Urteil
14 K 791/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0122.14K791.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin betreibt ein Umweltlabor in Köln. Am 27.7.1998 nahm der Beklagte durch zwei Mitarbeiter des Amtes für Stadtentwässerung am Ablauf des Labors eine Abwasserprobe und untersuchte diese durch sein Abwasserinstitut. Die Untersuchungen ergaben, dass das Abwasser den Anforderungen der Abwassersatzung entsprach. 3 Mit Bescheid vom 4.12.1998 setzte der Beklagte für die Abwasseruntersuchung einen Betrag von 1.175,00 DM fest, zu deren Zahlung er die Klägerin aufforderte. Der Bescheid war mit "Gebührenbescheid" überschrieben. Die festgesetzte Summe setzte sich ausweislich des Bescheides aus verschiedenen Positionen für bestimmte Untersuchungsschritte zusammen. Darüber hinaus wurden "Personalkosten" für die an der Probennahme beteiligten Mitarbeiter sowie Fahrtkosten angesetzt. Zur Begründung verwies der Beklagte auf seine Abwassergebührensatzung. 4 Mit Schreiben vom 21.12.1998 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein und führte zur Begründung unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.3.1997 - 22 A 1438/96 - aus: Die Erhebung der Gebühr sei nicht gerechtfertigt. Der Beklagte habe selbst festgestellt, dass ihr Abwasser die satzungsmäßigen Grenzwerte einhalte. 5 Mit Bescheid vom 11.1.1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach seiner Satzung sei eine Abwasseruntersuchungsgebühr auch dann zu entrichten, wenn das Abwasser im Ergebnis den Anforderungen der Satzung entspreche. Das angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts NW betreffe die Geltendmachung von Kostenersatz, nicht aber die Erhebung von Benutzungsgebühren. Vorliegend handele es sich um eine Benutzungsgebühr. 6 Am 4. Februar 1999 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 7 In Vertiefung ihres bisherigen Vortrages führt sie aus: Eine Gebühr setze voraus, dass der Gebührenpflichtige eine Gegenleistung in Anspruch nehme. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil ihr Abwasser den Grenzwerten entsprochen habe. Tatsächlich habe der Beklagte seine Verpflichtung zur Gefahrenabwehr erfüllt. Für die dabei entstandenen Kosten dürfe er mangels gesetzlicher Grundlage keinen Ersatz verlangen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11.1.1999 - Az. 00/000/0, Tgb.-Nr. 00/00/0000 - ersatzlos aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er wiederholt seinen bisherigen Vortrag und weist ergänzend darauf hin, das unterschiedliche Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung rechtfertige die Belastung gewerblicher oder industrieller Einleiter mit den Kosten dieser Untersuchungen. 13 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 4.12.1998 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheides sind § 17 Abs. 11 und § 21 der Satzung der Stadt Köln über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 14 Juli 1997 - AbwS 1997 - i.V.m. §§ 9, 10 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben vom 7.12.1997 - AbwGebS 1998 - (Abl. der Stadt Köln 1997, S. 501). Formelle Bedenken gegen diese Satzungen sind nicht ersichtlich. Auch materiell halten sie indes einer Überprüfung in dem durch das vorliegende Verfahren gebotenen Umfang stand. 16 Den genannten Satzungsregelungen fehlt es nicht an der wegen der einschneidenden Rechtsfolgen erforderlichen gesetzlichen Grundlage, 17 vgl. zu diesem Erfordernis OVG NW, Urt. v. 14.3.1997 - 22 A 1438/96 -, NWVBl. 1997, 473. 