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Urteil

16 K 8375/97.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2001:0906.16K8375.97A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. T a t b e s t a n d Der am 31.07.1961 geborene Beigeladene ist iranischer Staats- angehöriger; er reiste am 03.04.1996 - nach eigenen Angaben auf dem Luftweg - in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 15.04.1996 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der Monarchisten und habe deshalb Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen. In der Bundesrepublik sei er exil- politisch aktiv. Mit Bescheid vom 12.06.1997 stellte das Bundesamt (u. a.) hinsichtlich des Beigeladenen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG fest. Der Kläger hat am 03.07.1997 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dem Beigeladene könne nicht abgenommen werden, dass er den Iran auf Grund politischer Verfolgung verlassen habe oder ihm aus Nachfluchtgründen eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zuzumuten sei. Während des Klageverfahrens hat sich der Beigeladene unter Vorlage eines "Fachwissenschaftlichen Gutachtens" des Prof. Dr. Martin E. am Institut für Sexualwissenschaft des Klinikums der Universität G. vom 11.07.2001 ergänzend darauf berufen, er sei homosexuell veranlagt und könne auch deshalb nicht in den Iran zurückkehren. Der Kläger ist hinsichtlich der vorgetragenen Homosexualität der Ansicht, dem Beigeladenen könne zwar seine homosexuelle Veranlagung abgenommen werden, nicht jedoch, dass diese unumkehrbar sei. Im übrigen könne von einer aktiven Verfol-gungspolitik iranischer Behörden insoweit ohnehin nicht mehr gesprochen werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.06.1997 aufzuheben, soweit mit diesem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG festgestellt worden ist. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.08.2001 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 76 AsylVfG. Hinsichtlich der allein im Streit befindlichen Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG ist die gemäß § 6 Abs.2 Satz 3 AsylVfG zulässige Klage unbegründet. Insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.06.1997 im Ergebnis als rechtmäßig; ausgehend von der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs.1 Satz 1 AsylVfG) hat der Beigeladene einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Nach § 51 Abs.1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Begriff des politisch Verfolgten ist insoweit mit dem des Art.16a Abs.1 GG ebenso deckungsgleich wie die Anforderungen an die notwendige Verfolgungsprognose. Hiernach ist darauf abzustellen, ob jemand "in absehbarer Zeit" mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 31.03.1981, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27, und 27.04.1982, BVerwGE 65, 250. Erfolgte die Ausreise wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung, kann der Schutz des § 51 Abs.1 AuslG ebenso wie der Schutz des Asylrechts grundsätzlich nur versagt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Prognose eine Wieder-holung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrschein-lichkeit ausgeschlossen ist. Bestand noch keine derartige Vorverfolgung, hängt die Schutzgewährung davon ab, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles die befürchtete Verfolgung mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341 (361 f.) und 23.01.1991, BVerfGE 83, 216 (230) sowie BVerwG, Urteile vom 18.02.1992, DVBl. 1992, 843, 03.11.1992, InfAuslR 1993, 150, und 05.07.1994, EZAR 202, Nr.24. Das Gericht kann offen lassen, ob der Beigeladene den Schutz des § 51 AuslG in Anspruch nehmen kann, weil er (bereits) vorverfolgt den Iran verlassen hat. Jedenfalls hat der Beigeladene im Falle einer Rückkehr in den Iran deshalb politische Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen, weil er zur Überzeugung des Gerichts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. Urteil vom 15.03.1988 - 9 C 278/86 -, NVwZ 1988, S.838 ff., wegen seiner unumkehrbaren homosexuellen Veranlagung in seinem Heimatland in die Gefahr geraten würde, mit schweren Leibesstrafen sowie der Todesstrafe belegt zu werden, wobei mit deren Verhängung und Vollstreckung auch seine homosexuelle Veranlagung getroffen werden soll. Das Gericht ist insbesondere davon überzeugt, dass angesichts der schicksalhaften Festlegung des Sexualtriebes sich der Beigeladene im Iran einer homosexuellen Betätigung nicht wird enthalten können und damit gerechnet werden muss, dass diese Betätigung bekannt und den Strafverfolgungsbehörden auch zur Kenntnis gebracht wird. Vgl. zur Frage der Verfolgung Homosexueller im Iran OVG Bremen, Urteil vom 09.02.2000 - 2 A 441/98.A -, VG Chemnitz, Urteil vom 15.11.2000 - A 7 K 32574/96 -, VG Hamburg, Urteile vom 10.02. und 12.10.2000 - 10 A 802/98 und 10 A 1486/99 -, VG Leipzig, Urteil vom 18.06.1998 - A 3 K 30130/96 -, VG Schleswig, Urteil vom 29.01.1998 - 9 A 1099/97 -, VG Freiburg, Urteil vom 11.07.1996 - A 5 K 11737/94 - nebst der in diesen Entscheidungen verwerteten Erkenntnisquellen. Das Gericht ist zunächst - mit dem Kläger - der Auffassung, dass der Beigeladene homosexuell veranlagt ist. Hieran zu zweifeln, besteht angesichts des in allen wesentlichen Punkten wider- spruchsfreien Vortrages des Beigeladenen im Klageverfahren und seiner in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erläuterungen sowie vor dem Hintergrund des Inhaltes des Gutachtens Prof. E. vom 11.07.2001, dem das Gericht folgt, kein Anlass. Dass der Beigeladene seine homosexuelle Prägung erst über vier Jahre nach seiner Einreise offenbart hat, steht dem nicht ent- gegen. Insoweit hat der Beigeladene glaubhaft dargelegt, dass er sich erst nach einem langen inneren Prozess und einem schwie- rigen (inneren) Kampf hat entschließen können, sich nach außen zu seiner Homosexualität zu bekennen, um zu seiner eigenen Identität zurückzufinden; offenbar war auch die damals noch bestehende, vom Vater aufgezwungene Ehe des Beigeladenen ein wesentlicher Grund für sein erst spätes Bekenntnis. Nicht zu folgen vermag das Gericht allerdings dem Kläger, soweit dieser die homosexuelle Prägung des Beigeladenen als nicht un- umkehrbar bewertet. Das Gericht schließt sich vielmehr auch insoweit dem überzeugenden Inhalt des Gutachtens Prof. E. vom 11.07.2001 an, in dem es zusammenfassend heißt, nach dem Ergebnis der Untersuchung sei der Beigeladene zweifelsfrei homosexuell; bei ihm liege trotz der langen Phase, in der er während seiner Ehe keine homosexuellen Kontakte gehabt habe, eine unumkehrbare Homosexualität vor. Das Gericht hat keinen Anlass, an den Feststellungen des Gutachters zu zweifeln. Be- denken ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht etwa daraus, dass der Beigeladene den Gutachter nicht mehrfach, sondern nur zu einem Termin aufgesucht hat. Sollte der Kläger nämlich damit geltend machen wollen, dass ein fachwissenschaftliches Gutachten mit dem gegebenen Inhalt nur nach mehrfachen Konsultationen seriös erstellt werden kann, würde dies bedeuten, dass die fachliche Befähigung des Prof. E. in Zweifel gezogen werden soll. Gerade dies ist jedoch nicht die Absicht des Klägers, der ausweislich seiner Erklärungen in der münd- lichen Verhandlung die Kompetenz des Gutachters gerade nicht in Frage gestellt hat. Danach besteht auch für das Gericht, das die Ausführungen des Gutachters vom 11.07.2001 für folgerichtig und überzeugend hält, kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Das Gericht hält es nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen entgegen der Auffassung des Klägers auch für beachtlich wahrscheinlich, dass der Beigeladene im Falle einer Rückkehr in den Iran wegen seiner homosexuellen Prägung und Betätigung beachtliche staatliche Verfolgung i. S. d. § 51 AuslG zu gewärtigen hat. Zwar spricht viel dafür, dass es im Iran in der Praxis eine konsequente Politik der Verfolgung Homosexueller nicht gibt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beigeladene nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld iranischer Sicherheitskräfte geraten wird. Denn nach wie vor wird männliche und weibliche Homosexualität im Iran hart bestraft; der homosexuelle Verkehr zwischen Männern mit dem Tod, sonstige homosexuelle Handlungen mit hundert Peitschenhieben (Art.108 ff. iran. StGB). Auch wenn Urteile, die sich auf diese Strafvorschriften beziehen, selten sind, ist jedoch keine eindeutige Aussage darüber möglich, in welchem Umfang und mit welcher Intensität Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität betrieben werden. Jedenfalls gibt es - wenn auch nur wenige - Berichte aus jüngerer Zeit über Verurteilungen und Bestrafungen bis hin zur Todesstrafe. Freiräume für homosexuelle Betätigung bestehen nur unter der schwerwiegenden Einschränkung, dass die Behörden jederzeit oder auch Privatpersonen durch Anzeigen die drakonischen Strafgesetze in Anwendung bringen können. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass Repressionen gegen Homose-xuelle von staatlicher Seite nicht nur geduldet, sondern auch gefördert werden; Homosexualität wird in der iranischen Gesellschaft aufs Schärfste verurteilt und geächtet. Vgl. hierzu insbesondere Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20.04.1999, 16.05.2000 und 18.04.2001 sowie Auskunft vom 20.06.1996 (VG Münster); amnesty international, Gutachten vom 05.07.2000 (VG München) und Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 21.05.1999 (VG Braunschweig) und 28.01.1999 (VG Schleswig). Offenbleiben kann danach, ob der mit der Klage angegriffene Abschiebungsschutz auch noch aus den vom Beigeladenen geltend gemachten Nachfluchtgründen, wofür allerdings wenig spricht, Bestand haben muss. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO, § 88b Abs.1 AsylVfG.