Urteil
14 K 7256/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2002:0807.14K7256.99.00
2mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. T a t b e s t a n d Die Klägerin leitet Abwasser ihres Werksteils Wiesdorf über den Summenauslass Y 2/S in den Rhein ein. In dem - inzwischen bestandskräftigen - 28. Änderungsbescheid vom 27. November 1995 zum Erlaubnisbescheid vom 20. März 1981 - der Klägerin zugestellt am 30. November 1995 - setzte die Bezirksregierung Köln die Jahresschmutzwassermenge für diese Einleitung ab sofort" von zuvor 219.000.000 cbm auf 189.000.000 cbm neu fest. Mit Bescheid vom 16. September 1998 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser über den Summenauslass Y 2/S in den Rhein im Veranlagungsjahr 1995 auf insgesamt 490.920,00 DM fest. Der Abgabeberechnung wurden ein Abgabesatz von 60,00 DM pro Schadeinheit sowie 8.182 Schadeinheiten zugrunde gelegt. Zur Berechnung der Schadeinheiten wurde von den ursprünglich für den Schadstoff Phosphor ermittelten 14.424 Schadeinheiten eine Vorbelastung von 6.242 Schadeinheiten abgezogen. Bei der ursprünglichen Ermittlung der Schadeinheiten für den Schadstoff Phosphor ging der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 29. November 1995 von einer Jahresschmutzwassermenge von 219.000.000 cbm und für den Zeitraum vom 30. November bis 31. Dezember 1995 von einer Jahresschmutzwassermenge von 189.000.000 cbm aus; zudem legte er für das gesamte Jahr 1995 die von der Klägerin erklärte Schadstoffkonzentration von 0,2 mg/l als Überwachungswert sowie eine Messeinheit von 3 kg Phosphor je Schadeinheit zugrunde. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 1998 Widerspruch, soweit darin eine Abwasserabgabe von mehr als 95.370,00 DM festgesetzt wurde. Gleichzeitig beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides in diesem Umfang. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass die Jahresschmutzwassermenge falsch angesetzt worden sei, da für das gesamte Jahr 1995 von 189.000.000 cbm ausgegangen werden müsse. Im Übrigen sei die Ermäßigung des Abgabesatzes um 75% gemäß § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 26. November 1998 setzte der Beklagte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Vollziehung des Bescheides vom 16. September 1998 in Höhe eines Teilbetrages von 368.190,00 DM aus und lehnte in Höhe des Restbetrages von 27.360,00 DM den Aussetzungsantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar hinsichtlich des Teilbetrages von 368.190,00 DM, den die Ermäßigung des Abgabesatz um 75% gemäß § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes ausmache, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden. Hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 27.360,00 DM, um den sich der in dem Bescheid festgesetzte Betrag bei Zugrundelegung einer Jahresschmutzwasermenge von 189.000.000 cbm für das gesamte Jahr 1995 reduzieren würde, bestünden jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Denn mit dem 28. Änderungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. November 1995 zum Erlaubnisbescheid vom 20. März 1981 sei ab sofort", also ab Zustellung des 28. Änderungsbescheides an die Klägerin am 30. November 1995, eine Jahresschmutzwassermenge für den Summenauslass Y 2/S von 189.000.000 cbm festgelegt und daher der Berechnung der Abwasserabgabe zu Recht die hieraus für den Zeitraum vom 30. November bis 31. Dezember 1995 errechnete anteilige Schmutzwassermenge zugrunde gelegt worden. Die Voraussetzungen einer unbilligen Härte seien ebenfalls nicht gegeben. Mit Bescheid vom 3. August 1999 half der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 16. September 1998 insoweit ab, als darin eine Abwasserabgabe von mehr als 122.730,00 DM festgesetzt wurde, und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ergänzend zum Schreiben vom 26. November 1998 ausgeführt, dass die Auffassung der Klägerin - die in dem 28. Änderungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. November 1995 zum Erlaubnisbescheid vom 20. März 1981 festgelegte Jahresschmutzwassermenge gelte rückwirkend für das gesamte Veranlagungsjahr 1995 - der