18 Die §§ 9 bis 11 AbwGebS finden ihre Rechtsgrundlage nämlich in §§ 4, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NW -, denen zufolge die Gemeinde Benutzungsgebühren erheben darf. Vorliegend handelt es sich um eine Benutzungsgebühr und nicht - wie die Klägerin meint - um eine Kostenersatzforderung. Darauf deutet schon die Verwendung der Begriffe "Abwasseruntersuchungsgebühr", "Gebührenschuld", "Gebührenpflichtig", "Gebührenschuldner" und "Gebührentarif" im vierten Abschnitt der AbsGebS sowie die Überschrift "Gebührenbescheid" auf dem angefochtenen Bescheid hin. Vor allem aber zeigt die Abwassergebührenkalkulation des Beklagten, dass es sich um eine Gebühr handelt. Der Beklagte hat nämlich für alle Positionen des vorliegend zur Anwendung kommenden Gebührentarifs im Voraus den Gebührensatz kalkuliert. Hinsichtlich der diversen Einzeluntersuchungen hat er sich hierbei an den jeweils anfallenden Kosten orientiert und einen entsprechenden Gebührensatz erstellt. Auch für den Einsatz der die Untersuchungen durchführenden Außendienstmitarbeiter sowie die anfallende Fahrzeugbenutzung hat er die Gebührensätze pro Stunde bzw. pro Kilometer im Voraus kalkuliert und festgesetzt. Dies unterscheidet die vorliegende Abgabe von einer Kostenersatzforderung, weil bei dieser der Satz nicht im Voraus kalkuliert wird, sondern in jedem Einzelfall nach dessen Abwicklung die Kosten konkret berechnet werden. 19 Handelt es sich somit nicht um die Geltendmachung von Kostenersatz, so finden die Grundsätze des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.3.1997 - 22 A 1438/96 -, auf die die Klägerin sich in erster Linie beruft, keine Anwendung. Das OVG NW hat in dieser Entscheidung nämlich der Gemeinde nicht grundsätzlich das Recht abgesprochen, entsprechende Forderungen gegen einen Dritten geltend zu machen. Es hat vielmehr ausschließlich darauf abgestellt, dass es für die in der seinerzeit streitgegenständlichen Gebührensatzung geregelte Geltendmachung von Kostenersatz an der erforderlichen Rechtsgrundlage im KAG NW mangele. Für die Geltendmachung entsprechender Aufwendungen im Wege der Gebühr lässt sich aus dem Urteil somit nichts ableiten. 20 Insoweit sind vielmehr die §§ 4, 6 KAG NW sowie die sonstigen benutzungsgebührenrechtlichen Vorgaben maßgeblich. Diesen Vorgaben entspricht die von dem Beklagten festgesetzte Abwasseruntersuchungsgebühr, 21 die Zulässigkeit einer solchen Abwasseruntersuchungsgebühr bejahen auch VGH Kassel, Beschl. v. 23.6.1986 - 5 TH 29/85 -; NVwZ 1986, 949 f., und OVG Koblenz, Urt. v. 10.5.1990 - 12 A 82/89 -, NVwZ-RR 1991, 38 ff. (nach dem jeweiligen Landesrecht). 22 Grundvoraussetzung jeder Benutzungsgebühr ist gemäß § 4 Abs. 2 KAG NW, dass eine öffentliche Einrichtung vorliegt und diese durch den Gebührenpflichtigen in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Abwasserbeseitigungseinrichtung, deren unselbständiger Teil - wie sogleich zu zeigen sein wird - auch das Abwasserlabor ist, ist eine öffentliche Einrichtung. Diese wird durch die Angeschlossenen - wie die Klägerin - auch (willentlich) in Anspruch genommen. 23 Die in Rede stehenden Aufwendungen für Abwasseruntersuchungen sind Kosten der Einrichtung i.S.d. § 6 KAG NW. Das durch den Beklagten im Rahmen des Amtes für Stadtentwässerung betriebene Abwasserinstitut ist keine isoliert zu betrachtende Einrichtung, sondern Teil der gesamten Abwasserbeseitigungseinrichtung. Die Untersuchung des gewerblichen und industriellen Abwassers nach § 17 AbwS ist nämlich notwendiger Teil des Betriebs der Abwasserbeseitigungsanlage. Für die Stadt als Betreiberin der Abwasserbeseitigung ist von essentieller Bedeutung, dass die in ihre Anlage eingeleiteten Abwässer die Einleitungsbedingungen der AbwS, namentlich die Schadstoffgrenzwerte, einhalten. Andernfalls ist ein störungsfreier Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen nicht gewährleistet; zudem liefe die Stadt auch Gefahr, ihrerseits Grenzwerte für die Einleitung der durch sie gesammelten und behandelten Abwässer in den Vorfluter zu verletzen und eine entsprechend höhere Abwasserabgabe entrichten zu müssen. Die gewerblichen und industriellen