Urteil
2 K 8256/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0709.2K8256.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin zu 1) ist am 25.07.1968 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Sie beantragte zusammen mit ihrem 1965 geborenen Ehemann und den 1989 und 1991 geborenen Klägern zu 3) und 4) - ihren Kindern - unter dem 17.09.1995 - eingegangen beim Bundesverwaltungsamt am 28.09.1995 - die Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. 3 In dem Antragsformular heißt es unter anderem, die Klägerin zu 1) sei deutscher Abstammung. Sie habe seit ihrem 1. Lebensjahr als Kind von Vater, Mutter, Großvater, Großmutter, Onkel und Tante Deutsch gelernt. Russisch habe sie ab dem 2. Lebensjahr gelernt. Jetzt werde in der Familie häufig deutsch und selten russisch gesprochen. Die Klägerin zu 1) verstehe auf Deutsch fast alles und spreche diese Sprache so, dass es für ein einfaches Gespräch ausreiche. Sie könne auch Deutsch schreiben. Sie besuche einen Deutsch-Kurs. 4 Im Inlandspass der Klägerin zu 1) vom 25.07.1968 ist diese als deutsche Volkszugehörige eingetragen. Am 06.05.1998 legte die Klägerin zu 1) in B. einen Sprachtest ab. Wegen des Er- gebnisses des Tests wird auf das beim Verwaltungsvorgang befindliche Protokoll verwiesen. 5 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 01.07.1998 mit der Begründung ab, die Klägerin zu 1) erfülle nicht die sprachlichen Voraussetzungen. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis des genannten Sprachtests. Auch eine Einbeziehung der weiteren Kläger in einen Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1) sei damit nicht möglich. 6 Ihren Widerspruch begründete die Klägerin zu 1) damit, sie sei während des Sprachtests sehr aufgeregt gewesen, weswegen dieser nicht ihre wahre Sprachkompetenz im Deutschen darstelle. Hilfsweise beantragte die Klägerin zu 1) ihre nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid ihrer Eltern. Diese halten sich aufgrund eines Aufnahmebescheides vom 16.01.1995 seit dem 01.11.1995 im Bundesgebiet auf. Dazu erklärte sie, damals hätten sie kein Geld für weitere Aufnahmeanträge gehabt. Ihr Bruder sei zuerst ausgereist, weil dessen Ehefrau brutal überfallen worden sei und man deswegen habe beschleunigt ausreisen müssen. Ihr Vater wiederum habe Probleme mit dem zuständigen Sowchose-Direktor gehabt. Dieser habe vom Vater gefordert, dass er Getreide nicht in den Büchern ausweise, um es privat verkaufen zu können. Die Sache sei jedoch aufgefallen, daraufhin habe der Sowchose-Direktor den Vater beschuldigt, weswegen dieser wiederum beschleunigt habe ausreisen müssen, nachdem er sich 2-3 Monate bei einer weiteren Tochter versteckt gehalten habe. Auch hätten sie über die Einbeziehungsmöglichkeit und deren Voraussetzungen damals nichts gewußt. Weiter wurde erklärt, der Kläger zu 3) sei krank, er leide an einem Geburtstrauma mit Kopfschmerzen und Erbrechen sowie einer Gangstörung. Der Bruder der Klägerin zu 1) wiederum bescheinigte dieser, daß sie Deutsch beherrsche. 7 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13.07.2000, zugestellt am 17.07.2000, zurück. Es fehle an den erforderlichen Sprachkenntnissen. Der Vortrag hinsichtlich der Ausreise des Vaters sei ohne Belang. Dieser habe sich an Betrügereien beteiligt und sich offenbar nur einem Verfahren entziehen wollen. 