Urteil
4 K 1048/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2002:0816.4K1048.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Anlieger des von der Gemeinde Morsbach seit 1993 betriebenen Erschließungsvorhabens "Auf dem Höfchen/Auf dem Dempel". Das Erschließungsprojekt ist mittlerweile realisiert. Mit Bescheiden vom 14.04.2000 wurden die Anlieger zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Im Verlauf der Planung und Realisierung des Projektes kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinde und den Anliegern über Art und Ausmaß der Baumaßnahmen. Am 07.02.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Anlass für seine Klage sind von ihm nicht näher bezeichnete Fälle, in denen zwei Ratsmitglieder, darunter der Bruder des Klägers, Herr T. , und das Ratsmit- glied U. , an Beratungen und Entscheidungen des Rates oder von Ausschüssen des Rates wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht mitgewirkt haben sollen. Dabei soll es zum einen im Jahr 1994 um das oben genannte Erschließungsvorhaben gegangen sein. Der zweite Vorfall soll sich im Jahr 2000 ereignet haben. Dabei soll es um ein anderes Erschließungsprojekt (Hahner Straße) gegangen sein. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger eine grundsätzliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Handhabung der Befangenheitsregelungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) durch die Gemeinde Morsbach. Er ist der Ansicht, dass ein Ratsmitglied, das entweder selbst Anlieger eines Erschließungsvorhabens ist oder aber ein Verwandter eines solchen Anliegers ist, nicht als befangen im Hinblick auf die Beratung und Abstimmung über dieses Erschließungsprojekt anzusehen ist, weil es gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 1 GO NW lediglich Teil einer Bevölkerungsgruppe sei. Der Kläger beantragt, 1. dass die Gepflogenheiten der Gemeinde Morsbach, ihre Mandatsträger zu verpflichten, sich für befangen zu erklären und damit von Beratungen und Entscheidungen auszuschließen, selbst wenn diese selbst oder ihre Angehörigen nur ein Teil dieser Berufs- oder Bevölkerungsgruppe sind, für gesetzeswidrig erklärt werden, 2. dass Beschlüsse, bei denen sich Mandatsträger für befangen erklären mussten, obwohl ihre Angehörigen oder sie selbst nur ein Teil einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe sind, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden, für gesetzwidrig erklärt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei. Die Klage sei auch unbegründet, da bei dem in Rede stehenden Sachverhalt eine Befangenheit des betreffenden Ratsmitgliedes zu bejahen sei. Die Beklagte hat dem Gericht die Protokolle von verschiedenen Sitzungen des Gemeinderates und des Bau- und Vergabeausschusses vorgelegt, auf die sich das klägerische Vorbringen vermutlich bezieht. Es handelt sich zum einen um das Protokoll der Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses vom 13.10.1994, in der erneut über die Planungen für die Herstellung des Erschließungsprojektes "Auf dem Höfchen/Auf dem Dempel" beraten und beschlossen wurde. An der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt dieser Sitzung hat das Ratsmitglied T. wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht teilgenommen. Der Ausschuss hat in dieser Sitzung einstimmig den Vorschlag der Verwaltung abgelehnt und dann mit elf Ja-Stimmen und drei Enthaltungen eine andere Ausbauvariante beschlossen. Ferner hat die Beklagte das Protokoll der Sitzung des Gemeinderates vom 10.04.2000 vorgelegt, in der dieser seine Zustimmung zu einer außerplanmäßigen Ausgabe für Ingenieurleistungen zum Ausbau der Erschließungsanlage "Im Hahn" erteilt hat. An der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt hat das Ratsmitglied U. wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht teilgenommen. Der Rat hat in dieser Sitzung einstimmig der außerplanmäßigen Ausgabe zugestimmt. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unzulässig. Die Klage ist unstatthaft, da sich das Klagebegehren keiner der verwaltungsgerichtlichen Klagearten zuordnen lässt. Die Klage ist weder als Anfechtungs- noch Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, da es dem Kläger ersichtlich weder um die Anfechtung noch um die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes geht. Soweit der Kläger sich mit dem Antrag zu 2. gegen die Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse wendet, an denen die genannten Ratsmitglieder wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht mitgewirkt haben, ist darin kein Anfechtungsbegehren zu sehen, da es sich bei den betreffenden Beschlüssen mangels Außenwirkung offenkundig nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG handelt. Die Klage ist ferner nicht als Leistungsklage statthaft, da das Klagebegehren nicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen der Beklagten gerichtet ist, sondern auf eine Bewertung der Praxis der Beklagten in der Anwendung von Vorschriften der GO NW. Als solche ist die Klage zwar auf eine Feststellung - nämlich der Gestzeswidrigkeit der Handhabung der Befangenheitsvorschriften der GO NW durch die Beklagte bzw. der darauf beruhenden Beschlüsse - gerichtet. Dennoch ist sie damit nicht als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft. Denn mit dieser kann nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Wie bereits oben dargelegt, geht es vorliegend nicht um einen Verwaltungsakt. Mit seiner Klage macht der Kläger aber auch nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geltend. Als ein solches werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Auflage 2000, § 43, Rn. 12. Auf die gerichtliche Aufforderung hin, sein Klagebegehren klarzustellen, hat der Kläger ausdrücklich erklärt, er wolle vorliegend ganz allgemein die Auslegung einer Gesetzesnorm durch die Beklagte bzw. die rechtliche Qualifizierung eines auf der Auslegung dieser Norm beruhenden Handelns, geklärt wissen. Ein konkreter Sachverhalt, zu dem er selbst in Beziehung steht, ist vom Kläger weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Handhabung der Befangenheitsvorschriften durch die Gemeinde steht in keinem unmittelbaren Verhältnis zu ihm. Die Klage ist ferner unzulässig, da es dem Kläger an der für alle genannten Klagearten notwendigen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bzw. nach der analogen Anwendung der Vorschrift für die allgemeine Leistungsklage und die Feststellungsklage, fehlt, für die allgemeine Leistungsklage: Eyermann, VwGO, § 42 Rn.69; für die Festellungsklage:. Eyermann, VwGO, § 43 Rn. 4 - jeweils mwN. Das Vorliegen der Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht und die geltend gemachte Rechtsverletzung möglicherscheint, vgl. Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 82. Eine auf Grund des vorgetragenen Sachverhaltes möglich erscheinende Verletzung des Klägers in einem subjektiven Recht ist nicht ansatzweise ersichtlich. Es fehlt schon an einem substantiiert vorgetragenen, den Kläger in seinen Rechten belastenden Vorgang. Die in Rede stehenden Beschlüsse des Rates oder des Bau- und Vergabeausschusses sind wie bereits dargelegt mangels Außenwirkung nicht geeignet, den Kläger irgendwie in seinen Rechten zu beeinträchtigen. Soweit diese beispielsweise Grundlage für einen später ergangenen, an den Kläger adressierten Beitragsbescheid geworden sind, bleibt es dem Kläger unbenommen, sich gegen diesen ihn belastenden Verwaltungsakt zu Wehr zu setzen. Hinzu kommt, dass die Beachtung oder Nichtbeachtung der Befangenheitsvorschriften der GO NW dem Kläger keinerlei subjektiv öffentliche Rechte vermittelt. Der Ausschluss befangener Ratsmitglieder bezweckt, grundsätzlich Stimmberechtigte von der Beratung und Abstimmung im Einzelfall fernzuhalten, um im öffentlichen Interesse eine unvoreingenommene, nicht durch unsachliche Motive bestimmte Beschlussfassung des Rates sicherzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.08. 1997 - 15 B 1811/97, NVwZ-RR 1998, 325f.. Eine subjektive Rechtsposition für den Bürger auf die allgemeine Einhaltung von Rechtsvorschriften erwächst daraus ersichtlich nicht. Ohne dass es hierauf entscheidend ankommt, weist das Gericht lediglich ergänzend darauf hin, dass die Klage auch offensichtlich unbegründet ist, da die Befangenheitsvorschriften in den beanstandeten Fällen evident richtig angewendet worden sind. Denn die Ratsmitglieder T. und U. waren im Hinblick auf die Beratungen und Entscheidungen betreffend die beiden in Rede stehenden Erschließungsanlagen gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Nr. 2 GO NW a.F. für den Fall aus dem Jahr 1994 und gemäß § 43 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 Nr. 1 für den Vorgang im Jahr 2000 als befangen anzusehen, da sie selbst bzw. ihre Angehörigen durch die Beschlüsse unmittelbare Vorteile wie die Erschließung oder Nachteile hatten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 Abs. 1 VwGO iVm § 709 ZPO.