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Urteil

9 K 3826/00

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2002:0927.9K3826.00.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer zu je einhalb Miteigentumsanteil des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 0, Flurstück 000 (L.-----weg 00) in M. . Das mit ei- nem eingeschossigen Wohnhaus bebaute 616 qm große Grundstück liegt im unbe- planten Innenbereich. In der Straße L.-----weg ist seit 1982 ein öffentlicher Regenwasserkanal vorhan- den. Im Jahre 1998 wurde in dieser Straße auch ein öffentlicher Schmutzwasserka- nal betriebsfertig hergestellt, und zwar in der Weise, dass der bisherige Regenwas- serkanal nunmehr durch entsprechende Baumaßnahmen zur Schmutzwasserablei- tung von den Grundstücken zur Verfügung gestellt und für die Regenwasserableitung von den Grundstücken ein neuer Kanal in der Straße verlegt wurde. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12. Juli 1982 waren die Vorei- gentümer der Kläger zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 1.232,00 DM he- rangezogen worden. In dem dem Beitragsbescheid als Anlage beigefügten Berech- nungsbogen für den Kanalanschlussbeitrag wurde u. a. ausgeführt, dass sich der Kanalanschlussbeitrag gemäß § 3 Abs. 9 der damals geltenden Satzung um 50 % ermäßige, da nur ein Teilanschluss bestehe. Mit Bescheid vom 17. Juli 1998 zog der Beklagte die Kläger zu einem Kanalan- schlussbeitrag in Höhe von 7.786,24 DM heran. Dabei legte er eine Grundstücksflä- che von 616 qm, eine eingeschossige Bebauung sowie den Beitragssatz für die Mög- lichkeit der Einleitung von Schmutzwasser in Höhe von 12,64 DM je qm Grund- stücksfläche zu Grunde. Mit ihrem hiergegen unter dem 6. August 1998 eingelegten Widerspruch mach- ten die Kläger geltend, es sei bereits im Jahre 1982 ein Teilanschlussbeitrag von 50 % erhoben worden mit der Maßgabe, dass bei einem Vollanschluss der Restbetrag nachzuzahlen sei. Daher sei jetzt nur noch die Hälfte des festgesetzten Beitrags zu zahlen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2000 mit der Begründung zurück, die Festsetzung 1982 habe nur einen Teilanschluss be- troffen. Bei der Höhe des damaligen Teilanschlussbeitrages von 50 % des Vollan- schlussbeitrages habe es sich nur um eine Berechnungsmodalität gehandelt. Für die Höhe des Beitrags hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit an den Schmutzwasserka- nal sei das zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Beitrags geltende Satzungsrecht maßgebend. Am 4. Mai 2000 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie zunächst die Auf- hebung des Beitragsbescheides vom 17. April 1998 insoweit begehrt haben, als ein Beitrag von mehr als 3.683,68 DM gefordert worden ist. In der mündlichen Verhand- lung haben die Kläger sodann die Klage teilweise zurückgenommen. Zur Begründung tragen sie vor: Die 1982 erfolgte Beitragsfestsetzung sei inso- fern ein begünstigender Verwaltungsakt, als darin verbindlich geregelt sei, welcher Beitrag für einen weiteren Anschluss von den Klägern zu zahlen sei, also 50 % des weiteren Beitrags, wobei zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werde, dass es sich um 50 % des Beitrags nach Maßgabe der dann geltenden Satzung handele. Der Bescheid aus dem Jahre 1982 könne nämlich auch so verstanden werden, dass nur der Restbetrag bis zur Höhe des damals festgesetzten Vollanschlussbeitrages nachzuzahlen sei. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2000 aufzuheben, soweit darin ein Kanalanschlussbeitrag von mehr als 5.734,96 DM gefordert wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Dass nach früherem Satzungsrecht für einen Teil- anschluss die Hälfte des damaligen Vollanschlussbeitrages zu zahlen gewesen sei, sei nur das Ergebnis einer bestimmten Berechnungsmethode und bedeute nicht, dass die bei einem künftigen Vollanschluss entstehende Beitragspflicht zur Hälfte abgelöst sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2000 ist in dem Umfang, in dem er hier noch angefochten wird, rechtmäßig. Der angefochtene Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1 bis 5 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt M. vom 20. Dezember 1994 (BGS) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 28. April 1998. Diese