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Urteil

15 K 1110/98.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2002:0117.15K1110.98A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Im August 1980 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 27.09.1982 beantragte er bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf - Bundesamt -, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung ließ er vortragen, er habe sich in der Türkei für die DDKD sowie die KKDK engagiert. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.1984 wurde er als Asyl- berechtigter anerkannt. Unter dem 19.07.1991 wurde dem Bundesamt seitens des Stadtdirektors der Stadt C. mitgeteilt, dem Kläger sei am 28.06.1990 ein türkischer Nationalpass ausge- stellt worden, den dieser eigenhändig unterschrieben und entgegengenommen habe. Das Bundesamt teilte daraufhin dem Stadtdirektor der Stadt C. unter dem 22.07.1992 mit, die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sei kraft Gesetzes erloschen, so dass nichts mehr zu veranlassen sei. Unter dem 06.02.1997 erging gegen den Kläger eine Ausweisungsverfügung des Stadtdirektors der Stadt C. , die sich u. a. auf eine rechtskräftige Verurtei- lung des Klägers vom 24.10.1996 wegen des Einschleusens von Ausländern zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von 2Jahren und 9 Monaten ohne Bewährung stützte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.1997 stellte der Kläger erneut den Antrag, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ließ zur Begründung vortragen, vor sei- ner Inhaftierung wegen der Schleusertätigkeit in Deutschland Ende 1995 habe er von seinem in C. lebenden Bruder erfahren, dass in der Türkei ein Ermittlungsverfah- ren gegen ihn eingeleitet worden sei. Sein Bruder habe ihn um Nachweise für die Tatsache gebeten, dass er - der Kläger - in Deutschland in Haft sei, damit die Re- pressionen gegen ihre Eltern aufhörten. Er habe seinem Bruder mit Hilfe seiner Frau das Strafurteil gegen ihn in türkischer Übersetzung übermittelt. Nunmehr habe sich die Sachlage verschärft: Seine Ehefrau habe einen Anruf seines Bruders erhalten, dass die türkischen Behörden seinen Vater fast tot geschlagen hätten, da sie davon ausgingen, dass er - der Kläger - in die Türkei zurückgekehrt sei. Angeblich hätten sie gesagt, die deutschen Behörden hätten seine Ausweisung der Türkei mitgeteilt; das gefährliche sei, dass er - der Kläger - wegen bewaffneter Unterstützung der PKK gesucht werde und gleichzeitig wegen Mitgliedschaft in der Schebeke im Auftrag der PKK. Sein Bruder habe ihn beschimpft, da er seinen Vater im Stich lasse. Hinter- grund sei die starke Ablehnung der PKK seitens der Familie, die traditionelle Partei- gängerin der klassischen KDP sei. Sein Bruder fühle sich offensichtlich nunmehr doppelt bedroht. Der Fall entwickle asylrechtliche Relevanz dadurch, dass im Hinter- grund der Einschleusung, der er - der Kläger - überführt worden sei, tatsächlich teil- weise eine organisatorische Verbindung mit der Einschleuserorganisation der PKK bestehe. Der Beschaffer der Ausweispapiere für die Einschleusung in Istanbul sei überwiegend für die PKK tätig und habe zusätzliche Geschäfte gemacht. Er - der Kläger - habe zwar auch aus politischen Gründen gehandelt, aber er sei im engeren politischen Sinn gegen die PKK eingestellt. Er befürchte nunmehr, im Fall der Rück- kehr in die Türkei aus politischen Gründen nicht nur ein zweites Mal verurteilt zu werden, sondern vielmehr sogar mit dem Tod rechnen zu müssen, da er als Terrorist dastehe, ohne sich gegen diesen Vorwurf verteidigen zu können. Die PKK sei ohne sein Wissen einbezogen gewesen. Weiterhin befürchte er, dass das Verfahren aus dem Jahre 1980 wegen seiner Tätigkeit für die DDKD damals in seiner Abwesenheit zu einem Strafurteil geführt habe, dessen Verfolgungsverjährung auch jetzt noch nicht eingetreten sei. Im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt gab der Kläger am 16.01.1998 im wesentlichen an, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden, da mit ihm verwandte Kurden, die nach Italien gekommen seien, ihn von dort aus angerufen und gebeten hätten, sie in die Bundesrepublik Deutschland zu bringen. Nachdem er dies getan habe, müsse ihn jemand verraten haben. Bei seiner letzten Reise in die Türkei - mit dem Flugzeug über Istanbul - habe er sich bei der Ein- und