Urteil
3 K 4827/98
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0514.3K4827.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 03.01.1939 geborene Klägerin war vom 13.06.1964 an mit Herrn Dr. med. I. -K. T. verheiratet. Diese Ehe wurde am 18.12.1985 rechtskräftig ge- schieden. 3 Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.03.1987 wurde zugunsten des geschiedenen Ehemannes der Klägerin Rentenanwartschaften in Höhe von 746,35 DM/monatlich begründet. 4 Mit Erklärung vom 20.03.1988 gab die Klägerin an, dass sie ihrem Ehemann nicht zum Unterhalt verpflichtet sei. Am 19.09.1988 heiratete sie ihren früheren Ehemann erneut. Dieser war zum damaligen Zeitpunkt in freier Praxis als HNO- Facharzt tätig. 5 Mit Ablauf des 31.07.1997 wurde die Klägerin in den Ruhestand versetzt. 6 Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 30.9.1997 die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Dabei wurde von ihren Versorgungsbezügen ein Betrag von 1066,16 DM an Versorgungsausgleichsbetrag einbehalten. Es wurde angegeben, der Ehegatte sei nicht im öffentlichen Dienst bzw. kein Versorgungsempfänger. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich sei durchgeführt. Ebenfalls mit Schreiben vom 30.9.1997 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach § 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) eine Kürzung des Ruhegehaltes wegen des zu leistenden Versorgungsausgleichs zu erfolgen habe. 7 Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 30.09.1997 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie u.a. angab, ihr Ehemann sei zum Verzicht auf die Versorgungsanwartschaften bereit. 8 Mit Bescheid vom 27.05.1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, nachdem die Klägerin die Vorlage weiterer, vom Beklagten erbetener Unterlagen verweigert hatte. 9 Die Klägerin hat am 17.6.1998 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, durch die erneute Eheschließung sei der Grund für den seinerzeit durchgeführten Versorgungsausgleich weggefallen. Zunächst seien die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG gegeben, da ihr Ehemann noch keine Rente erhalte. Daneben lägen auch die Voraussetzungen des § 5 VAHRG vor, da sie ihrem Ehemann gegenüber gemäß §§ 1360, 1360 a, 1360 b BGB zum Unterhalt verpflichtet sei. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.09.1997 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1998 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge ungekürzt auszuzahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er ist der Ansicht, für die Anwendung von § 5 VAHRG kämen nur solche Fälle in Betracht, in denen der Ausgleichsberechtigte einen nachehelichen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes (§§ 1569 ff. BGB) habe oder bei Wiederverheiratung vor dieser Wiederverheiratung ein nachehelicher Unterhaltsanspruch bestanden hatte. Letzteres sei aber nach der Erklärung der Klägerin vom 20.03.1988 nicht der Fall. Auch ein Unterhalt im Sinne des § 1360 BGB könne als Härtefall im Sinne des § 5 VAHRG anerkannt werden, jedoch nur, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte überwiegend zum Familien- unterhalt beizutragen hatte. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die Bescheide des Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. 17 Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Beamtentenversorgungsgesetz (BeamtVG) werden die Versorgungsbezüge nach näheren Maßgaben gekürzt, wenn zu Lasten des Berechtigten Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind. Von diesem Grundsatz besteht u.a. eine Ausnahme nach § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Danach wird die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Die Voraussetzungen dieser Regelung müssen kumulativ vorliegen. 18 Durch das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich wollte der Gesetzgeber der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 53, 257) nachkommen, die Bestimmungen über die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften, die durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 eingeführt worden sind, durch Regelungen zu ergänzen, um nachträglich eintretenden grundgesetzwidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Nach Sinn und Zweck soll § 5 VAHRG als Härteregelung eine Doppel-belastung des Versorgungsempfängers aufgrund der Unterhaltspflicht einerseits sowie der Kürzung der Versorgungsbezüge andererseits während eines Zeitraumes vermeiden, innerhalb dessen der durch den Versorgungsausgleich Begünstigte aus der Anwartschaft noch nicht leistungsberechtigt ist. 19 Im vorliegenden Fall liegt eine nacheheliche Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrem früheren und jetzigen Ehemann § 1587 b Abs. 2 BGB unstreitig nicht vor. Allerdings ist seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes in dem Verfahren IV b ZS (FamRZ 1983, 461 ff.) anerkannt, dass grundsätzlich auch ein Familienunterhalt nach § 1360 BGB die Anwendung des § 5 VAHRG auslösen kann. 20 Diese Unterhaltsverpflichtung nach § 1360 BGB begründet aber nur dann einen Härtefall i.S.d. § 5 Abs.1 VAHRG, wenn der ausgleichsverpflichtete Ehegatte (hier also: die Klägerin) überwiegend zum Familienunterhalt beizutragen hat. Nur diese Fallgestaltung ist nämlich den typischen in § 5 VAHRG erfassten Härtesituationen vergleichbar, dass auf der einen Seite der Ausgleichsberechtigte noch keine Rente aus den übertragenen Anwartschaften erhält und er andererseits zugleich auf Unterhaltsleistungen des selbst eine nur gekürzte Versorgung erhaltenden Aus- gleichspflichtigen angewiesen ist. 21 Vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.03.1998 - L 2 I 129/97 - zitiert nach JURIS. 22 Den Nachweis dieser anspruchsbegründenden Voraussetzung hat die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht. Angesichts des Berufes des Ehemannes der Klägerin ist die Annahme des Beklagten, der Ehemann trage überwiegend zum Unterhalt bei, nicht von vorneherein haltlos; letztlich trägt die beweispflichtige Klägerin das Risiko der Verweigerung von Angaben durch ihren Ehemann. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.