Beschluss
1 L 575/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2002:0409.1L575.02.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR (4.889,58 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR (4.889,58 DM) festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (1 K 9763/01) gegen die Auflage Nr. 1 a) im Tarifgenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 22. November 2001 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Zunächst ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die zutreffende Rechtsschutzform, weil in der Hauptsache die Anfechtungsklage gegeben ist. Auch bei der von der Antragstellerin angegriffenen Nebenbestimmung (Auflage Nr. 1 a) des Bescheides vom 22. November 2001) handelt es sich nicht um sogenannte modifizierende Auflagen, von deren Einhaltung der Antragsgegner die Wirksamkeit der Tarifgenehmigung abhängig gemacht hätte und deren Aufhebung nur mit einer Verpflichtungsklage, gerichtet auf Genehmigung ohne Auflagen, zu erreichen wäre. Denn sowohl die Preisgenehmigung als auch die angefochtenen Auflagen können unabhängig voneinander Bestand haben; darüber hinaus zielen die Nebenbestimmungen ersichtlich vor allem auf die Erteilung einer zukünftigen, den einschlägigen Vorschriften Rechnung tragenden Tarifgenehmigung. Für die Selbständigkeit und damit isolierte Anfechtbarkeit spricht auch, dass der Antragsgegner in den Auflagen Widerrufsvorbehalte geregelt hat, die von ihrem Wortlaut her nur sinnvoll sind, wenn die Antragstellerin schon vor Ablauf der für die Erfüllung der Auflagen bestimmten Frist Gebrauch von der Genehmigung machen kann, sowie schließlich die isolierte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflage. Des weiteren genügt die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 13. Februar 2002 den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat im einzelnen dargelegt, dass aus seiner Sicht angesichts der mit den Auflagen vor allem durchzusetzenden Nachweispflicht, die der angemessenen und preisgünstigen Versorgung mit Elektrizität sowie der Gleichbehandlung aller Tarifkunden dient (vgl. auch § 1 BTOElt), ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht. Inwieweit die genannten Gründe tragfähig sind, ist keine Frage der Prüfung der formellen Voraussetzung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auch materiell hat der Antrag keinen Erfolg, die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Klage und Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt u. a. in den Fällen, in denen - wie hier - die sofortige Vollziehung im öffentlichen von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Bei der Beurteilung, ob die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt werden soll, hat das Gericht den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Nach herrschender Meinung ist die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse regelmäßig dann geboten, wenn die Klage offensichtlich unbegründet ist, weil in Fällen dieser Art ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt. Dagegen wird ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen sein, wenn die Klage offensichtlich begründet ist. Ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass die Klage offensichtlich begründet, noch der Rechtsbehelf offensichtlich unbegründet ist, so ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen. Führt die Abwägung des öffentlichen Interesses und des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs dazu, das öffentliche Interesse als schutzwürdiger anzuerkennen, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt; andernfalls ist die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflage Nr. 1 a) des Bescheides vom 22. November 2001, mit der der Antragstellerin die Vorlage bestimmter Unterlagen aufgegeben wird, rechtmäßig. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255) - BTOElt - bedürfen Tarife und ihre einzelnen Bestandteile der Genehmigung der Behörde, hier des Antragsgegners. Die BTOElt 1989 beruht auf der Ermächtigung im damaligen § 7 Abs. 1 des Engergiewirtschaftsgesetzes; sie findet sich heute in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftgesetz - EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1950). Der Wegfall bzw. die Änderung der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der BTOElt lässt deren Wirksamkeit unberührt, es sei denn, die Regelungen ständen im Widerspruch zu höherrangigem Recht, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Februar 1995 - 1 C 36.92 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, 149 ff., sowie Beschluss vom 4. Mai 1999 - 1 B 34.99 -, DVBl. 1999, 1364 (1365jbhh Urteil vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 -, m. w. Nachw.), was hier aber wegen der Fortschreibung der Ermächtigung in § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG ersichtlich nicht der Fall ist. Dem Antragsgegner war es zunächst unbenommen, die sich bereits aus der Verordnung ergebende Verpflichtung, Kostennachweise vorzulegen, in eine konkretisierende Auflage zu kleiden. Nach § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) können auch gebundene Verwaltungsakte - wie gegebenenfalls die Tarifgenehmigung nach § 12 Abs. 1 BTOElt - vgl. insoweit zum Streitstand Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung. Loseblatt, § 12 BTOElt Rdnr. 107 ff. (Stand: Oktober 1995), mit einer Auflage versehen werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift - wie in § 12 Abs. 4 Satz 1 BTOElt - zugelassen ist. Dabei darf die Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen, § 36 Abs. 3 VwVfG NRW. Die angefochtene Auflage geht über den Verordnungstext hinaus und dient auch der Erfüllung des Zwecks der Tarifgenehmigung, nämlich der Feststellung, dass für die Versorgung mit elektrischer Energie nur angemessene Preise erhoben werden. Dies wird auch für die bereits von der Antragstellerin ausgenutzte Genehmigung vom 22. November 