8 Die Kläger hatten bereits am 02.10.1999 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wiederholen die Kläger ihre Angaben aus dem Verwal- tungsverfahren. Sie ergänzen, es hielten sich inzwischen ein Bruder und weitere Ge- schwister in Deutschland auf. Der Vater habe gerade keinen Betrug begangen, sondern ihm sei die ganze Sache aufoktroyiert worden. Man habe auch damals pro Antragsformular 50,-- DM bezahlen müssen. die Eltern der Klägerin zu 1) hätten zuhause, wenn keine Fremden dabei gewesen seien, nur Deutsch gesprochen. Die Klägerin zu 1) habe bereits zum Besuch der 4. bis 8. Klasse das Elternhaus verlassen müssen und im Internat gelebt. Von dort aus sei sie - wie übrigens in späteren Jahren auch - nur selten nach Hause zurückgekommen. Sie habe daher ihre Sprachkenntnisse verloren. Der Bruder der Klägerin zu 1), Herr F. , bekundet in einer schriftlichen Zeugenaussage, dass er vor seiner Ausreise überfallen worden sei. Eine Anzeige habe er trotz Druck seitens der Behörden nicht zurückgezogen, bevor er ausgereist sei. Sodann habe die Polizei ständig seinen Vater terrorisiert. Auch dieser habe sich nämlich geweigert, die Anzeige zurückzunehmen. Man habe ihm daraufhin sogar den Führerschein weggenommen. Auch die Erinnerung an seine grausame Kindheit habe den Vater bewogen, so schnell wie möglich auszureisen. Seine Schwester, die Klägerin zu 1), habe ab dem 11. Lebensjahr das Internat besucht und dort nur Russisch gesprochen. Bis zum 16. Lebensjahr habe die Klägerin zu 1) wie alle anderen Kinder der Familie auch zuhause nur Deutsch gesprochen. 9 Das Gericht hat durch den früher zuständigen Berichterstatter am 09.07.2002 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen. Dort hat u.a. der anwesende Bruder der Klägerin zu 1) bekundet, man habe zuhause nur Deutsch gesprochen. Man habe sich 1991 das Formular für den Aufnahmeantrag besorgt und dieses durch einen Bekannten ausfüllen lassen. Dieser habe dafür 200 Rupien verlangt. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 01.07.1998 und des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2000 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie beruft sich im wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. 15 Das beigeladene Land stellt keinen Antrag. 16 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Parteivortrages wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Die Klägerin zu 1), auf die es in erster Linie ankommt, hat keinen Anspruch auf Erteilung eines sog. originären Aufnahmebescheides. Dementsprechend haben die anderen Kläger auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in einen solchen Bescheid. 20 Gemäß §§ 26, 27 Absatz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Das Bundesvertriebenengesetz findet auf die Kläger in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus Anwendung, die am 07.09.2001 in Kraft getreten ist. Obwohl der Aufnahmeantrag bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt war, liegt darin keine unzulässige Rückwirkung, weil die Neuregelung ein noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren betrifft. 21 Vgl. hierzu ausführlich: Bundesverwaltungsgericht -BVerwG -, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, Entscheidungssammlung des BVerwG - BVerwGE -, Band 99, Seite 133; Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 17.00 -, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. - 2001, Seite 1156. 22 Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Absatz 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Die Klägerin zu 1) ist aber keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des Gesetzes. 23 Ein nach dem 31.12.1923 geborener Aufnahmebewerber - wie die Klägerin zu 1) - ist gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 BVFG nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt und er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Absatz 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur dann festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Absatz 2 Satz 3 BVFG). 