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Gerichtsbescheid

21 K 11037/97

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0214.21K11037.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesverwal- tungsamtes vom 18. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1997 verpflichtet, die Klägerin für die Zeit vom 01. August 1997 bis zum 30. April 1998 von der Rückzahlungsverpflichtung freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Durch Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 05. Februar 1995 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe des der Klägerin gewährten Darlehens zur Ausbildungsförderung mit insgesamt 51.794,04 DM fest und forderte die Klägerin zur Rückzahlung des Darlehens ab dem 31. Oktober 1995 auf. Auf ihren Antrag vom 29. März 1995 wurde die Klägerin mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Dezember 1995 für die Zeit vom 01. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1996 freige- stellt. 3 Unter dem 06. Dezember 1996 wies die Klägerin, die freie Künstlerin ist, darauf hin, dass sie ab dem 01. Januar 1997 Sozialhilfe beziehen werde. Mit Schreiben vom 30. August 1997 teilte sie sodann dem Bundesverwaltungsamt - unter Vorlage einer Bescheinigung des Geschäftsführers des Künstlerdorfs T. vom 18.04.1997 - mit, dass sie sich für die Dauer eines Stipendiums in der Zeit vom 01. August 1997 bis 01. Mai 1998 im Künstlerdorf T. aufhalte und von dort monatlich 2.000,00 DM beziehe. Von dieser Summe werde für die dortige Ateliermiete zuzüglich Be- triebskosten im Sommerhalbjahr ein Betrag in Höhe von monatlich 235,00 DM und im Winterhalbjahr in Höhe von 300,00 DM abgezogen. Zugleich behalte sie für diese nur kurze Zeit ihr bisheriges Atelier im Künstlerhaus E. bei, für das sie eine anteilige Miete von 400,00 DM zu zahlen habe. Das Künstlerdorf T. stand - nach eige- nen Angaben - bis Mai 1998 unter der Trägerschaft des Vereins Künstlerdorf T. e. V. und steht seit dem 03. Juni 1998 unter der Trägerschaft einer Stiftung, an der u.a. die NRW-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege, das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung Kultur und Sport NRW, der Landschafts- verband Westfalen-Lippe, der Kreis Borken, die Gemeinde T. und der Förder- verein Künstlerdorf T. beteiligt sind. Ziel des Künstlerdorfes T. ist nach dem von dort vorgelegten Informationsmaterial die Förderung künstlerischer Spitzen- leistungen. Zu diesem Zweck werden hochqualifizierte Künstler für einen bestimmten Zeitraum insbesondere durch Stipendien gefördert, um in dieser Zeit ungestört und im Wesentlichen frei von materiellen Sorgen arbeiten können. Das Künstlerdorf ver- steht sich jedoch auch als künstlerisches Laboratorium und als Ort kreativer Kommu- nikation und Initiator gemeinsamer Arbeitsprozesse. Die Stipendien im Künstlerdorf werden öffentlich ausgeschrieben; sie sind als Residenzstipendien konzipiert, so dass der Aufenthalt im Künstlerdorf verpflichtend ist. Finanziert wurden die Stipen- dien in den Jahren 1997/1998 aus Zinseinnahmen aus dem Sondervermögen des Trägervereins, aus privaten Spenden und öffentlichen Mitteln, insbesondere aus Zu- schüssen des Kreises Borken und der Gemeinde T. . Der Verein Künstlerdorf T. e. V. war nach § 5 Abs. 1 Ziffer 9 Körperschaftsteuergesetz von der Körper- schaftsteuer befreit. 4 Das Bundesverwaltungsamt wertete die vor benannten Mitteilungen als weitere Anträge auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung und stellte die Klägerin mit Bescheid vom 18. September 1997 für die Zeit des Sozialhilfebezuges vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Juli 1997 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Darüber hinaus lehnte es jedoch die Freistellung ab dem 01. August 1997 mit der Begrün- dung ab, das anrechenbare Einkommen in Höhe von monatlich 2000,00 DM (Stipen- dium) übersteige den für die Klägerin maßgeblichen Freibetrag nach § 18 a Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - von DM 1.390,00 DM um mehr als die Höhe der nach § 18 Abs. 3 BAföG festgesetzten Rückzahlungsrate von zur Zeit 216,00 DM monatlich. 