2001 dadurch erreicht, dass in Auflage Nr. 2 b des Bescheides ein Widerrufsvorbehalt für den Fall festgeschrieben wurde, dass die Tariferhöhung nicht oder nicht im genehmigten Umfang gerechtfertigt war. Auch im Übrigen ist die Auflage inhaltlich nicht zu beanstanden. Das Regelungssystem des § 12 BTOElt stellt sich wie folgt dar: Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BTOElt wird die Preisgenehmigung nur erteilt, soweit das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nachweist, dass entsprechende Preise in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich sind. Die Genehmigung ist unter Beifügung der notwendigen Unterlagen mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt zu beantragen, zu dem sie wirksam werden soll; in Ausnahmefällen kann die Behörde eine kürzere Frist zulassen, Abs. 3 Satz 1. Zur Feststellung der Kosten- und Erlöslage hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die gesamte Kosten- und Erlöslage der Elektrizitätsversorgung sowie die Zuordnung dieser Kosten und Erlöse zum Tarif- und Sonderabnehmerbereich darzustellen, § 12 Abs. 3 Satz 2 BTOElt. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, der Behörde weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können, zur Verfügung zu stellen.Nach Abs. 4 Satz 1 ist die Genehmigung zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die in Ausfüllung von § 36 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 1 BTOElt ergangene Auflage gerecht. Dies gilt zunächst für die Art der von der Antragstellerin angeforderten Daten, die sich unmittelbar aus der BTOElt ergibt. Nichts anders gilt nach Auffassung des Gerichts auch für die Form, d. h. die Darstellung mittels des sogenannten "NRW-Erhebungsbogens". Wie sich aus dem Gesamtregelungszusammenhang des § 12 BTOElt ergibt, ist das Unternehmen zum Nachweis der Kosten verpflichtet. Dazu müssen die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden, und die Genehmigungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. In Verbindung mit dem grundsätzlich der Verwaltungsbehörde zustehenden Verfahrensermessen, vgl. dazu P. Stelkens/Schmitz, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 10 Rdnr. 16 ff., ist es nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Nachweis in Form des "NRW-Erhebungsbogens" in Papierform und als Excel-Datei aufgegeben hat. Zum einen handelt es sich dabei um nicht anderes als eine moderne Form eines bestimmten Antragsvordrucks. Zum anderen hat der Antragsgegner ausgeführt, dass er bislang bei den Elektrizitätsgenossenschaften von der Vorlage des aufwendigen "NRW-Erhebungsbogens" abgesehen habe, es nunmehr aber im Hinblick auf den nunmehr dem Wettbewerb unterliegenden Elektrizitätsmarkt erforderlich sei, dass alle der Strompreisaufsicht in Nordrhein-Westfalen unterliegenden Genossenschaften ihre Kosten- und Erlöslage im Strompreisgenehmigungsverfahren in gleicher Weise wie die anderen Gebietsversorgungsunternehmen darlegen. Der damit begründete Wechsel der Ermessenspraxis ist auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu beanstanden. Für die Zulässigkeit eines derart standardisierten Verfahrens spricht auch, dass in § 12 Abs. 3 Satz 4 BTOElt eine Ermächtigung für das Bundeswirtschaftsministerium enthalten ist, das Nachweisverfahren allgemein zu regeln, und dass auch bislang schon derartige allgemein verwendete Vorlagen gebräuchlich sind. Darüber hinaus hat der Antragsgegner die Notwendigkeit der geforderten Unterlagen jedenfalls in der Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren weitergehend begründet und damit einen gegebenenfalls anzunehmenden Begründungsmangel geheilt, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW bzw. auch § 114 Satz 2 VwGO. Welche Erwägungen für die Erstellung und Gestaltung des "NRW-Erhebungsbogens" maßgeblich gewesen sind, ist keine Frage, die der rechtlichen Prüfung unterliegt. Vor diesem Hintergrund musste auch nicht von der angefochtenen Verpflichtung wegen Unzumutbarkeit abgesehen werden. Zwar kann der Antragsgegner nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BTOElt die Antragstellerin auf Antrag von einzelnen Verpflichtungen aus dieser Verordnung befreien, soweit und solange dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihre Erfüllung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann; einen entsprechenden Antrag hat die Antragstellerin in ihrem Tarifgenehmigungsantrag vom 9. Oktober 2001 sinngemäß auch gestellt. Jedoch scheidet nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BTOElt eine Befreiung aus, soweit die allgemeinen Grundsätze des § 1 Abs. 1 BTOElt betroffen sind. Zu diesen allgemeinen Grundsätzen gehört unter anderem die möglichst preisgünstige Elektrizitätsversorgung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 1. Spiegelstrich BTOElt), wozu sich die Tarife an den Kosten der Elektrizitätsversorgung orientieren müssen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BTOElt). Zur Wahrung und Kontrolle dieser Grundsätze sind die geforderten Nachweise erforderlich, so dass bei der allein möglichen summarischen Prüfung schon insoweit die Voraussetzungen für einen Befreiungsanspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BTOElt nicht gegeben sein dürften; die insoweit fehlende Ermessensentscheidung des Antragsgegners wirkt sich daher nicht aus. Auch die über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung hinaus anzustellende weitergehende Interessenabwägung geht angesichts des gesetzlichen Ziels von § 1 BTOElt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die geltend gemachte Kostenbelastung von 5.000,00 EUR erscheint vor dem dargestellten Hintergrund ersichtlich nicht unangemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an den von der Antragstellerin angegebenen voraussichtlichen Kosten für die Erfüllung der Nebenbestimmung von 5.000,00 EUR. Dieser Betrag war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu mindern.