Ausreise mit seinem eigenen Reisepass ausgewiesen. Er sei drei Wochen in der Türkei gewesen, davon eine Woche in Istanbul und zwei Wochen bei seinen Eltern in C. , wo er erfahren habe, dass er gesucht werde. Daraufhin sei er zu Verwandten nach Istanbul gegangen. Bei der Ausreise habe es Schwierigkei- ten gegeben, die er aber mit Hilfe eines Polizeikommissars habe ausräumen kön- nen. Durch seine Straftat habe er seine Familie sowohl in Deutschland als auch in der Türkei in große Schwierigkeiten gebracht. In der Türkei sage man, er habe PKK- Sympathisanten eingeschleust. Er habe erfahren, dass alle 2 Wochen seine Eltern nach ihm befragt würden; obwohl sein Vater sage, dass er - der Kläger - in Deutsch- land sei, werde er immer wieder belästigt und gefoltert. Zuletzt sei sein Vater eine Woche auf der Wache festgehalten worden. Was den in der Türkei gegen ihn - den Kläger - erlassenen Haftbefehl anbetreffe, so datiere er eine Woche später als der deutsche Haftbefehl; er stehe wohl mit diesem deutschen Haftbefehl in Verbindung, da es möglich sei, dass die deutschen Behörden die türkische Polizei entsprechend informiert hätten. Er habe den türkischen Haftbefehl nicht gesehen, er wisse aber, dass es um die Einschleusung von PKK-Leuten gehe. Zu berücksichtigen sei auch, dass er wegen seiner Tätigkeit für die DDKD gesucht werde; solche Dinge verjährten nicht. Im übrigen sei er ca. alle 2 Jahre zu Urlaubs- und sonstigen Zwecken in der Türkei gewesen; er habe jedesmal Angst um sein Leben haben müssen. Den türkischen Reisepass habe er 1991 angenommen, da sein Vater im Koma gelegen habe und er - der Kläger - diesen 10 Jahre nicht gesehen habe, so dass er alles habe riskieren müssen. Mit Bescheid vom 20.01.1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, weil sein Asylvorbringen nicht für eine Anerkennung ausreiche. Das Bundesamt stellte ferner fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Zugleich forderte es den Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 03.02.1998 zugestellt. Am 12.02.1998 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20.01.1998 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Der Bundesbeauftragte stellt keinen Antrag. Das Gericht hat hinsichtlich des vom Kläger in Kopie vorgelegten türkischen Haftbefehls eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt, welche unter dem 09.07.1998 erging. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Auskunft Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2002 wurde der Kläger mit Hilfe eines Dolmetschers für die türkische Sprache zu seinen Asylgründen angehört. Seine Aussagen wurden protokolliert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der den Beteiligten im Verlaufe des Verfahrens bekanntgegebenen Auskünfte, Stellungnahmen und Presseveröf- fentlichungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Art. 16a Grundgesetz (GG) i. V. m. den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) werden politisch Verfolgte auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung; sie ist "politisch", wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Merkmale sind die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung oder unverfügbare Merkmale des Asylbewerbers, die sein "Anderssein" prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 101 (102) = BVerfGE 80, 315; Beschluss vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, Die Gefahr politischer Verfolgung ist begründet, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Gründe qualitativ größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15.03.1988 - 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143, 150. Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, so ist Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 344 f. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82; vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Wegen seiner bloßen Volkszugehörigkeit als Kurde hat der Kläger in der Türkei keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.06.1997 - 25 A 3631/95.A -, und vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A -, das unter Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnisquellen überzeugend zu diesem Ergebnis gelangt. Diejenigen Türken kurdischer Volkszugehörigkeit allerdings, die sich aktiv für eine kulturelle oder politische Autonomie der Kurden einsetzen, entsprechende Bestrebungen unterstützen oder in den Verdacht einer Unterstützung geraten, laufen Gefahr, zumindest mit einem polizeilichen Ermittlungsverfahren überzogen und dabei wegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres politischen Engagements gefoltert zu werden. Dass der Kläger zu diesem Personenkreis gehört, hat er nicht glaubhaft gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass er einen türkischen Haftbefehl vom 24.05.1996 vorgelegt hat, der vom Auswärtigen Amt ausweislich dessen Auskunft vom 09.07.1998 (Bl. 38 f. d. A.) für echt gehalten wird. Dieser Haftbefehl ist nach den Nachforschungen des Auswärtigen Amts bezogen auf ein Strafverfahren beim Dritten Gericht für schwere Strafen C. wegen "Betrugs, unter Vorspiegelung, im Ausland Arbeit zu vermitteln". Dieser Haftbefehl läßt für sich alleine betrachtet keinen politischen Hintergrund erkennen. Der Vortrag des Klägers, er befürchte, im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren aus politischen Gründen i. S. eines sog. "Politzuschlages" härter bestraft zu werden, ist nicht glaubhaft. Soweit er in diesem Zusammenhang vorträgt, ihm werde in Wahrheit vorgeworfen, in der Schleuser-Organisation der PKK tätig gewesen zu sein, steht dies im Widerspruch zu seinen Bekundungen vor dem Bundesamt am 16.01.1998, wonach er an der Weiterschleusung von mit ihm verwandten Kurden aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei; dies sei der Grund für seine Haft in Deutschland gewesen. Dieser Aussage läßt einen PKK-Hintergrund der Schleusertätigkeit nicht erkennen. Somit ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die türkischen Behörden von einem solchen Hintergrund ausgehen. Auch soweit der Kläger vorträgt, bei einer strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei aufgrund der im genannten Haftbefehl aufgeführten Gründe würde auch seine frühere Tätigkeit für die DDKD eine Rolle spielen, kann dem nicht gefolgt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.1984 als Asylbewerber anerkannt worden war, weil er wegen des von ihm vorgetragenen Engagements für die DDKD und die KKDK im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit politischer Verfolgung zu rechnen habe. Diese Prognose ist durch das weitere Verhalten des Klägers widerlegt, da dieser seitdem freiwillig zeitweise in die Türkei zurückgekehrt ist. Dabei kann dahinstehen, ob dies - wie vom Kläger vor dem Bundesamt angegeben - mehrmals (ca. alle 2 Jahre) oder lediglich zweimal, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2002 bekundet, geschehen ist. Jedenfalls ist durch die Rückkehr in den angeblichen Verfolgerstaat belegt, dass Angst vor politischer Verfolgung insoweit jedenfalls nicht mehr besteht. Schließlich kann auch der Vortrag des Klägers nicht im vorliegenden Verfahren Erfolg haben, wonach er eine Doppelbestrafung wegen seiner Schleppertätigkeit befürchte, da er deswegen schon in der Bundesrepublik Deutschland verurteilt worden sei. Dies ist - da aus den obigen Gründen kein politischer Hintergrund erkennbar ist - kein asylrechtliches, sondern ein strafrechtliches Problem. Der auf eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Antrag ist ebenfalls unbegründet. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Ob ein Abschiebungshindernis aus den genannten Gründen besteht, ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG vom Bundesamt festzustellen. So BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei wegen politischer Aktivitäten in Deutschland Verfolgung droht. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 11.03.1994 - 25 A 2670/92.A -; Beschluss vom 18.05.1994 - 25 A 3240/91.A -; Beschluss vom 30.01.1995 - 25 A 4705/94.A -; Urteil vom 11.03.1996 - 25 A 5801/94.A -; Beschluss vom 09.07.1996 - 25 A 2967/96.A -; Beschluss vom 07.04.1997 - 25 A 1460/97.A -; Urteil vom 03.06.1997 - 25 A 3631/95.A -, der sich das Gericht anschließt, haben nur an exponierter Stelle auftretende Personen wegen exilpolitischer Aktivitäten mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die behaupteten Aktivitäten des Klägers bleiben sämtlich unter dieser Erheblichkeitsschwelle. Sie gehen nicht über das Maß dessen hinaus, das bei einer Vielzahl von in Deutschland lebenden Kurden anzutreffen ist. Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bestehen ebensowenig wie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).