Systematik des Abwaserabgabengesetzes widerspreche. Die Klägerin hat am 28. August 1999 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor, dass der Begriff der Jahresschmutzwassermenge" in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes im Hinblick auf § 11 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes, der als Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr bestimme, das gesamte Kalenderjahr erfasse. Dies folge ebenfalls aus dem begrifflichen Gegensatz zum Terminus Ab-wassermenge" in § 4 Abs. 5 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes, welcher für einen geringeren Zeitraum als ein Kalenderjahr gelten solle. Ferner beziehe sich die Wendung ab sofort" in dem 28. Änderungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. November 1995 zum Erlaubnisbescheid vom 20. März 1981 lediglich auf die Wirksamkeit des Änderungsbescheides, nicht aber auf seine rechtliche Rückwirkung. Weiterhin ergebe sich auch aus dem dem Änderungsbescheid vorausgegangenen Antrag der Klägerin vom 12. September 1995, auf welchen der Änderungsbescheid ausdrücklich Bezug nehme, dass die neu festgesetzte Jahresschmutzwassermenge für das gesamte Jahr 1995 Geltung beanspruchen sollte. Darüber hinaus fehle der Klägerin jeglicher Anreiz für eine zeitnahe Verringerung der Jahresschmutzwassermenge, wenn eine diesbezügliche Anpassung immer nur ab Erlass des wasserrechtlichen Änderungsbescheides möglich sei, weil die Klägerin auf die Länge des entsprechenden Verwaltungsverfahrens bei der Bezirksregierung keinen Einfluss habe. Außerdem folge aus der Nicht-Erwähnung des Begriffs Jahresschmutzwassermenge" in § 4 Abs. 1 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes ebenfalls, dass der Gesetzgeber von der Geltung einer unterjährig angepassten Jahresschmutzwassermenge für das gesamte Abgabenjahr ausgegangen sei. Schließlich ergebe sich auch aus der in § 69 Abs. 6 des Landeswassergesetzes verwendeten Terminologie, dass die Jahresschmutzwassermenge immer eine rechtliche Bedeutung für den gesamten Veranlagungszeitraum nach § 11 Abs. 1 des Abwaserabgabengesetzes haben müsse. Davon abgesehen sei die in dem Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 20. März 1981 ursprünglich festgesetzte Jahresschmutzwassermenge von 219.000.000 cbm durch den Antrag der Klägerin vom 12. September 1995 im Wege des Teilverzichts ab Beginn des Jahres 1995 auf 189.000.000 cbm geändert worden; für diese Änderung habe es auch keiner Schriftform bedurft. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1999 insoweit aufzuheben, als darin eine Abwasserabgabe von mehr als 95.370,00 DM festgesetzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend zu den Gründen der teilweise angefochtenen Bescheide vor, dass im streitigen Veranlagungsjahr 1995 zwei bescheidlich festgesetzte Jahresschmutzwassermengen gegolten hätten, die im Rahmen der Abgabenberechnung auf ihre jeweiligen Gültigkeitszeiträume hätten aufgeteilt werden müssen. Zwar könne die Neufestsetzung der Jahresschmutzwassermenge grundsätzlich auch rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres erfolgen, dies sei vorliegend im 28. Änderungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. November 1995 zum Erlaubnisbescheid vom 20. März 1981, an den der Beklagte gebunden sei, aber nicht geschehen. Zudem bestehe für die Klägerin auch ein Anreiz für eine unterjährige Verringerung der Jahresschmutzwassermenge, weil die in dem wasserrechtlichen Änderungsbescheid neu festgesetzte Jahresschmutzwassermenge bereits ab dem dort festgelegten Zeitpunkt berücksichtigt werde. Ferner sei der Begriff Zeiträume" in § 4 Abs. 1 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes als Probeentnahmezeiträume" zu verstehen, auf die es bei der Jahresschmutzwassermenge aber nicht ankomme, so dass aus der Nicht- Erwähnung des Terminus Jahresschmutzwassermenge" in § 4 Abs. 1 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes nichts für die klägerische Rechtsansicht hergeleitet werden könne. Im Übrigen sei § 69 Abs. 6 des Landeswassergesetzes für die vorliegend streitige Rechtsfrage unergiebig, da die Termini Abwassermenge" und Jahresschmutzwassermenge" nicht gleichzusetzen seien. Schließlich sei für den die Einleitung zulassenden Verwaltungsakt schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (Be-scheid") aus Gründen der Rechtssicherheit das Schriftformerfordernis zwingend vorgeschrieben, so dass die Änderung der Erlaubnis durch Verzicht außerhalb des schriftlichen Bescheides nicht möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der von der Klägerin angefochtene Teil des Bescheides des Beklagten vom 16. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu der von dem Beklagten festgesetzten Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser mit dem Schadstoff Phosphor (P gesamt) über den Summenauslass Y 2/S in den Rhein im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 29. November 1995 sind die §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 u. Abs. 3, 9 Abs. 1, 4 u. 5, 11 Abs. 1 i.V.m. der Anlage zu § 3 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370). Nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 AbwAG errechnet sich die Zahl der Schadeinheiten, die gemäß § 3 Abs. 1 AbwAG für die Berechnung der Abwasserabgabe maßgeblich ist, unter anderem nach der Jahresschmutzwassermenge, die in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid festzulegen ist. Vorliegend hat der Beklagte bei der Festsetzung der Abwasserabgabe für die klägerische Einleitung von Schmutzwasser mit dem Schadstoff Phosphor (P gesamt) über den Summenauslass Y 2/S in den Rhein zu Recht für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 29. November 1995 eine Jahresschmutzwassermenge von 219.000.000 cbm zugrunde gelegt und diese auf den Zeitraum umgerechnet. Denn die Neufestsetzung der Jahresschmutzwassermenge für die klägerische Einleitung von zuvor 219.000.000 cbm auf nunmehr 189.000.000 cbm durch den - der Klägerin am 30. November 1995 zugestellten und inzwischen bestandskräftigen - 28. Änderungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. November 1995 zum Erlaubnisbescheid vom 20. März 1981 erfolgte erst mit Wirkung zum 30. November 1995. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des 28. Änderungsbescheides, wonach die Jahresschmutzwassermenge für den Summenauslass Y 2/S ab sofort" auf 189.000.000 cbm festgesetzt wird. Der mit dieser Wendung umschriebene Beginn der inneren Wirksamkeit des 28. Änderungsbescheides als des Eintritts der mit diesem Verwaltungsakt intendierten Rechtswirkungen ist nämlich auf den Tag der Zustellung des Bescheides an die Klägerin anzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die innere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes seine äußere Wirksamkeit gegenüber dem Betroffenen, welche hier mit der Zustellung des 28. Änderungsbescheides an die Klägerin am 30. November 1995 eingetreten ist, voraussetzt und im Regelfall mit jener eintritt. Vgl. hierzu: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage, 2000, § 43, Rdnr. 3 ff. m.w.N.. Anhaltspunkte dafür, dass die Bezirksregierung Köln die Neufestsetzung der Jahresschmutzwassermenge ausnahmsweise von dem Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit des 28. Änderungsbescheides gegenüber der Klägerin an rückwirkend vornehmen wollte, sind nicht ersichtlich, zumal eine rückwirkende Festlegung der Jahresschmutzwassermenge in einem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid auch rechtswidrig wäre. So ausdrücklich für die Überwachungswerte: OVG NRW, Beschl. v. 7.1.1998 - 20 A 4063/96 -; Sieder/Zeitler/Dahme-Dahme, Loseblattkommentar zum WHG und zum AbwAG, Stand: 1.3.2002, § 4 AbwAG, Rdnr. 7; a.A.: Köhler, Kommentar zum Abwasserabgabengesetz, 1. Auflage, 1999, § 4, Rdnr. 28f.; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage, 1995, S. 79. Eine solche Rückwirkung würde nämlich dem im Abwasserabgabengesetz festgelegten Bescheidsystem sowie der Möglichkeit der (Mit-) Heraberklärung" der Jahresschmutzwassermenge für einen bestimmten Zeitraum gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG i.V.m. § 69 Abs. 6 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landes-wassergesetz - LWG) widersprechen, welche beide stets auf die Zukunft gerichtet sind. Im Übrigen würde eine rückwirkende Festlegung der Jahresschmutzwassermenge in dem die Einleitung zulassenden Bescheid dazu führen, dass sich die Berechnung der Abwasserabgabe an der tatsächlichen Menge des eingeleiteten Schmutzwassers orientiert, da ein Antrag auf Herabsetzung der Jahresschmutzwassermenge in dem Einleitungsbescheid (für die Zukunft) sinnvollerweise nur dann gestellt werden wird, wenn dem Einleiter (in der Vergangenheit) Anhaltspunkte für eine Verringerung der tatsächlich in einem Jahr eingeleiteten Schmutzwassermenge vorgelegen haben. Eine derartige Orientierung der Abgabenberechnung an den tatsächlichen Verhältnissen ist jedoch mit der Systematik der zuvor genannten Bescheidlösung in ihrer gesetzlichen Modifizierung sowie dem Sinn der Abwasserabgabe - das zukünftige Verhalten des Einleiters und damit die Beschaffenheit des zukünftig einzuleitenden Abwassers zu beeinflussen - nicht vereinbar. Ferner ist auch dem in dem 28. Änderungsbescheid verwendeten Begriff Jahres- schmutzwassermenge" keine rechtliche Rückwirkung auf den 1. Januar 1995 beizumessen. Eine solche Auslegung würde bereits in Widerspruch zu dem weiteren Wortlaut des Bescheides (ab sofort") und dem zuvor genannten Verbot der rückwirkenden Festlegung der Jahresschmutzwassermenge in einem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid stehen. Davon abgesehen handelt es sich bei dem Wortteil Jahres" in dem Terminus Jahresschmutzwassermenge" um eine rein faktische Bezugsgröße, die gewählt wurde, weil gemäß § 11 Abs. 1 AbwAG der Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr ist. So versteht man unter Jahresschmutzwassermenge" in § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG die Schmutzwassermenge, die in einem Kalenderjahr aller Wahrscheinlichkeit nach in den nächsten Jahren eingeleitet wird, Köhler, a.a.O, § 4, Rdnr. 57. Dabei legt § 11 Abs. 1 AbwAG lediglich den Veranlagungszeitraum fest, nicht aber, dass in diesem Zeitraum auch eine einheitliche Jahresschmutzwassermenge gelten muss. Denn die Jahresschmutzwassermenge i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG ist nur grundsätzlich auf das ganze Veranlagungsjahr bezogen, Sieder/Zeitler/Dahme-Dahme, a.a.O., § 4 AbwAG, Rdnr. 47. Erfolgt hingegen mitten im Kalenderjahr eine Neufestsetzung der Jahresschmutzwassermenge in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid, sind die verschiedenen Jahresschmutzwassermengen auf ihre jeweiligen Geltungszeiträume innerhalb des Kalenderjahres anteilig umzurechnen und die entsprechenden Schadstoffrachten getrennt zu ermitteln, Köhler, a.a.O., § 4, Rdnr. 57 u. 60. Ein derartiges Vorgehen wird von § 4 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 AbwAG nicht ausgeschlossen, vielmehr von § 69 Abs. 6 Satz 2 LWG für den Fall, dass die Jahresschmutz-wassermenge gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG i.V.m. § 69 Abs. 6 Satz 1 LWG herab-erklärt" worden ist und die entsprechenden Angaben und Nachweise zur ebenfalls herabzuerklärenden" Abwassermenge nicht zutreffen oder diese nachweislich nicht eingehalten worden ist, sogar ausdrücklich zugelassen. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem von der Klägerin vorgebrachten begrifflichen Gegensatz zwischen Jahresschmutzwassermenge" in § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG einerseits und (in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende) Abwassermenge" in § 4 Abs. 4 Satz 6 u. Abs. 5 Satz 1 AbwAG anderseits, weil auch die bloße Verwendung des Terminus Abwasser-menge" nicht schon den rechtlichen Geltungszeitraum der in dem Einleitungsbescheid festgelegten bzw. von dem Einleiter heraberklärten" Abwassermenge impliziert. Vielmehr ist der maßgebliche rechtliche Geltungszeitraum den Festlegungen des Einleitungsbescheides bzw. der Heraberklärung" des Einleiters zu entnehmen. Weiterhin ist aus der Nichterwähnung des Begriffs Jahresschmutzwassermenge" in § 4 Abs. 1 Satz 3 AbwAG nichts für die klägerische Rechtsauffassung herzuleiten, da diese Vorschrift sich ausschließlich auf die Überwachungswerte bezieht und es sich bei den dort erwähnten Zeiträumen" um die Probeentnahmezeiträume