Urteil
13 K 2215/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:1220.13K2215.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist seit 1986 Eigentümerin des Grundstücks W.---------straße 0 bis 00 in X. (Gemarkung X. Flur 00 Flurstücke 000, 000 und 000; sogenanntes ehemaliges O. -Gelände). Das Grundstück ist frei zugänglich. 3 Anfang Februar 1999 wurde der Beklagte über Abfallablagerungen in Kenntnis gesetzt, die sich auf dem der W1.---------straße zugewandten Teil des Grundstücks (Flurstück 000) befanden. Zum damaligen Zeitpunkt lagerten dort unter anderem ein Anhänger ohne Achse und Räder mit der Aufschrift "Heimfrost" sowie ca. 30 bis 40 Altreifen, teils noch mit Felgen, was anlässlich eines Ortstermins am 9. Februar 1999 festgestellt wurde. 4 In der Folge teilte der Beklagte der Klägerin die von ihm als Abfall eingestuften Ablagerungen mit und forderte sie auf, den Abfall einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Da ein anderer Verantwortlicher nicht zu ermitteln sei, sei die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks, der auch die Sicherung ihres Eigentums obliege, verantwortlich. Für den Fall der Nichterfüllung kündigte der Beklagte den Erlass einer Ordnungsverfügung an und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. 5 Bei einer Kontrolle im März 1999 wurde festgestellt, dass weitere Abfälle hinzugekommen waren, so unter anderem vier Lkw-Planen, 30 5-Liter-Frischölbehältnisse, drei Werkstattschränke aus Holz; des weiteren fanden sich Farbdosen und Autoersatzteile. Erneut wurde die Klägerin zur Beseitigung aufgefordert und der Erlass einer Ordnungsverfügung angekündigt. 6 In einer Stellungnahme gab die Klägerin an, der Beklagte müsse zunächst versuchen, die eigentlichen Verantwortlichen zu ermitteln. Ein Teil der Gegenstände sei nicht mehr vorhanden. Der Abfall sei gegen ihren Willen auf das Grundstück verbracht worden. 7 Mit Ordnungsverfügung vom 19. Mai 1999 gab der Beklagte der Klägerin gestützt auf § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf, binnen eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung den auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000 (ehemaliges O. -Gelände) abgelagerten Abfall zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen und die Entsorgung nachzuweisen. Die genaue Lage des Grundstücks und der Ablagerungen sei einem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Hinsichtlich der Beseitigung drohte der Beklagte die Ersatzvornahme an. Für den Nachweis der Entsorgung wurde - ohne Fristsetzung - ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 DM angedroht. Der Abfall bestehe aus einem Anhänger, ca. 30 bis 40 Altreifen (teils auf Felgen, teils ohne Felgen), diversen Autoersatzteilen in zwei 50 l Behältnissen, vier Lkw-Planen, 30 leeren 5 l Ölbehältnissen sowie drei Werkstattschränke aus Holz, in denen ca. 20 Farbdosen lagerten. Zur Begründung führte der Beklagte an, da ein anderer Verursacher der Ablagerungen nicht zu ermitteln gewesen sei, sei die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks für die Beseitigung des Abfalls verantwortlich. 8 Am 9. Juni 1999 legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, teilweise seien die Gegenstände nicht mehr vorhanden und es sei auch ohne Mühe festzustellen, wer die Gegenstände abgelagert habe. Bei der fraglichen Fläche handele es sich um Straßenland bzw. Parkplätze, die von jedermann genutzt würden. Eine Absicherung des Grundstücks sei ihr nicht möglich. 9 Anlässlich eines gemeinsamen Ortstermins wurden die vorhandenen Ablagerungen festgestellt; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 52 f. im Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Für einen Teil der Ablagerungen wurde durch das Polizeipräsidium Bonn im Juni 1999 ein Verantwortlicher ermittelt(II 97 ff.), was dem Beklagten spätestens Ende August 1999 bekannt wurde. Im September 1999 legte der Beklagte den Widerspruch der Bezirksregierung Köln vor. Im Januar 2000 wurden weitere Ablagerungen festgestellt; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 113 f. im Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. 