Urteil
15 K 1926/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0131.15K1926.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Beamter im Dienste der Beklagten. 3 Mit Wirkung vom 01.10.1992 wurde er zur Außenstelle G. C. der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada versetzt, wo er als Leiter der Außenstelle tätig war. Mit Wirkung vom 03.06.1997 wurde er zurück nach Deutschland versetzt, wobei ihm anlässlich der Versetzung mit Schreiben vom 22.10.1996 Umzugskostenvergütung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) zugesagt worden war. 4 Während seiner Tätigkeit in den USA unterhielt der Kläger einen gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn, der ein Studium an der Universität in El Paso absolvierte, dessen Ehefrau und seinem Enkelkind, denen er Unterhalt und Unterkunft gewährte. 5 Mit Schreiben vom 19.02.1997 beantragte der Kläger Auslandsumzugskostenvergütung für seinen bevorstehenden Umzug nach Deutschland. Dabei gab er an, dass sein Sohn und dessen Familie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten und die Umzugsreise an den neuen Dienstort erst im Mai 1998 durchführen würden. Mit Schreiben vom 06.03.1997 reichte er ein Angebot der Umzugsfirma ITO über den Transport des Umzugsgutes und zwei PKW sowie eine Inventarliste ein, in der das gesamte Umzugsgut (insgesamt 67,7 cbm) aufgeführt war. Mit Schreiben vom 06.03.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Kostenangebot und die Inventarliste seien geprüft worden. Der Kläger könne der Firma ITO den Auftrag für einen Ladungsumfang von 67,7 cbm und zwei PKW Umzugsgut erteilen. 6 Nachdem der Kläger im Juni 1997 seinen Umzug durchgeführt hatte, beantragte er mit Schreiben vom 12.06.1997 die Erstattung der Beförderungskosten für seinen Umzug, wobei er angab, dass es sich dabei um einen Teiltransport des Umzugsgutes handele. Die Beklagte rechnete den Umzug ohne Beanstandungen ab. 7 Der Sohn der Kläger beendete sein Studium in den USA und zog am 29./30.05.1998 mit seiner Familie nach Deutschland in eine eigene Wohnung um. 8 Am 14.07.1998 beantragte der Kläger die Erstattung der Kosten der Umzugsreise seines Sohnes und dessen Familie sowie am 31.07.1998 die Erstattung der Beförderungskosten für das bei dem Umzug seines Sohnes transportierte Umzugsgut einschließlich des zweiten PKW. Mit Bescheid vom 07.09.1998, dem Kläger am 10.09.1998 zugestellt, lehnte die Beklagte die Erstattung der Kosten mit der Begründung ab, die Zusage der Umzugskostenvergütung sei verbraucht. Der Umzug des Klägers sei im Juni 1997 durchgeführt und abgeschlossen worden. Die zusätzlichen Auslagen seien nicht erstattungsfähig, da diese nicht im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Versetzung des Klägers stünden. 9 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 06.10.1998 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe mit Antrag vom 19.02.1997 den getrennten Versand des Umzugsgutes und der beiden PKW beantragt. Die Beklagte habe ihrerseits mit Schreiben vom 06.03.1997 die Gewährung der Umzugskostenvergütung hierfür schriftlich zugesagt. 10 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 01.02.1999, dem Kläger zugestellt am 16.02.1999, zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit der antragsgemäßen Abrechnung des Umzugs des Klägers im Juni 1997 sei die Zusage der Umzugskostenvergütung verbraucht. Der Kläger habe seinerzeit durch den Antrag auf Auszahlung der Umzugskostenvergütung konkludent zum Ausdruck gebracht, dass der Umzug, auf den sich die Zusage der Umzugskostenvergütung beziehe, beendet sei. Da eine zugesagte Umzugskostenvergütung nur gewährt werden könne, wenn der Umzug beendet sei, ende die Wirkung der Zusage mit Bewilligung der Umzugskostenvergütung. Im Übrigen sei der Umzug des Sohnes nicht aus Anlass der Versetzung des Klägers, sondern aus Anlass der Beendigung seines Studiums erfolgt. 11 Ferner enthalte das Schreiben vom 06.03. 1997 keine verbindliche Zusicherung, dass der dort genehmigte Transport getrennt erfolgen könne und ein Nachtransport im Mai/ Juni 1998 aus Bundesmitteln übernommen werde. Die Übernahme der Umzugskosten sei auch unzulässig, da gemäß § 1 Abs. 3 BUKG Voraussetzung für die Erstattung der Kosten sei, dass eine häusliche Gemeinschaft in demselben Haus vorliege. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Sohn des Klägers habe sowohl in El Paso als auch in Deutschland eine eigene Wohnung eingerichtet. 12 Der Kläger hat am 12.03.1999 Klage erhoben. 13 Zur Begründung führt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Wesentlichen aus, die Mitteilung der Beklagten vom 06.03.1997, er könne die Firma ITO mit dem Transport von 67,7 cbm und 2 PKW beauftragen, sei eine rechtsverbindliche Zusicherung, die Kosten hierfür zu übernehmen. Aus seinem Antrag vom 19.02.1997 und der eingereichten Inventarliste habe sich eindeutig ergeben, dass sein Sohn und dessen Familie erst im Mai 1998 nach Deutschland umziehen würden und der Umzug in zwei Teilumzügen durchgeführt werden solle. Dies sei nach den Regelungen des Umzugkostenrechtes auch zulässig. Gemäß § 2 Abs. 3 BUKG könne ein Umzug innerhalb von fünf Jahren nach Ende der Auslandsverwendung erfolgen. Aus § 2 Abs. 4 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) ergebe sich, dass sowohl ein getrennter Umzug als auch die Beförderung des Umzugsgutes an einen anderen Ort als den der neuen Wohnung zulässig sei. Die bei diesem Umzug transportierten Gegenstände seien sein Eigentum. Die Notwendigkeit, den Umzug in zwei Teilen durchzuführen, habe sich daraus ergeben, dass sich sein Sohn, gegenüber dem er im vollen Umfang unterhaltspflichtig sei, kurz vor dem Abschluss seines Studiums befunden habe. Ein Abbruch dieser Berufsausbildung hätte für den Sohn des Klägers in Deutschland einen nahezu völligen Neubeginn seiner akademischen Berufsausbildung bedeutet, da ihm in Deutschland allenfalls das Vordiplom anerkannt worden wäre. Aus diesem Grund sei der Kläger aufgrund seiner Versetzung nach Deutschland gezwungen gewesen, für den Sohn eine neue Wohnung in El Paso anzumieten, damit dieser sein Studium beenden könne. 14 Im Übrigen sei die Beklagten zur Kostenerstattung entweder im Wege des Schadensersatzes oder der Billigkeit im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet, da sie den Kläger nicht zeitnah darüber aufgeklärt habe, dass die geltend gemachten Kosten nach ihrer Auffassung nicht erstattungsfähig seien. 15 Der Kläger beantragt, 16 unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 07.09.1998 - 000 0 - Az 00-00-00 (00) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 01.02.1999 - 000 0 - 00-00-00 (00), zugestellt am 16.02.1999, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die von ihm für seinen Umzug von den USA nach Deutschland verauslagten weiteren Umzugskosten in Höhe von DM 15.793,81 zuzüglich 7% Bankkreditzinsen zu erstatten. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung führt Sie unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung aus dem Widerspruchsbescheid ergänzend aus, entgegen der Ansicht des Klägers lasse sich aus § 2 Abs. 3 BUKG nicht schließen, dass sich die Durchführung des Umzugs über einen Zeitraum von fünf Jahren, z. B. in mehreren Teilumzügen, erstrecken könne. § 2 Abs. 4 AUV erfasse ebenfalls nicht einen Umzug aus zwei verschiedenen Wohnungen im Ausland in zwei verschiedene Wohnungen im Inland. Auch § 4 Abs. 1 Nr. 2 AUV gehe grundsätzlich davon aus, dass der Berechtigte und die zu seiner häuslicher Gemeinschaft gehörenden Personen gemeinsam die Umzugsreise durchführten. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Beiakten (ein Verwaltungsvorgang, ein Heft) Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 21 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 07.09.1998 sowie der Widerspruchsbescheid vom 01.02.1999 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten für das bei dem Umzug seines Sohnes nach Deutschland transportierte Umzugsgut und den zweiten PKW noch auf Erstattung der Reisekosten für die Umzugsreise seines Sohnes und dessen Familie. 22 Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtungen ist die aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2 BUKG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11.12.1990 (BGBl. I S. 2682) vom Bundesminister des Auswärtigen erlassene Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen in der hier maßgeblichen Fassung vom 04.05.1991, BGBl. I S. 1072, geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung und der Auslandtrennungsgeldverordnung vom 30.05.1997, BGBl. I S. 1325 (AUV). 