24 Für die Erteilung eines originären Aufnahmebescheides an die Klägerin zu 1) fehlt es an einer hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n. F. 25 Dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache in hinreichendem Maße beherrschen muss, setzt voraus, dass diese Sprache nicht nur verstanden wird. Vielmehr muss sich der Aufnahmebewerber auch in ihr verständigen, das heißt die deutsche Sprache selbst sprechen können. Lediglich passive Sprachkenntnisse reichen nicht aus. Die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität kann daher weder durch die Beherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen Sprache noch durch allein rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen. 26 Es wird nicht verlangt, dass die deutsche Sprache als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr reicht es aus, wenn sie so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus beziehungsweise bei den vermittelnden Verwandten - zum Beispiel in Form eines Dialektes - gesprochen wurde. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, BVerwGE 99, Seite 367; DVBl. 1995, Seite 1302, sowie Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 -, DVBl. 2001, Seiten 479 und 482. 28 Die Fähigkeit, ein "einfaches Gespräch" auf Deutsch zu führen, setzt zumindest voraus, dass die betreffende Person aufgrund ihrer familiär vermittelten deutschen Sprachkenntnisse und entsprechend ihrem Bildungsstand zu einem Gedankenaustausch mit einer anderen Person im Sinne eines Dialoges in der Lage ist, etwa über Themen aus dem täglichen Leben, dem familiären Umfeld oder dem Arbeitsalltag. Dies wiederum erfordert, dass die Person auf der Basis eines jederzeit verfügbaren Grundwortschatzes (gebräuchliche Begriffe) nicht nur andere verstehen, sondern sich ihrerseits verständlich machen kann, unter anderem also auch auf einfach formulierte Fragen zusammenhängend und in einigermaßen flüssiger Form antworten kann. Unzulänglich ist regelmäßig die bloße Aneinanderreihung von in Grundform verwendeten Substantiven und Verben ohne erkennbaren Satzbau. Demgegenüber kann als gewichtiges Indiz für hinreichende Deutschkenntnisse gelten, dass der Aufnahmebewerber im Rahmen eines Sprachtestes nicht lediglich auf die an ihn gerichteten Fragen zu reagieren versucht, sondern die Möglichkeit wahrnimmt, aus eigenem Antrieb etwas zum Gespräch beizutragen beziehungsweise auf Deutsch Nachfragen zu stellen. 29 Dass die Klägerin zu 1) diese Anforderungen nicht erfüllt, ergibt sich aus der Niederschrift über die persönliche Anhörung in B. am 06.05.1998. Dort ist für das Gericht im Ergebnis nachvollziehbar festgestellt worden, dass eine Verständigung mit der Klägerin zu 1) kaum möglich war und dass diese nur einzelne Wörter verstanden und gesprochen hat. 30 Bestätigt werden diese Feststellungen des Sprachprüfers durch das weitere Protokoll. Danach hat die Klägerin zu 1) von 9 Fragen 5 nicht verstanden. Die Antworten, die sodann häufig nur nach einer Übersetzung der Fragen in die russische Sprache gegeben werden konnten, bestanden weitgehend nicht aus ganzen Sätzen, sondern nur aus einzelnen Wörtern. Eine Eigeninitiative der Klägerin zu 1) zur Teilnahme an dem Gespräch ist nirgend zu erkennen. 31 Eine andere Wertung kann auch nicht aufgrund des Ergebnisses des Erörterungstermins vom 09.07.2001 erfolgen. Die dort niedergelegten sprachlich einwandfreien Sätze stammen nicht von der Klägerin zu 1), sondern von dem früher zuständigen Berichterstatter. Dass dieser bei seiner informatorischen Anhörung vor dem erkennenden Gericht meinte, die Klägerin zu 1) spreche wohl heute besser Deutsch als beim Sprachtest, führt zu keiner anderen Wertung. Eine genaue Feststellung dazu war nicht möglich, weil sich der Berichterstatter nicht imstande sah, eine genauere Erklärung dazu abzugeben, ob diese Kenntnisse wohl für ein einfaches Gespräch ausreichten. Angesichts der rudimentären Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1) beim Sprachtest spricht dafür nichts. Dies gilt insbesondere auf dem Hintergrund der Behauptung der Klägerin zu 1) und ihres Bruders, sie habe in der Kindheit zuhause nur Deutsch gesprochen; sie spreche sogar heute - wie es im Aufnahmeantrag heißt - häufig Deutsch. Sollte dies richtig sein, so wären die äußerst geringen Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1) nicht erklärbar und eine vielleicht geringfügige Verbesserung zwischen dem Zeitpunkt des Sprachtestes und des Erörterungstermins allenfalls auf einen heute erfolgten, nicht aber auf einen familiär vermittelten Spracherwerb zurückzuführen. 