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Urteil

14 K 7763/97

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:0925.14K7763.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Hinsichtlich des Bescheides vom 24.01.1995 wird das in der Hauptsache erledigte Verfahren eingestellt. Im übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Bescheide vom 22.01.1996 und 21.01.1997 in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des Grundstücks Q. weg 00 c in C. . Das Grundstück verfügt sowohl über ein Schmutzwasser- als auch einen Niederschlagswasseranschluss an die öffentliche Kanalisation der Stadt C. . 3 Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 24.01.1995 zog die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau u.a. zu Entwässerungsgebühren heran. Dabei setzte sie 642,36 DM an Schmutzwassergebühren auf der Basis von 404 cbm bezogenen Frischwassers sowie 1.034,59 DM an Niederschlagswassergebühren auf der Grundlage einer Fläche von 337 qm fest. 4 Am 19.02.1995 legte der Kläger gegen diese Heranziehung zu Ent- wässerungsgebühren Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen in den bereits in den Vorjahren gegen die jeweiligen Grundbesitzabgabenbescheiden erhobenen Widersprüchen. Danach seien zum einen die für die Berechnung der Niederschlagswassergebühren maßgeblichen befestigten und bebauten Flächen auf seinem Grundstück unzutreffend festgestellt und berücksichtigt worden. Auf den Flächen des Flachdachs würden erhebliche Wassermengen in Mulden zurückgehalten und dort verdunsten. Die weiter einbezogenen Flächen der Einfahrt wiesen zum Teil ein zu unbefestigten Flächen geneigtes Gefälle auf, über das das auftreffende Niederschlagswasser dorthin abgeleitet werde, wo es versickern könne. Daneben sei aber auch der von der Stadt C. festgesetzte Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr nichtig. Zu Unrecht habe die Stadt darin nämlich die Kosten des von beiden Abwasserarten genutzten Kanalnetzes einseitig nur der Niederschlagswassergebühr zugeschlagen. 5 Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 22.01.1996 zog die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zu Grundbesitzabgaben für 1996 heran. Auf der Grundlage einer bezogenen Frischwassermenge von 363 cbm setzte sie für dieses Jahr die Schmutzwassergebühr auf 682,44 DM fest. Die Niederschlagswassergebühr berechnete sie auf der Basis einer maßgeblichen Fläche von 337 qm mit 1.024,48 DM. 6 Auch gegen diese Heranziehung legte der Kläger unter Verweisung auf seine in den Vorjahren vorgetragenen Gründe Widerspruch ein. 7 Mit Abgabenbescheid vom 21.01.1997 zog die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zu Grundbesitzabgaben für 1997 heran. Als Schmutzwassergebühr erhob sie hierin auf der Basis von 304 cbm bezogenen Frischwassers einen Betrag in Höhe von 571,52 DM. Als Niederschlagswassergebühr setzte sie, erneut unter Zugrundele- gung einer maßgeblichen Fläche von 337 qm, wiederum 1.024,48 DM fest. 8 Am 24.02.1997 legte der Kläger auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den er erneut durch Verweisung auf den Vortrag in den in den vorangegangenen Jahren eingelegten Widersprüchen begründete. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.1997 gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise statt. Auf der Grundlage der 13. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage vom 26.06.1997 und der darin rückwirkend für 1995 festgesetzten neuen Gebührensätze reduzierte sie die für 1995 zu zahlende Schmutzwassergebühr auf 622,16 DM und die Niederschlagswassergebühr auf 950,34 DM. Im übrigen wies sie die Widersprüche des Klägers zurück. Am 28.08.1997 hat der Kläger gegen die Festsetzung der Nieder- schlagswassergebühren für die Jahren 1995, 1996 und 1997 Klage erhoben. Der Satz der Niederschlagswassergebühren für die genannten Jahren sei fehlerhaft. Es sei nicht gerechtfertigt, dass die Stadt C. die gesamten Kosten des sowohl zur Ableitung von Niederschlagswasser als auch von Schmutzwasser benutzten Kanal- netzes einseitig der Niederschlagswasserbeseitigung zurechnen. Außerdem lege die Beklagte für die Bemessung der Niederschlagswassergebühren eine falsche Bemessungsgrundlage zugrunde, weil nur von einem geringen Teil der befestigten bzw. bebauten Grundstücksflächen auf seinem Grundstück tatsächlich Niederschlagswasser in das Kanalnetz abgeleitet werde. 