23 Gemäß § 2 AUV werden bei Auslandsumzügen die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung einschließlich eines zweiten PKW erstattet. Die Auslagen für die Umzugsreise von der bisherigen zur neuen Wohnung für die zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AUV werden gem. § 4 Abs. 1 Nr.2 Satz 1 AUV erstattet wie bei der Umzugsreise des Berechtigten. 24 Grundvoraussetzung für die Erstattung von Umzugskosten ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG zunächst, dass die Umzugskostenvergütung schriftlich zugesagt wurde. Dies ist vorliegend mit Schreiben des Bundesamtes der Wehrverwaltung vom 22.10.1996 geschehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Zusage auch nicht durch die Abrechnung des Umzugs des Klägers im Juni 1997 verbraucht, denn aus dem Antrag des Klägers vom 12.06.1997 geht hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger nur einen Teil der Umzugskosten abrechnen wollte. Für eine Auslegung des Antrags dahingehend, dass der Kläger durch die Antragstellung konkludent erklärt habe, der Umzug sei beendet, ist daher vorliegend kein Raum. Die Tatsache, dass die Beklagte entgegen der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BUKG, wonach die Umzugskostenvergütung erst nach Beendigung des Umzugs gewährt wird, diese Teilabrechnung akzeptiert hat, führt nicht dazu, dass die gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG erteilte Umzugskostenzusage keine Rechtswirkung mehr entfaltet. 25 Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Umzug seines Sohnes aber auch nicht bereits aus dem Schreiben der Beklagten vom 06.03.1997. Dieses Schreiben stellt keine rechtsverbindlichen Zusage der Beklagten im Sinne von § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, dass die Kosten für den Umzug des Sohnes erstattet werden. 26 Eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG liegt vor, wenn eine Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem entsprechenden Verhalten in der Zukunft abgegeben wird, 27 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 1967 - BVerwG VI C 73.64 - BVerwGE 26, 31 (36); Beschluss vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12 m.w.N.. 28 Ein solcher Bindungswille ist dem Schreiben der Beklagten vom 06.03.1997 in Bezug auf die Erstattung der Beförderungskosten für das Umzugsgut und die Reisekosten des Sohnes des Klägers sowie dessen Familie nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde dem Kläger mit diesem Schreiben lediglich das Ergebnis der Vorprüfung des Angebotes der Speditionsfirma mitgeteilt. Diese Vorprüfung ist gem. Ziff. 7 der Richtlinien des Auswärtigen Amtes für die Vergabe und Abrechnung von Auslandsumzügen vom 01.03.1992 (RLAU) vorgeschrieben, welche die Beklagte - wie sich aus den Vewaltungsvorgängen ergibt - entsprechend der mit dem Bundesminister des Innern abgestimmten Empfehlung (Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 18.03.1992 - 113-40-134.00-n.v.) anwendet. Gemäß Ziff. 14 RLAU teilt die zuständige Stelle dem Berechtigten nach Prüfung mit, welches Angebot der jeweiligen Kostenerstattung zu Grunde zu legen ist, bzw. welche Höchstbeträge anerkannt werden. Ziff. 10 und 17 RLAU stellen klar, dass die endgültige Prüfung der Rechnung und Feststellung des erstattungsfähigen Betrages erst erfolgt, wenn der Umzug durchgeführt und in Rechnung gestellt wurde. Zudem hat der Kläger hat in seinem Schreiben vom 06.03.1997, mit dem er die Inventarliste vorgelegt hat, auch ausdrücklich auf die RLAU Bezug genommen. Dementsprechend wird im Schreiben der Bundeswehrverwaltungsstelle vom 06.03.1997 mitgeteilt, das vorgelegte Kostenangebot und die Inventarliste seien geprüft worden. Soweit außerdem mitgeteilt wird, der Kläger könne der Firma ITO den Auftrag für einen Ladungsumfang von 67.7 cbm Umzugsgut und zwei PKW erteilten, mag dies missverständlich sein. Ein rechtsverbindlicher Wille der Beklagten, die hierdurch entstehenden Kosten ohne weitere Prüfung zu übernehmen, lässt sich daraus aber nicht entnehmen. Dies gilt erst recht für die Reisekosten des Sohnes des Klägers und dessen Familie, welche im Schreiben der Beklagten vom 06.03.1997 nicht erwähnt werden. 