32 Die Gründe für einen eventuellen Verlust des Vermögens, die deutsche Sprache zu sprechen, wie sie von der Klägerin zu 1) vorgetragen worden sind, mögen plausibel und verständlich sein. Sie sind jedoch rechtlich ohne Belang, weil das Gesetz fordert, daß heute die deutsche Sprache ausreichend beherrscht wird. 33 Da der Klägerin zu 1) mithin keine Aufnahmebescheid zu erteilen ist, haben die weiteren Kläger auch keinen Anspruch, in einen solchen Bescheid in Anwendung von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Ehegatte beziehungsweise als Abkömmlinge einbezogen zu werden. 34 Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag auf Einbeziehung der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3) und 4) in den Aufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1) keinen Erfolg. 35 Besondere materielle Härtegründe (§ 27 Abs. 2 BVFG) bezogen auf die Person der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3) und 4) sind nicht gegeben. Sie sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 36 Auch die Voraussetzungen für eine sogenannte "verfahrensbedingte Härte" liegen nicht vor. 37 Es ist in der Rechtsprechung als Grundsatz geklärt, dass eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid von Verwandten nur so lange möglich ist, wie sich auch der Verwandte als Aufnahmebewerber selbst noch in den Aussiedlungsgebieten aufhält. 38 BVerwG, Beschluss vom 25.05.2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12.04.2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 30.05.2001 - 2 A 1356/99 -. 39 Abweichend davon gewährt indes die jüngere Rechtsprechung einem Aussiedlungsbewerber auf der Rechtsgrundlage des § 27 Abs. 2 BVFG die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Verwandten, wenn es das Bundesverwaltungsamt unterlassen hat, (rechtzeitig) über einen Einbeziehungsantrag zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht 40 Urteil vom 12.04.2001 - 5 C 19.00 - (UA Seite 13 f) 41 hat die Voraussetzungen für eine solche Härte in einem Fall bejaht, in dem mehr als 1 Jahr nach Stellung des Aufnahmeantrages die Bezugsperson aus den Aussiedlungsgebieten ausgereist war. Außerdem benennt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil den - materiellen - Gesichtspunkt, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland fast 82 Jahre alt und es ihr daher nicht mehr zumutbar war, weiter im Aussiedlungsgebiet bis zur Einbeziehung des Sohnes in den Aufnahmebescheid zu warten. 42 Ohne einen solchen zusätzlichen materiellen Härtegrund zu benennen, hat das OVG NRW im Beschluss vom 7. März 2002 - 2 A 3830/00 - ebenfalls eine verfahrensbedingte Härte bejaht, und zwar in einer Konstellation, in der die Aufnahme in das Bundesgebiet am 15. November 1993 beantragt worden war und die Bezugsperson, der unter dem 3. Februar 1995 ein Aufnahmebescheid erteilt worden war, am 3. Mai 1995 in das Bundesgebiet ausgereist war, also fast anderthalb Jahre nach Stellung des Antrages der Einbeziehungsbewerber. 43 Begründet wird diese Rechtsprechung mit einem sonst vorliegenden Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes: Es gebe eine Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes, in solchen Fällen eine Einbeziehung nachträglich vorzunehmen, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG gebiete es daher, diesen Vorteil anderen Bewerbern auch zuzusprechen. 