5 Mit ihrem hiergegen am 14. Oktober 1997 erhobenen Widerspruch wandte die Klägerin ein, dass nach Abzug der anfallenden monatlichen Ausgaben zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Höhe von insgesamt 1.648,67 DM - einschließlich der Kosten für Kranken- und Rentenversicherung - von dem Stipendium nur ein Betrag von 351,33 DM zum Leben verbliebe. Sie legte ferner eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes E. aus Oktober 1997 vor, wonach für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 eine Veranlagung zur Einkommensteuer voraussichtlich nicht in Betracht komme. 6 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 1997 zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, die sonstigen aufgeführten zusätzlichen Belastungen könnten nach der zwingenden gesetzlichen Regelung nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. 7 Die Klägerin hat am 12. Dezember 1997 Klage erhoben und führt zur Begründung unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung vom 12. Dezember 1997 des Weiteren aus, sie habe im Jahre 1997 aus ihrer künstlerischen Tätigkeit kein Gewinne erzielt. Zudem sei es nicht anzunehmen, dass der Beklagte die Klägerin aus Mitteln zur Darlehensrückzahlung in Anspruch nehmen wolle, die der Klägerin vom Land im Rahmen des Stipendiums bewilligt worden seien. 8 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 9 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1997 zu verpflichten, sie über den 31. Juli 1997 hinaus für die Zeit vom 01. August 1997 bis zum 30. April 1998 von der Rückzahlungsverpflichtung freizustellen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Kammer kann gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. 16 Die Klage ist zulässig und begründet. 17 Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. August 1997 bis zum 30. April 1998 einen Anspruch auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1997 ist insoweit rechtswidrig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 18 Nach § 18 a Abs. 1 BAföG in der hier anzuwendenden Fassung des 18. Bundesausbildungsförderungs-Änderungsgesetzes - BAföGÄndG - vom 17. Juli 1996 (BGBl. I 1006) ist der Darlehensnehmer auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 1.390,00 DM nicht übersteigt. 19 Was unter Einkommen im Sinne von § 18 a Abs. 1 BAföG zu verstehen ist, bestimmt sich nach § 21 BAföG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift gilt als Einkommen - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 dieser Vorschrift sowie der Absätze 3 und 4 des § 21 BAföG und einer Regelung auf Grund des Absatzes 1 a des § 21 BAföG - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Das von der Klägerin bezogene Stipendium ist kein Einkommen im Sinne dieser Vor- schriften. Zwar handelt es sich bei dem Stipendium um eine sonstige Einkunft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG in Form von Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen, die nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören und nach § 22 Nr. 1 Satz 2, 2. Halbsatz lit. b EStG, dem Empfänger zuzurechnen sind. Von der hiernach grundsätzlich angeordneten Steuerpflichtigkeit der Einkünfte aus dem Stipendium macht jedoch § 3 Nr. 44 EStG dadurch eine Ausnahme, dass er bestimmt, dass Stipendien unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind. Diese Voraussetzungen sind hier anzunehmen, so dass die aus dem Stipendium erzielten Einkünfte bei der Bestimmung der steuerpflichtigen Einkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, der die Einkünfte bei der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Einkunftsart als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten definiert, wegen ihrer Einkommenssteuerfreiheit außer Ansatz bleiben. 