Urteil
22 K 7838/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2002:0108.22K7838.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für einen Lehrgang der Euro-Akademie in Köln zur Vorbereitung auf die Prüfung als Fremdsprachensekretärin der IHK Karlsruhe. Die im Jahre 1975 geborene Klägerin erwarb 1995 die Allgemeine Hochschulreife und absolvierte von 1995 bis 1997 eine Lehre als Versicherungskauffrau. Sie besuchte ab 5. August 1998 einen Lehrgang der Euro-Akademie in Köln zur Vorbereitung auf die Prüfung als Fremdsprachensekretärin der IHK Karlsruhe. Es handelt sich um einen Vollzeit-Lehrgang, der 3.030 Unterrichtsstunden umfasst und bis zum 31. Januar 2001 andauert. Am 5. April 2000 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem AFBG und legte hierzu eine Bescheinigung der Euro-Akademie über Inhalt und Dauer des Lehrgangs sowie über die Kosten des Lehrgangs und die Prüfungsgebühren vor. Mit Bescheid vom 10. Mai 2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Nach den Bestimmungen der IHK sehe die Abschlussprüfung den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht zwingend voraus. Es handele sich bei der Fortbildungsmaßnahme somit um eine Erstausbildung und nicht um die Fortbildung nach einem vorhergehenden Berufsabschluss. Die Klägerin erhob hiergegen am 30. Mai 2000 Widerspruch. Sie führte aus, der Lehrgang baue fachlich auf ihre Ausbildung als Versicherungskauffrau auf und führe diesen durch Vermittlung zusätzlicher Kenntnisse und Qualifikationen weiter. Dass auch andere Zugangsvoraussetzungen für die Prüfung möglich seien, stehe dem nicht entgegen. Es sei vielmehr ausreichend, dass die Klägerin selbst eine entsprechende Ausbildung absolviert habe. Im übrigen sähen sämtliche Fortbildungsprüfungen der IHK neben einer vorhergehenden Berufsausbildung alternativ mehrere andere Zugangsvoraussetzungen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2000 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend verwies er darauf, dass nach § 2 Nr. 1 AFBG eine Berufsausbildung oder eine gleichwertige berufliche Qualifikation zwingende Voraussetzung für die Fortbildungsmaßnahme sein müsse. Dass diese Voraussetzung hier nicht vorliege, ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin die streitbefangene Ausbildung bereits nach ihrem Abitur hätte absolvieren können. Am 26. September 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, § 2 Abs. 1 AFBG setze nicht zwingend einen Berufsabschluss voraus, sondern lasse alternativ eine entsprechende berufliche Qualifikation zu. Jedenfalls erfülle die Klägerin in ihrer Person die Voraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Die Ansicht des Beklagten würde dazu führen, dass das AFBG für die Weiterbildungsprüfungen der IHK sowie für die entsprechenden Vorbereitungslehrgänge faktisch bedeutungslos sei. Dies könne nicht Absicht des Gesetzgebers bei Erlass des Gesetzes gewesen sein. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2000 zu verpflichten, der Klägerin berufliche Aufstiegsfortbildungsförderung nach Maßgabe ihres Antrages vom 5. April 2000 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend verweist er daraufhin, dass es sich bei den streitbefangenen alternativen Prüfungsvoraussetzungen der IHK auch nicht um berufliche Qualifikationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG handele, die einer abgeschlossenen Berufsausbildung vergleichbar seien. Für die meisten Teilnehmer derartiger Vorbereitungslehrgänge und Prüfungen handele es sich um die erste berufliche Ausbildung, nicht jedoch um eine Fortbildungsmaßnahme. Hierauf sei auch der Inhalt der Lehrgänge und der Prüfungen abgestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die begehrten Leistungen nach dem AFBG zu bewilligen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2000 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Zwar liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vor. Denn die streitbefangene Fortbildungsmaßnahme bereitet in einer fachlichen Richtung gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung des Berufsbildungsgesetzes vor und dient damit einem anerkannten Fortbildungsziel des Gesetzes. Jedoch liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes nicht vor, da die Ausbildung der Klägerin die dort genannten Voraussetzungen an die berufliche Qualifikation des Fortzubildenden nicht erfüllt. Denn die Teilnahme an einer Förderungsmaßnahme ist nur dann förderungsfähig, wenn sie einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren Bundes- oder Landesrechtlichen geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt. Diesen Anforderungen genügen die "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Fremdsprachensekretärin/zum Fremdsprachensekretär/zur Europasekretärin/zum Europasekretär" der IHK Karlsruhe nicht. Nach § 1 dieser Vorschriften bestehen folgende Zulassungsvoraussetzungen: "1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer 1. eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis, oder 2. eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, einen mindestens mittleren Bildungsabschluss und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. den Abschluss einer Fachoberschule im Bereich Wirtschaft oder einer Höheren Handelsschule oder Abschluss der 12. Klasse eines Wirtschaftsgymnasiums oder eines Fach-Gymnasiums im Bereich Wirtschaft, und eine mindestens einjährige Berufspraxis, oder 4. die Hochschulreife und den Besuch eines mindestens einjährigen einschlägigen Vorbereitungslehrganges in Vollzeitform sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis nachweist. Bei dem Besuch eines mindestens 18monatigen Vorbereitungslehrganges in Vollzeitform verkürzt sich die Berufspraxis auf 6 Monate, oder 5. einen an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Schule erworbenen mittleren Bildungsabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss und eine mindestens dreijährige Berufspraxis, oder 6. einen mindestens mittleren Bildungsabschluss und eine mindestens vierjährige Berufspraxis, soweit nicht Ziffer 5 anwendbar ist, oder 7. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist. Die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und die Berufspraxis im Sinne des Absatzes 1 müssen in einer Fachrichtung abgeleistet sind, die dem Beruf der Fremsprachensekretärin/des Fremsprachensekretärs entspricht. 2. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so kann im Ausnahmefall zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 3. In den Fällen des § 1, Ziffer 4, kann die Berufspraxis in Form eines Anerkennungspraktikums innerhalb von 2 Jahren nach der Prüfung erbracht werden." Die Zulassungsvoraussetzungen enthalten hiernach unterschiedliche Anforderungen, die sich nach der Art und Dauer der Schulausbildung richtet. Im Fall der Hochschulreife wird grundsätzlich der Besuch eines mindestens einjährigen einschlägigen Vorbereitungslehrgangs in Vollzeitform sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis gefordert (§ 1 Abs. 1 Nr. 4). Allerdings kann in diesem Fall die Berufspraxis auch in Form eines Anerkennungspraktikums innerhalb von zwei Jahren nach der Prüfung erbracht werden (§ 1 Abs. 3). Hieraus folgt - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig -, dass die Zulassung zur Prüfung der IHK den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf, oder einem durch Bundesrecht oder Landesrecht vergleichbaren geregelten Berufsabschluss nicht zwingend voraussetzt (§ 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AFBG). Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt die Zulassung zur Prüfung aber auch nicht "einen sonstiger Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation" zwingend voraus (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. AFBG). Als "entsprechende berufliche Qualifikation" kann nur eine berufliche Tätigkeit angesehen werden, die einer der genannten Berufsausbildungen nach Art und Umfang vergleichbar ist. Die Kammer lässt dahinstehen, welchen zeitlichen Umfang eine Berufspraxis erreichen muss, um von einer "entsprechenden beruflichen Qualifikation" ausgehen zu können. Jedenfalls erfüllt ein einjähriges Praktikum, das auch erst nach der Prüfung erbracht werden kann, die Voraussetzungen an die geforderte berufliche Qualifikation offensichtlich nicht. Ein Praktikum soll dem Absolventen lediglich den Einblick in eine bestimmte berufliche Praxis ermöglichen. Während dieser Zeit übt der Praktikant diesen Beruf jedoch nicht selbständig und vollständig aus. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Praktikant nach einer gewissen Zeit auch bestimmte Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht seines Betreuers ausführen kann und sich im Laufe des Praktikums auch gewisse fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen wird. Die mit einer mehrjährigen Berufsausübung verbundene Qualifikation kann er hierdurch naturgemäß jedoch nicht erlangen. Hinzu kommt, dass auch die (kürzere) Dauer derartiger Praktika regelmäßig nicht den zeitlichen Umfang erreichen wird, den eine mehrjährige berufliche Praxis kennzeichnet, die der gesetzlich geforderten beruflichen Qualifikation entspricht. Schließlich spricht auch der Umstand, dass das Praktikum auch noch nach Abschluss der Prüfung erbracht werden kann, entscheidend dagegen, dass es die gesetzlich geforderte berufliche Zwangsqualifikation zu vermitteln vermag. Denn Sinn der gesetzlichen Förderung ist es gerade, jenen Personen, die sich bereits beruflich (durch eine Ausbildung oder eine Berufspraxis) fachlich qualifiziert haben, einen weiteren beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Dies zeigt deutlich die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG. Hiernach wird Förderung nicht geleistet, wenn der Antragsteller bereits eine berufliche Qualifikation erworben hat, die dem von ihm erstrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 6 A 426.96 -. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin vorliegend mit der Ausbildung zur Versicherungskauffrau nicht bereits eine erste Ausbildung absolviert hat, die mit der von ihr angestrebten Prüfung als Fremdsprachensekretärin mindestens gleichwertig ist. Die Regelung verdeutlicht jedenfalls die Absicht des Gesetzgebers, nur solche beruflichen Fortbildungsmaßnahmen finanziell zu fördern, die dem beruflichen Aufstieg dienen. Setzt die streitbefangene Fortbildungsmaßnahme jedoch - wie hier - nicht zwingend eine vorhergehende berufliche Qualifikation voraus, so handelt es sich nach Art und Inhalt der Fortbildungsmaßnahme der Sache nach um eine Erstausbildung. Dies wird auch daran deutlich, dass die Klägerin die streitbefangene Fortbildungsmaßnahme bereits nach Abschluss ihres Abiturs hätte durchlaufen können. Nach Ablegung der Prüfung und Absolvierung des (nachträglichen) Anerkennungspraktikums hätte sie dann den Abschluss als Fremdsprachensekretärin an der IHK Karlsruhe erlangt. Es ist jedoch offensichtlich nicht Sinn des Gesetzes, den Absolventen einer ersten Ausbildung eine weitere gleichwertige Ausbildung wirtschaftlich zu ermöglichen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der von der Klägerin begehrte Abschluss als Fremdsprachensekretärin eine sinnvolle Ergänzung ihrer ersten Ausbildung darstellt und ihre berufliche Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbessern wird. Der Hinweis der Klägerin, dass nach der Rechtsansicht der Kammer Fortbildungsmaßnahmen der vorliegenden Art nach dem AFBG grundsätzlich finanziell nicht gefördert werden können, ist rechtlich unerheblich. Damit Absolventen derartiger Vorbereitslehrgänge Förderleistungen nach dem Gesetz erhalten können, müssten die Industrie- und Handelskammern die Zulassungsvoraussetzungen derart regeln, dass sie den aufgezeigten Erfordernissen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AFBG Rechnung tragen. Im übrigen wäre es Sache des Gesetzgebers, die gesetzlichen Voraussetzungen für Fördermaßnahmen zu erweitern, wenn er dies aus arbeitsmarktpolitischen oder bildungspolitischen Gründen für sinnvoll erachten sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.