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Beschluss

20 L 1504/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0705.20L1504.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 24. Juni 2002 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Juni 2002 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde an- geordnet worden ist. Bei der Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der so- fortigen Vollziehung und das Interesse des Antragstellers daran, von der Vollziehung der Ordnungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. 5 Bei dieser Abwägung sind u.a. die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache zu berücksichtigen. Bestehen an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsmaßnahme ernstliche Zweifel, so ist im allgemeinen das Individualinte- resse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung als bedeutender zu gewich- ten. Umgekehrt tritt das Individualinteresse am Aufschub der Vollziehung zurück, wenn Widerspruch bzw. Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, da die angegriffene Verwaltungsmaßnahme voraussichtlich rechtmäßig ist. 6 Vergl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rdnr. 158 ff. zu § 80; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 73 ff. 7 Hier spricht vieles dafür, dass die Verfügung des Antragsgegners rechtmäßig ist, so dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang gebührt. 8 Gem. § 81 b 2. Alternative StPO dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Ob im Sinne von § 81 b 2. Alternative StPO die Notwendigkeit der Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen besteht, bemißt sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- und Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung der Frage, ob er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit gutem Grund als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, 9 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1. 10 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der prä- ventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwä- gung des öffentlichen Interesses an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten gegenüber dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Men- schenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Straftäter behan- delt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, BVerwGE 26, 169 (170 f.). 12 Vorliegend weist einiges darauf hin, dass der Antragsteller zu Recht als Beschuldigter in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einbezogen wurde. Der Antragsteller hat eingeräumt, dass er am letzten Tatort anwesend gewesen ist und er ist Halter des KFZ, das sich ausweislich der übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen vom letzten Tatort entfernt hat. Weiter stimmt das Alter des Antragstellers mit dem Alter überein, das die Zeuginnen als Alter des Täters angegeben haben. Schließlich haben die Zeuginnen M. und D. im Rahmen ihrer ausführlichen und soweit ersichtlich sachgerecht geführten Vernehmungen übereinstimmend angegeben, dass der Antragsteller zu ihnen sinngemäß gesagt habe "Ich gehe gleich ins Schwimmbad, wo mir meine Freundin den Schwanz länger macht" (und dabei eine onanierende Bewegung gemacht habe), "Komm, gehn wir ficken", "Du hast einen geilen Arsch". Die Zeugin M. hat weiter angegeben, dass der Antragsteller sie am Oberschenkel habe anfassen wollen. All dem hat der Antragsteller nur die pauschale Behauptung entgegen gehalten, dass er kein Kind angesprochen bzw. missbraucht habe. 13 Angesichts der Tathergänge handelt es sich nicht um Bagatelldelikte, zumal in einem Fall der Antragsteller sogar versucht hat, sich dem Opfer auch körperlich zu nähern. Es spricht viel dafür, dass die dem Antragsteller vorgeworfenen Taten nach § 185 StGB bzw. möglicherweise sogar nach § 176 Abs. 3 Nr. 3 3. Alt. StGB bzw. §§ 176 Abs. 4, 22 StGB (jedenfalls beim Versuch des Anfassens) strafbar sind; eine genaue Prüfung der Strafbarkeit muss dem strafrechtlichen Verfahren vorbehalten bleiben. 14 Obwohl der Antragsteller trotz seines Alters bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sind Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass er künftig mit gutem Grund als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden kann. Dies ergibt sich hier aus dem Umstand, dass er in kürzester Zeit mehrfach auffällig wurde. Weiter werden dem Antragsteller pädophile Handlungen vorgeworfen; die Wiederholungsgefahr bei derartigen Delikten - jedenfalls wenn keine Therapie durchgeführt wird - ist aber besonders hoch. 15 Siehe dazu z.B. Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden- Württemberg (Hrsg.), Sexueller Mißbrauch an Mädchen und Jungen, 1999, S. 14 f. 16 Schließlich und endlich mag es sein, dass allein die Art der Tatbegehung - anonymes Ansprechen - dazu geführt hat, dass mögliche Taten in der Vergangenheit nicht verfolgt werden konnten. 17 Es tritt hinzu, dass gerade in dem Deliktsbereich und von der Begehungsweise, der die hier konkret in Rede stehenden Straftaten zuzurechnen sind, dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch die Polizei ganz erhebliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich hier um Straftaten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Handelnden regelmäßig punktuell auftreten, den potentiellen Geschädigten persönlich nicht bekannt sind und normalerweise erhebliche Aufklärungsschwierigkeiten bestehen. Diese Aufklärungsschwierigkeiten können durch die Anfertigung von Lichtbildern bzw. Fingerabdrücken in nicht unerheblichem Maße behoben werden. 18 Die - einschneidend betroffenen - Belange des Antragstellers stellen das damit festgestellte öffentliche Interesse an einer Fertigung (und anschließenden Verwendung) erkennungsdienstlicher Unterlagen nicht in Frage. Die bereits dargelegte Gefahr von Wiederholungen sowie das besondere Aufklärungsbedürfnis rechtfertigen die Anfertigung und Verwendung von erkennungsdienstlichen Unterlagen zum Schutz der Allgemeinheit. Den berechtigten Belangen des Antragstellers ist dadurch Rechnung zu tragen, dass gefertigte Unterlagen unverzüglich zu vernichten sind, falls seine Täterschaft in dem gegen in geführte Ermittlungsverfahren nicht bewiesen werden sollte. In diesem Fall würde ein "polizeilicher Restverdacht" im Prinzip nicht die weitere Aufbewahrung von Unterla- gen rechtfertigen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 21