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Urteil

5 K 5761/00

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0121.5K5761.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird es einge- stellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin erhielt während ihres Studiums der Rechtswissenschaften ein Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Sie begehrt mit der vorliegenden Klage die Gewährung eines sogenannten „Kinderteilerlasses". 3 Durch Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 25. November 1999 setzte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten den Rückzahlungsbetrag der für die Jahre 1991 bis 1994 von der Klägerin bezogenen Darlehen auf 9.324,50 DM und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 2000 fest. Die erste vierteljährliche Rate von insgesamt 600,00 DM war spätestens bis zum 30. Juni 2000 zahlbar. Gemeinsam mit einem Bescheid über Anschriftenermittlungskosten wurde der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid am 14. Januar 2000 abgesandt. 4 Am 7. März 2000 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Teilerlasses gemäß § 18b Abs. 5 BAföG von März bis Dezember 2000. Zur Begründung führte sie aus, sie befinde sich im Ausbildungsverhältnis als Rechtsreferendarin und pflege und erziehe ihre am 15. Februar 1999 geborenen Zwillinge. Zu der zeitlichen Beschränkung des Antrages auf Dezember 2000 führte die Klägerin aus, dass sie im Dezember 2000 voraussichtlich die mündliche Prüfung für das 2. Staatsexamen ablegen werde. Gleichzeitig beantragte die Klägerin die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung. 5 Mit Bescheid vom 3. April 2000 stellte das Bundesverwaltungsamt die Klägerin für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2001 von der Rückzahlungsverpflichtung frei und lehnte den Teilerlass wegen Kinderbetreuung ab dem 1. April 2000 mit der Begründung ab, die Klägerin sei mehr als unwesentlich erwerbstätig, da ihre wöchentliche Arbeitszeit als Referendarin über 10 Stunden wöchentlich liege. 6 Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch macht die Klägerin im wesentlichen geltend, sie sei während des juristischen Referendariats nicht voll erwerbstätig. Auch eine Umschulung werde nicht als Erwerbstätigkeit qualifiziert, so dass dies erst recht für das Referendariat gelte, das der Ersterlangung eines Berufes diene. Darüberhinaus werde der Kinderteilerlass aus den gleichen sozialpolitischen Gründen wie das Erziehungsgeld gewährt. Da sie als Referendarin einen Anspruch auf Erziehungsgeld habe, sei das Referendariat auch im Rahmen des § 18 b Abs. 5 BAföG nicht als volle Erwerbstätigkeit einzustufen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zunächst als unzulässig zurück, da er nicht fristgerecht erhoben sei. Auf Antrag der Klägerin gewährte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, bei dem juristischen Vorbereitungsdienst handele es sich um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des BAföG. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich um eine volle Erwerbstätigkeit handele, da die Unwesentlichkeitsgrenze von 10 Stunden jedenfalls überschritten sei. 8 Am 11. Juli 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. 9 Zur Begründung wiederholt sie zum einen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie führt zum anderen aus, es sei nicht einsichtig, aus welchem Grunde Referendaren nach dem BErzGG Erziehungsgeld zustehe und ihnen ein Kinderteilerlass aus Gründen der Erwerbstätigkeit verwehrt werde, da das sozialpolitische Ziel beider Gesetze identisch sei. Es gehe bei beiden Gesetzen um die finanzielle Entlastung der Eltern, die während der Ausbildung ein Kind zur Welt brächten und sich trotz der Doppelbelastung für Ausbildung und Familie entschieden. 10 Nachdem die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 7. März 2001 mitgeteilt hatte, dass sie am 11. Dezember 2000 ihre Ausbildung beendet, sich bis einschließlich dem 15. Februar 2001 im Erziehungsurlaub befunden und dann eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe, hat die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2001 den Teilerlass für Kinderbetreuung für die Monate Dezember 2000 bis Februar 2001 gewährt (insgesamt 600,00 DM) und insoweit den Bescheid vom 3. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2000 abgeändert. 11 Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. März 2001 übereinstimmend für erledigt erklärt. 12 Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2000 und des Bescheides vom 8. Juni 2001 zu verpflichten, ihr einen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG für die Zeit vom 1. März 2000 bis zum 30. November 2000 zu gewähren. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 20 Soweit das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 21 Im übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. 