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Urteil

2 K 1544/97.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0723.2K1544.97A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides vom 14.02.1997 verpflichtet festzustellen, dass im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 vorliegen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6. 1 Tatbestand Die am 23.10.1973 in N. , Äthiopien geborene Klägerin reiste nach eigenen Anga- ben am 08.12.1996 in die Bundesrepublik ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 17.12.1997 trug sie im wesentlichen vor: Sie habe für die MAHAD-Partei Flugblätter verteilt, die sie von einer Freundin erhalten habe und an N. weitergegeben habe. Sie habe das etwa ein Jahr gemacht, sie sei kein Parteimitglied der MAHAD-Partei gewesen. Später erklärte sie, sie habe aber ein Parteiausweis besessen. Ihre Freundin und N. seien verhaftet worden. Danach hätte man sie bei ihrer Mutter gesucht. Sie habe dann Kontakt mit Schleppern geknüpft und sei dann ausgereist. 2 Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.02.1997 wurde der Asylantrag, die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abgelehnt und der Klägerin die Abschiebung nach Äthiopien angedroht. 3 Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. 4 In der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin den Asyl- und Klageantrag teilweise zurück. Sie trug ergänzend vor, dass sie halberitreischer Abstammung sei: Ihre Mutter sei Eritreerin gewesen, die in Medesanay bei Asmara geboren worden sei. Dort habe sie auch den Vater der Klägerin kennengelernt, der dort als Soldat stationiert war. Ihre Mutter habe auch am Referendum teilgenommen. Eine Nachbarin, über deren Postfach sie mit ihrer Mutter korrespondiert habe, habe ihr Anfang 2000 mitgeteilt, dass ihre Mutter nach Eritrea abgeschoben worden sei. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter. Ihr Vater sei 1999 gestorben. Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides vom 14.02.1997 zu verpflichten, hinsichtlich der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Der Bundesbeauftragte hat keinen Antrag gestellt. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte (folgend: GA) und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (folgend: VV) verwiesen. 10 Wegen der Erklärungen der Klägerin wird insbesondere Bezug genommen auf das Vorbringen im Asylantrag, die Angaben im Rahmen der Vorprüfung und das Protokoll der mündlichen Verhandlung. 11 Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt wor- den war, § 102 Abs. 2 VwGO. 12 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen. Im übrigen ist die zulässige Klage hinsichtlich des Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 AuslG begründet. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung von Ausländern in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diese Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist vielmehr, ob für die Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen, 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 3, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 1. 14 § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erfasst hiernach einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituationen ungeachtet ihres Entstehungsgrundes. Jedoch werden Gefahren, denen die Bevölkerung insgesamt oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 S. 2 AuslG). Schutz vor Abschiebung bei einer allgemeinen Gefahr gewährt § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn diese Gefahr den einzelnen konkret und individualisierbar bedroht. Damit scheiden als Anknüpfungspunkte für die Gefahrenprognose grundsätzlich insbesondere typische Bürgerkriegsgefahren - Gefährdung durch Kampfhandlungen, Lebensmittelknappheit, Druck der jeweiligen Bürgerkriegspartei, sie finanziell zu unterstützen oder für sie zu kämpfen - sowie die politische Einstellung -, die ethnische Zugehörigkeit, das religiöse Bekenntnis sowie das Geschlecht aus. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a. a. O., OVG NRW, Urteil vom 04.12.1997 - 20 A 1876/96.A -. 16 Bei einer allgemeinen Gefahr entfalten § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG eine "Sperrwirkung" des Inhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz ausschließlich im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Allgemeine Gefahren sind solche, die nicht nur dem einzelnen Ausländer persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Zielstaat drohen; die Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wird durch die Tatsache "gesperrt", dass die Ausländer ihr Fluchtschicksal mit vielen anderen teilen. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a. a. O. 18 Wenn eine Vielzahl von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist, soll diese Gefahr nur nach § 54 AuslG Berücksichtigung finden. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973,U. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524, OVG NRW, Urteil vom 03.03.1999 - 20 A 1612/97.A -. 