Urteil
11 K 5176/01
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung, eine Straße durch Setzen von Sperrpfosten vom fließenden Verkehr abzubinden, ist ein nutzungsregelnder Verwaltungsakt und mit Anfechtungsklage angreifbar.
• Mitwirkung eines Beteiligten am Verwaltungsverfahren führt nach § 20 VwVfG NRW zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme, wenn die Möglichkeit eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils für diesen besteht.
• Wird ein Verwaltungsakt wegen Verfahrensverstößen aufgehoben, sind daraus folgende Zeichen und Vorrichtungen als rechtsgrundlos zu entfernen (Folgenbeseitigungsanspruch nach § 113 VwGO).
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Sperrpfosten-Anordnung wegen Verstosses gegen §20 VwVfG NRW • Die Anordnung, eine Straße durch Setzen von Sperrpfosten vom fließenden Verkehr abzubinden, ist ein nutzungsregelnder Verwaltungsakt und mit Anfechtungsklage angreifbar. • Mitwirkung eines Beteiligten am Verwaltungsverfahren führt nach § 20 VwVfG NRW zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme, wenn die Möglichkeit eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils für diesen besteht. • Wird ein Verwaltungsakt wegen Verfahrensverstößen aufgehoben, sind daraus folgende Zeichen und Vorrichtungen als rechtsgrundlos zu entfernen (Folgenbeseitigungsanspruch nach § 113 VwGO). Der Kläger, Anwohner einer benachbarten Straße, rügte die Abbindung der B.-Straße in L. durch Sperrpfosten im Einmündungsbereich des I.-Weges. Die Stadt hatte nach Verkehrserhebungen und Bürgerbeteiligung ein Verkehrskonzept beschlossen, das u. a. Setzen der Sperrpfosten vorsah; die Maßnahme wurde im März 2001 durchgeführt. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, der Durchfahrverkehr in seiner Straße habe stark zugenommen und der Beklagte habe dies nicht ausreichend berücksichtigt; er beanstandete zudem die Mitwirkung eines in der abgebundenen Straße wohnhaften Mitarbeiters. Der Beklagte hielt die Maßnahme für verhältnismäßig zur Schulwegsicherung. Der Kläger klagte auf Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung und auf Entfernung der Sperrpfosten und Verkehrszeichen 240. • Die Maßnahme ist ein Verwaltungsakt bzw. eine nutzungsregelnde Allgemeinverfügung im Bereich des Straßenverkehrsrechts und damit anfechtbar (§ 42 VwGO, § 43 StVO, § 35 VwVfG NRW). • Der Kläger ist klagebefugt, da er durch Verdrängungsverkehr und Verkehrszunahme in seinen Rechten betroffen sein kann (§ 42 Abs.2 VwGO). • Der Widerspruch war fristgerecht, weil die Bekanntgabe der Regelung erst mit Aufstellen der Pfosten erfolgte; die Untätigkeit des Beklagten rechtfertigt die Klage nach § 75 VwGO. • Herr N., der in der abgebundenen Straße wohnt, war als Beteiligter im Verfahren tätig; das ist nach § 20 Abs.1 VwVfG NRW unzulässig, weil ihm ein immaterieller Vorteil (Minderung von Lärm und Abgasbelastung) zukommen konnte und damit der Anschein der Parteilichkeit beseitigt werden muss. • Die Teilnahme des Herrn N. an Planung und Widerspruchsbehandlung war geeignet, die Entscheidung zu beeinflussen; daher ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (§ 20 VwVfG NRW) und die Entscheidungserwägungen sind nicht hinreichend unabhängig gewesen. • Aufgrund der Rechtswidrigkeit ist der Verwaltungsakt aufzuheben und besteht ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der infolge der Maßnahme geschaffenen Einrichtungen (Sperrpfosten, Verkehrszeichen 240) nach § 113 VwGO; hierfür hat die Behörde kein Ermessen. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO (insb. §§ 154, 167 VwGO; 708, 709 ff. ZPO). Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Anordnung der Abbindung der B.-Straße durch Sperrpfosten wird aufgehoben, weil die Mitwirkung eines betroffenen Bediensteten gegen § 20 VwVfG NRW verstieß und dadurch die Entscheidung verfahrensrechtlich fehlerhaft und nicht mehr tragfähig ist. Der Beklagte wird verpflichtet, die im März 2001 gesetzten Sperrpfosten sowie die sie ergänzenden Verkehrszeichen 240 zu entfernen, da diese ohne Rechtsgrund sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, soweit gesetzlich vorgesehen.