Urteil
19 K 6641/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2001:1025.19K6641.99.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das Beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das Beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger steht als Justizamtmann im gehobenen Justizdienst des beklagten Landes und ist beim Amtsgericht M. als Rechtspfleger in der Vormundschaftsabteilung tätig. Bei diesem Amtsgericht wurde durch Dienstvereinbarung zwischen dem Direktor des Amtsgerichts M. und dem örtlichen Personalrat vom 20. Mai/25. August 1998 mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 21. Juli 1998 zum 1. Mai 1999 die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) eingeführt. Nach Bekanntgabe der von dem Behördenleiter und dem Personalrat gemeinsam erlassenen diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen vom 14. April 1999 stellte der Kläger mit Schreiben vom 21. und 23. April 1999 bei dem Direktor des Amtsgerichts M. den Antrag, ihn als Rechtspfleger von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit zu befreien. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Die Reglementierung der Arbeitszeit durch die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit und die darin vorgesehene Dienstzeitenkontrolle mittels elektronischen Zeiterfassungssystems stellten einen unzulässigen Eingriff in die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger dar und behinderten insbesondere die im Bereich des Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrechts tätigen Rechtspfleger an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998 sei die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger unter gleichzeitiger Aufhebung der diese zuvor einschränkenden Bestimmungen ausdrücklich gesetzlich verankert und deren Rechtsstellung als eigenständiges Organ der Rechtspflege festgeschrieben worden, das insbesondere im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit in sachlicher Unabhängigkeit neben dem Richter als Gericht tätig werde. Der Rechtspfleger sei danach als Ausfluss seiner sachlichen Unabhängigkeit, die sich nicht von der sachlichen Unabhängigkeit des Richters unterscheide, von der Bindung an allgemein festgesetzte Dienststunden und damit auch von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit zu befreien. Der Direktor des Amtsgerichts M. lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 29. April 1999 mit der Begründung ab, der Kläger sei als Beamter an die allgemeine Dienststundenregelung gebunden. Die Einführung der gleitenden Arbeitszeit ändere daran nichts und tangiere auch nicht die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger. Dagegen legte der Kläger am 19. Mai 1999 Widerspruch ein, den er unter Wiederholung des Antragsvorbringens damit begründete, dass die Einbindung der Rechtspfleger in die Gleitzeitregelung nach der Änderung des Rechtspflegergesetzes einen unzulässigen Eingriff in die diesen nunmehr ohne Einschränkung garantierte sachliche Unabhängigkeit bedeute, die es gebiete, Rechtspfleger ebenso wie Richter von der Bindung an Dienststunden auszunehmen. Der Präsident des Oberlandesgerichts L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9. Juli 1999 - zugestellt am 13. Juli 1999 - als unbegründet zurück: Der Kläger habe als Beamter des Justizdienstes nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen grundsätzlich feste Dienststunden einzuhalten und den Dienst in der Dienststelle zu verrichten. Weder seine Funktion als Rechtspfleger noch sein konkreter Einsatz in der Vormundschaftsabteilung erforderten eine Ausnahme von der Bindung an Dienststunden. Ein Anspruch auf eine solche Ausnahme ergebe sich nicht daraus, dass Richter aufgrund der ihnen in Art. 97 des Grundgesetzes (GG) garantierten Unabhängigkeit nicht an Dienststunden gebunden seien. Rechtspfleger hätten nach ihrem Status und Aufgabenbereich nicht die Rechtsstellung eines Richters im Sinne des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungsrechts, weil ihnen die persönliche Unabhängigkeit fehle, ihre sachliche Unabhängigkeit auch nach der Novellierung des Rechtspflegergesetzes durch das Dritte Änderungsgesetz weiterhin gesetzlichen Einschränkungen unterliege und sie bei der