44 Ob diese Begründung die Entscheidungen trägt, ist nicht frei von Zweifeln. Nach der Behauptung des Bundesverwaltungsamtes in einem Verfahren vor der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 25.04.2002 - 13 K 4230/98 -) besteht eine derartige Verwaltungspraxis nicht. Auch fragt sich, ob sich aus einer solchen Praxis ein Anspruch auf Einbeziehung über Artikel 3 GG herleiten ließe. Ein Anspruch aus Art. 3 GG dürfte sich nämlich nur dann eröffnen, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 BVFG dürfte aber dem Bundesverwaltungsamtes kein Ermessen einräumen. Zwar verwendet der Gesetzeswortlaut den Begriff "kann". Es sind jedoch kaum Fallgestaltungen denkbar, in denen eine besondere Härte zu bejahen wäre und trotzdem die Behörde nach Ermessen den Antrag ablehnen könnte. Derartig gesetzlich gebundene Entscheidungen können jedoch nicht durch eine wie auch immer geartete Verwaltungspraxis - mit Bindung für die Rechtsprechung - anders als dem Gesetz entsprechend ergehen ("keine Gleichheit im Unrecht"). Vielmehr hat die Rechtsprechung ihrerseits die genauen Kriterien herauszuarbeiten und letztlich für die weitere Praxis des Bundesverwaltungsamtes verbindlich zu machen, welche eine solche "verfahrensbedingte Härte" bejahen lassen. 45 Auch wäre im Einzelnen darzulegen und zu begründen, wieso aus einem (behaupteten) verfahrensrechtlichen Verstoß materielle Ansprüche sollten entstehen können - ein Gesichtspunkt, der dem Verwaltungsrecht grundsätzlich fremd ist. Zu diesem Punkt finden sich in den genannten obergerichtlichen Entscheidungen keine Ausführungen. 46 Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung kann jedoch unterbleiben. Denn zur Überzeugung des Gerichts erfordert eine "verfahrensbedingte Härte" unter Fristgesichtspunkten weitere Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. 47 Die vorstehende Rechtsprechung klärt nicht, ob bereits jede zeitliche Überschneidung von Antragstellung und Ausreise der Bezugsperson für eine verfahrensbedingte Härte ausreichen soll, ob etwa das Bundesverwaltungsamt auch dann nicht "rechtzeitig" über einen Einbeziehungsantrag entschieden hat, wenn der Aufnahmeantrag etwa nur einen Tag vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden ist. Nicht geklärt ist in der Rechtsprechung auch, ab welchem Zeitpunkt eine eventuell anzunehmende Frist zu laufen beginnt, innerhalb derer das Bundesverwaltungsamt über den Einbeziehungsantrag entschieden haben muss, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, nicht rechtzeitig über einen solchen Antrag entschieden zu haben. 48 Eine verfahrensbedingte Härte bejahend auch für kurze Fristen und ohne Annahme eines besonderen Zeitpunktes, ab welchem diese Frist zu laufen beginnt: VG Köln, Urteil vom 18.04.2002 - 13 K 6921/01 (Gz. des Beklagten: IIIV B 6/SU-1133724). In diesem Urteil wurde es für ausreichend angesehen: - dass der Aufnahmeantrag erst nach der Erteilung des Aufnahmebescheides an die Bezugsperson gestellt worden war, - bis zur Ausreise der Bezugsperson der Aufnahmeantrag weniger als drei Monate anhängig war, - im Aufnahmeantrag nicht auf den Seiten 2/3 besonders auf die Bezugsperson hingewiesen worden war und - dem Aufnahmeantrag zunächst keine Personenstandsurkunden, insbesondere keine Geburtsurkunde beigefügt waren, sondern diese erst lange nach der Ausreise der Bezugsperson übersandt wurden. 49 Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist Voraussetzung für die Bejahung einer verfahrensbedingten Härte, dass mindestens 3 Monate seit Antragstellung abgelaufen sein müssen, dass zu diesem Zeitpunkt der Antrag des Einzubeziehenden entscheidungsreif dem Bundesverwaltungsamt vorgelegen haben muß, also insbesondere alle erforderlichen Urkunden - etwa die beweiskräftige Abstammungsurkunden - von den Aufnahmebewerbern vorgelegt worden sein müssen. Zu diesem Zeitpunkt muß sich die Bezugsperson noch im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben. Ausnahmen sind nur dann gegeben, wenn bei der Bezugsperson außergewöhnliche Umstände wie schwere im Aussiedlungsgebiet nur unzulänglich zu behandelnde Krankheiten oder hohes Alter vorliegen, die ein längeres Zuwarten schlechthin unzumutbar machen. 