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Beschluss

6 NC 177/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2002:0527.6NC177.02.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Betriebswirtschaftslehre im 6. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Semester, zuzulassen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Sie dient grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von Rechten. Ausnahmsweise ist indessen auch eine die Hauptsache vorwegnehmende, zur (vorläufigen) Befriedigung von Rechten führende einstweilige Anordnung zulässig. Dann sind aber an Anordnungsgrund und -anspruch, die glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), erhöhte Anforderungen zu stellen. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes ist insoweit erforderlich, daß ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund fehlt nämlich dann, wenn der Studienbewerber nicht das seinerseits Erforderliche und Mögliche veranlasst, damit er das Studium seiner Wahl im Bewerbungssemester von Anfang an aufnehmen kann. Dazu gehört grundsätzlich, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dem Verwaltungsgericht spätestens am ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters vorliegt, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.1.1997 - Bs III 157/96 -, NVwZ- RR 1998, 314; OVG Greifswald, Beschl. v. 29.1.1993 - 2 N 10/93 -, NVwZ-RR 1994, 334 -, jeweils m.w.N. Die Vorlesungszeit des Sommersemesters 2002 begann am 15.4.2002. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ging indes erst am 25.4.2002, also zehn Tage später bei Gericht ein. Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.5.2002 geltend gemachten Überlegungen vermögen an dem Fehlen eines Anordnungsgrundes nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund des Gebotes, alles Erforderliche und Mögliche zu unternehmen, damit das Studium zu Beginn des Bewerbungssemesters aufgenommen werden kann, hätte die Antragstellerin bereits vor dem 15.4.2002 Schritte zur Durchsetzung des von ihr behaupteten Zulassungsanspruchs unternehmen müssen. Nahe gelegen hätte es insbesondere, sich deutlich vor dem 15.4.2002 bei dem Antragsgegner nach dem Stand der Dinge zu erkundigen, insbesondere danach, ob noch mit einem Zulassungsbescheid gerechnet werden kann. Dass die Antragstellerin aufgrund des bloßen Hinweises des Antragsgegners, der Zulassungsantrag gelte als abgelehnt, wenn bis zum 15.4.2002 kein positiver Bescheid zugegangen sei, bis zu diesem Datum überhaupt keine Schritte unternommen hat, um einen rechtzeitigen Studienbeginn herbeizuführen, lässt an der Dringlichkeit ihres Anliegens zweifeln. Angesichts des Ausbleibens eines entsprechenden Bescheides hätte die Antragstellerin im übrigen schon vor dem 15.4.2002 rechtlichen Rat einholen können, um jedenfalls am 15.4.2002 unverzüglich den Eilantrag stellen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Fesetzsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und lehnt sich an die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3. Juni 1996 - 13 C 40/96 -) an, wonach in Nc-Sachen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Betrag in Höhe von drei Vierteln des Streitwertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.