29 Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Kosten ergibt sich auch nicht aus der Auslandumzugskostenverordnung bzw. dem Bundesumzugskostengesetz selbst. 30 Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Beförderung des mit dem Umzug seines Sohnes transportierten Umzugsgutes gilt Folgendes: 31 Die Gewährung von Umzugskostenvergütung wurzelt in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die es gebietet, in billigem Umfang die zusätzliche wirtschaftliche Belastung auszugleichen, welche eine Versetzung an einen anderen Dienstort für den Beamten mit sich bringt. Diese Ausgleichspflicht besteht jedoch nur hinsichtlich solcher Aufwendungen, die der Wechsel des Dienstortes und der dadurch ausgelöste Umzug an einen neuen Wohnort als Folge der Versetzung erforderlich macht, deren Ursache somit in der Sphäre des Dienstherrn liegt, 32 ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.1980 - 6 C 46.79 -, BVerwGE 61, 241 (243), m. w. N. 33 Hingegen hat der Dienstherr Aufwendungen, deren Entstehung durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Beamten zuzurechnen sind, nicht auszugleichen. Ihre Übernahme kann "billigerweise" nicht vom Dienstherrn erwartet werden. Die Fürsorgepflicht und der Gedanke der Billigkeit begründen die Ausgleichspflicht des Dienstherrn mithin nicht nur, sie grenzen sie zugleich auch ein, 34 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.1980 - 6 C 46.79 -, a.a.O. 35 Dementsprechend sind nur die Kosten für Umzüge erstattungsfähig, die aus Anlass der Versetzung des Beamten durchgeführt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG). 36 Bei einem Nachzug von Familienangehörigen ist zudem erforderlich, dass dieser in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Umzug des Beamten steht, 37 vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.09.2000 - 12 A 3538/99 - zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 AUV. 38 Gemessen an diesen Grundsätzen erfolgte der Umzug des Sohnes nicht mehr aus Anlass der Versetzung des Klägers. Vielmehr hatte sich dieser anlässlich der (auch vorhersehbaren) Rückversetzung des Klägers entschieden, nicht mit nach Deutschland umzuziehen, sondern in El Paso zu bleiben, um sein Studium zu beenden. 39 Hierbei ist es unerheblich, dass - woran die Kammer keinen Zweifel hat - die Versetzung des Klägers ursächlich für die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und für die Einrichtung eines eigenen Haushaltes des Sohnes in El Paso war. Entscheidend ist allein, dass die Versetzung des Klägers nicht mehr ursächlich für die Rückkehr des Sohnes und seiner Familie nach Deutschland war. Diese stellt sich vielmehr als eine von der Versetzung des Klägers losgelöste, eigenständige Entscheidung des zu diesem Zeitpunkt 27 Jahre alten Sohnes dar, der anlässlich der Beendigung seines Studiums nunmehr gemeinsam mit seiner Ehefrau entscheiden musste, wo zukünftig der Lebensmittelpunkt der Familie sein sollte. Dies zeigt sich auch daran, dass der Sohn des Klägers und dessen Familie keine häusliche Gemeinschaft mit dem Kläger aufnahmen, sondern eine eigene Wohnung bezogen. Soweit bei der Umstand eine Rolle gespielt hat, dass der Kläger, der die Familie finanziell unterhielt, nach Deutschland zurückgekehrt war, sind dies Umstände, die allein in der privaten Sphäre des Klägers bzw. dessen Sohnes und nicht in der Sphäre des Dienstherrn begründet sind. Die Erstattung der Kosten für die Beförderung des bei dem Umzugs des Sohnes transportierten Umzugsgutes kann von der Beklagten deshalb billigerweise nicht verlangt werden. 