Beschluss
20 L 289/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2002:0208.20L289.02.00
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Tenor
1. Frau B. wird beigeladen.
2. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
4. Der Streitwert wird auf 2.125,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Frau B. wird beigeladen. 2. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 4. Der Streitwert wird auf 2.125,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Frau B. wird beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden (§ 65 VwGO). Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Bei- geladene. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. Februar 2002 gegen die Wohnungsverweisung, das Rückkehrverbot und die Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 5. Februar 2002 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO hat der Widerspruch gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (hierzu zählen auch die Maßnahmen nach § 34a PolG NRW) und gegen die Andro- hung von Zwangsgeldern (vergl. § 8 AG VwGO NRW) keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wir- kung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag hat Erfolg, wenn die Anordnung oder Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist (Erfolgsaussichtsprü- fung) oder wenn das Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Interesse an deren Beibehaltung überwiegt (Interessenabwägung). Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch eine jeweils getroffene gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen. Vergl. Schmidt, in. Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 68 ff. zu § 80; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rdnr. 152 ff. zu § 80. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Fällen des § 34a PolG NRW grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich jedenfalls beim Rückkehrverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt und nach dem Sinn und Zweck des § 34a PolG NRW ein aktueller Schutz der möglicher- weise gefährdeten Person bezweckt ist. So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 17 L 117/02 - Hier ist die Verfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2002 nicht offensicht- lich rechtswidrig. Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Dabei sind die Rechtsgüter des "Leibes" bzw. der "Freiheit" nicht erst betroffen bzw. gefährdet, wenn die betroffene Person nachhaltig "verprügelt" bzw. "misshan- delt" wird. Grundsätzlich eröffnet bereits die Anwendung jeder körperlichen Gewalt die Möglichkeit nach § 34a Abs. 1 PolG NRW einzugreifen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift; regelmäßig ist schon die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt nach §§ 223, 240 StGB strafbar. Vergl. Eser, in: Schönke/Schröder, 26. Aufl. 2001, Rdnr. 3 zu § 223 und Rdnr. 13 zu Vorbem. §§ 234 ff. Im übrigen kann ein "Verprügeln" bzw. "Misshandeln" nicht sinnvoll von anderen Formen der körperlichen Gewalt abgegrenzt werden kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass es in der Vergangenheit zu körperlichen Übergriffen bzw. Bedrohungen gekommen ist bzw. in der Zukunft solche drohen, ist dabei unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass es hier auf der Seite der von körperlicher Gewalt Bedrohten um essentielle Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit - geht. Vergl. BVerwG, NJW 1970, S. 1890 ff.; OVG NRW, NVwZ 1985, S. 355 ff. Daher reicht es in den Fällen des § 34a PolG NRW grundsätzlich aus, dass gute Gründe für die Annahme sprechen, dass es in der Vergangenheit zu Übergriffen bzw. Bedrohungen gekommen ist und solche weiter drohen. Im vorliegenden Fall sprechen bei summarischer Überprüfung gute Gründe dafür, dass der Antragsteller die Beigeladene in der Vergangenheit körperlich misshandelt und bedroht hat. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der Sachverhaltsschilderung der Beigeladenen vom 28. Januar und 8. Februar 2002, an deren Wahrheitsgehalt zunächst einmal keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Die Angaben sind schlüssig, detailliert und frei von jedem Belastungseifer, auch der "aufgelöste" emotionale Zustand der Beigeladenen, der von einem Beamten des Antragsgegners bestätigt wurde, spricht für die Richtigkeit ihrer Angaben. Danach hat der Antragsteller die Beigeladene am 27. Januar 2002 und häufiger massiv bedroht, Anfang Januar 2002 hin und her geschubst und festgehalten und am 6. Januar 2002 getreten. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers setzt dem Gesagten nichts Substantiiertes entgegen, allein der Umstand, dass die Beigeladene 2 Mal mit dem Antragsteller auch nach Beginn der Auseinandersetzungen im Januar 2002 noch etwas unternommen hat, belegt in keiner Weise, dass es nicht zu den geschilderten Drohungen bzw. Übergriffen gekommen ist. Nach dem Gesagten bestand und besteht die gegenwärtige Gefahr, dass es erneut zu körperlichen Übergriffen des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen kommt. Diese Prognose ist dadurch gerechtfertigt, dass der Antragsteller die Beigeladene am 27. Januar 2002 und häufiger massiv bedroht hat und dass es in der Vergangenheit nicht nur am 5. Februar 2002, sondern häufiger zu körperlichen Übergriffen gekommen ist. Für diese Einschätzung spricht auch, dass es in der Ehe des Antragstellers mit der Beigeladenen nach übereinstimmenden Angaben in jüngerer Zeit wohl häufiger zu massiven Auseinandersetzungen kommt und eine Scheidung im Raum steht. Hier waren der Ausspruch der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbots nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass es durch den Antragsteller nach der plausiblen Schilderung der Beigeladenen zu den oben genannten massiven Übergriffen kam bzw. weitere angedroht wurden, andererseits sind die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot regelmäßig auf 10 Tage befristet (§ 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW), so dass der Betroffene auch nicht endgültig aus seiner Wohnung "ausgesperrt" wird. Im übrigen ist der Antragsteller - wenn auch etwas beengt - bei seinen Eltern untergekommen. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsgeld liegen nach §§ 50, 51, 53 PolG vor. Die Höhe des Zwangsgelds von 500 Euro ist angemessen. Der Antragsgegner hat die Androhung zulässigerweise mit dem Grundverwaltungsakt verbunden und wie erforderlich zugestellt, § 56 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 PolG. Das private Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt hier auch nicht das Interesse an der vorläufigen Vollziehbarkeit. Dabei ist zunächst die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, nach der er unmittelbar davon ausging, dass es sich bei Anordnungen und Maßnahmen nach § 34a PolG um unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten handelte. Vergl. VG Gelsenkirchen, a.a.O.; LT-Drs. 13/1525, S. 14. Aber auch der Sache nach ist nicht ersichtlich, weshalb das Interesse des Antragstellers, 10 Tage lang seine Wohnung zu benutzen, das Interesse der Beigeladenen auf Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit bzw. Freiheit überwiegen sollte; die Wahrung der letztgenannten Rechtsgüter geht einem Nutzungsinteresse am Eigentum bzw. Besitz vor. Der Antragsteller kann - wie bisher - für diese Zeit bei seinen Eltern bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. 114 ZPO). Der Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des Rechtsstreits legt die Kammer nur die Hälfte des Auffangstreitwerts zugrunde.