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Beschluss

25 L 190/02

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid ist wiederherzustellen, wenn die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten der Antragssteller ausfällt. • Ein Widerruf eines Einbeziehungsbescheids nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist ausgeschlossen, wenn die Rechtsstellung des Einbezogenen durch den Tod der Bezugsperson nicht verschlechtert wurde und der Einbeziehungsbescheid zu Lebzeiten der Bezugsperson erteilt wurde. • Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW wird der Einbeziehungsbescheid eines Abkömmlings durch den Tod der Bezugsperson nicht gegenstandslos, sofern die Bezugsperson bereits den Status eines Spätaussiedlers erworben hatte. • Bei Widerrufsentscheidungen sind Ermessensfehler zu prüfen; ein Widerruf ist nicht zulässig, wenn die der Ermessensausübung zugrunde liegende Rechtsauffassung der Behörde unzutreffend ist.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei rechtswidrigem Widerrufsbescheid • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid ist wiederherzustellen, wenn die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten der Antragssteller ausfällt. • Ein Widerruf eines Einbeziehungsbescheids nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist ausgeschlossen, wenn die Rechtsstellung des Einbezogenen durch den Tod der Bezugsperson nicht verschlechtert wurde und der Einbeziehungsbescheid zu Lebzeiten der Bezugsperson erteilt wurde. • Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW wird der Einbeziehungsbescheid eines Abkömmlings durch den Tod der Bezugsperson nicht gegenstandslos, sofern die Bezugsperson bereits den Status eines Spätaussiedlers erworben hatte. • Bei Widerrufsentscheidungen sind Ermessensfehler zu prüfen; ein Widerruf ist nicht zulässig, wenn die der Ermessensausübung zugrunde liegende Rechtsauffassung der Behörde unzutreffend ist. Die Antragsteller wendeten sich gegen den Widerrufsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22.01.2002, mit dem ein zuvor erteilter Einbeziehungsbescheid vom 08.02.2001 widerrufen wurde. Der Einbeziehungsbescheid hatte den Antragsteller zu 1) als Abkömmling einer Mutter ausgewiesen, die als Spätaussiedlerin aufgenommen worden war und 1999 bereits den Spätaussiedlerstatus besaß. Die Mutter verstarb am 28.04.2001; der Einbeziehungsbescheid wurde dem Antragsteller zu 1) noch zu Lebzeiten der Bezugsperson erteilt. Die Behörde begründete den Widerruf damit, der Tod der Bezugsperson habe zur Folge, dass der Einbezogene nicht mehr als Abkömmling angesehen werden könne und deswegen von Leistungen ausgeschlossen sei. Die Antragsteller begehrten vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das Gericht prüfte insbesondere die Rechtsauslegung von § 27 BVFG und die Zulässigkeit des Widerrufs unter Ermessensaspekten. • Rechtswidrigkeit des Widerrufs: Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zuungunsten des Vollzugsinteresses aus, weil der Widerrufsbescheid offensichtlich rechtswidrig ist und die Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen werden. • Rechtsstand der Bezugsperson: Die Mutter des Antragstellers zu 1) hatte bereits 1999 den Spätaussiedlerstatus erworben; der Einbeziehungsbescheid wurde zu deren Lebzeiten erteilt, sodass der Widerruf nicht allein mit dem Tod der Bezugsperson begründet werden kann. • Auslegung des § 27 BVFG: Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW bleibt der Einbeziehungsbescheid eines Abkömmlings nicht gegenstandslos durch den Tod der Bezugsperson, wenn diese bereits Spätaussiedlerstatus erworben hatte; hierfür fehlt es an einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Einbezogenen im Vergleich zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung. • Ermessensfehler der Behörde: Der Widerruf beruht auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung der Antragsgegnerin; die Behörde hat die Möglichkeit des Antragstellers, eine Bescheinigung nach § 15 BVFG zu beantragen und ggf. gerichtlich klären zu lassen, nicht ausreichend berücksichtigt. • Auslegungsvorsicht bei Gesetzgebungsmaterialien: Auf spätere Gesetzesvorhaben oder andere Gesetzgebungsverfahren kann nicht ohne Weiteres für die Auslegung einer früheren Fassung des Gesetzes geschlossen werden; die relevanten materiellen Änderungen wurden nicht in das geltende Recht übernommen. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen; der Streitwert wurde für den vorläufigen Rechtsschutz festgesetzt. • Materiell-rechtliche Normen: Entscheidend sind §§ 15, 27, 49 VwGO in Verbindung mit den für den Spätaussiedlerstatus maßgeblichen Vorschriften des BVFG und den einschlägigen Grundsätzen der Ermessensprüfung. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid vom 22.01.2002 wiederhergestellt. Begründend führte es aus, dass der Widerrufsbescheid offensichtlich rechtswidrig ist, weil der Einbeziehungsbescheid zu Lebzeiten der Bezugsperson erteilt wurde und die Bezugsperson bereits den Spätaussiedlerstatus besaß, sodass der Tod der Bezugsperson die Rechtsstellung des Einbezogenen nicht verschlechtert. Zudem ist der Widerruf ermessensfehlerhaft, da die Behörde ihre unzutreffende Rechtsauffassung der Ermessensausübung zugrunde gelegt hat und die Möglichkeiten des Antragstellers, eine Bescheinigung nach § 15 BVFG zu beantragen oder gerichtlich klären zu lassen, unberücksichtigt blieben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 4.000,00 EUR festgesetzt.