50 Diese Mindestvoraussetzungen ergeben sich zum einen aus dem Grundgedanken der Einbeziehung einer Person in den Aufnahmebescheid einer an- deren Person. 51 Das Gesetz regelt in § 27 Abs.2 BVFG, dass Aussiedlungsbewerbern die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine bestehende Familieneinheit zu erhalten, also Eltern und deren Kindern auch dann gemeinsam die Ausreise zu ermöglichen, wenn die anderen Familienmitglieder keine deutschen Volkszugehörigen sind. Diese Möglichkeit besteht zwar schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auch für Abkömmlinge, welche nicht mehr in ihrer Herkunftsfamilie leben, sondern eine eigene Familie gegründet haben. Stellen indes solche Angehörigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten Aufnahmeanträge, so geben sie zu erkennen, dass jedenfalls ursprünglich kein einheitlicher Ausreiseentschluss der beiden verschiedenen Familien vorgelegen hat, sondern dieser Entschluss erst später gefaßt oder nach außen hin bekannt gegeben worden ist, also jedenfalls die Wahrung der Familieneinheit ursprünglich nicht im Vordergrund stand. 52 So ausdrücklich OVG NRW, B.v. 22.03.2001 - 2 A 4919/99 -. 53 Es ist kein Grund erkennbar, warum bei dieser Fallkonstellation der oben genannte Grundsatz, wonach im Zeitpunkt der Ausreise sich die Bezugsperson noch im Aussiedlungsgebiet aufhalten muss, 54 BVerwG, Beschluss vom 25.05.2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12.04.2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 30.05.2001 - 2 A 1356/99 -. 55 alleine wegen des späten Entschlusses der Familienangehörigen der anderen Familie nicht mehr gelten soll. Es liegt dann keine "Härte" vor, die "bedingt" wäre durch das "Verfahren". Vielmehr entsteht eine Situation, welche durch die Aufnahmebewerber selbst durch ihren späten Entschluß herbeigeführt worden ist. Es hätte diesen freigestanden, bereits früher zusammen mit der Bezugsperson einen Aufnahmeantrag zu stellen und so die rechtzeitige Einbeziehung vor der Ausreise der Bezugsperson zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Kläger dieses Verfahrens. Diese haben offenbar einen endgültigen eigenen Ausreiseentschluß erst gefaßt, als den Eltern der Klägerin zu 1) unter dem 16.01.1995 ein Aufnahmebescheid erteilt worden war. Das Formular für den Aufnahmeantrag wurde unter dem 17.09.1995 unterschrieben und am 28.09.1995 beim Bundesverwaltungsamt eingereicht. 56 Hinzutreten muss eine angemessene Frist zur Bearbeitung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsamt. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anhaltspunkte orientiert sich das Gericht an der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO; diese ist mindestens einzuhalten. Das Gericht läßt ausdrücklich offen, ob nicht auch eine längere Frist noch angemessen sein könnte. Zwar ist eine Behörde gehalten, über Anträge und Rechtsbehelfe in allen Fällen so rasch zu entschieden, wie es ihr ohne Nachteil für die gebotene Gründlichkeit möglich ist. 57 vgl. etwa Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., § 75 Rdn 8 m.w.N. 58 Auch betrifft die in § 75 VwGO genannte Dreimontsfrist nur die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage und besagt damit nur mittelbar etwas über die Fristen, deren Einhaltung der Behörde obliegt, um eine "rechtzeitige" Bearbeitung noch bejahen zu können. Dennoch erscheint es in Anlehnung an diese prozessuale Vorschrift angemessen, sich auch bei der Beurteilung der Frage, ob eine "verfahrensbedingte Härte" vorliegt, an dieser Frist als Mindestfrist zu orientieren. Grundsätzlich erscheint diese Frist erforderlich, aber auch ausreichend um die nötigen Ermittlungen durchzuführen (Feststellung, welches Verfahren die Bezugsperson geführt hat und in welchem Stadium sich dieses befindet; Beiziehung der Akten; Prüfung der vorgelegten Urkunden; (Teil)Übersetzung der Urkunden, Prüfung der Abstammung; Ermittlung, ob und gegebenenfalls wann die Bezugsperson in das Bundesgebiet eingereist ist). 