Urteil
18 K 1560/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2001:1214.18K1560.00.00
12Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2000 verpflichtet, der Klägerin ab Schuljahresbeginn 1999/2000 bis einschließlich Januar 2000 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten in Höhe von 630,70 DM für den Einsatz eines Schulbegleiters während des Besuchs der integrativen Gemeinschaftsgrundschule der Stadt T. zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2000 verpflichtet, der Klägerin ab Schuljahresbeginn 1999/2000 bis einschließlich Januar 2000 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten in Höhe von 630,70 DM für den Einsatz eines Schulbegleiters während des Besuchs der integrativen Gemeinschaftsgrundschule der Stadt T. zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Die am 06.07.1992 geborene Klägerin ist schwerbehindert. Mit Bescheid vom 24.11.1997 stellte das Versorgungsamt Köln bei ihr eine angeborene Entwicklungs- störung der großen Gelenke (Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke) mit Funkti- onsdefiziten mit nachfolgendem Muskelschwund sowie eine Bewegungsunruhe mit psycho-motorischer Entwicklungsretardierung und einer Sprachentwicklungsverzöge- rung fest. Der Grad der Behinderung wurde mit 100 und die gesundheitlichen Vor- aussetzungen für die Merkzeichen H und B festgestellt. Mit Bescheid vom 01.07.1999 stellte das Schulamt des Beklagten fest, dass bei der Klägerin ein son- derpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt "Körperbehinderung" bestehe. Als schulischer Förderort wurde ab dem Schuljahr 1999/2000 "eine Schule für Kör- perbehinderte oder eine Grundschule mit integrativem Förderangebot" bestimmt. Auf Wunsch der Eltern der Klägerin, die Klägerin integrativ zu beschulen, heißt es in dem Bescheid weiter, die für eine derartige Beschulung zuständige Grundschule sei die Gemeinschaftsgrundschule in T. . Das Einverständnis des Schulträgers liege vor. Mit Schreiben vom 22.09.1999 wies das Schulamt den Beklagten ergän- zend darauf hin, dass der Besuch in der Gemeinschaftsgrundschule nur in Betracht komme, wenn die Klägerin durch eine persönliche Bezugsperson begleitet werde. Seit dem Schuljahr 1999/2000 besucht die Klägerin, die über gute geistige Fähigkeiten verfügt, die Gemeinschaftsgrundschule. Die Schulbegleitung wurde im entscheidungserheblichen Zeitraum von August 1999 bis einschließlich Januar 2000 für insgesamt 61 Stunden in Anspruch genommen. Die insoweit entstandenen Kosten in Höhe von 630,70 DM wurden durch die Eltern der Klägerin übernommen, weil deren Antrag vom 16.06.1999 auf Gewährung von Eingliederungshilfe für einen Schulbegleiter durch den Beklagten mit Bescheid vom 10.11.1999 abgelehnt wurde. Zur Begründung führte er aus, der Besuch einer Grundschule mit integrativem Förderangebot sei zur Erreichung einer angemessenen Schulbildung nicht erforderlich. Die Klägerin könne zur Vermeidung von Kosten für einen Schulbegleiter eine Sonderschule für körperbehinderte Kinder besuchen. Dem Wunsch der Klägerin auf Beschulung in einer Grundschule brauche nicht entspro- chen werden, weil die Erfüllung des Wunsches mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Der Widerspruch der Klägerin vom 16.11.1999 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2000 unter Vertiefung der im Ausgangsbescheid gegebenen Begründung zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 22.02.2000 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 - und des- sen Beschluss vom 20.04.2000 - 16 B 2111/99 -. Sie trägt vor, der Beklagte könne sich nicht auf den Nachrang der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 BSHG berufen, da sich die Klägerin nicht selber helfen könne und die Hilfe auch nicht von anderen, insbe- sondere von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte. Selbst wenn die Klägerin ei- nen Rechtsanspruch gegen den Schulträger auf Übernahme der Kosten eines Integ- rationshelfers haben sollte, werde die Vorleistungspflicht des Beklagten schon des- halb ausgelöst, weil der Schulträger - wie hier - tatsächlich keine Leistungen erbracht habe. Unabhängig davon sei eine Leistungsverpflichtung des Schulträgers ohnehin zu verneinen. Aus dem Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (SchfG) ergebe sich kein Anspruch, weil es sich um bloße Organisationsvorschriften handele und die Kosten eines Integrationshelfers keine "Schulkosten" im Sinne des Gesetzes seien. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein- Westfalen (SchpflG) sei schon dem Wortlaut nach nicht einschlägig. Zudem sei bei Annahme einer Vorleistungsverpflichtung des Schulträgers § 12 EingliederungshilfeV weitgehend überflüssig. Im Übrigen habe der Beklagte nicht über die Verpflichtung eines schulpflichtigen Kindes, eine Sonderschule besuchen zu müssen, zu befinden, um die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen. Dies falle viel- mehr nach § 7 Abs. 4 SchpflG i.V.m. § 10 Abs. 1a der Verordnung über die Feststel- lung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den För- derort (VO-SF) in die Kompetenz der zuständigen Schulbehörde. Solange die Schul- aufsichtsbehörde an ihrer Entscheidung festhalte, dass auch der Besuch der Grund- schule ein geeigneter Förderort sei und eine Entscheidung über einen Schulwechsel auf eine zum alleinigen Förderort bestimmte Sonderschule nicht getroffen sei, erfülle die Klägerin ihre Schulpflicht an der allgemeinen Schule und könne nicht auf den Be- such einer Sonderschule verwiesen werden. Die Eltern könnten insofern auch nicht auf ein Wahlrecht zum Besuch einer Grundschule mit integrativer Förderung oder einer entsprechenden Sonderschule verwiesen werden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2000 zu verpflichten, der Klägerin ab Schuljahresbeginn 1999/2000 bis einschließlich Januar 2000 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten in Höhe von 630,70 DM für den Einsatz eines Schulbegleiters während des Besuchs der integrativen Gemeinschaftsgrundschule der Stadt T. zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Entscheidung des OVG NRW vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 - habe zugrunde gelegen, dass das Schulamt als Förderort für die sonderpädagogische Förderung des damaligen Klägers eine Grundschule bestimmt hatte, an welcher der Kläger am integrativen Unterricht teilnehmen konnte. Hier aber habe das Schulamt ausdrücklich eine Wahlmöglichkeit vorgesehen. Zudem stelle das Schreiben des Schulamtes vom 22.09.1999 klar, dass die im Bescheid des Schulamtes dargestellte Alternative in Wirklichkeit keine gleichrangige sei, sondern nur dann, wenn die persönliche Bezugsperson die Klägerin begleite. Der Beschluss des OVG NRW vom 20.04.2000 - 16 B 2111/99 - sei im Übrigen vor dem Hintergrund zu bewerten, dass das Gericht den Anspruch nur bejaht habe, um die Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3, 47 BSHG i.V.m. § 12 der Verordnung nach § 47 des BSHG (EingliederungshilfeV) im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Übernahme der durch den Einsatz der Begleitperson entstandenen Kosten in Höhe von 630,70 DM. Die Klägerin ist aufgrund ihrer körperlichen Behinderung dem Personenkreis zuzuordnen, dem nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG Eingliederungshilfe grundsätzlich zu gewähren ist. Die Betreuung durch eine Schulbegleitperson ist auch eine erforderliche und geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe im Sinne der § 40 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Nr. 1 und 2 EingliederungshilfeV. Die Eingliederungshilfe ist auch nicht nachrangig im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG, denn die Klägerin erhält die erforderliche Hilfe nicht von - hier allenfalls in Betracht kommenden - Trägern anderer Sozialleistungen. Das gilt zunächst im Hinblick auf Leistungen der Pflegeversicherung, denn gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI bleiben Leistungen für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz unberührt und sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.1997 - 6 S 1709/97 - FEVS 48, 305 (309 ff.); Wilde, in: Hauck/Wilde, SGB XI, § 13 Rn. 26 ff. und Rn. 13; Mrozynski, Das Verhältnis der Pflegeleistungen zur Eingliederungshilfe, ZfSH/SGB 1999, 333 (337); a.A. F. Baur, Behinderung und Pflege - Zum Verhältnis von Sozialhilfe und Pflegeversicherung, ZfSH/SGB 1997, 579 (581). § 2 Abs. 1 BSHG steht der Bewilligung von Eingliederungshilfe auch nicht deswegen entgegen, weil die Klägerin einen schulischen Kostenträger hätte in Anspruch nehmen können. Die Kammer lässt insoweit dahinstehen, ob der Schulträger dazu verpflichtet ist, eine Schulbegleitperson zu finanzieren. Hierzu OVG NRW, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 - m.w.N. Auf diese Frage kommt es nicht an, wenn - wie hier - feststeht, dass trotz eines möglicherweise