OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 893/99.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0808.1K893.99A.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bun- desamtes vom 28.01.1999 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 2) die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 2) trägt zu ¼ die Beklagte; im Übrigen tragen die Kläger die Kosten ihrer Verfahren. 1 Tatbestand 2 Der am 01.10.1952 geborene Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die am 04.03.1953 geborene Klägerin zu 2), sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehö- rigkeit. Die in den Jahren 1984 und 1981 geborenen Kläger zu 3) und 4) sind die Kinder der Kläger zu 1) und 2). Die Kläger reisten am 25.11.1994 auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutsch- land ein. Am 05.12.1994 beantragten sie beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 06.12.1994 gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an: Er sei seit 1990 Sympathisant der Organisation Özgürlük Yolu und habe für diese Zeitschriften und Flugblätter verteilt sowie einige Male Plakate geklebt. Er sei wegen separatistischer Propaganda im Oktober 1991 und jeweils im März 1992, 1993 und 1994 festgenommen und in der Haft gefoltert worden. Am 10.10.1994 habe er sich einer drohenden Festnahme durch Flucht entziehen könne und sei sodann ausgereist. Die Klägerin zu 2) gab bei ihrer Anhörung an, ihr Ehemann sei wegen seiner Aktivitä- ten für die kurdische Sache gesucht worden. Sie sei deshalb am 11.11.1994 festge- nommen worden und 4 Tage in Haft geblieben, wo man sie misshandelt habe. 3 Mit Bescheid vom 20.01.1995 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschie- bungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es die Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in die Türkei an. Die hiergegen von den Klägern erhobene Klage, mit der die Kläger zusätzlich exilpo- litische Aktivitäten des Klägers zu 1) u.a. für das Zentrum für Deutsch-Kurdische Freundschaft e.V. ("Hevalti") in Köln geltend machten, wies das Verwaltungsgericht Arnsberg durch Urteil vom 08.10.1998 ab (0 K 000/00.A). Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos. Unter dem 19.01.1999 stellten die Kläger beim Bundesamt Asylfolgeanträge. Zur Be- gründung verwiesen sie zunächst auf die aktuelle politische Lage für kurdische Volkszugehörige in der Türkei. Darüber hinaus machten sie geltend, dass der Kläger zu 1) weiterhin Mitglied im Hevalti Verein und Mitverantwortlicher des Arbeitskomi- tees O. - einer Untergruppierung des Hevalti Vereins in Köln - sei. Zudem ha- be er am 28.10.1998 und 10.12.1998 an kurdischen Kundgebungen in Düsseldorf vor dem türkischen Konsulat und in Köln (an letzterer auch die Klägerin zu 2)) teilge- nommen und am 26.11.1998 anlässlich einer WDR-Fernsehaufnahme im Hevalti Vereinslokal mit anderen zu den neuesten Entwicklungen um den Kurdenführer Öca- lan Stellung genommen. Mit Bescheiden vom 28.01.1999 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab, mit im Wesentlichen der Begründung, die Kläger hätten keine entscheidungserhebliche Veränderung der Sachlage dargetan. Insbesondere sei nicht der Nachweis erbracht worden, dass der Kläger zu 1) sich in exponierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Am 08.02.1999 haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben. Auf ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hin hat die Kammer mit Rücksicht auf das nach der Inhaftierung Öcalans aktuell erhöhte Risiko einer besonderen Gefährdung abzuschiebender Türken kurdischer Volkszugehörigkeit die Beklagte im Verfahren 1 L 325/99 mit Beschluss vom 08.04.1999 im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vor einer erneuten Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG die Abschiebung der Kläger nicht vollzogen werden dürfe. Die Kläger verweisen zur Begründung der Klage zunächst auf die weitere exilpoliti- sche Betätigung des Klägers zu 1) für den Hevalti Verein in Köln und seine Teilnah- me an kurdischen Kundgebungen und Veranstaltungen in den Jahren 1999 und 2000. Erstmals mit Schriftsatz vom 07.08.2002 verweist die Klägerin zu 2) ferner auf ein Gutachten des Therapiezentrums für Folteropfer vom 06.08.2002, wonach sie auf- grund in der Türkei erlittener Folterungen und sexueller Misshandlungen an einer schweren Traumatisierung leide, die ihre weitere psychotherapeutische Behandlung erfordere und eine Rückführung in die Türkei ausschließe. 4 Der Kläger beantragen 5 die Bescheide des Bundesamtes vom 28.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 6 a) die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, 7 b) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Be- zug auf die Kläger vorliegen, 8 c) festzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt Bezug auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. 