Erfüllung ihrer nicht nur richterähnliche Rechtspflegergeschäfte umfassenden sonstigen Dienstaufgaben enger in den Gerichtsbetrieb eingebunden seien als Berufsrichter. Die dem Rechtspfleger durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes nunmehr ausdrücklich garantierte sachliche Unabhängigkeit verlange ebenfalls keine Befreiung von der Bindung an Dienststunden, weil er auch bei der Einhaltung von Dienststunden materiell weisungsfrei arbeiten könne. Schließlich sei eine Ausnahme von der Dienstvereinbarung über die Gleitzeit nicht deshalb geboten, weil dem Kläger als Rechtspfleger der Vormundschaftsabteilung in den Bereichen des Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrechts u.a. Anhörungen oblägen, die nicht immer zu beliebiger Stunde und nicht in jedem Fall im Gerichtsgebäude durchgeführt werden könnten. Die Gleitzeit gebe dem Rechtspfleger einen ausreichenden zeitlichen Rahmen, in dem er die erforderlichen Anhörungen ansetzen könne. Soweit dienstliche Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle erforderlich würden, lasse sich das Verfahren zur Erteilung der diesbezüglichen Zustimmung unter Vermeidung eines unangemessenen Aufwandes für den Rechtspfleger organisieren. Am 10. August 1999 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Befreiung von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er ergänzend im Wesentlichen vor: Durch die Unterwerfung unter die Dienstzeitenregelung der gleitenden Arbeitszeit werde er indirekt in der ihm als Rechtspfleger durch § 9 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) i.d.F. des Dritten Änderungsgesetzes gewährleisteten sachlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, die sich von der sachlichen Unabhängigkeit des Richters nurmehr in quantitativer Hinsicht unterscheide. Durch die Novellierung der §§ 4, 5 Abs. 1, 9 und 11 RPflG und die Streichung des bisherigen § 25 RPflG sei die Stellung des Rechtspflegers als eigenständiges Organ der Rechtspflege gestärkt und dessen sachliche Unabhängigkeit der eines Richters gleichgestellt worden. Die in § 9 RPflG garantierte sachliche Unabhängigkeit beschränke sich in ihrer Bedeutung nicht darauf, dass der Rechtspfleger die ihm übertragenen richterlichen Aufgaben materiell weisungsfrei erledigen könne, sondern sei darauf gerichtet, ihn bei der Rechtsfindung wie einen Richter von äußeren Zwängen auch nur atmosphärischer Art zu entbinden und bei der Erfüllung seiner Dienstgeschäfte vollkommen frei arbeiten zu lassen. Die Auferlegung fester, elektronisch überwachter Dienstzeiten und die grundsätzlich Anwesenheitspflicht am Ort der Dienststelle beeinträchtigten indirekt den freien Erkenntnisprozess des Rechtspflegers bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen richterlichen Aufgaben, weil diese Regelungen seine Disposition über die Arbeitszeit beeinflussten und die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung behinderten bzw. erschwerten. Dies gelte in besonderem Maß für die im Bereich des Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht tätigen Rechtspfleger, die jeweils ca. 900 Betreuungen zu überwachen hätten. Die Bearbeitung dieser Betreuungsfälle erfordere häufig Ermittlungen im häuslichen Umfeld der Betreuten und Besuche bei den in sozialen Einrichtungen wohnhaften Betreuten, die teilweise wegen ihres Gesundheitszustandes nicht zur Dienststelle verbracht werden könnten und nur zu bestimmten Tageszeiten ansprechbar seien. Der beantragten Befreiung von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit stehe auch die weitergehende Einbindung der Rechtspfleger in den Gerichtsbetrieb nicht entgegen, denn deren im Vergleich zu Richtern engere Verflechtung mit dem Geschäftsbetrieb erhöhe lediglich den Zeitanteil, den der Rechtspfleger wegen der Art seiner Dienstaufgaben im Gericht anwesend sein müsse, bedeute aber keinen qualitativen Unterschied in der sachlichen Unabhängigkeit, da auch Richter z.B. an Sitzungs- und Beratungstagen sowie zur Bearbeitung des Dezernats und von Eilsachen eine Präsenzpflicht hätten. Die gebotene Gleichbehandlung von Rechtspflegern mit Richtern hinsichtlich der Freistellung von allgemeinen festgesetzten Dienststunden könne schließlich nicht mit der Erwägung verneint werden, dass die sachliche Unabhängigkeit der Richter in Art. 97 Abs. 1 GG garantiert werde, während die des Rechtspflegers nur in § 9 RPflG geregelt sei. Die einfach-gesetzliche Unabhängigkeit unterscheide sich von der verfassungsrechtlich gewährleisteten nicht ihrem Inhalt nach, sondern allein darin, dass die Erstere einem Gesetzesvorbehalt unterliege und somit vom Gesetzgeber durch einfaches Gesetz wieder abgeschafft werden könne. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts M. vom 29. April 1999 und des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts L. vom 9. Juli 1999 zu verpflichten, ihn von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit des Amtsgerichts M. zu befreien. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft es die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen, in der Parallelsache 19 K 6640/99 (Beiakte Heft 1) eingereichten Verwaltungsvorgänge des Präsidenten des Oberlandesgerichts L. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die die Kammer mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts M. vom 29. April 1999 und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts L. vom 9. Juli 1999 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er kann nicht beanspruchen, von der Teilnahme an der beim Amtsgericht M. durch Dienstvereinbarung (DV-GLAZ) vom 20.05./25.08.1998 mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Justiz aufgrund der Ermächtigung des § 7a der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - ArbZV) vom 28.12.1986 (GV NRW 1987, S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2000 (GV NRW S. 20), zum 1. Mai 1999 eingeführten gleitenden Arbeitszeit befreit zu werden. Der Kläger unterliegt als Beamter des gehobenen Justizdienstes dem persönlichen Geltungsbereich der Arbeitszeitverordnung (vgl. § 1 Abs. 1) sowie der auf deren Grundlage getroffenen DV-GLAZ (vgl. Nr. 3.1), da er nicht durch einen der in § 1 Abs. 2 ArbZV und Nr. 3.2 DV-GLAZ ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmetatbestände von der Anwendung dieser Dienstzeitenregelungen ausgenommen ist. Die Übertragung der Aufgaben eines Rechtspflegers bewirkt keine Änderung seines Status als Beamter, der der gesetzlichen Ausgestaltung der statusrechtlichen Stellung von Rechtspflegern durch das Rechtspflegergesetz entspricht (vgl. § 2 Abs. 1). Der Kläger hat daher grundsätzlich die in der Dienstvereinbarung festgelegten Kernarbeitszeiten und Gleitzeiten (vgl. Nr. 5 u. 6) einzuhalten und seinen Dienst in der Dienststelle zu verrichten (vgl. § 11 Abs. 1 ArbZV). Es sind auch keine Vorschriften höherrangigen Rechts ersichtlich, die es gebieten, mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraute Beamte des Justizdienstes allgemein von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit zu befreien. Aus dem Umstand, dass Richter aufgrund ihrer nach Art. 97 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit nicht zur Einhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden und daher auch nicht zur Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit verpflichtet sind, kann der Kläger zu seinen Gunsten nichts herleiten. Nach gefestigter Rechtsprechung haben Rechtspfleger aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Aufgabenbereichs und ihres Status nämlich nicht die Rechtsstellung von Richtern im Sinne des Verfassungsrechts und Gerichtsverfassungsgesetzes, sondern die von Beamten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.01.1981 - 2BvL 2/80 -, BVerfGE 56, 110 (127), und vom 18.01.2000 - 1 BvR 312/96 -, NJW 2000, 1709; BVerwG, Beschlüsse vom 14.01.1988 - 2 B 112.87 -, Buchholz 236.2, § 2 DRiG Nr.1, und vom 15.02.1991 - 2 B 19.91 , Dok. Ber. B 1991, 170f.; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1990 - 12 A 656/88 -, n.v. [bestätigt durch letztgenannten Beschluss des BVerwG], Beschluss vom 24.08.1994 - 12 B 1560/94, n.v., und Urteil vom 13.08.1997 - 12 A 6457/95 -, DÖD 1999, 63 (64f.); BayVerfGH, Beschluss vom 16.10.1981 - Vf. 10, 97-VI/80, NJW 1982, 1746; BayVGH, Beschluss vom 02.12.1999 - 3 ZB 99.2439 - n.v. [im Anschluss an VG Augsburg, Urteil vom 01.07.1999 - Au 2K 98.549 u.a.]; Nds. OVG, Urteil vom 04.09.1996 - 2 L 7916/94 - DÖD 1997, 89f.; VG Minden, Urteil vom 27.09.2000 - 