gegebenen Anspruchs bereite Mittel zur Bezahlung des Integrationshelfers nicht zur Verfügung standen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 -; OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2000 - 16 B 2111/99 -. Der Nachrang der Sozialhilfe steht dem Anspruch der Klägerin ferner nicht deshalb entgegen, weil sie sich darauf verweisen lassen müsste, an Stelle der Gemeinschaftsgrundschule eine Sonderschule für Körperbehinderte zu besuchen. Gemäß § 7 Abs. 4 SchpflG entscheidet die Schulaufsichtsbehörde darüber, ob ein schulpflichtiges Kind verpflichtet ist, eine Sonderschule zu besuchen. Solange die Schulaufsichtsbehörde nicht entschieden hat, dass der Hilfe suchende Schulpflichtige zum Besuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet ist, kann ihn der Sozialhilfeträger nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die Gewährung von Sozialhilfe überflüssig zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1 (6) = NDV 1986, 291 (292) = NVwZ 1987, 412 (413); OVG NRW, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 28.06.1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 (155) und vom 20.04.2000 - 16 B 2111/99 -; Nds. OVG, Beschluss vom 11.02.1988 - 4 B 94/88 -, FEVS 38, 459 (460), und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.1997 - 6 S 1709/97 -, FEVS 48, 305 (308); a.A. ohne Auseinandersetzung mit der vorzitierten Rechtsprechung Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1999 - 1 TG 759/99 -, FEVS 51, 315 f. Vorliegend besteht keine Regelung der zuständigen Schulbehörde, wonach die Klägerin verpflichtet ist, die Sonderschule zu besuchen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 01.07.1999 hat das Schulamt des Beklagten als Schulbehörde entschieden, dass die zur Deckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderliche und geeignete Schule entweder eine Schule für Körperbehinderte oder eine Grundschule mit integrativem Förderangebot ist. Damit hat die Schulbehörde keine Verpflichtung zum Besuch einer Sonderschule erklärt, sondern vielmehr auch den Besuch einer Grundschule mit integrativem Förderangebot für geeignet gehalten. Solange die zuständige Schulaufsichtsbehörde an dieser Entscheidung festhält, fällt es nicht in die Kompetenz des Sozialamtes, die schulische Entwicklung selbständig zu beurteilen und einen Schulwechsel zu verlangen. Die Klägerin erfüllt deshalb ihre Schulpflicht an der allgemeinen Schule und kann nicht auf den Besuch einer Sonderschule verwiesen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2000 - 16 B 2111/99 -. Dies ergibt sich ferner aus § 33 Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO), der besagt, dass nur ein Schüler, der am Unterricht einer anderen Schule nicht teilnehmen oder durch ihn nicht hinreichend gefördert werden kann, eine seiner Behinderung entsprechende Sonderschule besucht. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2000 - 16 B 2111/99 -. Dem Kostenübernahmeanspruch der Klägerin kann auch nicht der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG entgegengehalten werden. Vgl. zum Mehrkostenvorbehalt etwa BVerwG, Urteil vom 02.09.1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 (130) = FEVS 44, 322 (325), und Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 11.89 -, BVerwGE 91, 114 (116) = FEVS 43, 181 (184). Es ist schon zweifelhaft, ob sich der Sozialhilfeträger in Fallkonstellationen wie der vorliegenden überhaupt auf den Mehrkostenvorbehalt berufen kann. Gegen die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG spricht, dass durch die Versagung von Sozialhilfe für eine Schulbegleitperson wegen sonst entstehender Mehrkosten eine - nur dem Schulamt obliegende - Entscheidung über den Förderort für ein schulpflichtiges behindertes Kind mittelbar durch den Sozialhilfeträger getroffen wird. Durch die Versagung von Eingliederungshilfe drängt der Sozialhilfeträger das Hilfe suchende Kind - und sei es nur aus finanziellen Gründen - zum Besuch einer Sonderschule, obwohl die ausschließliche Beschulung des Kindes in der Sonderschule von der Schulbehörde bislang nicht beschieden worden ist. Diese Frage bedarf indessen keiner näheren Erörterung, denn die Berufung auf § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG ist dem Beklagten auch bei unterstellter Anwendbarkeit der Vorschrift versagt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erschöpft sich der Mehrkostenvorbehalt nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich. Die Verhältnismäßigkeit betrifft die Relation zwischen der gewünschten Gestaltung der Hilfe und den damit verbundenen Mehrkosten. Die Mehrkosten dürfen zum angestrebten Verwendungszweck nicht außer Verhältnis stehen. Der Mehrkostenvorbehalt verlangt daher auch eine wertende Betrachtungsweise. Zu berücksichtigen ist vor allem das Gewicht, das der vom Hilfeempfänger gewünschten Gestaltung der Hilfe im Hinblick auf seine individuelle Notsituation beizumessen ist. Dabei sind alle Besonderheiten des Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Je größer die Bedarfsnähe der gewünschten Hilfegestaltung ist, um so "berechtigter" kann der Wunsch des Hilfeempfängers sein. BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 13/92 -, FEVS 45, 408 (413 f.). Darüber hinaus sind nicht nur das Recht des Schülers auf eine seine Anlagen und Befähigung möglichst weitgehend berücksichtigende Ausbildung (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, den Bildungsweg in der Schule für ihr Kind im Rahmen von dessen Eignung grundsätzlich frei zu wählen. Zu berücksichtigen ist der Wunsch des behinderten Schülers nach integrativer Beschulung vielmehr auch im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dem bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtungsweise ein hoher Stellenwert zukommt. Vgl. die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Schulrecht; insbesondere den Beschluss vom 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96 - DVBl. 1996, 1369; und das Urteil vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288 ff. Auf dieser Beurteilungsgrundlage erweist sich die Versagung von Eingliederungshilfe unter Berufung auf den Mehrkostenvorbehalt des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG als rechtswidrig. A.A. in einem wohl ähnlich gelagerten Fall Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1999 - 1 TG 759/99 -, FEVS 51, 315 f. Zunächst führt die integrative Beschulung bei der Klägerin nicht zu unzumutbaren Belastungen. Die Klägerin konnte aufgrund ihrer guten geistigen Fähigkeiten unstreitig an dem Unterricht der Gemeinschaftsgrundschule teilnehmen und so wohnortnah gefördert werden. Ausweislich der Stellungnahme der Klassenlehrerin der Klägerin vom 15.09.1999 konnte der Betreuungsaufwand der Begleitperson im Laufe der Zeit sogar deutlich reduziert werden. Auch in dem Bescheid des Schulamtes vom 01.07.1999 heißt es, dass eine andauernde sonderpädagogische Förderung wahrscheinlich nicht erforderlich sein werde. Die möglicherweise bei integrativer Unterrichtung zunehmenden höheren Leistungsanforderungen stellen die Klägerin demnach nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten. Auch die Belastungen für den Beklagten als Sozialhilfeträger halten sich nach Auffassung der Kammer in vertretbaren Grenzen, da die Begleitung durch die Integrationshelferin im streitbefangenen Zeitraum ab Schuljahresbeginn 1999/2000 bis einschließlich Januar 2000 lediglich Mehrkosten von 630,70 DM verur- sachte. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Mitschüler oder das Lehrpersonal der Gemeinschaftsgrundschule durch die integrative Beschu- lung der Klägerin unzumutbar belastet worden sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Klägerin durch ihr Verhalten den ordnungsgemäßen Unterrichtsbetrieb - beispielsweise durch ständiges Stören des Unterrichts oder eine sonst verursachte Verzögerung der Vermittlung von Lehrinhalten - behindert hat. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 33 Abs. 1 ASchO ist die Finanzierung der Schulbegleiterin im konkreten Fall demnach nicht mit - unverhältnismäßigen - Mehrkosten verbunden. Dem geltend gemachten Anspruch steht schließlich - weder aus dem Gesichtspunkt des Nachranges noch aus dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung - nicht der Umstand entgegen, dass die Eltern der Klägerin den Integrationshelfer während des streitgegenständlichen Zeitraums aus eigenen Mitteln finanziert haben. Denn dies kann dem Hilfe Suchenden dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte - hier die Eltern der Klägerin - die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe - der Beklagte - nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat. Zu den Einzelheiten BVerwG, Urteil vom 02.09.1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 = FEVS 44, 322. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.