Urteil
19 K 5643/98
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0111.19K5643.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht als Beamter im Dienst des Beklagten. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. 3 Ausweislich des ärztlichen Attestes des Arztes Dr. B. , Klinik und Poliklinik für Allgemeine Kinderheilkunde L. , vom 10. Juli 1998 leidet der am 13. Mai 1996 geborene Sohn Christoph des Klägers an einer atopischen Dermatitis und einer Kuhmilchallergie vom Soforttyp mit Urticaria und Dyspnoe nach Genuss geringster Kuhmilchmengen. In diesem Attest heißt es u.a.: "Zur Therapie dieser al- lergischen Reaktionen ist die Ernährung mit einem Vollhydrolysat, das frei ist von Kuhmilchallergenen, erforderlich. Hierdurch soll die atopische Dermatitis positiv be- einflusst werden und Schockreaktionen, die bis zum Tode führen können, vermieden werden. Eine erneute allergologische Testung incl. Provokation soll nach Vollendung des 2. Lebensjahres erfolgen. Bis dahin sollte die Ernährung mit einem Vollhydroly- sat durchgeführt werden." 4 Unter dem 30. Juni 1997 beantragte der Kläger u.a. die Gewährung von Beihilfe für das am 05. und 23. Juni 1997 beschaffte Vollhydrolysat "Nutramigen" zum Preise von insgesamt 136,25 DM. Beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung des Arztes Dr. B. (ohne Datum), wonach wegen der beim Kind Christoph L. festgestell- ten Nahrungsmittelallergie und atopischen Dermatitis die Meidung von Kuhmilchal- lergien unbedingt erforderlich sei und ein Ersatzpräparat für die Ernährung bereitge- stellt werden müsse. Geeignet seien für diesen Zweck nur vollhydrolysierte Präpara- te, wie z.B. Nutramigen oder Pregestemil. Um Kostenübernahme werde gebe- ten. 5 Die Bezirksregierung Köln lehnte unter Beihilfegewährung im Übrigen durch Be- scheid vom 23. Juli 1997 die beantragte Beihilfe für die Beschaffungskosten von Nutramigen unter Hinweis auf § 4 Nr. 7 b) BVO ab. 6 Der Kläger legte eine weitere Bescheinigung des Allergologen Dr. S. vom 16. Oktober 1997 vor. In dieser Bescheinigung heißt es u.a.: Wegen der festgestell- ten Kuhmilchallergie sei zur Deckung des Eiweißbedarfs ein Vollhydrolysat, wie z.B. das "von uns verordnete Nutramigen absolut indiziert und nicht durch ein anderes Milchprodukt ersetzbar". Die Erstattung der durch die Gabe von Nutramigen entstan- denen Mehrkosten sei absolut indiziert, weil eine Ernährung des Sohnes Christoph ohne das Vollhydrolysat Nutramigen nicht möglich gewesen wäre. Nutramigen sei primär nicht verordnet worden, um therapeutische Wirkungen zu erzielen, sondern um bei bestehendem Verdacht auf Kuhmilchallergie eine adäquate Ernährung zu gewährleisten. Nachdem die Bezirksregierung dem Kläger mitgeteilt hatte, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhalte, legte der Kläger am 19. Dezember 1997 Wider- spruch gegen die Versagung der begehrten Beihilfe ein. Ferner legte er Kostenrech- nungen für das im Zeitraum von Juni bis Dezember 1997 beschaffte Nutramigen in Höhe von insgesamt 1.065,25 DM vor. 7 Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1998 zurück und führte im Wesentlichen aus: Die Aufwendungen für Nutramigen seien nach § 4 Nr. 7 b) BVO nicht beihilfefähig, weil es sich hierbei um ein Nahrungsergänzungsmittel bzw. allergenfreies Nahrungsmittel handele, das objektiv geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. In bestimmten Ausnahmefällen komme einer so genannten vollbilanzierten Formeldiät Arzneimittelcharakter zu. Eine solche Ausnahme liege hier jedoch nicht vor. Des Weiteren komme eine Beihilfegewährung auch deshalb nicht in Betracht, weil für die jeweils getätigten Aufwendungen die entsprechende ärztliche Verordnung fehle. Die Versagung der Beihilfe verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil diese durch die Vorschriften der Beihilfenverordnung konkretisiert würden und keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen geboten sei. Der Umstand, dass die Kosten für die Beschaffung von Nutramigen von privaten und/oder gesetzlichen Krankenversicherungen möglicherweise getragen würden, sei unerheblich; ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, weil die Kostentragung entsprechend den unterschiedlichen Sicherungssystemen auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruhe. 8 Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor: Sein Sohn Christoph sei wegen der lebensbedrohlichen Kuhmilchallergie zur Deckung des erforderlichen Eiweißbedarfs auf die Verabreichung von Nutramigen angewiesen. Der Kostenaufwand für dieses Vollhydrolysat betrage im Vergleich zu normaler Säuglings- und Kleinkindernahrung das Siebenfache. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es, dass ihm zumindest ein Teil dieser Mehrkosten im Rahmen der Beihilfe erstattet werde. Im Übrigen sei auch eine Ungleichbehandlung von Beamten und Angestellten, die von privaten oder gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Nutramigen erstattet erhielten, nicht gerechtfertigt. 9 Der Kläger beantragt, 10 das beklagte Land unter Änderung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 23. Juli 1997 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 1998 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - für die Beschaffung von Nutra- migen für den Zeitraum vom 05. Juni bis zum 27. Dezember 1997 Beihilfe in Höhe von 852,20 DM (= 435,72 Euro) zu gewähren. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er verweist auf seine Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist nicht begründet. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den im Zeitraum von Juni bis einschließlich Dezember 1997 entstandenen Kosten von insgesamt 1.065,25 DM für die Beschaffung von Nutramigen zur Deckung des Eiweißbedarfs seines Sohnes Christoph. 18 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 88 Satz 4 Landesbeamtengesetz erlassenen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 (GVBl. NRW 1975, 332) - hier anzuwenden in der Fassung der 13. bzw. (ab 01. Juli 1997) 14. Änderungsverordnung vom 31. Oktober 1996, GVBl. 1996, 440 bzw. vom 25. Juni 1997, GVBl. 1997, 197 - sind in den dort genannten Fällen nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Gemäß § 4 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 BVO gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die aufgrund einer schriftlichen ärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Nach Satz 3 b) dieser Bestimmung sind nicht beihilfefähig Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. 19 Hiernach sind die geltend gemachten Aufwendungen für die Beschaffung von Nutramigen nicht beihilfefähig. Dies hat die Bezirksregierung Köln im Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1998 im Einzelnen zutreffend dargelegt. Auf diese zutreffenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf das Klagevorbringen, das keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt, wird ergänzend ausgeführt: Letztlich kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 4 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 BVO überhaupt vorliegen. Denn jedenfalls scheitert die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Beschaffung von Nutramigen daran, dass es sich bei diesem Vollhydrolysat um ein Mittel im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 7 Satz 3 BVO handelt, das objektiv geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Denn es ist - wie den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen des Dr. B. und Dr. S. zu entnehmen ist - ein Nahrungsergänzungsmittel bzw. Nahrungsersatzmittel, das der Versorgung mit Eiweiß dient und namentlich solche Lebensmittel ersetzt, die an Kuhmilchallergie leidende Personen - wie der Sohn des Klägers - zur Vermeidung von schweren bis schwersten gesundheitlichen Schäden nicht zu sich nehmen dürfen. Der Aufwand für allergenfreie Lebensmittel und Diätkost ist nicht beihilfefähig. Andernfalls wäre eine Abgrenzung zu sonstigen Lebensmitteln nicht möglich (vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1983 - 1 A 573/82 - betr. glutenfreie Kost und Urteil des Bayerischen VGH vom 28. September 1994 - 3 B 93.3165 - betr. Präparat Pregomin sowie Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 2 B 5.95 -). 20 Zu den in der Verwaltungsverordnung Nr. 10.5 zu § 4 BVO aufgeführten Ausnahmen, in denen sogenannten vollbilanzierten Formeldiäten Arzneimittelcharakter zukommen, die in enumerativ aufgeführten Krankheiten beihilfefähig sind, gehört Nutramigen nicht. Weder liegt eine der dort genannten Erkrankungen vor noch handelt es sich bei Nutramigen um eine vollbilanzierte Formeldiät (also ein Gemisch aus Nahrungsgrundbausteinen, Vitaminen und Spurenelementen), weil Nutramigen nur Teile der täglichen Ernährung ersetzt. Gerade dieser letztgenannte Unterschied erweist sich als wesentlich und schließt eine Gleichbehandlung aus. 21 Auch die Mehrkosten der Verabreichung von Nutramigen gemessen an normaler Säuglings- oder Kleinkinderkost rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Gemäß § 13 Abs. 9 BVO bleibt die Gewährung einer Unterstützung aufgrund der Unterstützungsgrundsätze zu nicht beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage unberührt. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Aufwendungen für Nutramigen zu keiner wirtschaftlichen Notlage des Klägers und seiner Familie geführt haben. Der Kläger bezog im Jahre 1997 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13. Die Aufwendungen für Nutramigen beliefen sich auf monatlich knapp 200,00 DM. Dieser Betrag ermäßigt sich um den Kassenanteil der privaten Krankenversicherung (20 v.H.) und um den Kostenanteil, der für normale Säuglings- bzw. Kleinkinderkost aufzubringen wäre (der sich nach Angaben des Klägers auf ca. 1/7 beläuft). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet, dass der somit monatlich ca. 140,00 DM betragende Mehraufwand zu einer wirtschaftlichen Notlage des Klägers geführt hat. Angesichts dieser Sachlage kann auch von vornherein keine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern in Betracht kommen. Denn diese würde - u.a. eine einschneidende Beeinträchtigung der Lebensführung des Beamten voraussetzen (vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 09. März 1993 - 6 A 2534/91 -), die hier eindeutig nicht vorliegt. 22 Das Begehren des Klägers findet ferner in Art. 3 Abs. 1 GG keine Stütze. Selbst wenn bei Angestellten die Kosten für Nutramigen in vergleichbaren Fällen von deren gesetzlicher Krankenversicherung übernommen würden, läge hierin keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Beamten wie dem Kläger. Denn die Gewährung von beamtenrechtlicher Beihilfe einerseits und die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits richten sich nach unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen; die unterschiedlichen "Sicherungssysteme" finden ihren sachlichen Grund in dem unterschiedlichen Status der Beschäftigten des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.