4 K 2429/99 -, n.v. Dem Rechtspfleger sind zwar nach Maßgabe des § 3 RPflG in weitem Umfang vormals richterliche Aufgaben der Rechtspflege übertragen. Diese zählen aber nicht zu den nach Art. 92 GG Richtern vorbehaltenen traditionellen Kernbereichen der rechtsprechenden Gewalt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 06.06.1967 - 2 BvR 375/60, 18/65 , NJW 1967, 1219f.; Nds. OVG, Urteil vom 04.09.1996, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 13.08.1997, a.a.O. Aus der Aufgabenzuweisung des § 3 RPflG lässt sich folglich nicht ableiten, der Rechtspfleger nehme insoweit als Richter i.S.d. Art. 92 GG Aufgaben der Rechtsprechung nach dieser Vorschrift wahr; andernfalls verstieße die Aufgabenübertragung des Rechtspflegergesetzes gegen den Richtervorbehalt des Art. 92 GG. Das geltende Recht geht von einem einheitlichen Richterbegriff aus, zu dem als Wesenselemente die in Art. 97 GG gleichermaßen verfassungsrechtlich verbürgte persönliche und die sachliche Unabhängigkeit gehören. Rechtspfleger besitzen als Beamte im Unterschied zu Richtern keine persönliche Unabhängigkeit, die insbesondere in deren grundsätzlicher Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit zum Ausdruck kommt (Art. 97 Abs. 2 GG). Den Rechtspflegern fehlt ferner die Richtern grundgesetzlich garantierte volle sachliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG). Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.02.1971 - 1 BvL 27/70 -, NJW 1971,605 und vom 18.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.02.1991, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 02.12.1999, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 13.08.1997, a.a.O.: Nds. OVG, Urteil vom 04.09.1996, a.a.O. Nach § 9 RPflG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 06.08.1998 (BGBl. I S. 2030) ist der Rechtspfleger zwar innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Diese der bisherigen Rechtslage entsprechende Neuregelung hat nur redaktionellen Charakter (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/10244, S. 7) und bedeutet, dass der Rechtspfleger bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben keinen Weisungen oder sonstigen Einflüssen unterliegt, die nicht - wie gesetzliche Rechtsbehelfe - in der anzuwendenden Verfahrensordnung vorgesehen sind. Die einfach-gesetzlich gewährleistete sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers beinhaltet danach vornehmlich seine materielle Weisungsfreiheit bei der Sachbearbeitung und Entscheidung ihm übertragener Angelegenheiten der Rechtspflege. In diese geschützte Rechtsstellung greift die streitige Dienstvereinbarung über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit nicht in unzulässiger Weise ein; denn sachlich weisungsfrei kann der Rechtspfleger auch dann arbeiten, wenn er an grundsätzlich im Dienstgebäude abzuleistende Dienststunden während der festgelegten Kernarbeits- und Gleitzeiten gebunden ist (Vgl. OVG NRW, Urteile vom 04.12.1990 und vom 13.08.1997, a.a.O.). Im Übrigen unterliegt die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers auch nach der Novellierung des Rechtspflegergesetzes durch das Dritte Änderungsgesetz nach wie vor einer Reihe von gesetzlichen Einschränkungen und Vorbehalten, die für die richterliche Unabhängigkeit nicht gelten. So ist der Rechtspfleger nach § 4 Abs. 2 RPflG weiterhin nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen (Nr. 1), Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 457 StPO oder der einer Ordnungshaft nach § 890 ZPO oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 StPO oder der Erzwingungshaft nach § 97 OWiG handelt (Nr. 2) sowie über Anträge zu entscheiden, die auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtet sind (Nr. 3) und hat gemäß § 4 Abs. 3 RPflG eine Sache, in der er Maßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 dieser Vorschrift für geboten hält, dem Richter vorzulegen. Die weiteren in der alten Fassung des § 5 RPflG geregelten Vorlagepflichten des Rechtspflegers sind durch die Gesetzesänderung zwar teilweise abgeschafft worden; sie bestehen aber fort im Fall der sog. Richtervorlage nach Art. 100 GG (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RPflG) und bei einem engen