10 Die Beklagte ist der Ansicht des Klägers zunächst mit dem Hinweis entgegengetreten, dass nach einem von ihr in der Vergangenheit eingeholten Gutachten die Kostenverteilung auf Schmutz- und Niederschlagswassergebühr rechtmäßig sei. Nachdem die Kammer die entsprechende Kostenkalkulation für 1996 mit mehreren Urteilen vom 16.11.1999 (u.a. 14 K 8296/96) beanstandet hatte, hat die Beklagte insofern jedoch ein neues Gutachten eingeholt, auf dessen Grundlage mit der 18. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) vom 14.12.2000 die Gebührensätze für die Jahre 1996 und 1997 rückwirkend geändert wurden. Mit Bescheid vom 10.09.2001 hat die Beklagte auf dieser Grundlage die Gebühren gegen den Kläger und seine Ehefrau für die Jahre 1996 und 1997 neu festgesetzt. Dies führte für 1996 dazu, dass die Schmutzwassergebühr sich aufgrund des erhöhten Abgabensatzes von 2,95 DM auf 1.070,85 DM erhöhte und die Niederschlagswassergebühr sich wegen des reduzierten Gebührensatzes von 2,37 DM auf 798,68 DM reduzierte. Für 1997 forderte die Beklagte auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 2,98 DM nunmehr 905,92 DM und als Niederschlagswassergebuhr bei einem reduzierten Gebührensatz von 2,36 DM 795,32 DM. Die Heranziehung der Kläger zu Niederschlagswassergebühren für das Jahr 1995 hat die Beklagte aufgehoben. 11 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger daraufhin das Verfahren hinsichtlich aller angefochtenen Gebührenzeiträume für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung jedoch nur für das Jahr 1995 angeschlossen. 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, 13 festzustellen, dass der Rechtsstreit sich auch hinsichtlich der Bescheide vom 22.01.1996 und 21.01.1997 in der Hauptsache erledigt hat. 14 Die Beklagte beantragt, 15 insofern die Klage abzuweisen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Klage ist in der Form, die sie durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers nunmehr angenommen hat, zulässig und begründet. 19 Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und schließt sich der Beklagte dieser Erklärung nicht an, wird im Wege der in solchen Fällen regelmäßig zulässigen Klageänderung neuer Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die begehrte Feststellung des Klägers, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Die einseitige Erledigungserklärung führt allerdings nur dann zu der Erledigungsfeststellung durch das Gericht, wenn - ausgehend von dem ursprünglichen Klageanspruch - objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und wenn die beklagte Partei kein beachtenswertes Interesse an einer Klärung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Klage von Anfang an keinen Erfolg haben konnte, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 22.01.1998 - 2 C 4/97 - NVwZ 1999, 404 = Buchholz 310 § 161 Nr. 113, vom 18. April 1986 - 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 Nr. 69; vom 3. Juni 1988 - 2 C 18.87 - Buchholz 310 § 113 Nr. 181 und vom 25. April 1989 - 9 C 61.88 - Buchholz 310 § 161 Nr. 83. 20 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Rechtsstreit hatte sich auch hinsichtlich der angefochtenen Gebührenbescheide vom 22.01.1996 und 21.01.1997, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1997, in der Hauptsache erledigt. 