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Urteil

9 K 5079/99

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2001:0921.9K5079.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 00, Flur- stück 00 (C. G. ) in C1. . Das Grundstück ist bebaut und grenzt an den am Ende der Straße C. G. , einer Sackgasse, gelegenen Wendehammer an. Im Verlauf der Herstellung der im Trennsystem verlegten öffentli- chen Kanalisation in der Straße C. G. wurden im Dezember 1998 auch die Anschlussleitungen im öffentlichen Straßenbereich zum Grundstück des Klägers hergestellt. Mit Bescheid vom 3. März 1999 zog die Beklagte den Kläger zum Aufwandser- satz für die Herstellung des Grundstücksanschlusses in Höhe von 13.699,35 DM heran. Dabei wurde eine Anschlusslänge, gemessen vom Anschlusspunkt an der straßenseitigen Grenze des Grundstücks des Klägers bis zur Straßenmitte, von 11,65 Metern sowie ein Einheitssatz für Grundstücksanschlussleitungen im Trenn- system von 1.175,91 DM je Meter Anschlusslänge zu Grunde gelegt. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers vom 23. März 1999, der nicht näher begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 1999, zugestellt am 26. Mai 1999, zurück. Am 25. Juni 1999 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Beklagte habe nicht die fiktive Anschlusslänge im Bereich des Anschlusspunktes in der Straße, sondern von der Grundstücksfront bis zur Stra- ßenmitte zu Grunde gelegt. Dies sei fehlerhaft, da dadurch die fiktive Anschlusslänge in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Anschlusslänge stehe. Die tatsächliche An- schlusslänge betrage nur fünf Meter, die fiktive Anschlusslänge im Bereich des An- schlusses in der Straße im Übrigen maximal sechs Meter. Die gewählte Berech- nungsweise stelle jedenfalls eine Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Anlie- gern an der Straße dar, da dort wegen der geringen Straßenbreite nur sehr kurze fiktive Anschlusslängen anzusetzen gewesen seien. Sachgerechter wäre es gewe- sen, die gesamten Kosten für die Grundstücksanschlüsse in der Straße gleichmäßig auf alle Anlieger umzulegen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die Heranziehung des Klägers sei satzungsgemäß erfolgt. Der Zweck der Mittenfiktion liege darin, einen Ausgleich bei gegenüber lie- genden Grundstücken zu schaffen, wenn der öffentliche Kanal - wie auch hier - nicht in der Mitte der Straße verlaufe. Eine Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer im Bereich derselben Straße werde durch die Regelung nicht bezweckt. Eine Unter- oder Überdeckung gegenüber den tatsächlich entstandenen Herstellungskosten im Einzelfall sei im Übrigen systembedingt, wenn der Aufwand für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse nach Einheitssätzen ermittelt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sons- tigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Be- klagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. März 1999 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 20. Mai 1999 ist rechtmäßig. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 und 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen - Entwässerungssatzung - in der Stadt C1. (im folgenden: C1. ) in der hier insoweit maßgeblichen Fas- sung der VII. Nachtragssatzung vom 16. Dezember 1993. Danach ist der Stadt der Aufwand für - u. a. - die Herstellung der Grundstücksanschlüsse an die Abwasseran- lage, der nach Einheitssätzen ermittelt wird, zu ersetzen, wobei Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Als Anschlusslänge gilt die Länge von der Straßenmitte bis zur Grundstücksgrenze. Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da sie sich im Rahmen der Er- mächtigung des § 10 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) hält. Hinsichtlich der Ermittlung des in § 13 Abs. 2 BGS festgelegten Einheitssatzes von 1.175,91 DM je Meter Anschlusslänge für den Vollanschluss (Schmutz- und Regenwasser) sind Be- denken im Hinblick auf die insoweit zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für das Entstehen des geltend gemachten Ersatzanspruches liegen hier vor. Insbesondere ist das aus § 10 Abs. 2 KAG herzuleitende Sonderinteresse des Klägers an der Verlegung der Anschlussleitung gegeben. Vgl. zu dieser Voraussetzung im Einzelnen: OVG NW, Urteil vom 14. Juni 1987 - 22 A 1605/86 -, NVwZ-RR 1988, S. 119. Denn die Herstellung einer Anschlussleitung, durch die - wie hier - für ein bebautes Grundstück erstmals die Verbindung mit der öffentlichen Kanalisation geschaffen wird, liegt regelmäßig im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers, da er hierdurch in die Lage versetzt wird, der ihm obliegenden Anschluss- und Benutzungspflicht hinsichtlich der öffentlichen Entwässerungsanlage nachzukommen. Der vom Kläger geforderte Aufwandsersatz ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat bei der Ermittlung der Anschlusslänge bis zur Straßenmitte für das Grundstück des Klägers zu Recht die volle Breite der öffentlichen Straßenfläche im Bereich des Wendehammers, an den das Grundstück angrenzt, zu Grunde gelegt. Was als "Straße" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 KAG und der darauf beruhenden Satzungsregelung des § 13 Abs. 1 BGS zu verstehen ist, ergibt sich nämlich aus den Regelungen des Straßen- und Wegerechts, da in § 10 KAG eine eigenständige Definition des Begriffs "Straße" fehlt. Daraus folgt aber, daß zu der "Straße", deren Geamtbreite bei der Ermittlung der Anschlusslänge bis zur Straßenmitte zu Grunde gelegt werden muss, auch zur öffentlichen Straßenfläche gehörende Ausweitungen wie Park- oder Wendeflächen, Busbuchten u. ä. zu zählen sind. Die sich daraus ergebende Mehrbelastung des Klägers gegenüber denjenigen Anliegern des C. G. , deren Grundstücke an dem schmaleren Teilstück der Straße liegen, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Denn Anknüpfungspunkt für die durch § 10 Abs. 1 Satz 3 KAG zugelassene fiktive Ermittlungsmethode des Aufwandsersatzes ist die tatsächlich vorhandene Anschlussleitung. Die Regelung ermöglicht deshalb nur einen Ausgleich zwischen gegenüber liegenden Anliegern. Dagegen ist es nicht Sinn der Vorschrift, die auf unterschiedlichen Straßenbreiten und Umwegstrecken von Anschlüssen beruhenden unterschiedlich hohen Anschlusskosten auf alle Eigentümer der Straße zu verteilen und untereinander auszugleichen. Vgl. Driehaus-Dietzel, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2001, § 10 KAG, Rdnr. 44. Dass es im Übrigen infolge der Kombination der Mittenfiktion mit der Ermittlung des Aufwandes nach Einheitssätzen im Einzelfall zu Über- bzw. Unterdeckungen gegenüber den tatsächlich für den jeweiligen Anschluss entstandenen Kosten kommen kann, muss als zwangsläufig im System der Vorschrift liegend hingenommen werden. Dieser Umstand begründet keine sachliche Härte, die durch eine Billigkeitsentscheidung auszugleichen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.