20 Ausnahmsweise dann, wenn einzelnen Ausländern keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 6 S. 1 AuslG zustehen, sie aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden dürfen; ist bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu gewähren. Das ist bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage der Fall, die bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn durch die Abschiebung gleichsam sehenden Auges die sichere Tötung oder schwersten Verletzungen in Kauf genommen werden oder mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten der Hungertod oder der Tod durch Krankheit unmittelbar droht. Damit wird eine Situation beschrieben, in der gewissermaßen für jeden Betroffenen mehr als nur beachtlich wahrscheinlich so erhebliche Gefährdungen vorliegen, dass auch dem Einzelnen eine Abschiebung nicht zugemutet werden kann. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a. a. O. Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 -, a. a. O., Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG90, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266, 267. 22 Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung hart und - bei Ernteausfällen - potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen, dank deren Hilfe es auch in der Vergangenheit seit 1991 nicht mehr zu einer größeren Hungersnot gekommen ist. Für Rückkehrer, die nicht vermögend sind oder aufgrund einer qualifizierten Ausbildung ohne weiteres Arbeit finden können, kann die Wiedereingliederung schwierig werden, wenn kein Rückhalt durch eine familiäre Anbindung gegeben ist. 23 Vgl. AA, Lagebericht vom 20.02.2002. 24 Die immer schon prekäre wirtschaftliche Lage, die in den vergangenen Jahren durch Dürren sich wieder verschärft hatte, ist durch den kriegsbedingten anderweitigen Ver- brauch der geringen vorhandenen finanziellen und anderer Mittel noch bedrohlicher für den einzelnen geworden. 25 Vgl. Der Spiegel, Pressebericht vom 10.04.2000; Kölner Stadtanzeiger, Pressebericht vom 08.04.2000. 26 Allerdings bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Eine akute Gefahr kann sich insoweit nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer für Minderjährige beiderlei Geschlechts, aber auch für junge erwachsene Frauen ergeben, soweit sie ohne Verbindung zu Verwandten in Äthiopien sind, denn eine angemessene Fürsorge durch öffentliche Stellen ist in Äthiopien nicht gewährleistet. 27 Vgl. AA, Lagebericht vom 10.01.2000; ai, Auskunft vom 16.02.1995 an das VG Gießen und vom 06.09.1995 an das VG Würzburg. 28 Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der Klägerin eine existentielle Gefährdung im vorgenannten Sinne festzustellen, da sie eine unverheiratete junge, halberitreische Frauen ohne bestehende verwandtschaftliche Verbindungen in Äthiopien ist. Dieses steht zur Überzeugung der Kammer durch Anhörung ihres Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung fest. Zwar hat die Klägerin ihre halberitreische Abstammung erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, obwohl schon wesentlich früher Veranlassung bestand, zumindest ihren Anwalt über diesen verfahrensrelevanten Umstand Mitteilung zu machen, so dass es zunächst nahelag, in diesem Vortrag lediglich einen den Umständen angepassten, ergänzten neuen Sachvortrag zu sehen. Jedoch hat die Einzelrichterin nach Anhörung des Lebensgefährten die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin wohl tatsächlich eine eritreischstämmige Mutter hat, zu der sie seit dem Jahr 2000 keinen Kontakt mehr hat. Ferner ist die Kammer auch überzeugt, dass der Vater der Klägerin verstorben ist, so dass die Klägerin zur Zeit keine Verwandten mehr in Äthiopien hat. Zu dieser Überzeugung gelangte die Einzelrichterin durch die Anhörung von Herrn S. . Denn dieser erzählte anschaulich, wie er vom Tod des Vaters der Klägerin erfahren hat und dann vom Verschwinden der Mutter. Seine Aussage wirkte natürlich und nicht abgesprochen, was auch dadurch zum Ausdruck kam, dass Herr S. überrascht wirkte, dass seine Eindrücke überhaupt für das Gericht von Relevanz sein könnten. Als er von sich aus über den Tod des Vaters der Klägerin berichtete und über die Trauer der Klägerin, die so "geheult" habe, dass sie eine Woche nicht arbeiten gehen konnte, wurde seine Aussage glaubwürdig, denn diese Umstände waren für den ursprünglichen Asylantrag der Klägerin nicht relevant. Es hätte also im Fall einer Absprache gar keinen Sinn gemacht, diesen Umstand auch noch zu erwähnen. Ferner spricht es für die Wahrhaftigkeit der Aussage, dass die Klägerin ihren Lebensgefährten nicht als Zeugen benannt hat, denn auch sie hielt offensichtlich seine Eindrücke nicht für relevant. 29 Ist somit die Klägerin ohne Verwandte in Äthiopien kann ihr die Rückkehr nach N. ohne Rückhalt von Verwandten, zudem mit ihrer halberitreischer Abstammung nach Äthiopien nicht zugemutet werden. 30 Noch der Ergänzung halber sei erwähnt, dass einer Abschiebungsandrohung nach Eritrea die fehlende eritreische Staatsangehörigkeit der Klägerin entgegenstünde. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO. 32