Urteil
14 K 791/99
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abwasseruntersuchungsgebühr kann als Benutzungsgebühr nach kommunalem Recht erhoben werden, auch wenn das Abwasser die Satzungsgrenzwerte einhält.
• Gebühren sind zulässig, wenn die untersuchte Einrichtung eine öffentliche Einrichtung ist und der Gebührenpflichtige diese in Anspruch nimmt (§ 4 Abs.2 KAG NW).
• Untersuchungskosten können als Kosten der Einrichtung i.S.d. § 6 KAG NW gelten und insbesondere gewerbliche/industrielle Einleiter gesondert belasten.
• Die Abgrenzung zur Kostenerstattung folgt aus der Vorabkalkulation eines Gebührensatzes; eine im Voraus festgesetzte Gebühr unterscheidet sich von nachträglicher Kostenabrechnung.
• Bei begründeter betrieblicher Notwendigkeit sind die Häufigkeit und Anordnung von Untersuchungen auch dann zulässig, wenn der geprüfte Anschlussnehmer deren Zeitpunkt nicht vorhersehen kann.
Entscheidungsgründe
Abwasseruntersuchungsgebühr als zulässige Benutzungsgebühr nach KAG NW • Eine Abwasseruntersuchungsgebühr kann als Benutzungsgebühr nach kommunalem Recht erhoben werden, auch wenn das Abwasser die Satzungsgrenzwerte einhält. • Gebühren sind zulässig, wenn die untersuchte Einrichtung eine öffentliche Einrichtung ist und der Gebührenpflichtige diese in Anspruch nimmt (§ 4 Abs.2 KAG NW). • Untersuchungskosten können als Kosten der Einrichtung i.S.d. § 6 KAG NW gelten und insbesondere gewerbliche/industrielle Einleiter gesondert belasten. • Die Abgrenzung zur Kostenerstattung folgt aus der Vorabkalkulation eines Gebührensatzes; eine im Voraus festgesetzte Gebühr unterscheidet sich von nachträglicher Kostenabrechnung. • Bei begründeter betrieblicher Notwendigkeit sind die Häufigkeit und Anordnung von Untersuchungen auch dann zulässig, wenn der geprüfte Anschlussnehmer deren Zeitpunkt nicht vorhersehen kann. Die Klägerin betreibt ein Umweltlabor in Köln. Am 27.7.1998 entnahm das Amt für Stadtentwässerung eine Abwasserprobe, deren Untersuchung ergab, dass die Abwasserwerte satzungsgemäß waren. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 4.12.1998 eine Abwasseruntersuchungsgebühr in Höhe von 1.175,00 DM fest, begründet mit der Abwassergebührensatzung. Die Klägerin legte Widerspruch ein und machte geltend, bei Einhaltung der Grenzwerte sei keine Gebühr geschuldet; sie verwies auf ein OVG-Urteil, das Kostenersatz betraf. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen und die Klägerin klagte. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der als "Gebührenbescheid" ausgewiesenen Untersuchungskostenforderung. • Rechtsgrundlage: Die Satzungen der Stadt Köln (AbwS 1997 i.V.m. AbwGebS 1998) sind formell und materiell ausreichend gestützt und ergeben in Verbindung mit §§ 4, 6 KAG NW die Ermächtigung zur Erhebung von Benutzungsgebühren. • Abgrenzung Gebühr/Kostenerstattung: Die Gebühr ist als solche zu qualifizieren, weil der Beklagte die einzelnen Gebührensätze im Voraus kalkuliert hat; bei Kostenerstattung würden die Kosten nachträglich konkret abgerechnet. • Öffentliche Einrichtung und Inanspruchnahme: Nach § 4 Abs.2 KAG NW liegt eine öffentliche Einrichtung vor und die Klägerin hat diese in Anspruch genommen, weil das Abwasserinstitut integraler Teil der Abwasserbeseitigungseinrichtung ist. • Kosten der Einrichtung: Untersuchungen gewerblicher/industrieller Abwässer sind notwendiger Bestandteil des Betriebs der Abwasserbeseitigungsanlage; die dafür anfallenden Aufwendungen fallen unter § 6 KAG NW und können durch Gebühren gedeckt werden. • Differenzierung und Verteilung: Die ausschließliche Verteilung der Untersuchungskosten auf gewerbliche/industrielle Einleiter ist gerechtfertigt, weil diese einen zusätzlichen Teil der Einrichtung in Anspruch nehmen und ein hinreichender Zusammenhang zwischen Leistung und Belastung besteht. • Unvorhersehbarkeit und Anordnung: Dass Untersuchungen ohne vorherige Beeinflussbarkeit oder exakte Vorhersehbarkeit stattfinden können, ist wegen der betrieblichen Notwendigkeit des Schutzes der Anlage zulässig; willkürliches oder schikanöses Veranlassen wurde nicht dargetan. • Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen, die Kostenersatzbeanstandungen betreffen, stehen dem nicht entgegen, weil hier gerade eine benutzungsgebührenrechtliche Regelung mit gesetzlicher Grundlage vorliegt. Die Klage wird abgewiesen; der Gebührenbescheid vom 4.12.1998 ist rechtmäßig. Die Abwasseruntersuchungsgebühr beruht auf den Satzungen der Stadt Köln und den §§ 4, 6 KAG NW und ist als Benutzungsgebühr zulässig, weil die Untersuchungen Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung sind und die Gebührensätze im Voraus kalkuliert wurden. Die Verteilung der Untersuchungskosten ausschließlich auf gewerbliche und industrielle Einleiter ist gerechtfertigt, weil diese die betreffende Teilleistung besonders in Anspruch nehmen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.