40 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 2 Abs. 4 AUV und § 6 Abs. 2 BUKG einen getrennten Transport von Umzugsgut und eine Beförderung zu einem anderen Ort als dem der neuen Wohnung sowie einen Transport von einem anderen Ort als dem der alten Wohnung zulassen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Teilumzug im Sinne dieser Vorschriften vor, denn bei dem Umzug des Sohnes handelt es sich nicht um den zweiten Teil seines eigenes Umzugs, sondern um einen eigenständigen Umzug seines Sohnes und dessen Familie, der nicht mehr im ursächlichen Zusammenhang mit dem Umzug des Klägers stand. Der Kläger hat den in El Paso bestehenden gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn aufgelöst. Die Gegenstände, die er nicht mit nach Deutschland transportieren ließ, hat er seinem Sohn überlassen, so dass diese nicht mehr zu seinem Haushalt gehörten. Dabei ist es unerheblich, ob diese Gegenstände tatsächlich - wie der Kläger vorträgt - immer noch sein Eigentum sind. Entscheidend ist, dass er diese seinem Sohn zur dauernden Nutzung überlassen hat, was sich vor allem daraus ergibt, dass die Gegenstände auch in Deutschland nicht in die Wohnung des Klägers, sondern in die neue, eigene Wohnung des Sohnes transportiert wurden. 41 Ein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten für den zweiten PKW des Klägers scheitert bereits daran, dass - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - der PKW einen Hubraum von 2,2 l hat. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AUV werden Kosten für die Mitnahme eines zweiten PKW bis zu 1,8l Hubraum nur berücksichtigt, wenn zum Haushalt mehr als eine Person gehört. Daraus folgt, dass die Kosten für die Beförderung eines zweiten PKW über 1,8 l Hubraum nicht erstattungsfähig sind. Eine andere Auslegung der Vorschrift lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus der amtlichen Begründung zur AUV vom 04.05.1991 entnehmen. Soweit es in der amtichen Begründung heißt: "für Personenkraftwagen mit mehr als 1,8 l Hubraum werden keine Zolleingangsabgaben erstattet" ist dies lediglich als Klarstellung dahingehend zu verstehen, dass bei einem PKW über 1,8 l Hubraum weder die Transportkosten noch die Eingangsabgaben erstattet werden. 42 Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Umzugsreise seines Sohnes, seiner Schwiegertochter und seines Enkelkindes. 43 Gemäß § 4 AUV werden die Auslagen für die Umzugsreise der Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AUV i. V m. § 6 Abs. 3 BUKG gehören, in dem Umfang erstattet wie bei der Umzugsreise des Berechtigten selbst. Dabei ist nach Sinn und Zweck des Umzugskostenrechtes davon auszugehen, dass nur diejenigen Personen gemeint sind, die vor und nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft mit dem Berechtigten lebten bzw. leben, 44 OVG NRW, Urteil vom 08.09.2000, - 12 A 3538/99. 45 Eine solche häusliche Gemeinschaft bestand hier zwischen dem Kläger und seinem Sohn sowie dessen Familie nach dem Umzug nicht mehr, denn der Sohn des Klägers hat in Deutschland die häusliche Gemeinschaft mit seinem Vater nicht fortgesetzt, sondern eine eigene Wohnung bezogen. 46 Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Kosten ergibt sich schließlich auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Kosten nach ihrer Auffassung nicht erstattungsfähig seien, verkennt er, dass ein Verstoß gegen Aufklärungspflichten allenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz begründen könnte. Die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruches setzt jedoch ein entsprechenden Verwaltungsverfahren (Geltendmachung des vermeintlichen Anspruches) einschließlich des gem. § 126 Abs. 3 Nr. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)vorgeschriebenen Vorverfahrens voraus. 47 Im Übrigen ist für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht gem. § 79 Beamtengesetz (BBG) neben den die Fürsorgepflicht konkretisierenden Vorschriften des Umzugskostenrechtes grundsätzlich kein Raum. Ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht kommt nur dann in Betracht, wenn diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt wäre, 48 ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.1982 - 6C 70.79-, BverwGE 66, 1 (6) m. w. N. 49 Hierfür sind vorliegend weder Anhaltspunkte ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. 50 Das Gericht hat die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen, da es die Zulassungsgründe des § 124 a VwGO in der Gestalt der Änderung durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 (BGBl. I 3987) nicht für gegeben erachtet. 51 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.