10 Mit Schreiben vom 21. Januar 2000 wies die Bezirksregierung Köln die Klägerin auf die weiteren Ablagerungen hin, kündigte an, den Widerspruchsbescheid auf die neu hinzugekommenen Abfälle sowie künftig hinzukommende Abfälle auszudehnen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Als Grundstückseigentümerin sei die Klägerin grundsätzlich verantwortlich und auch heranzuziehen, da andere Verursacher nicht ermittelbar bzw. aus Zweckmäßigkeitserwägungen wegen Mittellosigkeit nicht in Anspruch zu nehmen seien. 11 Mit Bescheid vom 11. Februar 2000 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück und gab der Klägerin auf, neben den bereits von der Ordnungsverfügung des Beklagten erfassten die hinzugekommenen Abfälle, insbesondere Fernseher, Computer und Radios zu entfernen und mit den anderen Abfällen zu entsorgen. Die Beseitigungspflicht ergebe sich aus § 21 Abs. 1, § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Als Grundstückseigentümerin sei die Klägerin grundsätzlich auch verantwortlich; sie verfüge über ausreichend Sachherrschaft und müsse ein Betreten durch andere Personen nicht dulden. Die Ordnungsverfügung sei auch bestimmt genug. Die Angabe einzelner Gegenstände diene nur der Konkretisierung des Abfallbergs, der insgesamt von der Klägerin zu beseitigen sei; ob zwischenzeitlich einzelne Gegenstände entfernt worden seien, sei unerheblich. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Beseitigungspflichtige sei auch gerechtfertigt, weil nur für einen kleinen Teil der Abfälle ein anderer Verursacher ermittelt worden sei. Dessen Inanspruchnahme würde nur zu einer Beseitigung eines geringen Teils der Abfälle führen. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr sei daher die Klägerin heranzuziehen und weitere Ermittlungen wären nicht erforderlich. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17. Februar 2000 zugestellt. 12 Am 13. März 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. 13 Zur Begründung trägt sie vor, zum einen lägen die Abfälle teilweise auf städtischem Gelände. Zum anderen müsse sie das Betreten des Geländes dulden und könne das Grundstück nicht sichern, weswegen sie auch nicht verantwortlich für die Ablagerungen durch Dritte sei. Auch hätten die Handlungsstörer nach dem Verursacherprinzip vorrangig in Anspruch genommen werden müssen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. Februar 2000 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Entgegen der Ansicht der Klägerin lägen die Abfälle allein auf deren Grundstück, nämlich dem Flurstück 141. Öffentlich-rechtliche Betretungsrechte, die es der Klägerin unmöglich machen würden, ihr Grundstück abzusichern, beständen nicht. Im Sinne eines effektiven Verwaltungshandelns sei es gerechtfertigt, die Klägerin als Zustandsstörerin in Anspruch zu nehmen. 19 Seit August 1999 waren die Ablagerungen Gegenstand von Strafanzeigen unter anderem der Klägerin; die Ermittlungsverfahren wurden eingestellt, nachdem Täter nicht festgestellt bzw. den Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden konnten (Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln 118 Js 563/99, 118 UJs 10/00, 118 UJs 41/00). Derzeit ist ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Betreibens von Anlagen gegen die Geschäftsführerin der Klägerin anhängig (Staatsanwaltschaft Köln 118 Js 144/00). 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Bezirksregierung Köln sowie der Akten der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln zu 118 Js 563/99, 118 UJs 10/00, 118 UJs 41/00 und 118 Js 144/00 Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Das Gericht konnte trotz der Abwesenheit eines Vertreters der Klägerin mündlich verhandeln und entscheiden, da sie über ihre ehemaligen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Nichterscheinens in der Ladung hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es bestand auch kein Anlass für das Gericht, das Verfahren wegen der behaupteten Erkrankung des für die Klägerin handelnden Herrn I. von Amts wegen zu vertagen, weil eine Verhinderung der allein vertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Klägerin, Frau F. , nicht gegeben war. 23 Die Klage hat keinen Erfolg. 