59 Eine andere, kürzere Frist kann allenfalls dann angezeigt sein, wenn es der Bezugsperson wegen außergewöhnlicher gravierender Umstände (hohes Alter; schwere Erkrankung, die dringend behandlungsbedürftig ist und im Aussiedlungsgebiet nicht oder nur unzulänglich behandelt werden kann) nicht zumutbar ist, auch diese kurze Frist von drei Monaten abzuwarten. 60 Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat der Einbeziehungsantrag der Klägerin zu 1) in den Aufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1) bzw. der Großeltern der Kläger zu 3) und 4) keinen Erfolg. Die Eltern der Klägerin zu 1) waren am 01.11.1995 im Bundesgebiet angekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die 3-Monatsfrist seit Stellen des Aufnahmeantrag am 28.09.1995 noch lange nicht abgelaufen. 61 Es gibt auch keine besonderen materiell-rechtlichen Gründe, die eine vorzeitige Ausreise der Eltern der Klägerin zu 1) in dem Sinne gerechtfertigt hätten, dass ausnahmsweise deswegen die Dreimonatsfrist hätte unterschritten werden können. Die Angaben, welche die Kläger dazu gemacht haben, sind entweder unglaubhaft oder rechtlich ohne Belang. 62 Dies gilt zunächst für die Behauptung, der Vater der Klägerin zu 1) habe Schwierigkeiten gehabt, weil er auf Veranlassung des Sowchose-Direktors Bücher im Zusammenhang mit Getreideverkauf gefälscht habe. Wird nach einem solchen Verhalten ein Verfahren gegen den Vater des Klägers eingeleitet, so hat er sich diesem zu stellen. Ein solches strafrechtlich relevantes Verfahren kann nicht in dem Sinne rechtlich anerkannt werden, dass daraus eine Berechtigung zur vorzeitigen Ausreise abgeleitet wird. Unabhängig davon sind diese Angaben auch nicht glaubhaft. Es ist auffällig, dass der Zeuge F. , der Bruder der Klägerin zu 1), in einer schriftlichen Erklärung (Ge- richtsakte Blatt 49) später erklärt hat, der Vater sei ständig von der Polizei terrorisiert worden, weil er sich nach der Ausreise des Zeugen F. geweigert habe, eine Anzeige dieses Sohnes zurückzunehmen, welche der Sohn erstattet habe, nachdem er selbst überfallen worden sei. Auf die angeblichen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Sowchose-Direktor, die von erheblich größerer Bedeutung gewesen wären, ist der Zeuge bemerkenswerter Weise nicht mehr zurückgekommen. 63 Auffällig ist weiter, dass die Kläger im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens Wert darauf gelegt haben, dass ihnen aus finanziellen Gründen eine gemeinsame Ausreise zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Sie hätten die Geldbeträge nicht aufbringen können, welche für die Ausfüllung der Formulare der Aufnahmeanträge verlangt worden wären. Diese Beträge sind indes von einem Bekannten der Kläger bzw. deren Eltern verlangt worden. Dass die Kläger nicht selbst dazu in der Lage waren, diese Formulare auszufüllen oder sie durch jemanden ausfüllen zu lassen, der dies kostenlos getan hätte, kann nicht zugunsten der Kläger berücksichtigt werden. 64 Letztlich ist auch das Schicksal der Schwägerin der Klägerin zu 1), der Ehefrau ihres Bruders F. , kein Grund für eine vorzeitige Ausreise der Eltern der Klägerin zu 1), auf die es maßgeblich ankommt. Eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid des Bruders der Klägerin zu 1) kommt nicht in Betracht. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes waren billigerweise nicht für erstattungsfähig zu erklären; denn das Land hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). 66 Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs.1 S. 1 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO hat. Welche zeitlichen Kriterien für die Bejahung eines "verfahrensbedingten Härte" maßgeblich sind, ist ober- bzw. höchstrichterlich nicht geklärt. 67