22 Der Bescheid vom 3. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2000 und des Bescheides vom 8. Juni 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 23 Für den Zeitraum vom 1. März 2000 bis zum 30. November 2000 und für den Monat März 2001 hat die Klägerin keinen Anspruch auf einen Teilerlass wegen Kinderbetreuung. 24 Für den Monat März 2000 folgt dies bereits daraus, dass die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin erst im April 2000 begann und vor dem Rückzahlungsbeginn ein Teilerlass nicht möglich ist, 25 vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 2. Mai 1991 - 16 A 193/91 -. 26 Für den Monat März 2001 folgt dies daraus, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag ab März 2001 vollzeitig berufstätig ist. 27 Die Klägerin hat jedoch auch für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum 30. November 2000 keinen Anspruch auf die Gewährung eines Teilerlasses wegen Kinderbetreuung. Rechtsgrundlage für das Teilerlassbegehren der Klägerin ist § 18b Abs. 5 BAföG, wonach derjenige teilerlassberechtigt ist, der unter anderem lediglich unwesentlich erwerbstätig ist. Nach § 18b Abs. 5 Satz 2 BAföG in der seit dem 15. BAföG-Änderungsgesetz vom 19. Juni 1992 (BGBl. I, S. 1062) geltenden Fassung ist unwesentlich erwerbstätig nur derjenige, dessen wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden beträgt. Diese Regelung ist während des Gesetzgebungsverfahrens in den Gesetzentwurf mit der Begründung aufgenommen worden, es sei notwendig, den Begriff „unwesentlich erwerbstätig" entsprechend einvernehmlich abgestimmter Verwaltungspraxis klarzustellen, 28 vgl. Bericht über das Beratungsverfahren vom 29. April 1992, BT- Drucksache, 12/2518, S. 12. 29 Diese gesetzliche Klarstellung stellt ein formales Kriterium zur Ausfüllung des Begriffs der unwesentlichen Erwerbstätigkeit dar und bietet keinen Raum für Abweichungen dergestalt, dass auch eine wöchentliche Arbeitszeit, die über 10 Stunden hinausgeht, noch als unwesentliche Arbeitszeit angesehen werden kann. 30 Die Klägerin kann demnach nicht geltend machen, dass sie während ihrer Tätigkeit als Referendarin im juristischen Vorbereitungsdienst nur unwesentlich erwerbstätig im Sinne des § 18b Abs. 5 BAföG gewesen sei, da ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden betragen habe. In dem hier interessierenden streitigen Zeitraum ist von einer regelmäßigen Arbeitszeit für Beamte im Durchschnitt von wöchentlich mindestens 38 1/2 Stunden auszugehen, was auch für Beamte auf Widerruf gilt. Selbst wenn die Klägerin der ihr obliegenden dienstrechtlichen Verpflichtung, im Durchschnitt eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 38 1/2 Stunden einzuhalten, nicht nachgekommen sein sollte und nicht in ausreichendem Umfang außerhalb der Arbeitsgemeinschaften sowie der praktischen Ausbildung an ihrer Ausbildung eigenverantwortlich mitgewirkt hat, ist dennoch für die Entscheidung der Frage, ob ein Teilerlass wegen Kinderbetreuung gewährt werden kann, auf die für alle Beamte verbindlich festgesetzte Arbeitszeit abzustellen, 31 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. September 1995 - 16 A 2479/93 - FamRZ 1996, S. 1578 ff. 32 § 18 b Abs. 5 BaföG ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass ein Teilerlass auch dann zu gewähren ist, wenn Kinder auch bei wesentlicher Erwerbstätigkeit betreut und erzogen werden. 33 Ausgangspunkt für die Auslegung einer Rechtsnorm ist die Wortbedeutung. Ein eindeutiger Wortlaut ist grundsätzlich bindend. Von ihm darf nur abgewichen werden, wenn der Gesetzeszweck eine abweichende Auslegung nicht nur nahelegt, sondern gebietet, 34 vgl. Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, 2001, Einleitung, Rn. 35. 35 Der Wortlaut des § 18 b Abs. 5 BAföG ist eindeutig. Er erfasst nur Darlehensnehmer, die nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig sind, d.h. nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich, 36 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster), Urteil vom 10. Dezember 1987 -16 A 1429/86 -, FamRZ 1988, S. 994 f. 37 Der Gesetzeszweck erfordert keine abweichende Auslegung. Nach dem familienpolitischen Sinn und Zweck der Regelung, wie er in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zum Ausdruck kommt, sollen gerade nur diejenigen Personen in den Genuss des Teilerlasses kommen, die der Kindererziehung in zeitlicher Hinsicht tatsächlich Vorrang vor der Erwerbstätigkeit einräumen, 38 vgl. Bundestags-Drucksache (BT-Drucks.) 8/2467, S. 24, 30; 8/2868, S. 23. 39 Auch gebietet die Einbeziehung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) keine abweichende Auslegung, da die Teilerlassregelung des BAföG und die Gewährung des Erziehungsurlaubs mit Erziehungsgeld nicht die gleichen sozialpolitischen Ziele verfolgen. Zwar ist es richtig, dass seinerzeit die mit dem 10. Änderungsgesetz eingefügte Regelung dem Entwurf des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub nachgebildet wurde, 40 vgl. BT-Drucks. 