung enthalte zahlreiche Einsätze, die im innerörtlichen Bereich stattgefunden, jedoch länger als 8 Minuten gedauert hätten. Die Auflistung sei daher nicht geeignet, den Nachweis eines funktionsfähigen Rettungsdienstes zu führen. Aber selbst bei Anwendung der Funktionsschutzklausel sei die beantragte Genehmigung zu Unrecht versagt worden. Die im Widerspruchsbescheid genannten jährlichen Einsatzzahlen bis zum Jahr 1998 seien längst überholt. Da es der Beklagte auch unterlassen habe, die konkrete Zahl der Vorhaltestunden zu nennen, zu der er verpflichtet sei, begegne seine Annahme, er könne die Vorhaltestunden nicht reduzieren, erheblichen Bedenken. Ebenso gehe die Berechnung der zu erwartenden Gebührenerhöhung von unzutreffenden Vorgaben aus und sei daher völlig überzogen. Letzlich verkenne der Beklagte auch den Schutzzweck des § 19 Abs. 4 RettG, der sich nicht darauf beziehe, eine möglichst geringe Gebühr für die Benutzung des Rettungsdienstes zu sichern. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides der Bezirksregierung Köln vom 10. Februar 2000 zu verpflichten, der Klägerin eine Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports gemäß §§ 18 ff. RettG für vier Krankentransportwagen zu erteilen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er vertritt die Auffassung, die beantragte Genehmigung sei zu Recht unter Anwendung der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG versagt worden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. 14 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports durch Unternehmer nach Maßgabe der §§ 18 ff. des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458) in der Fassung von Art. 17 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386). Der Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 10. Februar 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 15 Der Beklagte durfte den Antrag der Klägerin auf Genehmigungserteilung nach §§ 18 ff. RettG nicht gemäß § 19 Abs. 4 RettG, dessen Anwendung hier allein streitig ist, ablehnen. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung (zur Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports) zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 beeinträchtigt wird. Hierbei sind insbesondere die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und die Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes im vorgesehenen Betriebsbereich zu berücksichtigen. Die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten - und Ertragslage sind dabei zugrunde zu legen. 16 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NW) 17 - vgl. Beschlüsse vom 22. Oktober 1999 - 13 A 5617/98 -, NWVBl. 2000, 103 ff., und vom 5. Juli 2001 - 13 B 451/01 -, 18 der sich die Kammer zur Wahrung der Rechtseinheit anschließt, greift diese sogenannte Funktionsschutzklausel erst dann ein, wenn im öffentlichen Rettungsdienst die Einhaltung der für die Notfallrettung geltenden Eintreffzeiten von 5 bis 8 Minuten im städtischen Gebiet und von bis zu 12 Minuten in ländlichen Gebieten sichergestellt ist, wobei offen gelassen wurde, ob diese Eintreffzeiten in mindestens 90 % oder sogar 95 % aller Fälle eingehalten werden müssen. Werden diese Hilfsfristen in der Notfallrettung nicht erreicht, steht dies der Anwendung der Funktionsschutzklausel auch dann entgegen, wenn - wie hier - ein Unternehmer lediglich eine Genehmigung zum Krankentransport beantragt hat. 19 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 22. Oktober 1999, a. a. O.. 20 Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass in seinem Zuständigkeitsbereich ein bedarfsgerechter und flächendeckender Rettungsdienst besteht, bei dem die oben angeführten Eintreffzeiten im erforderlichen Mindestumfang erreicht werden. Zwar ist im Widerspruchsverfahren eine Aufstellung vorgelegt worden, der zufolge die Hilfsfrist von 12 Minuten in 97,78 % aller Einsätze in der Notfallrettung eingehalten wird. Dieser Berechnung lagen jedoch lediglich die im Zeitraum vom 13. bis 23. Januar 1999 von der Kreisleitstelle erfassten Notfalleinsätze zugrunde. Ein Zeitraum von nur 11 Tagen ist jedoch nicht aussagekräftig, um hieraus eine verallgemeinernde Schlussfolgerung zu ziehen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass gerade in diesem Zeitraum, etwa wegen außergewöhnlich günstiger äußerer Bedingungen, die Einhaltung der Hilfsfristen in besonders hohem Maße sicher gestellt werden konnte. Erst die Erfassung der tatsächlichen Eintreffzeiten über einen Zeitraum von mehreren Monaten - wünschenswert wäre der Zeitraum von einem Jahr - ist geeignet, eine weitgehend verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Frage zu bieten, ob die Hilfsfristen eingehalten werden. Denn nur in diesem Fall ist sichergestellt, dass auch jahreszeitlich bedingte Erschwernisse sowie die unterschiedliche Häufung von Notfalleinsätzen angemessen in das Zahlenmaterial mit einfließen. 21 Darüber hinaus leidet die vom Beklagten vorgenommene Ermittlung der Einhaltung der Hilfsfrist aber auch noch unter einem weiteren Mangel. Denn der Beklagte hat bei seiner Berechnung für das gesamte Kreisgebiet auf die Hilfsfrist von 12 Minuten, die für ländliche Gebiete gilt, abgestellt. Dies ist jedoch nicht zulässig, da zumindest die unmittelbar an das Kölner Stadtgebiet angrenzenden Städte - insbesondere der Bereich von Wesseling bis Frechen - nicht mehr als ländliches Gebiet qualifiziert werden können, weil sie sich in ihrer Struktur und Bevölkerungdichte nicht von den angrenzenden, dicht besiedelten Ortsteilen der Stadt Köln unterscheiden. Auch im Widerspruchsbescheid ist insoweit ausgeführt, dass es sich hier um hochverdichtetes Umland handele. Können diese Teile des Kreisgebietes damit nicht mehr als ländlich eingestuft werden, führt das dazu, dass für diese Bereiche die für städtische Gebiete grundsätzlich zu fordernde Eintreffzeit von bis zu 8 Minuten 22 - vgl. OVG NW, Beschluss vom 5. Juli 2001, a. a. O. - 23 maßgebend ist. Ob dies auch für weitere kreisangehörige Städte zu gelten hat - in Betracht zu ziehen wären hier in erster Linie Bergheim und Pulheim - oder ob etwa Teilbereiche einzelner Städte aufgrund ihrer besonderen geografischen Lage eher dem ländlich geprägten Bereich des Kreisgebietes zuzurechnen sind, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da bereits die Nichtberücksichtigung der für städtisches Gebiet maßgebenden Eintreffzeit bei den oben genannten Städten dazu führt, dass das Vorhandensein eines funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienstes nicht festgestellt werden kann. 24 Der fehlende Nachweis eines funktionsfähigen Rettungsdienstes im Sinne von § 6 RettG, der dem Beklagten obliegt, hat zur Folge, dass die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG hier keine Anwendung finden kann und deshalb dem Kläger bei der vom Beklagten nunmehr erneut zu treffenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag vom 23. September 1996 nicht entgegen gehalten werden darf. 25 Mit dem über die Neubescheidung hinaus gehenden Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports für vier Krankentransportfahrzeuge hat die Klage dagegen keinen Erfolg. Denn das Gericht kann auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 19 Abs. RettG erfüllt. Der Beklagte hat zwar Bedenken insoweit nicht geäußert, jedoch fehlen - wenn auch mangels entsprechender Ermittlungen des Beklagten - aussagekräftige Unterlagen, die die Feststellung erlauben, dass die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet und das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig und fachlich geeignet sind. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Trotz teilweiser Ablehnung der Klage sind die Kosten des Verfahrens dem Beklagten insgesamt auferlegt worden, weil sein teilweises Obsiegen kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt. 27 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.