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Urteil

20 K 4112/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2002:0711.20K4112.02.00
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Tenor

Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Halterin des Pkw Peugot mit dem amtlichen Kennzeichen . Am Mittwoch den 27. Oktober 1999 stand das Fahrzeug jedenfalls im Zeitraum von 13.51 Uhr bis 14.30 Uhr in Köln in der Antoniterstraße im Bereich eines Wendeham- mers im absoluten Halteverbot. Wegen der Situation vor Ort im einzelnen wird auf die von den Bediensteten der Beklagten zum Zeitpunkt des Einschreitens gefertigten Fotografien Bezug genommen (Beiakte 1, Blatt 25 und 27). Mitarbeiter des Beklagten beauftragten eine Abschleppfirma mit der Entfernung des Pkw. Der Pkw stehe im Bereich des Halteverbotszeichens 283 und stelle eine Behinderung für wendende Fahrzeuge dar; durch den Standort des Pkw sei eine er- hebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten. Das Fahrzeug be- finde sich in schlechtem Zustand, habe TÜV bis 2/01, Tür und Kofferraum seien ver- schlossen, ein Autoradio sei vorhanden. Bevor der Abschleppauftrag durchgeführt wurde entfernte die Klägerin den Pkw. Nach vorheriger Anhörung zog der Beklagte die Klägerin mit Kosten- und Gebüh- renbescheid vom 15. Februar 2000 als Fahrerin des Pkw zu Verwaltungskosten, Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt DM 227,93 heran. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Klägerin den Pkw am 27. Oktober 1999 im absoluten Halteverbot und verkehrsbehindernd geparkt habe. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 8. März 2000 Widerspruch ein und trug zur Begründung am 10. April 2002 vor, dass auf dem Armaturenbrett des Fahr- zeugs deutlich sichtbar die Handy-Nummer des Fahrers abgelegt worden sei mit der Bitte ihn im Falle der Behinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Erteilung des Abschleppauftrages seien die Angestellten des Beklagten verpflichtet gewesen ihn anzurufen um ihm Gelegenheit zu geben das Fahrzeug abzuholen. Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 10. April 2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Abschleppmaßnahme sei nicht zu beanstan- den. Die Klägerin habe ihr Fahrzeug im Bereich eines absoluten Halteverbots und verkehrsbehindernd abgestellt. Entgegen der Darstellung der Klägerin werde schon seit Jahren von den Außendienstmitarbeitern des Beklagten versucht bei sichtbar ausgelegter Nummer den Fahrer zu erreichen. Am 11. Mai 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. vor- getragen, dass seinerzeit der Pkw von ihrem Ehemann abgestellt worden sei. Vor dem Verlassen des Pkw habe er seine Handy-Nummer vor außen deutlich sichtbar auf das Armaturenbrett des Pkw gelegt. Dann habe er sich nur für kurze Zeit entfernt. Als sie und ihr Mann zurückgekommen seien, sei sie von ihm "vorgeschickt" wor- den. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2000 und den Wider- spruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 10. April 2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Abschleppmaßnahme für rechtmäßig und verweist auf die angegriffe- nen Bescheide. Das in dem Fahrzeug die Handy-Nummer des Ehemannes der Klä- gerin deutlich sichtbar ausgelegen habe werde bestritten. Die Mitarbeiter überprüften seit 1985 ob in den Pkws eine Telefonnummer ausliege, dies sei auch im Jahr 1999 so gewesen. Das könne nur bedeuten, dass hier eine Nummer tatsächlich nicht aus- gelegen habe. Im übrigen habe die Klägerin den Einwand erst 2002 - nach dem Er- gehen aktueller Entscheidungen - erhoben, dies spreche gegen dessen Richtigkeit. In der mündlichen Verhandlung ist das Verfahren insoweit für übereinstimmend erledigt erklärt worden, als es um die Auslagen des Beklagten für die Postzustel- lungsurkunde in Höhe von DM 11,00 geht. Der Ehemann der Klägerin und Prozessbevollmächtigte ist in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Verneh- mung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln sowie auf die Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren einzustellen. Im übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW bzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten. Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Unter öffentlicher Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts ist dabei unter anderem die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung zu verstehen. Vgl. BVerwGE 64, 55 (61) Eine "Gefahr" liegt dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird bzw. ein Verstoß zu befürchten ist. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand hier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Denn das Fahrzeug der Klägerin war entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) StVO in einem Bereich abgestellt, in dem das Halten und Parken durch Halteverbotschild untersagt war. Der mit der Abschleppmaßnahme angeordnete Sofortvollzug war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Die in der Störung der öffentlichen Sicherheit zu sehende Gefahr war gegenwärtig, weil die bereits eingetretene Störung noch andauerte. Als Halterin des Fahrzeugs war die Klägerin Zustandsverantwortliche i.S.v. § 18 OBG NRW. Es liegt kein Ermessensfehler darin, dass der Beklagte es unterlassen hat ihren Ehemann als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids, zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin im Verwaltungsverfahren noch nicht deutlich gemacht, dass nicht sie die Fahrerin des Pkws war; vielmehr hatte sie sich zunächst - im Rahmen des Abschleppvorgangs - als die Fahrerin bezeichnet. Nachdem es Sache der Klägerin war diesen Umstand - der in ihrer Sphäre lag - vorzutragen, ist die (Ermessens-) Entscheidung des Beklagten sie in Anspruch zu nehmen nicht zu beanstanden. Vergl. z.B. BVerwG InfAuslR 1985, S. 199; BVerwG, DVBl 1990, S. 1170 ff. Die Abschleppmaßnahme erfolgte ermessensfehlerfrei (Vergl. §§ 40 VwVfG, 114 VwGO). Der Beklagten hat festgehalten, dass durch das Parken des Kfzs eine erhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten war. Diese Feststellung ist - wie sich aus den gefertigten Lichtbildern ergibt - schon deshalb nicht unzutreffend, da das Fahrzeug so abgestellt worden war, dass andere Verkehrsteilnehmer im Bereich des Wendehammers nicht wie vorgesehen wenden konnten. Dass es dadurch wegen unkontrollierter Wendemanöver zu Gefährdungen kommen konnte ist nicht abwegig. Schließlich war das Abschleppen verhältnismäßig. Ein milderes Mittel - Anrufen des Ehemannes der Klägerin auf seinem Handy - war nicht so erfolgversprechend wie das Abschleppen. Einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Handynummer veranlassten Nachforschungsversuch standen schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegen. Vergl. dazu jetzt BVerwG, NJW 2002, S. 2122 f. Im übrigen hat die Klägerin nicht beweisen können, dass die Handynummer auslag, dies auch nicht durch die Zeugenaussage ihres Ehemannes. Dagegen dass die Handynummer auslag spricht schon, dass die Angestellten des Beklagten durchweg auf das Vorhandensein einer solcher Nummer achten, hier aber - trotz gründlichen Blicks in den Wagen - eine Nummer nicht festgestellt wurde. Auch wurde der diesbezüglichen Einwand so spät nachgeschoben, dass naheliegend ist, dass er allein prozesstaktischer Natur ist; hätte die Nummer tatsächlich ausgelegen, wäre darauf bereits im Rahmen des Abschleppvorgangs hingewiesen worden. Die Erklärung des Bevollmächtigten der Klägerin, dass man gehofft habe, dass die Sache im Sande verlaufe, weswegen man sich zunächst nicht gemeldet habe, ist wenig überzeugend. Die Klägerin ist nämlich im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens (zeitnah zur Entscheidung des VG Karlsruhe vom 25. Februar 2002 - Az.: 6 K 3615/00) ohne weitere Aufforderung auf die Sache zurückgekommen, offenbar war ihr also sehr wohl bewusst, dass das Verfahren nicht "aus der Welt" war. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ehemann der Klägerin im Rahmen des OWi-Verfahrens ("Vorschicken" der Klägerin, Abwarten bis die Ordnungswidrigkeit gegen ihn verjährt ist, dann Erheben des Einwandes, dass er der Fahrer gewesen sei) ein Verhalten gezeigt hat, dass mehr der Prozesstaktik als der Wahrheit verpflichtet war. Dies kann Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren zulassen. Schließlich hat die Maßnahme nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete die Klägerin zunächst einmal nur mit Kosten in Höhe von 227,93 DM. Die Größenordnung des gezahlten Geldbetrages bleibt geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Dies gilt nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer für den - hier gegebenen - Regelfall auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im verbotswidrigen Parkens liegenden - mehr als nur einen unerheblichen Zeitraum dauernden - Rechtsverstoßes gelegen hätte, ohne dass weitere Beeinträchtigungen (hier etwa Behinderung, Vorbildwirkung gegenüber weiteren Kraftfahrern) hinzugekommen wären. Vgl. OVG NRW, NJW 1990, 2835 f.; Urteil vom 27. Februar 1996 - 5 A 1700/92 -; BVerwG, NJW 1990, 931; Im übrigen trat hier hinzu, dass durch den abgestellten Pkw eine erhebliche Behinderung bzw. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Bereich des Wendehammers gegeben war. Die Gebührenpflicht der Klägerin beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 7a Abs. 2 Buchst. a) der KostO NW. Danach werden für das Abschleppen eines KFZ Verwaltungsgebühren bis zur Höhe von DM 300,00 erhoben. Dabei liegt die Bemessung der Höhe der Gebühr im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. OVG NRW, NWVBl 2001, S. 181 (182 ff.) Dass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten Ermessensfehlerhaft ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.