20 Vgl. zur steuerfreien Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - vom 21. September 1989 - 5 C 28/87 -, NVwZ 1990 264 und Beschluss vom 5. November 1987 - 5 B 41/86 -, NJW-RR 1988, 905 und die erkennende Kammer zum steuerfreien Stipendium mit Urteil vom 03. März 1993 - 21 K 507/92. 21 Nach § 3 Nr. 44 EStG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. April 1997, die für den hier relevanten Zeitraum unverändert galt, sind steuerfrei Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden, dass der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist und dass bei Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung eines solchen Stipendiums der Abschluss der Berufsausbildung des Empfängers nicht länger als zehn Jahre zurück- liegt. 22 Der Klägerin ist seinerzeit von dem Verein Künstlerdorf T. e. V., einer von der Körperschaftssteuer nach § 5 Abs. 1 Ziffer 9 KStG befreiten Personenvereinigung, ein Stipendium gewährt worden, das der künstlerischen Fortbildung im Sinne von § 3 Nr. 44 EStG diente. Der Begriff Fortbildung ist hier in Anlehnung an § 9 EStG zu bestimmen. Fortbildungskosten werden danach als Kosten für Aufwendungen verstanden, die ein Arbeitnehmer leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen, 23 vgl. Hartz, Meeßen, Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, § 9 EStG , LStR 34. 24 Gerade im Zusammenhang mit einer künstlerischen Betätigung ist dieser Begriff der Fortbildung weit zu fassen und dürfte daher auch die hier konkret geförderte intensive künstlerische Betätigung hochbegabter Künstler erfassen. Denn in deren Rahmen wird nicht nur für eine bestimmte Zeit eine finanzielle Unabhängigkeit der Künstler geschaffen, sondern gerade durch die Bereitstellung eines Ortes kreativer Kommunikation und Initiierung gemeinsamer Arbeitsprozesse quasi in einem "künstlerischen Laboratorium" zielgerichtet die künstlerische Fortentwicklung bereits frei tätiger Künstler gefördert. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten freier künstlerischer Betätigung ist dies als Fortbildung in diesem Sinne zu verstehen. Anders als nach § 3 Nr. 11 EStG ist nach § 3 Nr. 44 EStG eine Förderung der Fortbildung auch dann gegeben, wenn der Empfänger durch das Stipendium von der Notwendigkeit des Gelderwerbs enthoben wird, denn nach § 3 Nr. 44 Satz 3 lit. a. EStG ist bei Fortbildungsstipendien auch die Deckung des Lebensbedarfs begünstigt, 25 vgl. Frotscher, Praxiskommentar zum EStG, § 3 Rdnr. 208; Schmidt/Heinicke, § 3 EStG, 20. Auflage; Kirchhoff, EStG KompaktKommentar, § 3 Rdnr 146. 26 Dass das Stipendium vorliegend höher ist als es für die Bestreitung des Lebensunterhaltes und die Deckung des Fortbildungsbedarfs notwendig ist, ist nicht anzunehmen. Die Vergabe erfolgte hier ferner nach Richtlinien des Gebers. Auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 lit. b und c EStG liegen vor. Die Klägerin war insbesondere nicht zu einer bestimmten künstlerischen Gegenleistung verpflichtet und im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung dieses Stipendiums lag der Abschluss ihres Studiums noch keine 10 Jahre zurück. Ausweislich des Feststellungsbescheides endete die Förderungshöchstdauer im September 1990, so dass hier angenommen werden kann, dass der Abschluss zu diesem Zeitpunkt oder aber jedenfalls später erfolgt ist. 27 Das von der Klägerin bezogene Stipendium gilt auch nicht als Einkommen gemäß § 21 Abs. 3 BAföG. Nach der hier in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten als Einkommen in Höhe tatsächlich geleisteter Beträge Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach dem BAföG. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen sind gleichermaßen dadurch gekennzeichnet, dass sie darauf gerichtet sind, die Durchführung einer Ausbildung dadurch zu ermöglichen oder zu unterstützen, dass mit ihnen die Kosten des Lebensunterhaltes und bzw. oder die Ausbildungskosten ganz oder teilweise bestritten werden. Das der Klägerin gewährte Stipendium erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil es - wie ausgeführt - gewährt wird um eine Fortbildung zu fördern, nicht aber um eine der beruflichen Betätigung vorgeschaltete Ausbildung zu unterstützen. 28 Die der Klägerin gewährten Leistungen fallen auch nicht unter § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG. Zwar handelt es sich um Einnahmen, die auch zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, was sich daraus ergibt, dass es der Klägerin mit dem Stipendium ermöglicht werden soll, für eine Zeit im Wesentlichen unabhängig von finanziellen Sorgen tätig zu werden. Die Einnahmen der vorliegenden Art sind jedoch nicht in der auf Grund von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG erlassenen Rechtsverordnung - BAföG-Einkommens-verordnung vom 05. April 1988 (BGBl. I S. 505) zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 707) - bezeichnet worden, die Einnahmen im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG abschließend bestimmt. 29 Für eine Analogie zu § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG oder eine ergänzende Auslegung besteht ebenfalls kein Raum, da nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellbar ist, ob insoweit eine planwidrige Regelungslücke besteht, zumal gegen eine Berücksichtigung und damit gegen eine planwidrige Regelungslücke und für ein bewusstes Schweigen des Normgebers spricht, dass andernfalls Mittel, gewährt zur Fortbildung, jedenfalls teilweise eine zweckwidrige Verwendung finden würden, wenn der Stipendiat hiervon seine Ausbildungsförderungs-Darlehensschuld zu tilgen hätte. Darüber hinaus wäre die Klägerin aber auch dann für den hier streitgegenständlichen Zeitraum freizustellen, wenn die Einkünfte aus dem Stipendium nicht als nach § 3 Nr. 44 Satz 2 und 3 EStG steuerfrei anzusehen wären und damit als sonstige Einkünfte nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 EStG hier Berücksichtigung finden müssten, da das nach § 21 BAföG in der hier anzuwendenden Fassung des 18. BAföGÄndG vom 17. Juli 1996 sodann zu berücksichtigende Einkommen jedenfalls nicht den hier maßgeblichen Freibetrag von 1.390,00 DM übersteigt. 30 Denn sieht man das Stipendium als dem Grunde nach steuerpflichtiges Einkommen an, so sind auch dementsprechend die in § 21 BAföG vorgesehenen und hier in Betracht kommenden Abzüge vorzunehmen. Dabei handelt es sich zunächst um abzugsfähige Werbungskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 a BAföG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Insoweit ist hier jedenfalls nach § 9 Nr. 1 lit. c EStG bei Einnahmen im Sinne von § 22 Nr. 1 EStG als Pauschale ein Betrag in Höhe von insgesamt 200,00 DM und damit monatlich ein Betrag von 16,67 DM in Abzug zu bringen. Dahin gestellt bleiben kann, ob nicht tatsächliche höhere Werbungskosten nach § 9 EStG in Abzug zu bringen sind, denn von den verbleibenden Einkünften von monatlich 1.983,33 DM ist gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 18. BAföGÄndG jedenfalls eine Sozialversicherungspauschale von 34,7 vom Hundert (= 688,22 DM) für Nichtarbeitnehmer in Abzug zu bringen. Die Klägerin war während der Zeit des Stipendiums keine Arbeitnehmerin im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BAföG, denn sie stand in dem Künstlerdorf T. in keinem Beschäftigungsverhältnis, in dem abhängige Arbeit gegen Entgelt erbracht wird; sie war vielmehr in dem hier relevanten Zeitraum als Freiberuflerin und damit als Nichtarbeitnehmerin im Sinne § 21 Abs. 2 Nr. 3 BAföG einzustufen. Das ver- bleibende berücksichtigungsfähige Einkommen beträgt dann aber nur noch 1.295,11 DM und liegt damit unter dem hier maßgeblichen Freibetrag von 1.390,00 DM. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO.