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Beschluss

1 L 1610/02

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagung der Vermittlung nichtzugelassener Sportwetten ist rechtmäßig, wenn eine Mitwirkung an unerlaubtem Glücksspiel vorliegt. • § 14 Abs. 1 OBG NRW erlaubt der Ordnungsbehörde Maßnahmen zur Abwehr der öffentlichen Sicherheit, insbesondere bei Beihilfe oder Werbung für unerlaubtes Glücksspiel. • Eine frühere DDR-Gewerbegenehmigung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten außerhalb der konkret genehmigten Betriebsstätte.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Vermittlung nicht zugelassener Sportwetten wegen Mitwirkung an unerlaubtem Glücksspiel • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagung der Vermittlung nichtzugelassener Sportwetten ist rechtmäßig, wenn eine Mitwirkung an unerlaubtem Glücksspiel vorliegt. • § 14 Abs. 1 OBG NRW erlaubt der Ordnungsbehörde Maßnahmen zur Abwehr der öffentlichen Sicherheit, insbesondere bei Beihilfe oder Werbung für unerlaubtes Glücksspiel. • Eine frühere DDR-Gewerbegenehmigung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten außerhalb der konkret genehmigten Betriebsstätte. Die Antragstellerin betreibt in L. eine Wettannahmestelle und vermittelte Sportwetten für die Firma Q. Der Antragsgegner untersagte die weitere Vermittlung von Sportwetten der Firma Q. und forderte die Einstellung des Betriebs der Wettannahmestelle, soweit sie Sportwetten eines in NRW nicht zugelassenen Unternehmens annimmt oder vermittelt. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anordnung der Zwangsmittelandrohung. Streitgegenstand ist, ob die Untersagung und die Androhung von Zwangsmitteln rechtmäßig sind. Die Behörde stützte sich auf § 14 Abs. 1 OBG NRW; die Antragstellerin verwies auf eine frühere Genehmigung des Kreises M. aus 1990. Es besteht die Frage, ob Teilnahme oder Vermittlung an diesen Wetten erlaubnisfähig oder strafbar ist und ob die DDR-Genehmigung bundesweit und inhaltlich entsprechend ausdehnbar ist. • Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung: Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der Belange der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Interesse, weil der Widerspruch voraussichtlich erfolglos ist. • Rechtsgrundlage: Die Untersagung stützt sich auf § 14 Abs. 1 OBG NRW, der Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für öffentliche Sicherheit und Ordnung erlaubt. • Erlaubnisrechtliche Abgrenzung: § 15 Abs. 2 GewO findet keine Anwendung, weil hier keine erlaubnisfähige Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. • Keine Zulassung des Veranstalters: Die Firma Q. kann nach § 1 Sportwettengesetz NRW nicht als Wettunternehmen zugelassen werden; eine gewerberechtliche Erlaubnis scheitert zudem an § 33h Nr. 3 GewO, da Mitwirkung an einem verbotenen Glücksspiel vorliegt. • Beihilfe/Werbung für unerlaubtes Glücksspiel: Die Vermittlung der betreffenden Oddset-Wetten stellt nach Auffassung des Gerichts zumindest Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen (§§ 284 Abs.1, 27 Abs.1 StGB) bzw. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel (§ 284 Abs.4 StGB) dar; die Rechtsprechung des BVerwG betrachtet derartige Wetten als Glücksspiel. • DDR-Genehmigung: Die Genehmigung des Kreises M. von 1990 begründet keine umfassende bundesweite Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten außerhalb der konkret genannten Betriebsstätte; eine Ausdehnung des Inhalts ist nicht gerechtfertigt. • Ermessen der Behörde: Die Entscheidung des Antragsgegners, wirtschaftliche Interessen zurückzustellen, ist nicht ermessensfehlerhaft; die Zwangsmittelandrohung ist durch §§ 55 Abs.1, 57, 62, 63 VwVG NRW gedeckt. Der Antrag wurde abgelehnt; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde nicht wiederhergestellt und auch die Zwangsmittelandrohung nicht aufgehoben. Die Untersagung der Vermittlung der betreffenden Sportwetten sowie die Androhung von Zwangsmitteln sind rechtmäßig, weil die Tätigkeit als Mitwirkung an unerlaubtem Glücksspiel einzustufen ist und keine ausreichende behördliche Erlaubnis vorliegt. Die Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen der Antragstellerin fiel zugunsten der öffentlichen Sicherheit aus. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.