24 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. Februar 2000 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der VwGO. 25 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeitsprüfung ist mangels spezialgesetzlicher Anordnung nach allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, 26 vgl. nur Kothe, in: Redeker/von Oertzen/Redeker, VwGO. 13. Aufl. 2000, § 108 Rdnr. 17, 27 mithin der Februar 2000. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. Februar 2000 ist jedenfalls zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der VwGO. Der Rechtmäßigkeitsprüfung ist auch aufgrund der Bescheide kein anderer Zeitpunkt zugrundezulegen. Zwar hatte die Bezirksregierung Köln in ihrem Anhörungsschreiben nach § 71 VwGO noch angekündigt, die Klägerin auch für die Beseitigung zukünftig noch hinzukommender Abfälle in Anspruch nehmen zu wollen. Aus dem insoweit allein bedeutsamen Verfügungstenor des Widerspruchsbescheides ergibt sich dies jedoch nicht; vielmehr ist dort die Ordnungspflicht der Klägerin ausdrücklich auf die in der Ordnungsverfügung des Beklagten und die "hinzugekommenen" Abfälle beschränkt. Auf den Vortrag in den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schreiben kam es daher nicht an. 28 Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügung ist § 21 des im Oktober 1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632). Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen treffen. Ob daneben für die Anwendung landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen, wie insbesondere § 14 Abs. 1 OBG NRW, Raum ist, 29 verneinend Fluck, in Fluck, Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht. Kommentar, Stand: 1995, Anm. 47 zu § 21; Weidemann, in Brandt/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, Stand: April 1998, § 21 Rdnr. 9, 30 kann dahinstehen. 31 Der Beklagte hat hier auf der Basis des § 21 KrW-/AbfG die Verpflichtung der Klägerin durchgesetzt, nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG als Abfallbesitzerin die Abfälle nach Maßgabe des § 6 KrW-/AbfG zu verwerten bzw. nach § 11 i. V. m. § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG zu beseitigen. Dazu müssen die Abfälle einem der vorgesehenen Verfahren zugeführt bzw. gemäß den §§ 27, 31 KrW-/AbfG in dafür zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen verbracht werden. Dies ist durch das Lagern der Abfälle auf dem Grundstück der Klägerin nicht der Fall. Dass es sich bei den abgelagerten Stoffen um Abfälle (zur Beseitigung) im Sinne des § 3 KrW-/AbfG handelt, ist offensichtlich und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. 32 Die Ordnungsverfügung ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Februar 2000 auch bestimmt genug. Bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW heißt, dass - gegebenenfalls durch Auslegung - der Wille der Behörde unzweideutig und vollständig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein muss; Bestimmbarkeit reicht aus. 33 Vgl. nur Stelkens/Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 37 Rdnr. 12. 34 Die Lage der Abfälle auf dem Grundstück ist den Beteiligten bekannt, so dass vor dem Hintergrund, dass nur Bestimmbarkeit gefordert ist, die wohl unzutreffende Lagebezeichnung auf der der Ordnungsverfügung beigefügten Skizze unschädlich ist. Auch der Umfang der zu beseitigenden Abfälle ist im einzelnen in einer den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots noch genügenden Weise beschrieben. So sind sowohl in der Ordnungsverfügung des Beklagten als auch im Widerspruchsbescheid die einzelnen Gegenstände zumindest ihrer Gattung nach aufgeführt. Weist ein Grundstück infolge Ablagerung größerer Mengen von Gerümpel und Altmaterialien einen völlig ungeordneten Zustand auf, bedarf es in der auf Beseitigung der Ablagerungen gerichteten Ordnungsverfügung unter Bestimmtheitsgesichtspunkten keiner detaillierten Auflistung des aufgehäuften Materials, sondern lediglich der Bezeichnung nach Oberbegriffen. Für die hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW reicht es aus, dass das, was von der Klägerin verlangt wird, aus der Situation heraus bestimmbar ist. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW verlangt von der Behörde nicht mehr, als dieser nach der jeweiligen Situation möglich ist. Die Behörde muss auch in solchen Fällen angemessen reagieren können, in denen mehr oder weniger wahllos Gerümpel gelagert wird, und zwar heute dies und morgen das. Wenn dem Pflichtigen bei dieser Sachlage aufgegeben werde, alle auf dem Grundstück gelagerten "Abfälle" zu entfernen, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten im Ergebnis nicht zu beanstanden, jedenfalls, wenn - wie hier - der Begriff durch eine beispielhafte Aufzählung konkretisiert wurde. Die Bezeichnung in der Ordnungsverfügung gibt den Zustand auf dem Grundstück wieder; eine weitergehende detaillierte Aufstellung zu verlangen, wäre lebensfremd. 35 So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. März 1999 - 10 A 1818/98 -, Beschlussabdruck S.4 f. für die Bezeichnung von zu entfernenden Materialien als "landschaftsfremde Stoffe". 36 Durch die Kennzeichnung ist für die Klägerin deutlich, dass sie die zum maßgeblichen Zeitpunkt im Februar 2000 vorhandenen Ablagerungen aufgrund der Ordnungsverfügung des Beklagten beseitigen muss. Damit wird auch von ihr nichts Unmögliches verlangt, weil im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln ausdrücklich die Einschränkung gemacht wird, dass nur die "noch vorhandenen" Abfälle zu entfernen sind. Soweit die Stoffe nicht mehr vorhanden sind, entfaltet die Ordnungsverfügung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides im übrigen wegen der Beschränkung auf das noch Vorhandene auch keine belastende Wirkung mehr, so dass die Klage insoweit auch unzulässig wäre. Welche Materialien im Februar 2000 vorhanden waren, ist aus der Beschreibung in den angefochtenen Bescheiden zu entnehmen sowie gegebenenfalls durch Einsichtnahme in die im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgenommenen Fotografien und deren Vergleich festzustellen. 37 Als Grundstückseigentümerin ist die Klägerin auch grundsätzlich ordnungsrechtlich nach § 18 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) verantwortlich und kann als Störerin in Anspruch genommen werden. Die fraglichen Materialien lagern ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten und in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft befindlichen Fotografien sämtlich auf ihrem Grundstück - und nicht, wie vorgetragen, auf städtischem Gelände. Damit ist sie Abfalbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG. Danach ist Besitzer von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Allein der Besitzer ist kraft seiner Sachherrschaft rechtlich und tatsächlich in der Lage, über die Abfälle zu verfügen; er kann jeden anderen von dem Zugriff auf die Abfälle ausschließen. Anders als im Zivilrecht setzt Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraus; vielmehr genügt die - auf welche Weise auch immer erlangte - tatsächliche Gewalt über die Abfälle 38 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 106, 43 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, 336 n. w. Nachw. 39 Von einem Abfallbesitz kann allerdings dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die betreffende Person nicht einmal ein "Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft" innehat. Das ist anzunehmen, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung dieser Person zu den Abfällen nicht von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet. Dementsprechend ist der Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers (oder -besitzers) zu verneinen, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist. In einem solchen Fall vermitteln das Eigentum oder der Besitz an dem Grundstück nach der Verkehrsauffassung keinen Herrschaftsbereich, der zugleich auch die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände begründet. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 -, a.a.O. 41 Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Der Klägerin ist es ohne weiteres möglich, ihr Grundstück auf dem zur W1.---------straße hin gelegenen Teil einzuzäunen und dadurch anderen Personen den Zutritt zu verwehren. Die möglicherweise rein faktische Nutzung als Parkplatz ändert an dieser Ausschließungsbefugnis nichts. Öffentlich-rechtliche Betretungsrechte sind zwar im Laufe des Verfahrens pauschal behauptet worden, jedoch ist dafür nichts aus den Akten ersichtlich oder substantiiert vorgetragen und belegt worden. 