Sachzusammenhangs mit einem von einem Richter wahrzunehmenden Geschäft (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG); die vormalige Vorlagepflicht bei der Anwendung ausländischen Rechts ist durch die Neufassung des § 5 Abs. 2 RPflG in ein Vorlagerecht umgewandelt worden. Überdies ist der Rechtspfleger nach wie vor an die vom Richter mitgeteilte Rechtsauffassung bei der Rückgabe einer vorgelegten Sache gebunden (§ 5 Abs. 3 Satz 3 RPflG). Diesem obliegt ferner nach § 7 Satz 1 RPflG die alleinige Entscheidung, wenn Streit oder Ungewissheit darüber besteht, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist. Die fortgeltenden normativen Einschränkungen der Entscheidungsbefugnisse des Rechtspflegers rechtfertigen nach Auffassung der Kammer weiterhin die der bisherigen Rechtsprechung entsprechende Annahme, dass dessen Rechtsstellung mit dem Status eines mit voller sachlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Richters nicht vergleichbar ist. Im vorliegenden Zusammenhang bedarf es unter diesen Umständen keiner Entscheidung, ob die hergebrachte Freiheit der Richter bei der Gestaltung ihrer Dienstzeit vorrangig aus ihrer vollen sachlichen Unabhängigkeit oder auch aus ihrer persönlichen Unabhängigkeit und möglichen weiteren Gesichtspunkten herzuleiten ist. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29.10.1987 -, 2 C 57.86 -, BVerwGE 78, 211 (213f.) m.w.N.; BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 16.11.1990 -RiZ 2/90 -, NJW 1991, 1103 (1104); OVG NRW, Urteil vom 04.12.1990, a.a.O. Die Tatsache, dass die Mitglieder des Bundesrechnungshofes (BRH), die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Bundesrechnungshofgesetzes Beamte sind, nach der Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1990, a.a.O.) - wie Berufsrichter - bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht zur Einhaltung fester Dienststunden verpflichtet sind, vermag das Klagebegehren des Klägers ebenfalls nicht zu stützen. Den Mitgliedern des BRH kann die freie Arbeitszeitgestaltung nicht vorenthalten werden, weil ihnen durch die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich ohne Einschränkungen richterliche Unabhängigkeit gewährt wird. Rechtspfleger verfügen dagegen im Rahmen ihres Aufgabenkreises - wie ausgeführt - nicht über eine uneingeschränkte, dem Leitbild der richterlichen Unabhängigkeit entsprechende Entscheidungsbefugnis. Zudem können aus einer Verfassungsnorm, die ausschließlich für Bedienstete einer obersten Bundesbehörde mit der Sonderstellung eines unabhängigen Organs der Finanzkontrolle gilt, keine verallgemeinernden Schlussfolgerungen für Beamte des Justizdienstes der Länder gezogen werden. Die weiteren von dem Kläger gegenüber der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die beim Amtsgericht M. geltende Dienstzeitenregelung die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Rechtspflegeraufgaben im Bereich des Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht in einer die sachliche Unabhängigkeit (§ 9 RPflG) beeinträchtigenden Weise behindern. Der durch die Regelung der Dienstvereinbarung zur Verrichtung des Dienstes vorgegebenen zehnstündige Zeitrahmen von 7.00 bis 19.00 Uhr an allen Arbeitstagen (vgl. Nrn. 6.1, 7.1 und 8.1 DV-GLAZ) ermöglicht dem Rechtspfleger eine hinreichende Disposition über den sachgemäßen Einsatz seiner Arbeitszeit. Abwesenheitszeiten, die durch Dienstgänge und Dienstreisen veranlasst sind, werden bei der Erfassung der Arbeitszeit genauso berücksichtigt wie die in der Dienststelle verrichteten Dienstzeiten (vgl. Nrn. 8.1 und 9.5 DV-GLAZ). Schließlich bedeutet es keine unstatthafte Einflussnahme auf die Erledigung der den Rechtspflegern übertragenen Aufgaben der Rechtspflege, wenn sie wie alle übrigen - nicht gemäß Nr. 3.2 DV-GLAZ ausdrücklich von der Gleitzeitregelung ausgenommenen - Bediensteten des nichtrichterlichen Dienstes nach Nr. 9 DV-GLAZ einer Dienstzeitkontrolle durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem und selbst zu fertigende Korrekturbelege unterzogen werden; derartige Kontrollmaßnahmen sind zur Abwehr von Missbrauchsgefahren dienstaufsichtlich gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie in Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.