Urteil
27 K 288/98
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:1109.27K288.98.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der bebauten Grundstücke T. gasse 00 - 00, B. gasse 0-00 und D. straße 00 in L. . Die Grundstücke waren im Veranlagungszeitraum mit einem einheitlichen Gebäude bebaut. Sie setzen sich aus zahlreichen einzelnen Flurstücken zusammen. Wegen der Einzelheiten der Lage und der Bezeichnungen der Flurstücke wird auf den Flurkartenausschnitt in Bl. 12 des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 3 Mit Abgabenbescheid vom 20.01.1997 zog der Beklagte die Klägerin für das Veranlagungsjahr 1997 für das Grundstück T. gasse 00 unter anderem zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 10.484,92 DM heran. Dabei berücksichtigte der Beklagte neben den Frontmetern zur T. gasse und zur B. gasse auch die L. im Bereich der Nord-Süd-Fahrt. 4 Gegen diesen Bescheid legte die Verwalterin für die Klägerin am 25.02.1997 Wider- spruch ein. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend, die L. seien nicht im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung aufgeführt. Daraufhin überprüfte der Beklagte die Veranlagung insgesamt Die Veranlagung für die Straßenfront Nord-Süd-Fahrt hob der Beklagte mit Bescheid vom 16.09.1997 in Höhe von 578,22 DM auf. Mit Bescheiden vom 14.10.1997 änderte der Beklagte die Veranlagung für die Jahre 1993 bis 1997 und setzte weitere Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück T. gasse 00 in Höhe von insgesamt 14.668,18 DM und für das Grundstück B. gasse 0 in Höhe von 11.974,20 DM fest. Dabei fasste er die Flurstücke 0000, 000, 000 und 000 aus Flur 0 als selbständige Grundstücke im straßenreinigungsrechtlichen Sinn und die Flurstücke 0000, 000 und 000 als nicht selbständig nutzbar auf. Er fasste daher zur Veranlagung Flurstücke zusammen und zwar das Flurstück 0000 mit dem Flurstück 0000, das Flurstück 000 mit Flurstück 000 und das Flurstück 000 mit dem Flurstück 000. Für die Flurstücke 0000/0000 und 000/000 ging er von einer Erschließung von der T. gasse und der B. gasse, für die Flurstücke 000, 000/000 von einer Erschließung von der B. gasse, der T. gasse und der D. straße aus. Die Nachveranlagung für das Objekt B. gasse 0 erfolgte, weil diese Grundstück bislang nicht zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt wurde. Gegen diese Bescheide legte die Verwalterin der Grundstücke am 07.11.1997 Wider- spruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, die Berechnungsgrundlagen habe sie zwar sehr gut nachvollziehen können, nicht verständlich sei für sie jedoch, dass die Ge- bühren aufgrund vieler einzelner Flurstücke erfolge, die von einem Eigentümer insge- samt erworben worden seien, um darauf ein zusammenhängendes Gebäude zu errichten. Die getrennte Veranlagung könne wohl nur erfolgen, wenn die Grundstücke auch mit einzelnen Gebäuden bebaut seien, was hier jedoch erkennbar nicht der Fall sei. 5 Mit jeweils für die T. gasse 00 und die B. gasse 0 gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 09.12.1997 - zugestellt am 15.12.1997 - wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren sei das Buchgrundstück maßgeblich, auf die tatsächliche Bebauung komme es nicht an. 6 Am 13.01.1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Änderungsbescheide beruhten auf einer unzutreffenden Auslegung von § 3 Abs. 1 StrReinG NW. Nach der Rechtsprechung sei zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass für die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren das Buchgrundstück maßgeblich sei. Dies gelte jedoch dann ausnahmsweise nicht, wenn ein Abweichen hiervon aus Gründen der Gebührengerechtigkeit geboten sei. Dies sei etwa dann der Fall, wenn ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinn in viele Einzelgrundstücke zerfalle, die jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar seien. Dabei sei auf die tatsächliche rechtlich zulässige Nutzung abzustellen. Gerade ein solcher Ausnahmefall sei hier gegeben. Denn die Grundstücke seien mit einem einheitlichen Kaufhaus bebaut, dass keine innere Trennung nach Grundstücken aufweise. Die Grundstücke könnten daher nur einheitlich genutzt werden. Die Klägerin beantragt, 7 die Abgabenbescheide des Beklagten vom 14.10.1997 und die Widerspruchsbescheide vom 09.12.1997 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er wiederholt die Gründe der Widerspruchsbescheide und trägt ergänzend vor, nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NW sei alleine entscheidend, ob ein Grundstück selbständig genutzt werden könne. Auf eine tatsächliche, flurstücksübergreifende Bebauung oder Nutzung komme es demgegenüber nicht an. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 14.10.1997 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin sind die Satzungen der Stadt L. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der für die jeweiligen Veranlagungsjahre geltenden Fassung (Gebührensatzung). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Gebührensatzungen sind nicht vorgetragen und nicht erkennbar. 15 Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Gebührensatzung bemisst sich die Gebühr unter anderem nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 Gebührensatzung nicht nur die an die Straße angrenzenden Seiten der erschlossenen Grundstücke, sondern auch die nicht angrenzenden, aber der Straße zugewandten Grundstückseiten bei der Ermittlung der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Gebührensatzung maßgeblichen Längen zu berücksichtigen sind, so dass auch die sogenannten Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke erfasst werden. 16 Legt man der Veranlagung der Klägerin die einzelnen Grundstücke, so wie sie in den streitigen Bescheiden berücksichtigt wurden, zugrunde, so ist die Veranlagung nach den zuvor dargelegten Satzungsbestimmungen und unter Berücksichtigung der Reinigungshäufigkeit sowie der Gebührensätze aus § 8 Gebührensatzung unstreitig rechnerisch richtig erfolgt. 17 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die streitigen Bescheide auch nicht im Hinblick darauf rechtswidrig, dass der Beklagte die einzelnen Flurstücke nicht - in noch stärkerem Maße, als dies geschehen ist - zur Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren zusammengefasst hat. Insbesondere war nicht geboten, die Grundstücke deshalb zu einem einzelnen zu veranlagenden Grundstück zusammenzufassen, weil sie mit einem zusammenhängenden Kaufhaus bebaut sind, bzw. zum Veranlagungszeitraum waren. 18 Denn Veranlagungsgegenstand ist bei der Straßenreinigungsgebühr regelmäßig das Buchgrundstück, so dass auch die Längen der maßgeblichen Grundstücksseiten für jedes Buchgrundstück gesondert zu ermitteln sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise ein Abweichen vom Buchgrundstück als Veranlagungsgegenstand und eine Zusammenfassung als wirtschaftliche Einheit im Interesse der Gebührengerechtigkeit geboten ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 31.08.1989 - 9 A 79/87 -, NWVBl 1990, 162; OVG NW, Urteil vom 15.12.1995 - 9 A 1869/92 -, WuM 1996, 719; Stemshorn in Driehaus, Kommunalabgabengesetz, § 6, Rdn. 425; Wichmannn, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 1995, Rdn. 329. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Im Interesse der Gebührengerechtigkeit ist es nicht geboten, die veranlagten Grundstücke der Klägerin weiter, als der Beklagte dies getan hat, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen zu fassen. Ein solches Erfordernis ergibt sich vor allem nicht aus der einheitlichen Bebauung. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ausnahmefall nur dann gegeben, wenn ein Buchgrundstück wegen seines Zuschnitts oder seiner Lage und Größe nicht selbständig bewirtschaftet werden kann. Denn in diesem Fall, ist ein aus der Straßenreinigung für das Grundstück folgender Vorteil für den als Gegenleistung die Gebühr erhoben wird, nicht ohne weiteres erkennbar. Bei der Frage der selbständigen wirtschaftlichen Nutzbarkeit ist entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht entscheidend, ob die Grundstücke - etwa, wie hier, aufgrund einer grundstücksübergreifenden Bebauung - tatsächlich selbständig nutzbar sind. Vielmehr kommt es auch bei tatsächlich einheitlich genutzten Grundstücken alleine darauf an, ob die Grundstücke abstrakt selbständig nutzbar sind. 19 So ausdrücklich OVG NW, Beschluss vom 04.06.1996 - 9 B 3176/95 -. 20 Die vom Beklagten für die Veranlagung jeweils zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefassten Flurstücke 0000 mit 0000, 000 mit 000 und 000 mit 000 sind ebenso wie das gesondert veranlagte Flurstück 000 grundsätzlich selbständig nutzbare Grundstück. Weder Größe noch Lage oder Zuschnitt dieser - zusammengefassten - Flurstücke stehen bei einer unmittelbar von der T. gasse oder der B. gasse bestehenden Zugangsmöglichkeit sowie annähernd rechteckigen Grundrissen mit einer gerundeten Grundfläche von 21 m mal 14 m (Flurstücke 0000/0000), 13 m mal 14 m (Flurstücke 000/000), 14 m mal 17 m (Flurstück 000) und 10 m mal 20 m (Flurstücke 000/000) einer selbständigen Nutzung grundsätzlich im Wege. Aufgrund der jeweils von der T. gasse durchgehend bis zum Flurstück 000 eröffneten Zugangsmöglichkeit zu allen Flurstücken, ist durch die Reinigung der T. gasse auch ein Vorteil für diese Flurstücke gegeben, so dass auch im Übrigen keine Gesichtspunkte der Gebührengerechtigkeit dafür sprechen, die Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit für die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren zusammen zu fassen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22