42 Die Inanspruchnahme der Klägerin stellt sich im Ergebnis auch als ermessensfehlerfrei dar, § 114 Satz 1 VwGO. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Ermessensbetätigung hinsichtlich der Störerauswahl von Gesetzes wegen determiniert ist. Die Grundpflichten des KrW-/AbfG richten sich gemäß § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG ausschließlich an die Abfallbesitzer bzw. die - ablagernden - Abfallerzeuger; die Regelung über die Zustandsverantwortlichkeit bestimmt in § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW, dass Maßnahmen gegen den Eigentümer "zu richten sind". Auch waren hier für den Großteil der abgelagerten Gegenstände andere Verantwortliche nicht sicher ermittelbar. Aber auch soweit die Inanspruchnahme der Klägerin für den - geringen und auch wohl zwischenzeitlich entfernten - Teil der Abfälle ausgesprochen worden ist, für den ein Verantwortlicher festgestellt worden ist, ist die Entscheidung, die Klägerin insgesamt nach dem insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenbeseitigung zur Beseitigung aufzufordern, bei wertender Betrachtungsweise nicht ermessensfehlerhaft. Denn zum einen hat sie durch die mangelnde Sicherung des Grundstücks den Anreiz für die unbefugte Abfallablagerung geschaffen, was zu ihren Lasten geht. Zum anderen wäre die Bekämpfung wilder Abfallablagerungen wie in diesem Falle verwaltungstechnisch nicht zu leisten, wenn zum einen gegebenenfalls für jeden einzelnen Gegenstand zunächst versucht werden müsste, einen Verantwortlichen zu ermitteln, dieser dann durch Ordnungsverfügung aufgefordert werden müsste, seinen Teil zu entfernen, und dies gegebenenfalls noch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden müsste. Eine effektive Gefahrenabwehr wäre dann in diesem Bereich nicht mehr zu möglich. Dies enthebt den Beklagten allerdings nicht von seiner grundsätzlichen Verpflichtung, bei konkreten Anhaltspunkten - wie z. B. bei der jetzt in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ablagerung von Eisenbahnschwellen - zunächst zu versuchen, andere Verantwortliche zu ermitteln und heranzuziehen; dieser Ermittlungspflicht ist der Beklagte vorliegend erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens im erforderlichen Umfang nachgekommen. Bleiben diese Ermittlungen jedoch erfolglos, ist es in aller Regel nicht ermessensfehlerhaft den Eigentümer des Grundstücks als Abfallbesitzer in Anspruch zu nehmen. 43 Lassen sich etwaige Verursacher oder Erzeuger nicht feststellen, kommt eine Eingrenzung der Verantwortlichkeit eines Besitzers von aufgedrängten Abfällen im übrigen nur aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht, nämlich dann, wenn die nach dem KrW-/AbfG vom Abfallbesitzer vorzunehmende Verwertung oder Beseitigung mit einem solchen Kostenaufwand verbunden wäre, dass dadurch die von Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Möglichkeit der privatnützigen Verwendung des Grundstücks entfiele. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 -, a.a.O. 45 Dafür fehlt hier jeder Anhaltspunkt. 46 Die Nachweisanordnung und die Androhung der Ersatzvornahme hinsichtlich der Entfernungs- und Entsorgungspflicht sind rechtmäßig; zur Begründung verweist das Gericht insoweit auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung des Beklagten und dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 47 Auch die Zwangsgeldandrohung für die Vorlage des Entsorgungsnachweises stellt sich im Ergebnis als noch rechtmäßig dar. Zwar fehlt eine ausdrückliche Fristsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW; ohne diese Fristsetzung ist eine Zwangsgeldandrohung regelmäßig rechtswidrig. Jedoch ergibt sich die Frist aus der entsprechenden Regelung für die grundsätzliche Entfernungs- und Entsorgungspflicht. Danach hat die Klägerin binnen eines Monats nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung des Beklagten die Abfälle zu entfernen und zu entsorgen. Bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Entsorgung erhält sie einen Entsorgungsnachweis, der sodann, d. h. unmittelbar im Anschluss daran, dem Beklagten vorzulegen ist. Damit ist für die Klägerin deutlich ersichtlich, wann sie der Vorlagepflicht nachkommen muss. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.