Abwässer, bei denen ein erhöhtes Risiko von Schadstoffbelastungen besteht, gelegentlichen Untersuchungen zu unterziehen, ist daher eine nachvollziehbare Vorsichtsmaßnahme. Sind demnach die Abwasseruntersuchungen notwendiger Teil der Abwasserbeseitigungseinrichtung, so sind die Kosten der durch den Beklagten durchgeführten Untersuchungen notwendiger Teil des gesamten Aufwandes der Abwasserbeseitigungsanlage, also Kosten der Einrichtung, welche die Gemeinde nach § 6 KAG NW durch Gebühren zu decken berechtigt ist, 24 ebenso hinsichtlich der Kosten für die Untersuchung der Abwässer Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2001, § 6 Rn. 381. 25 Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die Stadt Köln die Untersuchungskosten ausschließlich auf die gewerblichen und industriellen Anschlussnehmer verteilt und nicht auf alle Benutzer der Einrichtung. Bei der Verteilung der Kosten einer Einrichtung ist stets zu entscheiden, ob verschiedene Leistungen über eine Einheitsgebühr mit einem Gebührensatz nach einem Maßstab abgerechnet werden oder ob für jede Teilleistung eine Sondergebühr mit jeweils einem gesonderten Gebührensatz und einem besonderen Maßstab vorgesehen wird, 26 vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2001, § 6 Rn. 353 ff. m.w.N. 27 Vorliegend haben die Einleiter gewerblicher oder industrieller Abwässer neben der von jedem Angeschlossenen verlangten Abwassergebühr die Abwasseruntersuchungsgebühr zu entrichten, weil sie, indem sie untersuchungspflichtige Abwässer einleiten, einen zusätzlichen Teil der Einrichtung, nämlich das Abwasserinstitut, in Anspruch nehmen. Allein ihnen den zusätzlichen Kostenaufwand über eine (zusätzliche) Sondergebühr aufzuerlegen, ist somit gerechtfertigt. Der damit insgesamt höheren Gebührenbelastung entspricht eine aufwendigere Gegenleistung, nämlich die Annahme von Abwässern, bei denen aus betrieblichen Gründen (s.o.) eine regelmäßige Untersuchung notwendig ist und durchgeführt wird. Zu einer noch stärkeren Differenzierung nach der Gefährlichkeit der eingeleiteten Abwässer war der Satzungsgeber vor dem Hintergrund der Vorgaben des § 6 Abs. 3 KAG NW nicht verpflichtet. Da sich die Häufigkeit der durchgeführten Untersuchungen und damit auch die Gebührenbelastung an den Verhältnissen des einzelnen Betriebes orientiert, liegt ein hinreichender Zusammenhang zwischen gebührenpflichtiger Leistung und Gebührenbelastung vor. 28 Bedenken gegen die die Abwasseruntersuchungsgebühr ausgestaltenden Regelungen bestehen schließlich auch nicht deshalb, weil die Verwirklichung des Gebührentatbestandes im Einzelfall - falls es sich nicht um eine durch den Gebührenpflichtigen beantragte Untersuchung handelt - vom Gebührenpflichtigen nicht beeinflusst werden kann und insbesondere die Häufigkeit der Untersuchungen nicht voraussehbar ist. Dies ergibt sich aus der Natur der Sache; eine nur an bestimmten Terminen stattfindende Untersuchung könnte ihren Zweck nicht erfüllen, 29 vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 23.6.1986 - 5 TH 29/85 -, NVwZ 1986, 949, 950, zu einer vergleichbaren Regelung. 30 Sollte der Beklagte im Einzelfall bei der Anordnung einer Untersuchung entgegen seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dem zufolge er einer nach Betriebsnotwendigkeit gestaffelten Planung folgt, völlig willkürlich oder gar schikanös handeln, so muss der Angeschlossene sich gegen die Durchführung der Untersuchung wenden. Auf der Gebührenebene ist ein entsprechender Vortrag regelmäßig unbeachtlich. Vorliegend bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchung bei der Klägerin nicht durch sachliche Notwendigkeiten gerechtfertigt war. Sonstige Bedenken hinsichtlich des angefochtenen Bescheides oder der ihm zugrunde liegenden Gebührensatzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.