10/5025, S. 10. 41 Der Entwurf des Erziehungsgeldgesetzes - bzw. dessen Begründung - sahen jedoch bereits vor, dass auch eine Erwerbstätigkeit von 20 Stunden in der Woche den Anspruch auf Erziehungsgeld nicht ausschließt, damit die spätere Rückkehr in das Arbeits- und Berufsleben erleichtert wird, 42 - vgl. BT-Drucks. 10/3792, S. 15 - 43 so dass von vornherein den beiden Gesetzen unterschiedliche Vorstellungen von dem Umfang der Erwerbstätigkeit zugrundelagen. Diese unterschiedlichen Vorstellungen des Gesetzgebers haben sich dann im Laufe der Jahre noch weiter dadurch auseinanderentwickelt, dass seit dem 15. BAföG-Änderungsgesetz die wöchentliche Arbeitszeit ausdrücklich nicht mehr als 10 Stunden betragen darf, während das BErzGG in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung sogar eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden zulässt, damit die Eltern nicht mehr zu befürchten brauchen, während des Erziehungsurlaubs ihre berufliche Qualifikation einzubüßen. Diese eindeutigen Gesetzeswortlaute lassen keinen Spielraum für eine Auslegung dergestalt, dass derjenige, der einen Anspruch auf Erziehungsgeld hat, gleichzeitig teilerlassberechtigt nach § 18 b Abs. 5 BAföG ist. Sofern sich hier Widersprüche in den gesetzlichen Regelungen ergeben sollten, ist der Gesetzgeber aufgerufen, diese auszuräumen. 44 Auch die Einwände der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 18 b Abs. 5 BAföG gehen fehl. 45 Die Bestimmung verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet allgemein eine an sachwidrigen Kritierien ausgerichtete Differenzierung. Er ist verletzt, wenn sich ein sachlicher Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, so dass diese als willkürlich bezeichnet werden muss. Dabei hat der Gesetzgeber inbesondere bei rechtsgewährenden Regelungen eine weite Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Bestimmung des Personenkreises, für den die gesetzliche Regelung Anwendung finden soll. Räumt der Gesetzgeber dem Bürger einen Anspruch auf staatliche Leistungen ein und begünstigt er dabei einzelne Gruppen, dann verletzt er die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung, inbesondere aus dem Gestzeszweck, für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtpunkt anführen läßt und wenn die besonderen Wertentscheidungen der Verfassung beachtet bleiben, 46 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 1992 - 5 C 41/89 -, FamRZ 1992, S. 1232 (1233). 47 Die Begünstigung derjenigen Personen, die völlig oder doch jedenfalls überwiegend auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, ist im Verhältnis zu den Personen, die diesen Verzicht nicht leisten, gerechtfertigt. Zwischen den beiden hier zu vergleichenden Gruppen bestehen wegen des verschiedenen zeitlichen Umfangs ihrer Erwerbstätigkeit Unterschiede. Die Abgrenzung nach dem zeitlichen Umfang der Erwerbstätigkeit ist sachlich vertretbar. Gemessen an den Wertentscheidungen des Art. 6 GG müssen Darlehensnehmer, die sich der Kindererziehung widmen und deswegen im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, noch stärker von den Darlehensschulden entlastet werden, um ihnen ihren Verzicht zu erleichtern. Das Opfer an beruflicher Entfaltung zugunsten der Kindererziehung ist familienpolitisch wünschenswert und deshalb zu fördern, 48 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 1992, a.a.O.. 49 Der Vortrag der Klägerin, dass sie sich trotz ihrer Tätigkeit als Referendarin überwiegend der Kindererziehung widme, ist dabei unbeachtlich. Der Gesetzgeber hat auf die Dauer der Erwerbstätigkeit abgestellt, obwohl ihm bekannt sein musste, dass diese nur ein - allerdings wesentlicher - Faktor dafür ist, welche Zeit zur Pflege und Erziehung eines Kindes verbleibt. 50 Auch diese pauschalierende Anknüpfung verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsatz liegt nämlich nicht vor, wenn der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie es für die sozialen Vergünstigungen von Darlehen nach dem BAföG zutrifft, typisierende, generalisierende und pauschalierende Regelungen erläßt. Die sich daraus ergebenden Härten und Ungerechtigkeiten für Einzelne müssen grundsätzlich in Kauf genommen werden, 51 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. August 1995, a.a.O.; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 24. April 2001 - 5 K 5743/98 -; bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 9. Juli 2001 - 16 A 2681/01 -. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des erledigten Teils aufzuerlegen. Zwar hat die Klägerin die zur Gewährung des Teilerlasses erforderlichen Unterlagen erst während des Klageverfahrens vorgelegt. Dies ist jedoch nicht von der Klägerin zu vertreten, da die zum Teilerlass führenden Umstände auch erst nach Klageerhebung eingetreten sind.