Urteil
6 K 4622/00
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch Dritter auf kostenlose Überlassung von maschinenleserlich aufbereiteten Dokumentensätzen der Gerichts- und Verwaltungsdokumentation gegenüber der Bundesbehörde besteht nicht allein aus dem Gleichheitsgrundsatz.
• Die Erstellung, Pflege und Bereitstellung der Datenbanken erfolgt im arbeitsteiligen Zusammenwirken von Bund und juris GmbH; daraus ergibt sich ein sachlicher Differenzierungsgrund für die Belieferung der juris GmbH.
• Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit begründen keinen eigenständigen, weitergehenden Anspruch auf Überlassung solcher Datensätze gegenüber staatlichen Stellen.
• Ansprüche aus Auskunfts- oder Pressegesetzen kommen nur in Betracht, wenn es sich um individuelle Auskünfte oder amtliche Bekanntmachungen i.S. der jeweiligen Normen handelt; allgemeine Belieferung mit Datenbeständen fällt nicht darunter.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung des Bundes zur kostenlosen Belieferung Dritter mit online-aufbereiteten Dokumentensätzen • Ein Anspruch Dritter auf kostenlose Überlassung von maschinenleserlich aufbereiteten Dokumentensätzen der Gerichts- und Verwaltungsdokumentation gegenüber der Bundesbehörde besteht nicht allein aus dem Gleichheitsgrundsatz. • Die Erstellung, Pflege und Bereitstellung der Datenbanken erfolgt im arbeitsteiligen Zusammenwirken von Bund und juris GmbH; daraus ergibt sich ein sachlicher Differenzierungsgrund für die Belieferung der juris GmbH. • Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit begründen keinen eigenständigen, weitergehenden Anspruch auf Überlassung solcher Datensätze gegenüber staatlichen Stellen. • Ansprüche aus Auskunfts- oder Pressegesetzen kommen nur in Betracht, wenn es sich um individuelle Auskünfte oder amtliche Bekanntmachungen i.S. der jeweiligen Normen handelt; allgemeine Belieferung mit Datenbeständen fällt nicht darunter. Der Kläger baut eine kommerzielle juristische Datenbank im Internet auf und verlangte vom Bund (vertreten durch den Präsidenten des BGH) die kostenlose Lieferung der von den Dokumentationsstellen an die juris GmbH übermittelten, maschinenleserlich aufbereiteten Datensätze zur identischen Aufnahme. Die juris GmbH betreibt bereits entsprechende Datenbanken und arbeitet im Rahmen eines Bundesvertrages mit dem Bund bei Erstellung und Pflege der Dokumentationen zusammen; sie erhält hierfür Dokumente in aufbereiteter Form und ist durch vertragliche Regelungen an die Zusammenarbeit gebunden. Der Kläger berief sich auf Art. 3 und Art. 5 GG sowie auf Auskunftsregelungen und verlangte neben künftiger auch rückwirkender Lieferung bereits übermittelter Datensätze. Die Beklagte und die juris GmbH verteidigten die vertraglichen Regelungen und die arbeitsteilige Leistungserbringung; die Beigeladene wies auf ihre umfassenden Pflichten und Leistungen hin. Das Gericht entschied, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. • Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, die Frage der Klageart bleibt aber unerheblich, da das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. • Ansprüche aus § 11 MDStV greifen nicht, weil der Kläger kein Anbieter journalistisch-redaktionell gestalteter Angebote ist und sein Begehren keine individuelle Auskunft, sondern eine generelle Belieferung betrifft. • Ansprüche aus Landespressegesetzen scheiden aus, weil es hier nicht um amtliche Bekanntmachungen, sondern um für EDV aufbereitete Zusatzdokumentation geht. • Die Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit begründen keinen selbständigen Informationsanspruch, der über die einfachgesetzlichen Regelungen hinausreicht. • Der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) führt nicht zum Erfolg, weil die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist: Bund und juris GmbH wirken arbeitsteilig bei Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung der Datensätze zusammen. • Die juris GmbH ist nicht nur Abnehmerin, sondern trägt konkrete Leistungen (z. B. Pflege dokumentarischer Hilfsmittel, Modifikation von Software) und unterliegt vertraglichen Bindungen; der Datenbestand steht daher faktisch und rechtlich in einem gemeinschaftlichen Verhältnis zur Beklagten. • Die Vereinbarungen über Lizenzpreise und gegenseitige Vergütungen im Bundesvertrag zeigen, dass die Belieferung der Beigeladenen nicht kostenlos erfolgt; eine kostenlose Übergabe an den Kläger würde ihn wirtschaftlich besserstellen und ist daher nicht durch den Gleichheitssatz gefordert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf kostenlose und identische Überlassung der von den Dokumentationsstellen an die juris GmbH gelieferten, maschinenleserlich aufbereiteten Datensätze. Die unterschiedliche Behandlung ist durch das arbeitsteilige Zusammenwirken von Bund und juris GmbH sowie durch die vertraglich geregelten Leistungen und Vergütungen sachlich gerechtfertigt. Presse- oder Auskunftsrechte begründen hier keinen weitergehenden Anspruch, und auch der Gleichheitssatz führt nicht zur Verpflichtung der Beklagten, die begehrten Daten herauszugeben. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.