Urteil
9 K 4707/99
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klage ist insoweit einzustellen, als sie zurückgenommen wurde (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO).
• Eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG setzt voraus, dass die Bezugsperson selbst einen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid hat.
• Sind die Voraussetzungen für einen Aufnahmebescheid des Bezugsperson nicht gegeben, scheidet auch ein Einbeziehungsanspruch Dritter aus (§ 8 Abs. 2 BVFG).
Entscheidungsgründe
Keine Einbeziehung in Aufnahmebescheid ohne eigenen Anspruch des Bezugsperson • Eine Klage ist insoweit einzustellen, als sie zurückgenommen wurde (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). • Eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG setzt voraus, dass die Bezugsperson selbst einen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid hat. • Sind die Voraussetzungen für einen Aufnahmebescheid des Bezugsperson nicht gegeben, scheidet auch ein Einbeziehungsanspruch Dritter aus (§ 8 Abs. 2 BVFG). Die Kläger sind ein Ehepaar mit zwei Kindern. Am 15.11.1994 stellten sie Anträge auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz; der Bescheid vom 22.07.1997 lehnte ab. Widerspruch der Kläger wurde am 07.06.1999 zurückgewiesen. Mit Klage vom 14.06.1999 begehrten sie zunächst einen selbständigen Aufnahmebescheid für Kläger 1; später beantragten sie die Einbeziehung der Kläger 1, 3 und 4 in den Aufnahmebescheid des Vaters von Kläger 1 sowie die Mitaufnahme der Klägerin 2 nach § 8 Abs. 2 BVFG. Die Behörde beantragte Abweisung der Klage. Der Beigeladene stellte keinen Antrag. Das Gericht verhandelte über die Zulässigkeit und Begründetheit der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters. • Teils wurde das Verfahren einzustellen: Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren insoweit einzustellen, als ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird. • Die Klage ist hinsichtlich des verbleibenden Begehrens zulässig, aber unbegründet, weil für die begehrte Einbeziehung Voraussetzung ist, dass die Bezugsperson (hier der Vater von Kläger 1) selbst einen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid hat. • Der Vater des Klägers 1 hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides; seine Klage wurde im gesonderten Urteil (9 K 4708/99) abgewiesen, sodass die rechtliche Grundlage für eine Einbeziehung entfällt. • Folglich scheidet auch die Mitaufnahme der Klägerin 2 gemäß § 8 Abs. 2 BVFG aus, da diese nur subsidiär an die Frage der Einbeziehung geknüpft ist. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Klage zurückgenommen worden ist. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen, weil die begehrte Einbeziehung der Kläger in den Aufnahmebescheid des Vaters von Kläger 1 nur möglich wäre, wenn dieser Vater selbst einen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid hätte; dieser Anspruch besteht nicht, weshalb die Einbeziehung und die damit zusammenhängende Mitaufnahme gemäß § 8 Abs. 2 BVFG zu versagen sind. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko übernommen wurde.