Vorschriften sind formell und materiell gültiges Ortsrecht, wie das erkennende Gericht bereits mit Urteil vom 5. Februar 1999 - 9 K 2918/96 - festgestellt hat. Soweit sich gegen die zum damaligen Zeitpunkt für rechtmäßig erachtete Beitragsbedarfsberechnung, die der Festsetzung des Beitragssatzes zugrunde lag, mit Rücksicht auf die am 3. November 2000 - 15 A 2340/97 - ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) Bedenken ergeben, weil bei der ursprünglichen Berechnung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils bei Mischkanalisation nicht die in dieser Entscheidung nunmehr für allein zulässig erachtete reine Zwei-Kanäle- Theorie beachtet worden ist, sind diese inzwischen ausgeräumt. Denn der Rat der Stadt M. hat im Zusammenhang mit dem Erlass der 9. Änderungssatzung vom 25. Februar 2000 eine den Inkrafttretenszeitraum der hier maßgebenden Satzung erfassende Beitragskalkulation, die den Anforderungen der genannten Entscheidung des OVG NRW genügt, gebilligt. Nach den vorgenannten Satzungsbestimmungen ist der Kanalanschlussbeitrag für die (Teil-) Anschlussmöglichkeit an den Schmutzwasserkanal für das veranlagte Grundstück in der festgesetzten Höhe mit der Betriebsfertigkeit des Schmutzwasserkanals im L.-----weg entstanden. Dabei ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der für den Teilanschluss Schmutzwasser in der vorstehend genannten Satzung festgelegte Beitragssatz von 12,64 DM je qm Grundstücksfläche in voller Höhe zugrunde zu legen war und nicht - wie die Kläger meinen - lediglich die Hälfte des für einen Vollanschluss zu entrichtenden Beitragssatzes von 18,62 DM. Eine derartige Verpflichtung des Beklagten ergibt sich nicht aus dem an die Voreigentümer der Kläger ergangenen Heranziehungsbescheid vom 12. Juli 1982. Zwar enthält ein Beitragsbescheid im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht nur die Festsetzung eines bestimmten Beitrags sondern auch die Regelung, dass hinsichtlich dieses festgesetzten Beitrags die Beitragspflicht entstanden ist und somit in Zukunft nicht mehr entsteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1995 - 15 A 179/93 -, NWVBl. 1996, 145 (147), sowie Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -. Im Beitragsbescheid vom 12. Juli 1982 ist indessen nicht ein hälftiger Kanalanschlussbeitrag festgesetzt worden mit der Folge, dass nur noch ein weiterer hälftiger Kanalanschlussbeitrag festgesetzt werden könnte. Die Regelung des Beitragsbescheides vom 12. Juli 1982 besagt nach ihrem eindeutigen Wortlaut vielmehr, dass ein Beitrag von 1.232,00 DM festgesetzt wird, der nach den Erläuterungen im Zusammenhang mit seiner Berechnung für einen bestehenden Teilanschluss (hier Regenwasser) erhoben worden ist. Der Umstand, dass nach der damals geltenden Satzung die Höhe des für einen Teilanschluss zu entrichtenden Beitrags 50 % des Vollanschlussbeitrages betrug, stellt lediglich - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - eine Berechnungsmodalität dar, die vom Satzungsgeber für die Zukunft unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für die Ermittlung des in der Beitragssatzung festzulegenden Beitragssatzes jederzeit geändert werden konnte. Eine abweichende Beurteilung des Regelungsgehaltes des Bescheides vom 12. Juli 1982 ergäbe sich nur dann, wenn er so zu verstehen wäre, dass ein Vollanschlussbeitrag für das Grundstück ermittelt und festgesetzt worden wäre, von dem wegen der nur vorhandenen Teilanschlussmöglichkeit vorerst nur 50 % als Leistungsgebot gefordert würde. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier indessen nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Bescheides nicht vor. Da durch den Heranziehungsbescheid vom 12. Juli 1982 damit lediglich eine Veranlagung hinsichtlich des Teilanschlusses Regenwasser erfolgt ist, war der Beklagte an einer Nachveranlagung der Kläger für die erst im Jahre 1998 entstandene Teilanschlussmöglichkeit Schmutzwasser nach Maßgabe der im Entstehungszeitpunkt geltenden Satzung nicht gehindert. Bei der Berechnung der Höhe dieses Teilbeitrages konnte damit nur der in der hier maßgeblichen Satzung geregelte Beitragssatz für die Anschlussmöglichkeit an den Schmutzwasserkanal in Höhe von 12,64 DM je qm Grundstücksfläche angesetzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.