21 Entgegen der Auffassung der Beklagten bildeten diese Bescheide mit dem Erlass des Bescheides vom 10.09.2001 nicht mehr die Grundlage für die Erhebung von Abwassergebühren von dem Kläger für die Jahre 1996 und 1997. Unter Berücksichtigung der auch für einen Verwaltungsakt nach § 118 AO, der über die Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NW auf das vorliegende Verfahren Anwendung findet, gültigen Auslegungsgrundsätze enthält der Bescheid vom 10.09.2001 nämlich gerade nicht nur eine teilweise inhaltliche Abänderung der ursprünglich angefochtenen Bescheide, sondern schafft vielmehr eine vollständig neue Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Entwässerungsgebühren für die entsprechenden Erhebungszeiträume. 22 Maßgeblich für die Auslegung eines Verwaltungsaktes und die Bestimmung sind nicht Wille und Zielvorstellung der erlassenden Behörde, sondern der objektive Sinngehalt, also das, was der Bürger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten bzw. erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung ana- log §§ 157, 133 BGB der an ihn gerichteten Verfügung als Erklärung entnehmen kann. Es ist daher in erster Linie auf den Empfängerhorizont abzustellen; vorhandene Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. 23 Vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm. zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Losebl. Stand Juni 2001, Anm. 390 ff. zu § 118 AO sowie zur gleichlautende Vorschrift in § 35 VwVfG Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 6. Aufl. 1996, Rdnr. 6 zu § 35 m. w. Nachw. 24 Nach diesen Grundsätzen lässt sich der Bescheid der Beklagten vom 10.09.2001 aber nur in der bereits oben beschriebenen Art und Weise auslegen. Zwar enthält das dem Gebührenbescheid vom 10.09.2001 beigefügte Begleitschreiben an den Kläger den Hinweis, dass durch diesen Bescheid die Bescheide vom 22.01.1996 und 21.01.1997 "geändert" würden. Hieraus geht aber gerade nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Beklagte vom Grundsatz her an der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Regelung festhalten will und lediglich die Höhe der festgesetzten Gebühren abändern will. Als "Änderung" ist nämlich auch die vollständige Ersetzung der angefochtenen Bescheide durch eine Neufestsetzung anzusehen. Für die Auslegung als vollständige Neufestsetzung spricht demgegenüber zunächst bereits, dass die Beklagte hierin die von dem Kläger ausdrücklich vorgenommene Beschränkung seines Klagebegehrens auf die Niederschlagswassergebühren ignoriert und auch die danach bestandskräftige Schmutzwassergebühr neu festgesetzt hat. Entscheidend ist insofern jedoch, dass in dem Bescheid vom 10.09.2001 die bisher angefochtenen Gebühren sämtlich mit dem Vermerk "neu" auf 0,00 DM herabgesetzt und für die gleichen Zeiträume mit dem Vermerk Schmutzwassergebühr bzw. Niederschlagswassergebühr "gemäß 18. Änderungssatzung" neue Beträge auf der Grundlage geänderter Gebührensätze festgesetzt wurden. Diese Form der Darstellung kann auch nicht als rein computertechnischer Vorgang gewertet werden. Dies ist nämlich für den Adressaten nicht erkennbar. Insbesondere ist insofern auch dem Anschreiben zum Bescheid nicht zu entnehmen, dass das eingesetzte Computerprogramm keine andere Darstellung zuläßt. Im Zusammenhang mit der dem Bescheid beigefügten Rechts- behelfsbelehrung konnte dies letztlich nur so verstanden werden, dass alle Rechtswirkungen der angefochtenen Bescheide aufgehoben und durch eine umfassende Neuregelung in dem Bescheid vom 10.09.2001 ersetzt werden sollten. Vor diesem Hintergrund verblieb dem Kläger aber nur, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, da seine Beschwer damit nachträglich entfallen war. Ein Festhalten an seinem ursprünglichen Aufhebungsbegehren hätte daher dazu geführt, dass seine Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen worden wäre. 25 Da die Beklagte auch keinerlei Hinweise für ein bei ihr ungeachtet der Erledigung vorhandenes schutzwürdiges Interesse an einer Klageabweisung vorgetragen hat, war dem Feststellungsbegehren des Klägers stattzugeben. 26 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 161, Abs. 2; 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für das Jahr 1995 aufgehoben und damit den Kläger klaglos gestellt hat.