zur Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Überwachungswerte handelt und nicht etwa um verschiedene hintereinander folgende Zeiträume eines Abgabenjahres, Sieder/Zeitler/Dahme-Dahme, a.a.O., § 4 AbwAG, Rdnr. 18; Köhler, a.a.O., § 4, Rdnr. 60. Außerdem besteht - entgegen der Ansicht der Klägerin - für sie auch ein Anreiz zur unterjährigen Anpassung der Jahresschmutzwassermenge in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid, weil der Beklagte bei der Berechnung der Abwasserabgabe die durch die Bezirksregierung Köln neu festgesetzte Jahresschmutzwassermenge anteilig auf den verbleibenden Jahresrest umrechnet und die Klägerin für die Dauer des Verwaltungsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln eine Heraberklärung" nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG i.V.m. § 69 Abs. 6 Satz 1 LWG abgeben kann. Eine solche Erklärung hat die Klägerin vorliegend allerdings nicht abgegeben. Schließlich greift auch die von der Klägerin vorgetragene Argumentation nicht durch, ihr Antrag vom 12. September 1995 an die Bezirksregierung Köln auf Neufestsetzung der Jahresschmutzwassermenge für den Summenauslass Y 2/S stelle einen auf den Jahresanfang zurückwirkenden Teilverzicht auf 30.000.000 cbm Jahresschmutzwassermenge" dar. Denn zum einen kommt ein - auf den Anfang des Jahres 1995 zurückwirkender - Teilverzicht hinsichtlich der Jahresschmutzwassermenge für den Summenauslass Y 2/S in dem Antrag der Klägerin vom 12. September 1995 an keiner Stelle zum Ausdruck. Zum anderen handelt es sich bei der Festlegung der Jahresschmutzwassermenge in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zumindest auch um eine belastende Regelung, da die in dem Einleitungsbescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 AbwAG einen Faktor zur Berechnung der Abwasserabgabe darstellt. Köhler, a.a.O., § 4, Rdnr 30, 39 u. 57f. zufolge hat die Festlegung der Jahresschmutzwassermenge in dem Einleitungsbescheid sogar ausschließlich abgaberechtliche Bedeutung. Ein (Teil-) Verzicht auf eine die Klägerin zumindest auch belastende Regelung ist aber nicht möglich. So im Ergebnis auch Köhler, a.a.O., § 4, Rdnr. 25, der eine Einschränkung der festgelegten Jahresschmutzwassermenge unmittelbar durch Teilverzicht ablehnt. Im Übrigen ist gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 AbwAG für die Berechnung der Abwasserabgabe nicht ein etwaiger Antrag des Einleiters auf Änderung der Jahresschmutzwassermenge, sondern allein die in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid (von der zuständigen Behörde) festgelegte Jahresschmutzwassermenge maßgebend. Dem entspricht auch § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 u. 4 LWG, wonach die zuständige Behörde in dem die Abwassereinleitung zulassenden oder sie nachträglich beschränkenden Bescheid zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten der (vermisch-ten) Schmutz- (und Niederschlags-) wassereinleitung von Amts wegen unter anderem die Jahresschmutzwassermenge festzusetzen hat und die festgesetzte Jahresschmutz- wassermenge mindestens einmal in fünf Jahren zu überprüfen sowie erforderlichenfalls neu festzusetzen ist. Davon abgesehen würde durch einen Teilverzicht des Einleiters auf die in dem Einleitungsbescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge (bis zur entsprechenden Änderung dieses Bescheides durch die Behörde) die in § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG i.V.m. § 69 Abs. 6 Satz 1 LWG normierte Möglichkeit der (Mit-) Heraberklärung" der Jahresschmutzwassermenge umgangen. So auch: Sieder/Zeitler/Dahme-Dahme, a.a.O., § 4 AbwAG, Rdnr. 42; Berendes, a.a.O., S. 102. Die konkrete - tageweise - Umrechnung der in dem Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 20. März 1981 für den Summenauslass Y 2/S ursprünglich festgelegten Jahresschmutzwassermenge von 219.000.000 cbm auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 29. November 1995 hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 16. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1999 ebenfalls ordnungsgemäß vorgenommen. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, da sie unterliegt.