12 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist überwiegend unbegründet. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) hat sie allerdings in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 16 Der auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Klage steht bereits die Bestimmung des § 71 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG entgegen. Ein weiteres Asylverfahren ist hiernach nur durchzuführen, wenn der Antragsteller im Vergleich zum vorangegangenen Asylverfahren schlüssig veränderte Umstände vorträgt, aufgrund derer sich die Möglichkeit einer positiven Entscheidung über den Asylfolgeantrag ergibt, die grundsätzlich genügt, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu bejahen, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.1987 - 9 C 251.86 -, DVBl. 1987, 1120. 18 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit die Kammer im parallelen Eilverfahren 1 L 325/99.A in ihrem Beschluss vom 08.04.1999 nach der Festnahme Öcalans eine besondere Gefährdung abzuschiebender kurdischer Volkszugehöriger und damit auch der Kläger angenommen hat, liegt hierin keine den Klägern günstige Veränderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegenüber dem vorangegangenen Asylverfahren (mehr), da sich die Lage insoweit alsbald wieder entspannt hat, 19 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.09.1999 (514-516.80/3 TUR) 20 und die Kläger allein aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit oder aufgrund ihrer Asylanträge derzeit nicht mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. 21 Vgl. u.a. Urteil der Kammer vom 27.06.2002 - 1 K 8282/98.A - ; OVG NRW, Urteil vom 27.06.2002 - 8 A 4782/99.A -. 22 Die Kläger zu 3) und 4) haben darüber hinaus keine neuen Verfolgungsgründe geltend gemacht. 23 Soweit der Kläger zu 1) auf seine Mitgliedschaft im Hevalti-Verein hingewiesen hat, stellt dies schon deshalb keinen veränderten Sachverhalt i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar, weil dies bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens war (jedoch nicht zur Anerkennung des Klägers zu 1) geführt hat). Veränderte Umstände i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ergeben sich auch nicht aus den weiteren (neueren) von ihm vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten. Diese führen bereits deshalb nicht zur Durchführung eines erneuten Asylverfahrens, weil sie als niedrig profiliert zu bewerten sind. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 24 vgl. Urteil vom 27.06.2002, a.a.O., 25 der sich das Gericht anschließt, haben nur an exponierter Stelle auftretende Personen wegen exilpolitischer Aktivitäten mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die vom Kläger zu 1) vorgetragenen Nachfluchtaktivitäten (Teilnahme an kurdischen Kundgebungen und Demonstrationen) sind angesichts ihres Massencharakters nicht erheblich genug, als dass sie den Schluss zuließen, der Kläger zu 1) wäre deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet. Soweit der Kläger zu 1) in diesem Zusammenhang auf Tätigkeiten im Jahre 1998 und insbesondere auf eine Teilnahme an einer Sendung des WDR im Hevalti- Vereinslokal am 26.11.1998 hingewiesen hat, steht einer Berücksichtigung dieser Umstände zudem § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen, da das Asylerstverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und der Kläger zu 1) daher in der Lage gewesen wäre, diese Umstände bereits in jenem Verfahren geltend zu machen. 26 Gleiches gilt auch für den - erstmals kurz vor bzw. in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten - Vortrag der Klägerin zu 2), sie sei nach der am 11.10.1994 erfolgten Festnahme und anschließenden viertägigen Inhaftierung gefoltert und sexuell misshandelt worden und sei deshalb - erstmals 1994, seit 1999 dann ständig - beim Therapiezentrum für Folteropfer in Köln in psychotherapeutischer Behandlung, da diese Umstände ebenfalls bereits im vorangegangenen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. 27 Allerdings war das Bundesamt aus diesen Gründen zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 2) ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt. Dem steht nicht entgegen, dass - wie soeben festgestellt - die Klägerin zu 2) in der Lage gewesen wäre, die genannten Umstände bereits im vorangegangenen Verfahren geltend zu machen. Im Unterschied zu § 71 Abs. 1 AsylVfG, wonach jeder erneute Antrag auf Gewährung von Schutz vor politischer Verfolgung bzw. vor Abschiebung nach § 51 Abs. 1 AuslG von vornherein nur nach den Kriterien des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zulässig ist, ist im Rahmen der Prüfung des § 53 AuslG, sofern in einem vorangegangenen Verfahren - wie hier - bereits einmal die Voraussetzungen dieser Norm verneint worden sind, § 51 VwVfG insgesamt - also einschließlich der in Abs. 5 enthaltenen Korrekturmöglichkeiten - in den Blick zu nehmen, wenn eine Verletzung elementarer Menschenrechte droht. 28 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.1999 - 10 A 11912/96.OVG - Ausländer - und Asylrecht, 1999, S. 150. 29 Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach §§ 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG liegen vor. Die Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG in dem das Asylerstverfahren abschließenden Bescheid vom 20.01.1995 ist rechtswidrig, da der Klägerin eine Verletzung elementarer Menschenrechte droht. Die Klägerin wäre im Falle einer Rückkehr in die Türkei erheblichen Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG für ihre Gesundheit oder für ihr Leben ausgesetzt. Nach dem vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten psychotherapeuti- schen Gutachten des Therapiezentums für Folteropfer vom 06.08.2002 (Gutachterinnen: Dipl.-Psychologinnen und Psychotherapeutinnen Ý. und C. ) leidet die Klägerin zu 2) aufgrund in der Türkei erlittener Folterungen und sexueller Misshandlungen an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, affektiver Störung - Dysthymia mit latenter Suicidalität, begleitet von anhaltenden pankartigen Angstzuständen, anhaltender somatoformer Schmerzstörung, Verlust von sexuellem Verlangen. Aus psychotherpeutischer Sicht benötige die Klägerin zu 2) eine längerfristige psychotherapeutische und medizinische Behandlung. Eine Rückführung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Ihr Belastungszustand werde durch die Angst, Hilflosigkeit und das Ausgeliefertsein, nichts gegen die Situation unternehmen zu können, bzw. nichts verändern zu können, verstärkt, so dass die suicidalen Tendenzen aktuell auf- rechterhalten würden. Eine erzwungene Rückkehr in die Türkei werde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung mit völliger Dekompentation und schweren Folgen für die Klägerin zu 2) führen. Die Unterbrechung der begonnen Behandlung würde ein schweres sekundäres Trauma verursachen. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in der Heimat verschlimmert, kann grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG darstellen. 30 Vgl. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.06.2001 - 15 E 4901/99.A(1) - NVwZ-Beilage I 2/2002, S. 29; wohl auch OVGNRW, Urteil vom 27.06.2002, a.a.O. 31 Das Gericht hat auch keine Veranlassung, an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen, die auf einer langjährigen Behandlung der Klägerin zu 2) - beginnend bereits 1994 - beruhen, zu zweifeln, zumal diese durch den glaubhaften Vortrag der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung bestätigt werden. Ausgehend von den gutachterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Klägerin zu 2) im Falle der Rückkehr in die Türkei dort schwere psychische Gesund- heitsschäden oder aufgrund der bestehenden Suicidtendenzen sogar Lebensgefahr droht. Die Möglichkeit einer Behandlung der Klägerin zu 2) in der Türkei hält das Gericht für ausgeschlossen. Dies folgt zum einen daraus, dass nach dem oben genannten Gutachten gerade im Falle einer Rückkehr der Klägerin zu 2) in die Heimat von einer Retraumatisierung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Zum anderen fehlt es auch objektiv an ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten für die Klägerin zu 2) in der Türkei. Zwar besteht nach der Anlage zum Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.03.2002 (Stand: Januar 2002 - 508-516.80/3 TUR -) die Möglichkeit der Unterbringung psychisch kranker Menschen in Kliniken, soweit keine Daueraufenthalte erforderlich sind. Eine Betreuung durch die wenigen vorhandenen umfassend ausgebildeten Psychiater oder psychotherapeutisch ausgebildeten Ärzte sei hingegen nur für Privatpatienten möglich. Darüber hinaus seien teilstationäre oder ambulante Strukturen, die multiproffessionelle therapeutische Angebote in Wohnortnähe bedarfsgerecht gezielt umsetzten, in der Türkei nicht bekannt. Gerade auf Therapiemöglichkeiten der letztgenannten Art wäre die Klägerin zu 2) jedoch angewiesen, da sie ausweislich des oben genannten Gutachtens eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung benötigt und ihr deshalb mit einem kurzfristigen stationären Aufenthalt nicht gedient wäre und die Finanzierung einer längerfristigen Privatbehandlung bei einem Psychiater, soweit ein solcher überhaupt zur Verfügung stünde, ebenfalls ausgeschlossen erscheint. 32 Nach allem ist zu Gunsten der Klägerin zu 2) derzeit von einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG auszugehen. Angesichts der Erheblichkeit der Gefahr ist das dem Bundesamt grundsätzlich gemäß §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG zustehende Ermessen zur Abänderung der Entscheidung zu § 53 AuslG im Bescheid vom 20.01.1995 zu Gunsten der Klägerin zu 2) auf Null reduziert. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). 34